Beschluss
12 L 1325/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1009.12L1325.20A.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Hauptantrag, nunmehr die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 1703/20.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.03.2020 anzuordnen, ist zulässig. Er ist auf eine Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gerichtet. Obwohl der Antragsteller mittlerweile in Sassendorf im Kreis Warendorf wohnt, ist nicht gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 7 JustG NRW das Verwaltungsgericht Münster örtlich zuständig, weil nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache (sachlich und) örtlich zuständig ist. Das ist das Verwaltungsgericht Köln, weil bei ihm noch das asylrechtliche Hauptsacheverfahren (12 K 1703/20.A) anhängig ist. Der Hauptantrag ist indes unstatthaft, will er inhaltlich kein Antrag im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO ist. Er betrifft keine Abänderung eines ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorangegangene Eilverfahren vielmehr mit einem (darüber hinaus lediglich deklaratorischen) Einstellungsbeschluss analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO endete, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Dagegen hat der Hilfsantrag Erfolg. Auch dafür ist das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig, gleichgültig, ob mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt dieses nunmehr in der Sache eine Vollziehungsanordnung getroffen hat, weshalb dann ein Antrag nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu stellen wäre, vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 151, oder ob stattdessen ein – von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch ausdrücklich gestellter – Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Denn auch nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO und gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob hier aus den oben genannten Gründen ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft ist. Da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hier unzulässig ist, weil er die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts nicht einhalten konnte, da der – noch keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltende – Bescheid dem Antragsteller am 01.04.2020 bekanntgegeben worden war, der Antrag aber nach Widerruf der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Bundesamt erst am 24.07.2020 gestellt wurde, ist aufgrund des von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes jedenfalls (auch) der ausdrücklich gestellte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der ursprünglichen Abschiebungsanordnung nicht erfolgen darf, statthaft. Dieser Antrag ist auch begründet. Mit der nunmehr jederzeit beabsichtigten Überstellung des Antragstellers nach Italien durch die Antragsgegnerin liegt Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Danach erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamts im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich insoweit nicht nach Kapitel III, sondern den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens in Art. 23 ff. Dublin III-VO, die lediglich voraussetzen, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 61. Danach ist zwar Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Das hat sich auch nicht durch die Versäumung von Fristen geändert. Das Bundesamt hat Italien am 25.02.2020 und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Eurodac-Treffer vom 10.01.2020 (und nach nicht förmlicher Antragstellung am 09.01.2020) um Wiederaufnahme gebeten. Dass das Bundesamt von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO ausgegangen ist, ist jedenfalls angesichts des nach Angaben des Antragstellers dritten in Italien von ihm angestrengten Verfahrens, über dessen Ausgang er nicht substantiiert vorgetragen hat, nicht zu beanstanden. Da die italienischen Behörden auf dieses Ersuchen nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Alt. 1 Dublin III-VO davon auszugehen, dass nach Ablauf eines Monats dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist. Das zieht für Italien die Verpflichtung nach sich, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Damit begann am 11.03.2020 die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Uabs. 1 Variante 1 Dublin III-VO zu laufen. Diese Frist ist gemäß der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, durch den Eilantrag vom 03.04.2020 (12 L 660/20) unterbrochen worden mit der Folge, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Eingang der Erledigungserklärung des Antragstellers am 16.04.2020 (die Antragsgegnerin hat sich durch allgemeine Prozesserklärung eventuellen Erledigungserklärungen angeschlossen) erneut zu laufen begonnen hat und – schon unabhängig von der seitens der Antragsgegnerin erklärten und mittlerweile widerrufenen Vollziehungsanordnung, deren rechtliche Folgen hier deshalb nicht geprüft werden müssen – erst am 16.10.2020 ablaufen wird. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist indes gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass in Italien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Es sind zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen grundsätzlich für Antragsteller in Italien – auch ohne die tatsächlichen Folgen der Corona-Pandemie – systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) für den Antragsteller mit sich bringen. Solche systemischen Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, EU:C:2019:218, Rn. 92 - 93 und 95. Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Berücksichtigung der tatsächlichen Folgen der Corona-Pandemie in Italien bestehen allerdings jedenfalls derzeit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten, obwohl er knapp 30 Jahre alt, alleinstehend, arbeitsfähig und nicht vulnerabel ist. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts hat der Antragsteller die von ihm vorgetragenen Beschwerden bezüglich seiner Augen und Herzschmerzen – sogar entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesamts vom 20.03.2020 – nicht mittels ärztlicher Auskünfte konkretisiert vorgetragen, geschweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Aus der vom Antragsteller - nur unvollständig zur Akte gelangten - vorgelegten ärztlichen Auskunft vom 30.01.2020 ist zu folgern, dass sich aus seinen Augenbeschwerden „kein weiterer“ (wohl:) Behandlungsbedarf ergibt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu einer im besonderen Maße schutzbedürftigen Gruppe von Asylsuchenden gehört, bei der entsprechend der EGMR-Rechtsprechung, EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel v. Switzerland) -, juris, besondere Anforderungen an die Abschiebung zu stellen wären. Auch für nicht vulnerable alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer liegen nach Auffassung der Kammer derzeit Aufnahmebedingungen in Italien vor, die derart mit systemischen Mängeln behaftet sind, dass eine beachtliche Gefahr einer auch solchen Asylantragstellern drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss begründet wird. Mit dem sogenannten Salvini-Dekret vom 04.10.2018, Nr. 113 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale [G.U.] n. 231 vom 04.10.2018, S. 1) wurde eine Reform der Unterbringung nach italienischem Asylverfahrensrecht beschlossen. So wurde das SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) umbenannt in SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati – Schutzsystem für Inhaber von Titeln des internationalen Schutzes und unbegleitete Minderjährige) und ist nunmehr allein anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten (Art. 12 Abs. 4), so dass Asylsuchende einschließlich vulnerabler Personen, so auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern, die unter der Dublin III-Verordnung aus einem anderen europäischen Land nach Italien überstellt werden, nur noch zur Aufnahme in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt sind. Das Dekret wurde am 01.12.2018 vom italienischen Parlament verabschiedet (Legge 1 dicembre 2018, n. 132, G.U. 3.12.2018, n. 281) Bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Italien war nicht ersichtlich, dass die Plätze in diesen anderen Unterbringungsmöglichkeiten anzahlmäßig nicht ausreichen, zumal die Zahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge und der Asylanträge in Italien erheblich abgenommen hat, weswegen zumindest keine Eskalation der Lage wie in den Jahren 2015 bis 2017 zu erwarten ist. Ein evidentes Missverhältnis zwischen den vorhandenen und den benötigten Unterkunftskapazitäten kann danach grundsätzlich nicht festgestellt werden. Eine gewisse Überbelegung begründet keine systemischen Mängel. Vgl. nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, Rn. 46 ff., juris. Die Funktionsfähigkeit der CAS hängt aber von den Gegebenheiten vor Ort ab und reicht von mangelhafter Hygiene bis hin zu Bedingungen wie in den Einrichtungen des früheren SPRAR. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 - 22 L 240/19.A -, Rn. 45, juris. Außerdem fehlt es nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung und sind die Bewohner und Bewohnerinnen durch die Reduzierung der Anwesenheit von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen auf ein Minimum vor allem nachts meist auf sich gestellt. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bereich Recht (Margarite Zoeteweij und Adriana Romer) vom 08.05.2019, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien S. 13 f. Ferner schildert die Auskunft der SFH a. a. O., S. 5 f., 14, auch insoweit schwierige Umstände, als jedenfalls in Mailand eintreffenden Dublin-Rückkehrenden in der Regel erst nach Ausfüllen des sog. C 3 Formulars und damit normalerweise erst einige Wochen nach der ersten Meldung bei der Questura Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem gewährt wird, bereits vor Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen des Salvini-Gesetzes der Zugang zu Unterbringung und Versorgung nur mangelhaft oder mit Verzögerung gewährt wurde und der Entzug des Anspruchs auf Unterbringung gemäß dem insoweit nach wie vor geltenden Dekret 142/2015, das von einer freiwilligen Abreise ausgeht, wenn eine Person ohne Meldung das Zentrum verlässt, nur mit einer sehr guten Begründung auszuhebeln ist. Stellten bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Italien selbst solche Situationen für nicht vulnerable Asylantragsteller wegen der ihnen möglichen und zumutbaren eigenen Organisationsbemühungen keine von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen unabhängige extreme materielle Not im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 92 und 95 („aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit“) dar, folgt indes nunmehr aus der Prognose des Instituts für Internationale Politische Studien, wonach zwischen Juni 2000 und Dezember 2020 mindestens 140.000 Menschen auf der Straße landen werden, SFH a. a. O., S. 7; borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e. V. in Zusammenarbeit mit Borderline Sizilien Onlus (Judith Gleitze) vom 03.05.2019: Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, S. 4, in Verbindung mit der derzeit wegen der erforderlichen Abstandregelungen geringeren Anzahl von Plätzen in Aufnahmeeinrichtungen und den wegen der Reservierung für Krisenhelfer auch in karitativen Einrichtungen reduzierten Plätzen ein gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Italien sprechender Fakt. Diesbezüglich schließt sich die Kammer den detaillierten Ausführungen im – dem Bundesamt bekannten – Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.06.2020 - 1a K 5316/15.A - (nicht veröffentlicht), zu den großen wirtschaftlichen Probleme in Italien infolge der Corona-Krise und zu den dort verfügbaren Arbeitsplätzen an, zumal die Anzahl der mit dem Covid 19-Virus Infizierten in Italien derzeit wieder massiv steigt. Italien verzeichnet den zweiten Tag in Folge einen steilen Anstieg der Neuinfektionen. Am 08.10.2020 zählten die Behörden 4.458 neue Ansteckungen in 24 Stunden. Es gab 22 neue Corona-Tote. Schon am Vortag hatten die Behörden einen sprunghaften Anstieg um rund 1.000 Infektionsfälle in Italien registriert. So hoch wie aktuell war dieser Wert seit dem 11.04.2020 nicht mehr gewesen. Als Gesamtzahl der Infektionen mit Sars-CoV-2 gibt Italien nun fast 340.000 an. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 08.10.2020: „Italien verschärft Corona-Einreisebedingungen für mehrere Länder“, https://www.faz.net/aktuell/politik/ ausland/italien-verschaerft-corona-einreisebedingungen-fuer-mehrere-laender-16992981.html. Ist es nach allem in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692/, aufgerufen am 30.09.2020, so dass er obdachlos bleiben wird, wird er auch nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen. Vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt: VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692/, aufgerufen am 30.09.2020. Ist ihm dies laut seiner diesbezüglichen Versicherung an Eides statt bereits bei seinem vorigen Aufenthalt in Italien widerfahren, steht angesichts der angespannten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt auch derzeit nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Vgl. zu diesem Umstand ebenfalls: VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692/, aufgerufen am 30.09.2020. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die karitativen Einrichtungen den Antragsteller ausreichend unterstützen könnten, weil sie durch die verschärfte Corona-Pandemie vermehrt bzw. von weiteren Personengruppen in Anspruch genommen werden. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Antragsteller nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.