Urteil
19 K 5329/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1001.19K5329.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1957 geborene Kläger steht als Justizvollzugsamtsinspektor (Besgr A 9 LBesG NRW) im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes. Er war seit dem 24.09.2014 dienstunfähig erkrankt und leistete seit diesem Zeitpunkt keinen Dienst. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 05.05.2015 bis zum 23.06.2015 in psychiatrischer stationärer Behandlung der T. Klinik in S. , u.a. mit den Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung in der Anamnese, aktuell remittiert“. Im Juli 2015 wurde der Kläger auf Veranlassung des beklagten Landes vom medizinischen Dienst des S1. -T1. -Kreises, Frau Dr. E. -T2. , auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. Die Amtsärztin Dr. E. -T2. gelangte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2015 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aktuell nicht dienstfähig sei. Mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit sei aber bei Fortführung ambulanter Therapiemaßnahmen innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen. Weil der Kläger auch weiterhin keinen Dienst leistete, beauftragte das beklagte Land am 31.05.2016 erneut den medizinischen Dienst des S1. -T1. -Kreises mit amtsärztlichen Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers. Die Amtsärztin Dr. E. -T2. gelangte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21.10.2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Justizvollzugsamtsinspektor aktuell nicht dienstfähig sei. Mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate sei nicht zu rechnen. Es bestehe auch keine Teildienstfähigkeit. Es bestehe jedoch eine nahezu uneingeschränkte Verwendbarkeit für andere, ggfls. niederwertige Tätigkeiten, die weder „örtlich noch thematisch“ Bezug zu einer Tätigkeit in einer JVA hätten. Der amtsärztlichen Stellungnahme liegt eine persönliche Untersuchung des Klägers am 09.08.2016 zugrunde. In dieser Untersuchung berichtete der Kläger von einem Vorfall während des Dienstes in der JVA am 03.09.2014, der bei ihm zu einer psychischen Belastung geführt habe. Er habe einen gewalttätigen Übergriff eines Gefangenen auf eine Kollegin beobachtet und seine Kollegin aus dem Würgegriff des Gefangenen befreien können. Die amtsärztliche Stellungnahme beruht ferner auf einer Bescheinigung der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 31.08.2016 und dem fachärztlichen Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und psychosomatische Medizin Dr. S2. vom 24.08.2016. Der Facharzt hält den Kläger in seiner Stellungnahme vom 24.08.2016 auf Dauer nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Er begründet dies damit, dass der Kläger durch den von ihm geschilderten Vorfall im September 2014 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Diese sei zwar erfolgreich therapiert worden. Dennoch - von einer bleibenden Vulnerabilität sei ohne jeden Zweifel auszugehen, werde der Kläger zeitlebens labilisiliert bleiben. Als Justizvollzugsbeamter müsse auch weiterhin mit einer deutlich verminderten psychophysischen Belastbarkeit, Konzentrationsschwäche und Ängsten bei der Arbeit gerechnet werden. Weil es beim Kläger vor dem Ereignis vom September 2014 bereits mindestens zweimal zu posttraumatischen Belastungsstörungen gekommen sei, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger auf Dauer labilisiert und vulnerabel bleiben werde. Es werde drauf hingewiesn, dass sich klinischpsychiatrisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine Aggravation ergeben hätten. Außerhalb des Dienstes in einer Justizvollzugsanstalt (oder einer ähnlichen Einrichtung) bestehe für den Käger ein ganz überwiegend positives Leistungsbild. Wegen seines psychischen Zustandes dürfe der Kläger nur noch dem „durchschnittlichen Lebensrisiko“ für körperliche und psychische Traumatisierungen ausgesetzt sein. Unter dem 23.09.2016 hatte die Amtsärztin Dr. E. -Schunk den Fachgutachter Dr. S2. noch um eine ergänzende Stellungnahme gebeten und ihm bislang nicht vorgelegte ärztliche Unterlagen übersandt. Darunter befand sich u.a. eine gutachterlicher Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T3. vom 19.11.2014, die dieser in einem Verfahren der Anerkennung von Dienstunfallfolgen aus dem Ereignis vom 03.09.2014 erstellt hatte. In dieser Stellungnahme gelangt der Facharzt Dr. T3. zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 03.09.2014 nicht zu einer psychischenTraumatisierung oder anderweiten krankheitswertigen psychischen Störung, sondern nur zu Prellungen geführt habe. Für den Krankenstand ab 24.09.2014 stelle das Ereignis keine wesentliche Teilursache dar, sondern allenfalls eine Gelegenheitsursache. Der Krankenstand ab 24.09.2014 sei durch sonstige unfallunabhängige Lebensrisiken ausgelöst worden, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Kontext einer einer beruflichen Krankheitserfahrung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2016 hatte der Facharzt Dr. S2. an seiner Einschätzung einer PTBS fest. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung von „psychischen Vorschäden“ von einer PTBS auszugehen sei. In seinem Gutachten gehe es um die Beurteilung des Ist-Zustandes und nicht etwa um eine definitive Ursachenabklärung. Der Facharzt Dr. T3. erstellte auf Veranlassung des beklagten Landes im Dienstunfallverfahren unter dem 22.12.2016 eine ergänzende Stellungnahme vom 22.12.2016 unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dr. S2. vom 24.08.2016 und 19.10.2016. In dieser Stellungnahme hielt der Facharzt Dr. T3. an seiner Einschätzung fest, dass das Ereignis vom 03.09.2014 nicht zu einer psychischenTraumatisierung oder anderweiten krankheitswertigen psychischen Störung geführt hat. Die von Dr. S2. angenommene PTBS sei eine diagnostische Fehleinschätzung. Dr. S2. sei nur den Behauptungen des Klägers gefolgt. Die tatsächliche Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung nach beruflicher Kränkungserfahrung sei verfehlt worden. Der Kläger habe auf Befragen eine nicht unerhebliche aktuelle berufliche Enttäuschung eingeräumt. Die Position eines Kammerleiters, für die er sich beworben habe, sei überraschenderweise mit einem anderen Kollegen besetzt worden. Die Diagnose des Dr. S2. überzeuge u.a. deshalb nicht, weil das vom Kläger angeführte Ereignis vom 03.09.2014 nicht als besonderes Vorkommnis aus dem Dienstalltag des Klägers herausrage und weil der Facharzt die für eine psychische Vorveranlagung des Klägers vorhergehenden Ereignisse im Jahre 2011 und 1981 (Suizid eines Gefangenen in der JVA und Suizid des Bruders) nicht umfassend genug herausgearbeitet habe. Dr. S2. lasse insbesondere unberücksichtigt, dass der vergleichsweise gravierendere Suizid des Gefangenen am 28.02.2011 eine kürzere Dienstunfähigkeit begründet habe unter der der damals getroffenen Diagnose einer Depression. Eine manifeste oder reaktivierte PTBS sei im Jahre 2011 nicht festgestellt worden. Die von Dr. S2. angnommene Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht stichhaltig begründet worden. Mit Bescheid vom 23.01.2017 versetzte das beklagte Land den Kläger mit Ablauf des 31.01.2017 in den Ruhestand. Diesen Bescheid, der Gegenstand des Klageverfahrens 19 K 2697/17) hob das beklagte Land mit Bescheid vom 25.07.2017 auf, weil es keine Feststellungen zu anderweiten Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger angestellt hatte. Das beklagte Land bat daraufhin unter dem 03.08.2017 ressortintern Justizbehörden des Landes um Mitteilung, ob bei Ihnen ein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden sei und meldete den Kläger beim Landesamt für Finanzen (LfF) für die Teilnahme an dem Verfahren „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (VfW) an. Das LfF teilte dem beklagten Land unter dem 24.04.2018 mit, dass das Verfahren zur Vermittlung des Klägers als für erfolglos abgeschlossen erklärt worden sei. Es berichtete, dass dem Kläger in dem am 27.09.2017 – in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten - geführten Erstgespräches durch das LfF die Zielsetzung des Verfahrens VfW erläutert worden sei. Als Einsatzmöglichkeiten seien eine Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung sowie Hausmeister- und praktische Tätigkeiten festgehalten worden. Ein Laufbahnwechsel und eine Ausbildung seien ausgeschlossen worden. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger zu MS-Office-Schulungen angemeldet werde. Es sei ebenfalls angesprochen worden, dass der Kläger eine Bewerbungsmappe erstellen solle. Der Kläger sei dann zunächst für den Bezug des Stellennewsletters angemeldet worden. Über den Stellennewsletter habe der Kläger tagesaktuell alle Stellenausschreibungen erhalten, die im Stellenmarkt des Landes NRW veröffentlicht worden seien. Darüber hinaus sei ein für alle Personaleinrichtungen des Landes einsehbares Stellengesuch des Klägers im Stellenmarkt NRW eingerichtet worden. Der Kläger sei am 10.10.2017 gebeten worden, sich auf eine bis zum 31.01.2019 befristete Tätigkeit im Fachbereich 11 des Landesamtes als Sachbearbeiter zu bewerben und die noch fehlende Bewerbungsmappe vorzulegen. Auf diese Stelle habe sich der Kläger mit handschriftlichem Anschreiben beworben. Am 30.10.2017 sei der Kläger auf eine Stelle als Mitarbeiter des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge hingewiesen worden. Auch auf Nachfrage habe der Kläger sich nicht zuückgemeldet. Am 12.11.2017 habe der Kläger schriftlich mitgeteilt, dass er alle Unterlagen, die für die Erstellung der Bewerbungsmappe erforderlich seien, in der Vergangenheit vernichtet habe. Der Kläger sei am 07.12.2017 zu einem Vorstellungsgespräch am 11.12.2017 eingeladen worden. Am 08.12.2017 sei er darüber informiert worden, dass er seine Abordnung bei der Stammdienststelle anfordern könne. Der Kläger habe zwei Tage später mitgeteilt, dass die Abordnung bei ihm noch nicht eingegangen sei. Der Kläger sei am 11.12.2017 vom LfF aufgefordert worden, zu dem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht gefolgt. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens sei ein Einsatz in den Ressorts Ministeriums des Innern NRW, des Geologischen Dienstes NRW, des Ministeriums für Kinder, Familie Flüchtlinge und Integration NRW, des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW, der Oberfinanzdirektion NRW und Landesbetriebs für Mess- und Eichwesen geprüft worden. In diese Prüfung seien die jeweils nachgeordneten Bereiche mit einbezogen worden. Bei der Prüfung seien die Ressorts bzw. Dienststellen unter Berücksichtigung des amtsärztlich festgelegten Leistungsvermögens des Klägers gebeten worden, aktuell frei werdende Stellen (sechs Monate) zu berücksichtigen, die Prüfung eines geringer wertigen Einsatzes vorzunehmen sowie die Möglichkeit eines befristeten Einsatzes abzuwägen. Daneben sei darauf hingeweisen, dass eine fehlende Laufbahnbefähigung keine Hemmnis darstelle, solange der Erwerb in absehbarer Zeit möglich sei. Der zu prüfende Zeitraum habe zwischen dem 09.03.2018 bis 08.09.2018 gelegen. Unter dem 17.05.2018 teilte das beklagte Land dem Kläger gem. § 34 LBG NRW, dem Personalrat bei der JVA S3. und der Gleichstellungsbeauftragten bei der JVA S3. mit, dass es beabsichtige, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat am 18.05.2018 bestätigt, dass sie vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung beteiligt wurde. Der Personalrat der JVA S3. erörterte die Zurruhesetzung des Klägers – ausweislich seiner Mitteilung vom 30.08.2019 - in seiner Sitzung vom 24.05.2018 und beschloss, sich zu der Angelegenheit nicht zu äußern. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten unter dem 01.06.2018 und 16.06.2018 unter Vorlage einer schriftlichen Verfahrensvollmacht um Verlängerung der eingeräumten Stellungnahmefrist. Das beklagte Land lehnte eine Verlängerung der Stellungnahmefrist ab und versetzte den Kläger mit Verfügung vom 25.06.2018, den Prozessbevollmächtigten des Kläger am 27.06.2018 zugestellt, unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 21.10.2016 mit Ablauf des 30.06.2018 in den vorzeitigen Ruhestand. Zur Begründung führte es aus, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht möglich sei, weil die Vermittlungsversuche des LfF ausweislich deren Abschlussverfügung vom 24.04.2018 erfolglos geblieben seien. Der Kläger hat am 27.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Abschlussverfügung des LfF vom 24.04.2018 keine ausreichende Grundlage für die Annahme biete, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht möglich sei. Soweit dem Kläger in der Verfügung mangelndes Interesse oder mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgehalten werde, verkenne das LfF, dass der Kläger an Vermittlungsveranstaltungen des LfF nicht teilnehmen dürfe, wenn der Dienstherr für diese Veranstaltungen keine Freigabe erteile oder keine Abordnungen erlasse. Es werde deshalb angeregt, den beim LfF entstandenen Verwaltungsvorgang beizuziehen. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 25.06.2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dass an der Dienstunfähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Ein Zusammenhang zwischen der Zurruhesetzung und dem Dienstunfallfolgeverfahren bestehe nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben zu Frage der dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychtherapie Dr. M. –T4.. Die Gutachterin gelangt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30.10.2019 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigug (Vulnerabilität und Rezidivrisiko) am 27.06.2018 unfähig gewesen sei, seine Dienstpflichten als Justizvollzugsamtsinspektor zu erfüllen. Es habe am 27.06.2018 keine Aussicht bestanden, dass die Dienstfähigkeit des Klägers für die JVA innerhalb von 6 Monaten wieder voll hergestellt werde. Der Kläger sei am 27.06.2018 noch zur Wahrnehmung mittelschwerer Arbeiten in Früh-, Mittel und Spätschichten außerhalb des Justizvollzugs in der Lage gewesen. Auf Antrag des Klägers hat die Sachverständige ihre schriftliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 mündlich erläutert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und des Gesundheitsamtes des S1. -T1. -Kreises. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Der Kläger besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Zurruhesetzungsbescheides. Er könnte zwar zukünftig nicht reaktiviert werden, weil er inzwischen mit Vollendung seines 62. Lebensjahres in den Altersruhestand eingetreten ist. Die Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides ist aber dennoch für ihn von rechtlichem Interesse, weil ihm bei Aufhebung des angefochtenen Zurruhesetzungsbescheides ab dem 01.07.2018 ein Anspruch auf ungekürzte aktive Beamtenbesoldung zustünde. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 25.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das beklagte Land hat den Kläger nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW angehört. Die Zustimmung des Personalrates zu der Zurruhesetzung des Klägers gilt gem. § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NRW als erteilt, weil er sich innerhalb von zwei Wochen nicht zu der vom beklagten Land beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers geäußert hat. Die Gleichstellungsbeauftragte hat am 18.05.2018 bestätigt, dass sie vor Erlass der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung beteiligt wurde. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das vom Beamten inngehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 A 5.10 -, juris Rn. 2. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 27.06.2018, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267. Gemessen daran war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungs-verfügung vom 27.06.2018 allgemein dienstunfähig gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hatte seit dem 24.09.2014 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhe-setzungsverfügung vom 27.06.2018 seit mehr als drei Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachterin vom 30.10.2019 war der Kläger am 27.06.2018 dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, weil er wegen seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung (Vulnerabilität und Rezidivrisiko) unfähig war, die Dienstpflichten eines Justizvollzugsamtsinspektor zu erfüllen. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage gewesen, während mindestens der Hälfte seiner regulären Dienstzeit seine Dienstpflichten als Justizvollzugsamtsinspektor zu erfüllen. Nach den Feststellungen der Gutachterin hat am 27.06.2018 keine Aussicht bestanden, dass die Dienstfähigkeit des Klägers für den Justizvollzugsdienst innerhalb von 6 Monaten wieder voll hergestellt werde. Für das Gericht besteht kein Anlass an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die Gutachterin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die anhaltende Dienstunfähigkeit des Klägers darauf beruhe, dass bei ihm eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen habe. Auch der Käger hat die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage gestellt. Das beklagte Land ist auch der Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG in der bis zum 06.12.2018 geltenden Fassung (BeamtStG a.F.) nachgekommen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a.F. soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG a.F. der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Die danach geltenden Anforderungen hat das beklagte Land im Streitfall durch die Einschaltung des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" erfüllt. Das beklagte Land hat ausweislich des vorgelegten Abschlussvermerkes des LfF vom 24.04.2018 im Rahmen der landesweiten Prüfung u.a. nachfolgende Resorts und Dienststellen um Prüfung geeigneter Einsatzmöglichkeiten gebeten: Ministerium des Innern NRW, Geologischer Dienst NRW, Ministeriums für Kinder, Familie Flüchtlinge und Integration NRW, Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Oberfinanzdirektion NRW und den Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen. In diese Prüfung seien die jeweils nachgeordneten Bereiche mit einbezogen worden. Bei der Prüfung seien die Ressorts bzw. Dienststellen unter Berücksichtigung des amtsärztlich festgelegten Leistungsvermögens des Klägers gebeten worden, aktuell frei werdende Stellen (sechs Monate) zu berücksichtigen, die Prüfung eines geringer wertigen Einsatzes vorzunehmen sowie die Möglichkeit eines befristeten Einsatzes abzuwägen. Daneben sei darauf hingewiesen, dass eine fehlende Laufbahnbefähigung keine Hemmnis darstelle, solange der Erwerb in absehbarer Zeit möglich sei. Der zu prüfende Zeitraum habe zwischen dem 09.03.2018 bis 08.09.2018 gelegen. Diese durch den Abschlussbericht dokumentierte und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellte Prüfung genügt den Anforderungen der Suchpflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weil das beklagte Land den angefragten Stellen einen Kurzüberblick über den Leistungsstand des Klägers gegeben haben und sich die Suchanfrage nicht nur auf bereits ausgeschriebene, sondern auch auf Stellen bezogen hat, die innerhalb der nächsten sechs Monates frei wurden. Das beklagte Land hat auch der Suche nach einer geringer wertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG Genüge getan, weil sie die angefragten Dienststellen ausweislich des Abschlussvermerks auch um Prüfung eines geringer wertigen Einsatzes gebeten hat. Genügen die genannten Vermittlungsversuche des beklagten Landes der Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, so muss nicht entschieden werden, ob die Suchpflicht des beklagten Landes wegen einer fehlenden Mitwirkung des Klägers – hier wegen seines Nichterscheinens zu dem Vorstellungsgespräch am 11.12.2017 – beim LfF ohnehin nur noch beschränkt bestand. Es ist zwar anerkannt, dass für den betroffenen Beamten bei der Suche nach einer geeigneten Weiterverwendungsmöglichkeit keine Mitwirkungspflicht des Beamten besteht. Das ist bereits dadurch bedingt, dass es um Vorgänge im Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, in die der Beamte in der Regel keinen Einblick hat und auf die er keinen Einfluss nehmen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 04.11.2015 – 6 A 1364/14 -, juris, Überdies zeigt § 26 BeamStG, dass Entscheidungen über die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten sogar gegen seinen Willen getroffen werden können. Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung eines neuen Amtes in bestimmten Fällen unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht von der Zustimmung des Beamten abhängig. Mitwirkungspflichten des Beamten stellt § 26 BeamtStG lediglich für die Zeit nach erfolgreicher Suche des Dienstherrn auf. § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG verpflichtet den Beamten, an gegebenenfalls erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen für eine Weiterverwendung teilzunehmen. Eine solche Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn der Dienstherr eine besetzbare Stelle gefunden und vor Besetzung der Stelle durch den Beamten ein Vorstellungsgespräch anordnet. Allerdings hatte das beklagte Land den Kläger hier kurzfristig am 07.12.2017 zu einem Vorstellungsgespräch am 11.12.2017 geladen. Die angekündigte Abordnung durch die JVA S3. lag nach Angaben des Klägers vor dem 11.12.2017 nicht vor. Der fernmündlichen Aufforderung am 11.12.2017 durch das LfF kam der Kläger nicht nach. Ein die Suchpflicht einschränkender Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten ist nicht anzunehmen, weil ein Vorstellungsgespräch für die für den Kläger vorgesehene Stelle auch noch einige Tage später hätte nachgeholt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Verwaltungsgericht Köln Beschluss 19 K 5329/18 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 08.10.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter beschlossen: Das Rubrum des Urteils vom 01.10.2020 wird hinsichtlich der dort genannten Prozessbevollmächtigten des Klägers berichtigt: Die im Rubrum genannten Prozessbevollmächtigten „Rechtsanwälte L. , P. und andere B.-------straße 000, 00000 C. , Gz.: 00000/00 0 00“ werden ersetzt durch den Prozessbevollmächtigten: „Rechtsanwalt O. B1. . T6. M.B1. ., B2. Straße 0, 00000 C1. C2. Gz.: 0000/00 0 00“. Gründe Das Rubrum des Urteils war hinsichtlich der dort genannten Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 118 VwGO zu berichtigen. Die Benennung der Rechtsanwälte L. , P. im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Prozessvollmacht hat der Kläger nicht den Mitgliedern der Sozietät L. und P. , sondern nur dem Rechtsanwalt O. B1. . T6. Prozessvollmacht erteilt. Dieser hat nunmehr die Anschrift B2. W. 1, 00000 C1. C2. . Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.