Urteil
17 K 6621/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1006.17K6621.19A.00
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Tenor
Ziffern 5. und 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Entscheidungsgründe
Ziffern 5. und 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Tatbestand Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 15.04.2020 Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Ergänzend hat der Kläger nach Erlass des Gerichtsbescheides einen vorläufigen Brief des Medizinischen Zentrums für Seelische Gesundheit in M. vom 27.08.2020 mit den Diagnosen Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika sowie Abhängigkeitssyndrom durch Opioide vorgelegt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er in Nordmazedonien im Zusammenhang mit dem Kumanovo-Fall in Abwesenheit unschuldig verurteilt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2019 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, Ziffer 6. des Bescheides aufzuheben, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG auf weniger als 24 Monate zu befristen, Ziffer 7. des Bescheides aufzuheben, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 36 Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat nach Maßgabe der Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (1.). Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (2.). Schließlich hat er keinen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung des in Ziffer 6. des Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (3.). Insoweit ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung (4.) sowie das unter Ziffer 7. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (5.) sind hingegen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 15.04.2020 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Durch seine Behauptung, er sei in Nordmazedonien im Zusammenhang mit den Unruhen in Kumanovo im Mai 2015 durch ein Gericht im Jahr 2019 unschuldig verurteilt worden, hat er die Vermutung der fehlenden Verfolgungsgefahr sowie der fehlenden Gefahr eines ernsthaften Schadens (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG) weiterhin nicht widerlegt. Sein Vorbringen ist insoweit bereits zu unsubstantiiert. Obwohl es zu den Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers gehört, diejenigen Beweismittel vorzulegen, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können, hat er die angeblich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu dem Gerichtsverfahren in seinem Heimatland nicht vorgelegt. Ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weiß er im Übrigen nicht einmal sicher, ob überhaupt und zu welcher Strafe er wegen welchen Delikts verurteilt worden sein soll; er stellt insoweit lediglich Vermutungen an. Vor diesem Hintergrund war den Beweisanregungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht weiter nachzugehen. Sein Vorbringen ist darüber hinaus unglaubhaft. Denn es stellt eine wesentliche Steigerung gegenüber seiner Anhörung vor dem Bundesamt dar, bei der er das Gerichtsverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Einen nachvollziehbaren Grund für dieses gesteigerte Vorbringen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Seine Befürchtung einer Auslieferung an Nordmazedonien verfängt schon deshalb nicht, weil er im Gegenteil gerade für den Fall, dass es ihm nicht gelingt, durch sein Vorbringen die Vermutung einer fehlenden Verfolgungsgefahr bzw. der fehlenden Gefahr eines ernsthaften Schadens zu widerlegen, mit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien rechnen muss. Unabhängig davon stellt eine strafrechtliche Verurteilung für sich genommen keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Dass die – behauptete – Verurteilung des Klägers (auch) wegen seiner Nationalität, seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals erfolgt sei, hat er nicht ansatzweise dargetan. Es wäre unter diesen Umständen auch kaum vorstellbar, dass der Kläger – wie er vorträgt – die (Vor-)Ladungen durch das Gericht oder die Polizei über einen Zeitraum von vier Jahren unbehelligt hätte ignorieren können. Im Übrigen endete der Prozess gegen die „Kumanowo-Bande“ vor einem Gericht in Skopje bereits im November 2017 mit einer Verurteilung von 33 Angeklagten zu teils langjährigen Haftstrafen; 4 Personen wurden freigesprochen. Vgl. <https://www.dw.com/de/mazedonisches-gericht-verurteilt-33-menschen-zu-langj%C3%A4hrigen-haftstrafen/a-41216679>; <https://www.nzz.ch/international/umstrittener-mazedonischer-terrorprozess-gegen-ethnische-albaner-ld.1326449>. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Beweiserhebung darüber, ob die behauptete Verurteilung des Klägers politisch motiviert war, liefe daher auf einen Ausforschungsbeweis hinaus; sie war (auch) aus diesem Grunde abzulehnen. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK drohen würde, hat er ebenfalls nicht einmal ansatzweise dargetan. Hierfür bestehen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Nordmazedonien, Gesamtaktualisierung am 16.04.2020, S. 7, 9, 14 f. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordmazedonien vorliegt. Zur Begründung nimmt das Gericht wiederum Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 15.04.2020 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der von dem Kläger ergänzend vorgelegte Brief des Medizinischen Zentrums für Seelische Gesundheit in M. vom 27.08.2020 beinhaltet keine neuen Diagnosen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Befristung des unter Ziffer 6. des Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG. Ermessensfehler bei der Anordnung oder der Befristung auf 24 Monate sind weder vorgetragen noch erkennbar. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. dazu unter 4.) ist hierauf ohne Einfluss. 4. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie (auch) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen an eine Verbindung der Entscheidung über den Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Einklang steht. Insoweit hält das Gericht an seinen Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 15.04.2020, dass die Abschiebungsandrohung nach ihrer Abänderung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2020 rechtmäßig sei, nicht mehr fest. a) Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit der RL 2005/85/EG bzw. RL 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie; nachfolgende Zitate aus der Verfahrensrichtlinie beziehen sich ausschließlich auf die Fassung 2013/32/EU) im Lichte des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages zwar nicht schlechthin entgegensteht. Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden. Dem Gebot, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet und während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, genügt dabei nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es müssen vielmehr alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Daher darf insbesondere die in Art. 7 der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, juris, Rn. 61 f. („Gnandi“); BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 – 1 C 1.19 – juris, Rn. 16 f., und – 1 C 19.19 –, juris, Rn 23 ff. Dem wird eine Abschiebungsandrohung, nach der die Frist für die freiwillige Ausreise mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen beginnt, nicht gerecht. Denn das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen. Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 – 1 C 1.19 – juris, Rn. 27, und – 1 C 19.19 –, juris, Rn 37. b) Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“, allerdings mit der Maßgabe, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zur der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind. EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 –, juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 –1 C 19.19 –, juris, Rn. 27. Eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften des Asylgesetzes, namentlich des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, mit dem Ziel, eine auf die Dauer des Eilverfahrens begrenzte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung zu bewirken, ist dabei nicht möglich. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 -, juris, Rn. 43 ff. c) Das Bundesamt kann die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkungen einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung zwar auch schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers selbst bewirken. Es kann die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (einschließlich des Laufes der Ausreisefrist) nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer der Rechtsmittelfrist und, wird fristgerecht ein Antrag nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens aussetzen und dabei klarstellen, dass die Aussetzung der Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung endet und daher diese Frist nach zu laufen beginnt. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 ‑ 1 C 19.19 ‑, juris, Rn. 54. Die von der Beklagten während des Eilverfahrens mit Schriftsatz vom 05.02.2020 vorgenommene Abänderung der Abschiebungsandrohung dahingehend, dass die Ausreisefrist von einer Woche (erst) mit Bekanntgabe des Eilbeschlusses beginnt, genügt diesen Anforderungen indessen nicht. Sie beinhaltet lediglich eine Verschiebung des Beginns der Ausreisefrist. Damit bewirkt sie zwar, dass Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist nicht gleichzeitig laufen. Allerdings ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung damit nicht gewährleistet. Insbesondere trifft den Asylbewerber trotz der Verschiebung der Ausreisefrist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG weiterhin eine vollziehbare Ausreisepflicht. Zudem muss er bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG Einschränkungen seiner Leistungen hinnehmen. Ferner ist nicht mit der unionsrechtlich gebotenen Gewissheit gewährleistet, dass er von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG verschont bleibt. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 -, juris, Rn. 38 ff.; ausführlich VG Minden, Beschluss vom 05.08.2020 – 12 L 179/20.A -, juris, Rn. 16 ff.; ebenso auch VG Regensburg, Beschluss vom 09.07.2020 – RN 14 S 20.31033 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 22.06.2020 – 2 V 1086/20 -, juris, Rn. 22 ff. Damit hat die Beklagte durch ihre mit Schriftsatz vom 05.02.2020 erklärte Abänderung der Abschiebungsandrohung von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeit einer (umfassenden) Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Eine Auslegung der Erklärung der Beklagten in diesem Sinne ist angesichts ihres klaren Wortlauts nicht möglich. Ähnlich VG Minden, Beschluss vom 05.08.2020 – 12 L 179/20.A -, juris, Rn. 45 ff.; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 18.08.2020 – 1 B 3782/20 -, juris, Rn. 18. 5. Das in Ziffer 7. des Bescheides statuierte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll, ist aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.