Beschluss
19 L 1036/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1008.19L1036.20.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren Amt 00 „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren Amt 00 „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren Amt 00 „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen, hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist eingehalten, vgl. zur Monatsfrist, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 -, juris, Rn 24. Maßgeblich für die Beachtung der Monatsfrist ist hier das Schreiben vom 20.05.2020, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit ihm die Gründe für den Abbruch des Verfahrens abschließend und umfassend mitgeteilt hat. Der Antrag ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Beförderungsbewerber wie die Antragstellerin kann Primärrechtsschutz gegen einen unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangen, weil der Dienstherr und auch die Bewerber zeitnah Rechtssicherheit darüber erhalten sollen, ob und wenn ja, in welchem Besetzungsverfahren die Stelle besetzt werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 -, juris, Rn 23. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist durch den Abbruch des Besetzungsverfahrens für die Stelle der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im Amt 00 der Antragsgegnerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Abbruch des eingeleiteten Auswahlverfahrens unterliegt den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Der Abbruch des streitigen Besetzungsverfahrens betrifft nicht allein die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung, ob und welche Ämter er schaffen und wie er die Dienstposten zuschneiden will, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, die in Rede stehende Stelle nicht zu besetzen und zunächst die Organisationsstruktur der Praxisgruppe zu untersuchen und einen Teambuildingprozess einzuleiten, damit begründet hat, dass keine der Bewerberinnen – auch die Antragstellerin – die erforderliche Eignung für die Besetzung der Stelle aufweisen. Zu dieser Einschätzung ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage des von ihr eingeleiteten Auswahlverfahrens gelangt, für das die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, für den Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind und das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen. Erst wenn sich – auch nach inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen und gegebenenfalls früherer vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen – eine im Wesentlichen gleiche Qualifikation der Bewerber ergibt, darf der Dienstherr für die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern auf Hilfskriterien – wie das Ergebnis geführter Auswahlgespräche - zurückgreifen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris; vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 -, juris; vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2010 – 5 ME 151/16 – juris. Bricht der Dienstherr das Besetzungsverfahren ab, weil er zu der Einschätzung gelangt ist, dass kein Bewerber für den Dienstposten geeignet ist, muss diese Einschätzung auf Erkenntnisgrundlagen beruhen, die mit den für die Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vergleichbar sind. Die Einschätzung der Nichteignung der Bewerber muss deshalb ihre Grundlage in den für die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen finden oder aber auf Erkenntnisquellen beruhen, die die Leistung und Eignung der Bewerber vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen aussagekräftig und differenziert erfassen. Für die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ungeeignet ist, fehlt es an einer solchen aussagekräftigen Erkenntnisgrundlage. Das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch vom 29.04.2020 ist keine tragfähige Grundlage für die Annahme ihrer Nichteignung. Das Ergebnis des etwa 30-minütigen Gesprächs stellt eine nur punktuelle Leistung dar, die die Antragsgegnerin – nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - allenfalls als Hilfskriterium im Rahmen einer Auswahl unter den Bewerbern hätte berücksichtigen dürfen. Eine verlässliche Grundlage für die Annahme der Nichteignung der Antragstellerin bietet das Auswahlgespräch als bloß punktuelle Leistung nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung der Antragstellerin ist die für sie unter dem 06.05.2019 erstellte dienstliche Beurteilung, die ihre Leistungen und Eignung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vom 01.01.2016 bis zum 18.04.2019 im Gesamturteil mit der Bestnote 1 („eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) beurteilt. In den für die Stelle XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ bedeutsamen 4 Einzelmerkmalen der Führungskompetenz (Ziffn. 4.1 bis 4.4) wurde die Antragstellerin zweimal mit der Bestnote 1 bewertet. In Bezug auf die für den streitigen Dienstposten wesentliche Führungskompetenz wird unter Ziff. 5.3 der Beurteilung (Potenzialeinschätzung) ausgeführt: „Mit ihrer Haltung schafft Frau C., Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gezielt zu führen, die Aufgaben den Anforderungen entsprechend zu vergeben und klare Anweisungen zu vermitteln. Insgesamt nimmt Frau C. die Führungsaufgaben mit hoher Ernsthaftigkeit wahr und hat in den vergangenen drei Jahren zu einer offenen und transparenten Arbeitsatmosphäre beigetragen, die sie befähigt auch größere Organisationsarbeiten erfolgreich zu leiten.“ Vor dem Hintergrund dieser Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 06.05.2019 bietet das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch keine tragfähige Grundlage dafür, die fachliche Eignung der Antragstellerin für die zu besetzende Stelle in Frage zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin die Nichteignung der Antragstellerin mit Fehlleistungen der Antragstellerin während der Wahrnehmung der kommissarischen Leitung der Praxisgruppe seit August 2019 begründet und beanstandet, dass die Antragstellerin keine Aktivitäten entfaltet habe, um der Praxisgruppe eine Organisationstruktur zu geben, die dem Konzept der zentralen Neuorganisation der Rechtsberatung entspreche, sind diese Beanstandungen zu pauschal, um die Bewertung der Führungskompetenz der Antragstellerin in der dienstlichen Beurteilung vom 06.05.2019 in Zweifel zu ziehen. Es fehlt an einer dienstlichen Anlassbeurteilung oder einer mit ihr vergleichbaren Erkenntnisgrundlage, die die Leistungen der Antragstellerin in der Funktion als kommissarische Leiterin der Praxisgruppe aussagekräftig und differenziert erfasst. Solange es an einer Anlassbeurteilung oder mit ihr vergleichbaren Erkenntnisgrundlagen fehlt, ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die fachliche Nichteignung der Antragstellerin mit Fehlleistungen der Antragstellerin während der kommissarischen Wahrnehmung der Leitung der Praxisgruppe zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.