Urteil
12 K 365/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1002.12K365.20.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der 1996 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und reiste nach eigenen Angaben am 22.05.2015 in das Bundesgebiet ein. Die Beklagte wies ihn mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11.12.2019 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 08.01.2020 nachkommt (Ziffer 2), befristete die Wirkung der Ausweisung auf vier Jahre ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise (Ziffer 3), erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und befristete es auf vier Jahre ab der Abschiebung (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung zu Ziffern 1 sowie 3 und 4 an (Ziffern 5 und 6). Wegen der Begründung wird auf Seiten 2 bis 19 der Ordnungsverfügung (Bl. 6 bis 23 der Gerichtsakte) verwiesen. Diese Ordnungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 13.12.2019 zugestellt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 20.01.2020 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung des Klägers vor: Der Kläger habe die Ordnungsverfügung und den Brief seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2019 nicht erhalten. In Letzterem habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem mitgeteilt, er solle binnen sieben Tagen einen Termin in der Kanzlei zur weiteren Besprechung der Angelegenheit vereinbaren. Ohne seinen ausdrücklichen Auftrag werde der Prozessbevollmächtigte schon aus Kostengründen und mangels Honorarvorschusses kein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung einlegen. Gegebenenfalls bitte er den Kläger, anderweitige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In der Zeit vom 21.12.2019 bis zum 08.01.2020 bleibe seine Kanzlei geschlossen. Der Kläger habe erstmals am 16.01.2020 anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten vom Erlass der Ordnungsverfügung erfahren. Die seinerzeit auf Verlangen der Beklagten erteilte Vollmacht habe sich nur auf eine Vorsprache des Klägers mit einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten bezüglich einer Duldungsverlängerung bezogen. Die Beklagte habe sogar mitgeteilt, dass der Kläger am 16.01.2020 ohne rechtlichen Beistand seine freiwillige Ausreise erklärt habe, obwohl aktenkundig sein sollte, dass der Kläger anwaltlich vertreten sei. Materiellrechtlich sei die angefochtene Ordnungsverfügung in vielen Punkten zutreffend, jedoch in manchen Punkten fehlerhaft und verletze den Kläger in seinen Rechten. So sei nicht zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger der Vater von drei Kindern sei, mit denen er zusammen mit seiner – nach Roma-Ritus – angetrauten Ehefrau in Köln lebe. Der Beklagten liege nicht nur inzwischen die Vaterschaftsanerkennung für das 2016 geborene Kind, sondern auch für das 2019 geborene Kind vor. Ihre Mutter sei mit der Erziehung der Kinder völlig überfordert und daher dringend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Das 2014 geborene Kind leide unter epileptischen Anfällen, denen die Mutter völlig hilflos gegenüberstehe und bei denen sie selbst ohnmächtig werde, während der Kläger tatkräftig eingreife und damit verhindere, dass das Kind möglicherweise an einem Krampfanfall ersticke. Insoweit sei der Schutzgedanke des Art. 6 GG höher zu bewerten als das Abschiebungsinteresse der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 11.12.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet weiter zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Der Kläger sei im Besitz einer bis zum 13.02.2020 gültigen Duldung. Seine Lebensgefährtin und die drei Kinder seien ebenfalls ausreisepflichtig. Nur für zwei der drei Kinder liege eine Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger vor, die Sorgeberechtigung liege bei der Mutter. Die für das älteste Kind, für das keine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, geltend gemachte Erkrankung sei nicht substantiiert belegt. Der Einzelrichter hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (12 L 99/20) mit Beschluss vom 17.02.2020 abgelehnt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Sie hält die mit der Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts zu laufen beginnende einmonatige Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW nicht ein. Obwohl die eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung aufweisende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11.12.2019 dem Bevollmächtigten des Klägers am 13.12.2019 zugestellt wurde, ist die Klage nicht bis zum 13.01.2020, sondern erst am 20.01.2020 erhoben worden. Die Zustellung dieser Ordnungsverfügung an den Bevollmächtigten des Klägers war rechtmäßig, weil dieser am 21.11.2019 vom Kläger bevollmächtigt worden war (Bl. 307 der Beiakte 3 zu 12 L 99/20). Da diese Vollmacht keine nach außen erkennbaren Einschränkungen enthält, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, sie habe sich nur auf die Begleitung eines Angestellten seines Bevollmächtigten zur Duldungsverlängerung bezogen. Folgerichtig geht der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift davon aus, für die Beklagte sei bereits vor dem 16.01.2020 aktenkundig gewesen, dass der Kläger anwaltlich vertreten sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Grund in Betracht, er habe den Brief seines Bevollmächtigten vom 13.12.2019, mit dem er den Kläger darauf hingewiesen habe, er werde schon aus Kostengründen und mangels Honorarvorschusses kein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung einlegen, und darum gebeten habe, gegebenenfalls anderweitige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht erhalten und deshalb erst am 16.01.2020 in den Räumen der Ausländerbehörde von dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 11.12.2019 erfahren. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen und das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO und die insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten der Parteien gelten auch in aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten. Soweit für die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist das Verschulden eines Bevollmächtigten des Ausländers in Betracht kommt, steht dieses gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Mit Rücksicht darauf, dass auf die Anfrage eines Rechtsanwalts an seinen Mandanten, ob gegen einen belastenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist, und im Hinblick auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf es der Rechtsanwalt nicht damit bewenden lassen, dass auf einen einmaligen Benachrichtigungsversuch durch einfachen Brief eine Antwort seines Mandanten ausbleibt. Die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist beruht nicht auf Hinderungsgründen im Sinne von § 60 VwGO, wenn ein Rechtsanwalt bei Ausbleiben einer Antwort seines Mandanten von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgesehen hat, obwohl er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht – wie hier – auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.1984 - 9 B 15204/82 -, juris Rn. 2 m.w.N. (für Asylverfahren). Soweit die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezogen ist, ist sie mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung bei der Beklagten keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte. Im Übrigen dürfte ihm wegen des – zudem bestandskräftigen – Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11.12.2019 gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten hat der Kläger auch kein Rechtsschutzinteresse an einer hilfsweise beantragten Verlängerung der Duldung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), der sowohl für die Anfechtung der Ausweisung als auch für den auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezogenen Klageantrag gilt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.