Urteil
20 K 8599/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1001.20K8599.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 22.07.2017 meldete die Initiative „Köln gegen Rechts“ unter anderem für den 31.12.2017 und andere Tage Kundgebungen an, wobei am 31.12.2017 eine Kundgebung zu dem Thema „Gegen Sexismus und Rassismus!“ auf dem Breslauer Platz vorgesehen war. Mit Bescheid vom 22.12.2017 bestätigte der Beklagte diese Versammlung, wobei als Versammlungsort „Breslauer Platz (der genaue Standort wird mit dem Polizeiführer vor Ort abgestimmt)“ angegeben war. Die Dauer der Versammlung war von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgesehen, es wurden 50-100 Personen als Teilnehmer erwartet. Gemäß dem Vermerk vom 29.12.2017 teilte ein Mitglied des vorgenannten Bündnisses der Polizei mit, dass die C.. Köln auch eine Kundgebung für diesen Tag angemeldet habe. Nachdem dies von der Polizei bestätigt wurde erklärte das Mitglied, das die Kundgebung seines Bündnisses bereits gegen 13:00 Uhr beginnen solle. Mit Bescheid vom 29.12.2017 erhielt das „Bündnis Köln gegen Rechts“ eine weitere Versammlungsbestätigung für den Breslauer Platz, in der als Versammlungsdauer 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr genannt wurde. Bereits am 27.12.2017 meldete der Kläger zu 2. bei dem Beklagten eine Kundgebung für den 31.12.2017 von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz des Kölner Hauptbahnhofs per E-Mail an. Die unter dem gleichen Datum bei der Polizei eingegangene weitere schriftliche Anmeldung sah eine Kundgebung von 14:00 bis 16:00 Uhr auf dem Breslauer Platz vor. Das Thema der Versammlung lautete „Gedenken/Erinnerung an die Silvesternacht 2015/2016“. Erwartet wurden nach den Angaben des Anmelders 20 bis 50 Personen. Mit Bescheid vom 29.12.2017 bestätigte der Beklagte die angemeldete Versammlung, wobei als Versammlungsort angegeben war „Breslauer Platz Die genaue Örtlichkeit bitte ich mit dem Polizeiführer abzusprechen“. Der Versammlungsbestätigung waren verschiedene Auflagen beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Versammlungsbestätigung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.07.2018 trugen die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Polizeipräsidium Köln unter anderem vor, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eröffne den Versammlungsteilnehmern ein Selbstbestimmungsrecht, an welchem Ort und Zeitpunkt und mit welchem Inhalt und auf welche Art und Weise eine Versammlung durchzuführen sei. Zweck der Versammlung seien unter anderem die öffentliche Kommunikation und die Möglichkeit, seine Meinung im Kollektiv nach außen kundzutun. Komme es zu Gegenkundgebungen und werde eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit befürchtet, müsse ein Ausgleich der Interessen vorgenommen werden. Dabei gelte grundsätzlich das Prioritätsprinzip, insbesondere die Reihenfolge der Anmeldung. Aufgabe der Polizei sei es, in unparteiischer Weise die Ausübung der Versammlungsfreiheit aller Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die Polizei habe vorliegend keinen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Grundrechten der C. und denen der Gegendemonstranten hergestellt. Die Beachtung und der Erfolg der Versammlung seien durch die Zuweisung einer bestimmten Fläche sowie durch die freundliche Umschließung der Polizei letztlich gänzlich vereitelt worden. Die Versammlung habe von Passanten nur durch die Wand der Gegendemonstranten wahrgenommen werden können. Ein erster neutraler Eindruck sei nicht möglich gewesen. Demgegenüber sei die Gegendemonstration so platziert worden, dass sie von den Passanten sofort habe wahrgenommen werden können. Ein Ausgleich wäre etwa möglich gewesen, wenn die Gegendemonstration am südlichen Ende des Breslauer Platzes angesiedelt worden wäre. Durch die tatsächliche Platzzuweisung sei zudem der Breslauer Platz in erheblicher Weise blockiert worden. Dies wäre bei einer Platzierung im südlichen Bereich unterblieben. Da für das laufende Jahr eine vergleichbare Veranstaltung geplant sei, habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die fragliche behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Mit Schreiben vom 13.08.2018 teilte die Polizei Köln dem Prozessbevollmächtigten mit, dass sie aufgrund des Schreibens vom 18.07.2018 eine Stellungnahme des Polizeiführers eingeholt habe. Die polizeilichen Maßnahmen seien notwendig gewesen, um ein ungehindertes Aufeinandertreffen der beiden politischen Lager zu unterbinden. Es sei zu befürchten gewesen, dass die Rechtsordnung sowie Rechtsgüter verletzt worden wären, zumal es bereits im Vorfeld zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen einem Teilnehmer der C. und einem Teilnehmer des Bündnisses gegen Rechts gekommen sei. Bereits vor Versammlungsbeginn seinen Teilnehmer der Gegendemonstration im Bereich der C. erschienen und seien von der Polizei in Richtung des zugewiesenen Versammlungsortes weggeschickt worden. Infolge dessen habe die Polizei in Höhe des Zugangs zum Bahnhof zum Schutz der Versammlung der C. eine Polizeikette gebildet. Der Zugang zur Versammlung sei der Öffentlichkeit trotz der Polizeikette möglich gewesen, und soweit sie aus nördlicher Richtung gekommen seien, sei der Zutritt ohnehin ungehindert möglich gewesen. Nachdem rund 25 Gegendemonstranten auf die C. -Versammlung vom Eigelstein kommend zugelaufen seien, sei auch in nördlicher Richtung eine Polizeikette im Abstand von rund 25 Metern gezogen worden, um den störungsfreien Verlauf der Versammlung der C. zu ermöglichen. Dies sei auch deswegen erforderlich gewesen, weil im späteren Verlauf südlich und nördlich der Versammlung der B. insgesamt 100 Personen gestanden hätten. Der Kläger zu 2. habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Einsatzkräften Unmut über die Vorgehensweise der Polizei geäußert. Am 27.12.2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 18.07.2018. Ergänzend tragen sie unter anderem vor, bereits die einseitige Zuweisung des Versammlungsortes durch den Polizeiführer auf einen bestimmten Bereich des Breslauer Platzes sei rechtswidrig gewesen. Die in der Versammlungsbestätigung vorgesehene Absprache habe nicht stattgefunden. Die einseitige Zuweisung der Örtlichkeit habe zur Folge gehabt, dass Zugang und Wahrnehmung der Versammlung beschränkt worden seien. Insoweit seien die Kläger faktisch eingekesselt worden. Rein tatsächlich stelle das Vorgehen der Polizei wie ein Einkesseln dar, selbst wenn die Maßnahme vorwiegend gegen die Teilnehmer der Gegendemonstration gerichtet gewesen sein sollte. Die später aus nördlicher Richtung hinzukommende Gruppe von Gegendemonstranten sei nach der Darstellung des Beklagten zum Teil gelaufen, zum Teil gerannt. Insoweit sei die Darstellung des Beklagten unklar, da zwischen beiden Arten der Fortbewegung ein erheblicher Unterschied bestehe. Das Tempo der Fortbewegung könne als Druckmittel empfunden werden. Ferner werde aus den Ausführungen des Beklagten nicht deutlich, inwieweit eine feindliche Willensrichtung der herannahenden Personen erkennbar gewesen sein soll. In der „bunten Stadt Köln“ könne es sich nicht nur um Aktivisten des Bündnisses gehandelt haben, sondern auch um interessierte Bürger. Aus Sicht der Kläger hätten diese Person bezweckt, dass sie die Versammlung der C. praktisch einkesseln und eine Wahrnehmungsmöglichkeit für Dritte damit einschränken wollten. Es scheine, als habe der Beklagte die Gegendemonstranten bei der Verfolgung dieses Ziels unterstützt – sei es gewollt oder ungewollt. Es hätte insgesamt genügt, mittels einer Polizeikette zwischen den Bereichen der jeweiligen Versammlungen einen hinreichenden Schutz zu gewähren. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Umschließung und Abschirmung der Kläger von der Öffentlichkeit durch Polizeibeamte des Beklagten am 31.12.2017 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt unter anderem vor, während der Kundgebungen sei die 16. Bereitschaftspolizeihundertschaft mit zwei Zügen präsent gewesen, von denen der eine (Jupiter 32/11) für die B. -Kundgebung und der andere (Jupiter 26/11) für die Bündnis-Kundgebung eingesetzt worden sei. Zu Beginn habe sich der Zug 32/11 in lockerer Formation im Zugangsbereich des Hauptbahnhofs (neben dem Geschäft „C. “) aufgestellt. Vor Beginn der C. -Kundgebung hätten sich aus dem nördlichen Bereich (Richtung Eigelstein) 15 Personen genähert, die von den Polizeibeamten zum Verlassen des B. -Bereichs aufgefordert worden seien. Eine Gruppe des Zuges 26/11 habe daraufhin in Höhe des Zugangsbereichs des Hauptbahnhofs eine Polizeikette mit Blickrichtung auf die Bündnis-Kundgebung gebildet. Allen Personen, die Zugang zu der C. -Kundgebung begehrt hätten, sei Zugang gewährt worden. Aus nördlicher Richtung habe weiterhin ungehindert Zugang bestanden. Gegen 14:25 Uhr seien unvermittelt rund 25 Personen des linken Spektrums aus nördlicher Richtung auf die C. -Kundgebung zugelaufen. Sie seien von der Polizei abgehalten worden, hätten sich jedoch nicht zu dem Bereich der Bündnis-Kundgebung bewegt. Die Polizei habe diese Personen in südlicher Richtung abgedrängt. Dann sei rund 25 m nördlich der C. -Kundgebung eine weitere Polizeikette eingerichtet worden. Inzwischen hätten sich vom Norden und vom Süden kommend jeweils rund 100 Personen der Bündnis-Kundgebung der C. -Kundgebung angenähert. Ermächtigungsgrundlage für die Bildung der Polizeikette sei § 15 Abs. 3 VersG. Ausschreitungen zwischen den Teilnehmern der widerstreitenden Kundgebungen seien eine versammlungsspezifische Gefahr gewesen. Es habe eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit gegeben. Die Intensität und die Anzahl der Personen, die auf die C. -Kundgebung zugelaufen seien hätten eine auch körperliche Auseinandersetzung der beteiligten Personen erwarten lassen. Insbesondere seien Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer der C. -Kundgebung abzuwenden gewesen. Hinzu kämen entsprechende Gefahren für die eingesetzten Polizeibeamten und unbeteiligte Dritte, die von den Versammlungsteilnehmern nicht zu unterscheiden gewesen wären. Richtige Adressat der Maßnahmen seien die Teilnehmer der Bündnis-Kundgebung gewesen, da diese als Handlungsstörer heranzuziehen gewesen seien. Die Maßnahmen hätten sich nicht gegen die Teilnehmer der C. -Kundgebung gerichtet, diese seien vielmehr geschützt worden. Die Teilnehmer der C. -Kundgebung seien auch tatsächlich nicht betroffen gewesen. Die Kundgebung sei durch die zweite Polizeikette keinesfalls völlig von der Öffentlichkeit abgeschirmt gewesen. Vielmehr habe weiterhin von der Straße aus gesehen die Möglichkeit des Zugangs dieser Kundgebung bestanden. Zudem sei die Polizeikette in einem Abstand von rund 25 m eingezogen worden; insofern handele es sich gerade nicht um ein Einkesseln von Demonstranten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Statthafte Klagearten sind die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO oder die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen der Polizei vom 31.12.2017 anlässlich der Versammlung der Kläger auf dem Breslauer Platz – die Bildung zweier Polizeiketten nördlich und südlich der Versammlung der Kläger - haben sich bereits vor Klageerhebung erledigt. Ob den Klägern ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zusteht, ist zweifelhaft. Dass es weitere gleichartige Versammlungen zum 31. Dezember der Folgejahre gegeben hat, ist nicht vorgetragen oder erkennbar. Die von den Klägern als „Umschließung und Abschirmung (...) von der Öffentlichkeit durch Polizeibeamte“ beschriebene Maßnahme diente der konkreten Abwehr von Übergriffen seitens der Gegendemonstranten, die die Kläger zumindest zum Teil als mögliche Interessenten ihrer Versammlung beschreiben. Andererseits hielten die Kläger die Gefährdung durch die Gruppe der Gegendemonstranten – „Köln gegen Rechts“ – für so hoch, dass sie auf den vergleichsweise massiven polizeilichen Schutz auch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Teilnehmer nicht verzichten mochten. Beispielhaft benannten die Kläger dazu auch die Übergriffe gegen C. -Politiker im Juni 2020, die während des Einzugs in den Gürzenich stattgefunden haben. Nach den Vorstellungen der Kläger hätte die Polizei die Gegendemonstration an den südlichsten Teil des Breslauer Platzes platzieren und die Versammlung der C. ebenfalls südlicher zulassen sollen, damit auch die Kläger eine erhöhte Aufmerksamkeit bei den durch den dortigen Ausgang des Hauptbahnhofs strömenden Passanten erzielen könnten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ließe sich daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass die polizeiliche Absperrung durch jeweils eine Polizeikette wegen des erschwerten Zugangs zur Versammlung der Kläger einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG dargestellt hat, sich dieser Grundrechtseingriff typischerweise kurzfristig erledigt und anderweitig keine gerichtliche Überprüfung erfolgen könnte. Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die von den Klägern beanstandeten Maßnahmen der Polizei am 31.12.2017 sind rechtmäßig gewesen und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die polizeiliche Absperrung durch jeweils eine Polizeikette nördlich und südlich des Versammlungsortes der Kläger auf dem Breslauer Platz stellte wegen der psychologischen und physischen Barriere für die Gegendemonstranten sowie wegen des erschwerten Zugangs zur Versammlung der Kläger einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff konnte aufgrund des § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG erfolgen. Demnach kann die zuständige Behörde als minderschwere Maßnahme gegenüber dem Verbot oder der Auflösung eine Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Da eine Auflösung der angemeldeten Gegendemonstration zur Abwehr der zu bekämpfenden Gefahren offenbar nicht erforderlich war und unverhältnismäßig gewesen wäre, hat die Polizei insbesondere durch die Bildung einer Polizeikette zwischen der Versammlung der Kläger und der Versammlung der Gegendemonstranten sowie später durch die Bildung einer Polizeikette in nördlicher Richtung mildere Mittel zur Gefahrenabwehr eingesetzt. Der Beklagte hat diese Polizeiketten zu Recht gebildet, um Störern oder Gewalttätern den Weg zu dem Kundgebungsort der Kläger zu verwehren. Für die Frage, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, ist vorliegend auch das Parteienprivileg von Bedeutung. Die Privilegierung gegenüber sonstigen Vereinen und Verbänden hat zur Folge, dass die Parteien unbeschadet der von ihnen vertretenen Auffassungen aufgrund von Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich keinem Einschreiten der Exekutive unterliegen. Daraus folgt die Pflicht der Polizei, die friedliche Versammlung einer Partei gegen eine Gegendemonstration, die die friedliche Versammlung rechtswidrig blockiert, behindert oder angreift, zu schützen und die Versammlungsfreiheit der friedlich agierenden Partei nach Möglichkeit durchzusetzen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung der Kläger grundsätzlich friedlich verlaufen ist. Eine Ausnahme bildet der Vorfall zu Beginn der Versammlungen, der nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köln von dem C. -Mitglied A. I. verantwortlich verursacht worden ist. Das Amtsgericht hat ihn wegen Körperverletzung zu 2000 Euro Geldstrafe verurteilt; außerdem musste er 500 Euro Schmerzensgeld an einen 37-jährigen Mann – einen Vertreter der Initiative „Köln gegen Rechts“ - zahlen, den er am 31.12.2017 auf dem Breslauer Platz durch einen Kopfstoß verletzte, * Email Adresse entfernt Im Übrigen sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit lediglich von den 100 bis 200 Gegendemonstranten ausgegangen, die sich der nur von wenigen Personen besuchten Versammlung der C. aus südlicher und später auch aus nördlicher Richtung so annäherten, dass aus Sicht der eingesetzten Polizeibeamten eine weitere, möglicherweise gewalttätige Eskalation zu erwarten war. In einer solchen Situation müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstranten richten. Denn es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris Rn. 18; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2020 – 5 K 2478/20 –, juris Rn. 11. Dabei ist nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs durch gewaltbereite Personen oder durch weitgehend gewaltfreie Protestformen zu erwarten sind. Welche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, insbesondere in der Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht, dem Versammlungsrecht der Gegendemonstranten und den Rechten Dritter, den Bereich der Versammlung(en) aufsuchen zu können, dem Versammlungsrecht der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Im vorliegenden Fall ging die Polizei zu Recht davon aus, dass die beiden parallel stattfindenden Versammlungen ein gewisses Gewaltpotenzial beinhalteten. Die C. und das Kölner „Bündnis gegen Rechts“ sind der Versammlungsbehörde bekannte politische Gegner, wobei die Anhänger des Bündnisses die B. als rechtsextreme Partei einstufen, die die Unterstützung der unter dem „Kommando der CDU“ stehenden Polizei genieße und dies nutze, um den politischen Gegner personell und moralisch zu schwächen. Der Staat stehe auf der Seite der rechten Partei, *Email Adresse entfernt ; vgl. auch *Email Adresse entfernt. Umgekehrt betrachtet, wird das Bündnis als linksradikal bewertet, *Email Adresse entfernt sowie *Email Adresse entfernt und gemeint, die Polizei sei nicht willens, der B. den ihr gebührenden Schutz vor diesen Personen und ihren Aktionen zu gewähren, vgl. vorgenannter Link zur C. , u.a. mit dem Text: „Das Verhalten der Polizeiführung, das uns eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und einen Dialog mit interessierten Bürgern nahezu unmöglich machte, ist nichts anderes als Sabotage. Wir werden das diese Woche auf die Tagesordnung im Landtag setzen und Innenminister Herbert Reul mit den Vorwürfen konfrontieren“, ergänzte T. U. , Mitglied im Stadtrat und im Landtag für die C. . Die Polizei hat im Rahmen der praktischen Konkordanz zwischen dem Versammlungsrecht der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 GG und dem Versammlungsrecht des Bündnisses, insbesondere auch des Rechts der Gegendemonstration im Vorfeld der Versammlungen angenommen, dass eine räumliche Trennung der Versammlungen hinreichend sei und es ferner ausreiche, jeder Versammlungsgruppe einen Zug der Polizeihundertschaft zur Sicherung zuzuordnen. Nachdem mutmaßliche Teilnehmer der Versammlung des Bündnisses aus nördlicher Richtung kommend auf den Versammlungsplatz der Kläger zugingen, leitete die Polizei diese Gruppe von dort weg und schickte sie zu der Bündnis-Kundgebung. Im Anschluss wurde von einem Teil des Zuges eine Polizeikette gebildet, die sich zwischen den jeweiligen Versammlungsorten aufstellte. Nach den Angaben der Polizei sollen gegen 14:25 Uhr ungefähr 25 Personen aus dem sogenannten linken Spektrum aus der Richtung Eigelstein kommend auf die C. -Versammlung zugelaufen sein. Trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei verblieben diese Personen zunächst südlich der C. -Versammlung und weigerten sich, zur Bündnis-Kundgebung zu wechseln. Daraufhin habe die Polizei etwa 25 m nördlich der C. -Versammlung eine Polizeikette gebildet, um weiteren Teilnehmern der Bündnis-Kundgebung den Zugang zur C. -Versammlung zu verwehren. Zwischenzeitlich hätten sich aus nördlicher und aus südlicher Richtung etwa 100 Teilnehmer der Bündnis-Kundgebung der C. -Versammlung genähert. Die Polizei schloss daraus, dass nunmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den jeweiligen Teilnehmern kommen würde. Sie ging ferner davon aus, dass die eingesetzten Polizeikräfte in massiver Weise hätten einschreiten müssen, um Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer der C. -Versammlung abzuwenden. Wegen des zu erwartenden Durcheinanders eines solchen Einsatzes habe zudem die Gefahr bestanden, dass unbeteiligte Dritte verletzt werden. Dass die Polizei bei dieser Einschätzung von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Einzelne Aspekte der polizeilichen Lagebeschreibung sind von den Klägern in Zweifel gezogen worden, wenn es etwa um die Frage geht, wie schnell die 25 Personen aus dem Norden kommend auf die Kläger zugekommen seien und ob es sich nicht um interessierte Bürger gehandelt haben könnte, die an der Versammlung der Kläger hätten teilnehmen wollen. Allerdings hat das Gericht keinen durchgreifenden Zweifel, dass die Polizei diese Personen mit Recht dem sogenannten linken Spektrum zugeordnet hat, zumal sich diese Personen trotz Aufforderung der Polizei in der Nähe zur C. -Versammlung positionierten, ohne sich als Teilnehmer dieser Versammlung zu gerieren. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass nach der Gefahrenanalyse und der letztlich maßgeblichen Sicht der Polizeibeamten vor Ort zum Zeitpunkt des Einsatzgeschehens (sog. ex ante-Beurteilung) die Polizeimaßnahmen zu Recht zur Abwehr einer Gefahr erfolgt sind und verhältnismäßig waren. Die Polizeiketten haben sich grundsätzlich gegen die Teilnehmer der Versammlung des Bündnisses gerichtet, da sie als Bedrohung für die Versammlung der Kläger angesehen wurden. Insbesondere ist die Polizei davon ausgegangen, dass ohne eine erzwungene räumliche Trennung beider Versammlungen die Gefahr einer erheblichen Eskalation bestanden hat, insbesondere die Gefahr von Körperverletzungen. Soweit die Sicherung der Versammlung zur Folge hatte, dass die Versammlung der Kläger von der Öffentlichkeit weniger gut wahrgenommen und schlechter erreichbar wurde, ist dies angesichts der drohenden Gefahren und mit Blick auf die von der Polizei herzustellende Konkordanz der jeweiligen Rechte auf Versammlung hinzunehmen. Die Versammlungsfreiheit der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 GG wurde durch die Schaffung eines für sie sicheren Bereichs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Versammlung konnte stattfinden, und nach den Angaben der Polizei, die durch die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Lichtbilder nicht widerlegt worden sind, bestand für interessierte Personen die Möglichkeit, trotz der Polizeisperren zu der Versammlung der Kläger zu gelangen. Dass dies gegebenenfalls mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, die Personen von der Teilnahme an der Versammlung abschrecken könnte, wenn etwa den Beamten der Polizeikette ausdrücklich gesagt werden muss, dass man zu der anderen Versammlung durchgelassen werden möchte, ist dies mit Blick auf die bezweckte Sicherung der Versammlung keine gravierende Beeinträchtigung. Von dem Mittel der Einschließung dergestalt, dass ein Zu- und Abgang grundsätzlich unmöglich ist, hat die Polizei ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dass es eine wahrnehmbare Menge an Personen gegeben haben könnte, denen ein Zugang zu der Versammlung der Kläger unzumutbar erschwert wurde, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger zu 2. und andere Parteimitglieder sind mit weiteren Repräsentanten der C. am Versammlungsort erschienen, doch handelte es sich um einen kleinen Kreis von Personen, der um den aufgebauten Infotisch verteilt war. Die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Bilder von dem Geschehen zeigten, dass außer den Teilnehmern der Versammlungen und den Polizeibeamten kaum ein Mensch den Breslauer Platz genutzt bzw. gequert hat. Hinzu kommt, dass zwar der Zeitpunkt der Versammlung mit Blick auf die Ereignisse auf dem Vorplatz des Kölner Hauptbahnhofs zum Jahreswechsel 2015/2016 durchaus eine symbolische Bedeutung gehabt haben mag; der Breslauer Platz lädt jedoch keineswegs zu einem kommunikativen Verweilen ein und wird vergleichsweise wenig von Passanten genutzt. Der ganz überwiegende Teil der Reisenden benutzt den Vorderausgang des Hauptbahnhofs, der neben dem unmittelbaren Zugang zur Innenstadt verschiedenste Verkehrsanbindungen und viele gastronomische und gewerbliche Angebote bietet. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gerichts zumindest zu dem fraglichen Zeitpunkt der Versammlung und im Hinblick auf die unmittelbar anstehenden Silvesterfeierlichkeiten nicht überraschend, wenn es am Nachmittag eines 31. Dezembers kaum Publikumsverkehr auf dem Breslauer Platz gibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.