Der Bescheid vom 20.02.2017 wird aufgehoben, soweit er dem Kläger eine Rente von mehr als 1.936,35 € monatlich vorenthält. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Zahnarzt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Altersrente. Ab Juli 2007 bezog der Kläger Berufsunfähigkeitsrente. Diese wurde nach seiner Scheidung ab Dezember 2008 um den Versorgungsausgleich in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe gekürzt. Zum 31.12.2009 betrug sie 1.389,54 €. Im Jahr 2009 bat der Kläger um Berechnung seiner Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für den Fall der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Von der gekürzten Berufsunfähigkeitsrente könne er nicht leben. Das beklagte Versorgungswerk erwiderte, die Altersrente werde nach unverbindlichen Hochrechnungen vorbehaltlich zukünftiger Rechtsänderungen je nach Höhe der Beitragsleistungen zwischen ca. 2.500 € und knapp 3.000 € monatlich betragen. Mit Wirkung zum 31.12.2009 hob das beklagte Versorgungswerk die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf, da der Kläger bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein die Wiederaufnahme des Praxisbetriebs angezeigt hatte und auf seinen Antrag hin als Vertragszahnarzt zugelassen worden war. Im Oktober 2011 informierte das Versorgungswerk den Kläger über die voraussichtliche Höhe des monatlichen Rentenanspruchs bei Erreichen der Regelaltersgrenze des vollendeten 62. Lebensjahres ab März 2012 (ca. 2.115,33 €). Gleichzeitig wies es darauf hin, dass sich die Rente für jeden Monat ihres Hinausschiebens erhöhe. Der Kläger erklärte im Februar 2012, er wolle die Altersrente noch hinausschieben. Im Oktober 2012 teilte das beklagte Versorgungswerk mit, nach derzeitiger Berechnung werde sich ein Altersrentenanspruch ab März 2013 bei Ausgleich noch rückständiger Beiträge für 2012 auf 2.244,46 € belaufen. Mit Beschluss vom 24.11.2012 änderte die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein § 11 Abs. 10 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärzte Nordrhein - SVZN - mit Wirkung zum 01.01.2013. In der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (SVZN 2012) lautete die Norm: „Endet die Berufsunfähigkeitsrente vor Überschreiten der Altersgrenze, so werden dem Mitglied Steigerungszahlen für die Zeit, in der ihm Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wurde, in der Höhe gutgeschrieben, in der sie bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Kinderzuschläge nach Absatz 11 berücksichtigt wurden.“ In der geänderten Fassung (SVZN 2013) lässt Satz 1 die Regelung fortbestehen, soweit die Berufsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 57. Lebensjahres endet. Satz 2 lautet: „Endet die Berufsunfähigkeitsrente zwischen dem 57. und dem 62. Lebensjahr, errechnet sich die Altersrente aus der zuletzt gewährten Berufsunfähigkeitsrente ohne Kinderzuschläge und der durch weitere Beitragszahlung ab Entfall der Berufsunfähigkeit erworbenen Anwartschaften entsprechend den Bestimmungen zu § 10 und § 25.“ Zu Beginn des Jahres 2013 informierte das beklagte Versorgungswerk den Kläger über die Satzungsänderung. Danach werde die monatliche Altersrente ab dem 01.03.2013 in etwa 1.514,18 € erreichen. Der Rentenbezug werde sich bei einem Hinausschieben des Rentenbezugs weiter erhöhen. Der Kläger erklärte in der Folgezeit jährlich, den Rentenbeginn hinausschieben zu wollen. Im Jahr 2014 wurde der Sohn des Klägers G. H. T. geboren. Mit Bescheid vom 20.02.2017 setzte das beklagte Versorgungswerk die Altersrente des Klägers ab dem 01.03.2017 auf 1.936,35 € fest. Der Kläger hat am 16.03.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er geltend, er habe die Berufsunfähigkeitsrente lediglich für einen kurzen Zeitraum bezogen und bei fortgesetzter Tätigkeit auf eine Rente in dem berechneten Umfang vertrauen dürfen. Anhaltspunkte für einen derart massiven Eingriff in seine Rechte und Anwartschaften habe es nicht gegeben. Dass die Satzung gerade kurz vor Beginn seines Rentenbezugs geändert worden sei, lasse sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren. Das beklagte Versorgungswerk hätte ihn vor der anstehenden Satzungsänderung warnen müssen. Die Entscheidung, trotz der weiter bestehenden Erkrankung wieder zahnärztlich tätig zu sein, habe er in Erwartung einer höheren Rente getroffen; seinerzeit habe bereits ein Kinderwunsch bestanden. Wäre ihm bewusst gewesen, dass sich seine Renteneinkünfte derart verändern würden, hätte er vermutlich nicht unter starken Schmerzen weitergearbeitet, sondern wäre nach fortgesetztem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente zum 01.03.2012 in die Altersrente eingetreten. Bei seiner Entscheidung, die Rente weiter hinauszuschieben, habe er sich von der Zusage leiten lassen, hierdurch die Rentenbezüge erhöhen zu können. Stattdessen sei er in die Satzungsänderungsfalle geraten. Auch nach der Satzungsänderung hätte das Versorgungswerk ihn umgehend über die neue Höhe des Rentenanspruchs informieren müssen. Er habe Beiträge geleistet, ohne die zugesagte Rentenerhöhung zu erhalten. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2017 zu verpflichten, die Differenz der Altersrente nach § 11 Abs. 10 SVZN 2012 im Gegensatz zu der nach § 11 Abs. 10 SVZN 2013 zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass er durch die mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretene Satzungsänderung des beklagten Versorgungswerks, hier konkret durch die streitgegenständliche Änderung der Rentenberechnung, in seinen Grundrechten verletzt wird und die betroffenen Grundrechte eine Änderung der Satzung gebieten. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Versorgungswerk könne nicht verpflichtet werden, nach einer nicht mehr wirksamen Rechtsvorschrift Leistungen zu gewähren. Im Übrigen sei die festgesetzte Altersrente der Höhe nach nicht zu beanstanden. Jedes Mitglied erwerbe durch seine Beiträge eine jährliche Steigerungszahl (§ 10 Abs. 2 und 3 SVZN). Deren Summe bestimme mit weiteren Faktoren die Höhe der Altersrente. Bei Mitgliedern, die vor dem 62. Lebensjahr Rente wegen Berufsunfähigkeit bezögen, fielen fiktive Steigerungszahlen an, die dem Erhalt der bisher durchschnittlich erzielten Steigerungszahlen bis zum 62. Lebensjahr entsprächen (§ 11 Abs. 7 SVZN). Versicherungsmathematisch könne sich ein „Gerechtigkeitskonflikt“ stets dann ergeben, wenn ein Berufsunfähigkeitsrentner vor dem Übergang in die Altersrente auf seine Berufsunfähigkeitsrente verzichte und seine Tätigkeit mit Beitragszahlungen vorübergehend wieder aufnehme. Dies führe zu einer Kumulation von fiktiven mit tatsächlichen Beiträgen, die den ehemaligen Berufsunfähigkeitsrentner nahezu so stelle, als habe er durchgängig Beiträge gezahlt. Diesen unerwünschten Effekt habe die Kammerversammlung durch die Satzungsänderung vom 24.11.2012 beseitigt. Nach altem Satzungsrecht seien zwar die fiktiven Steigerungszahlen von der Zeit der Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente bis zum 62. Lebensjahr wieder herausgerechnet worden; die verbleibenden Steigerungszahlen seien aber mit der vollen Rentenbemessungsgrundlage zu multiplizieren gewesen. Dadurch sei der Steigerungszahlenabzug zu Lasten der Solidargemeinschaft überkompensiert worden. Nun blieben die fiktiven Steigerungszahlen erhalten; die Steigerungszahlen würden jedoch nur mit 75 % der Rentenbemessungsgrundlage multipliziert. Die Entscheidung ziele nicht gerade auf den Kläger als Einzelfall ab, sondern sei Ergebnis versicherungsmathematischer Untersuchungen im Jahr 2012 gewesen. Bei der Änderung handle es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Eingriff in die rentenrechtliche Anwartschaft des Klägers sei verhältnismäßig. Es sei erforderlich gewesen, der Ungleichbehandlung zwischen Beitragszahlern und „fiktiven“ Beitragszahlern entgegenzuwirken. Dabei habe der Satzungsgeber lediglich die Wertigkeit solcher Rentenberechnungsfaktoren geändert, die nicht auf tatsächlichen Beitragszahlungen beruhten. Die Satzungsänderung solle auch lediglich verhindern, dass Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten im überschaubaren Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor regulärem Beginn der Altersrente durch rechtsmissbräuchliche Gestaltung des Leistungsbezugs unbegründete wirtschaftliche Vorteile erlangten. Vertrauensschutz im Hinblick auf die ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Rentenberechnungen könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger habe aufgrund seines freien Entschlusses zur Fortsetzung seiner Tätigkeit keine überobligatorischen Beiträge geleistet. Er habe in 2012 lediglich den bestehenden Rückstand von 914,99 € beglichen und im Jahr 2014 875,- € aufgrund einer Nachveranlagung für 2011 gezahlt. 2013 und 2015 bis 2017 seien keine Beitragszahlungen erfolgt. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 15.02.2019 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage zielt mit dem Hauptantrag darauf ab, über den zuerkannten monatlichen Rentenbetrag hinaus eine Gewährung des Mehrbetrags zu erreichen, der sich bei Zugrundelegung des § 11 Abs. 10 SVZN 2012 ergäbe. Die so verstandene zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 20.02.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er die Höhe der Altersrente auf den festgesetzten Betrag beschränkt (1.) Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung seines Rentenantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zu einer weitergehenden Rentengewährung ist das beklagte Versorgungswerk nicht zu verpflichten, da die Sache nicht spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (2.) 1. Die Versagung einer weitergehenden Rentengewährung ist rechtswidrig. Sie beruht nicht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Gem. § 6 a Abs. 6 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG NRW - ist der Umfang von Versorgungsleistungen, die die Versorgungseinrichtungen der Kammern ihren Mitgliedern gewähren, von den Kammern durch Satzung zu bestimmen. § 11 Abs. 10 SVZN 2013, auf den das beklagte Versorgungswerk die Festsetzung der Höhe der Altersrente stützt, ist nichtig. Die Satzungsregelung verletzt höherrangiges Recht. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers (a) verstößt gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – maßgeblichen Ausprägung (b). a) Die Neuregelung greift in die durch Art. 14 GG geschützte Anwartschaft des Klägers auf Gewährung der Altersrente ein. Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, die in berufsständischen Versorgungswerken erworben wurden, unterfallen dem Schutz des Art. 14 GG. Sie sind dem einzelnen Mitglied als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet, beruhen im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dienen der Existenzsicherung in einem von der Höhe der Beiträge abhängigen Umfang, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -; OVG Nds., Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -. Da die Rentenanwartschaften sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen, können die Einzelelemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden. Die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt ist daher Schutzobjekt des Grundrechts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -. Die streitige Satzungsänderung führt zu einem Wertverlust der Rentenanwartschaft des Klägers. Mit § 10 Abs. 11 Satz 2 SVZN 2013 hat der Satzungsgeber die Altersrente wegen eines vorherigen Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente, der bis in den Zeitraum nach dem 56. Lebensjahr hineinreicht, an den sich jedoch eine Zwischenphase der erneuten Berufstätigkeit bis zum Eintritt in die Altersrente anschließt, erstmals auf 75% des Rentenbemessungsgrundlage gesenkt. Für die Altersrente erwirtschaftet das Mitglied durch Beitragszahlungen jährliche Steigerungszahlen (§ 10 Abs. 2 SVZN), deren Summe zusammen mit dem Generationenfaktor (§ 10 Abs. 4 SVZN) grundsätzlich mit 100 % der Rentenbemessungsgrundlage bewertet wird (§ 10 Abs. 3, 5 SVZN). Zuschläge werden für das Hinausschieben der Rente gewährt (§ 10 Abs. 6 SVZN). Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 62 Jahren Berufsunfähigkeitsrente bezieht, erhält diese als Altersrente (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SVZN). Deren Höhe errechnet sich durch Multiplikation der vorhandenen Steigerungszahlen mit nur 75 % der Rentenbemessungsgrundlage, vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 SVZN. Bei der Berufsunfähigkeitsrente werden schon zu Rentenbeginn fiktive Steigerungszahlen hinzugerechnet, die das Mitglied bei Fortsetzung des Durchschnitts der bisher erhaltenen Steigerungszahlen bis zum 62. Lebensjahr erhalten hätte, § 11 Abs. 7 Satz 3 SVZN. Bei dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente und sich daran anschließender Altersrente wird das Mitglied also behandelt, als habe es weiter Beiträge geleistet, der Bemessungsfaktor, mit dem die Steigerungszahlen in Anwartschaften bzw. Rentenleistungen umgerechnet werden, wird jedoch nur zu ¾ angelegt. Nach der bisherigen Regelung des § 11 Abs. 10 SVZN 2012 konnte der Kläger trotz zwischenzeitlichen Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente Altersrente unter Berücksichtigung der durch Beiträge erzielten tatsächlichen Steigerungszahlen und der fiktiven Steigerungszahlen während der Zeit der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente zum vollen Faktor der Rentenbemessungsgrundlage beziehen. Lediglich die bei Beginn der Berufsunfähigkeitsrente hinzugerechneten Steigerungszahlen waren für die Zeit von der Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente bis zum 62. Lebensjahr wieder in Abzug zu bringen. Nach § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN 2013 verhindert die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in den letzten Jahren vor der Altersrente nicht mehr, dass die Berufsunfähigkeitsrente Anknüpfungsgröße der Altersrente ist. Denn die Regelung bestimmt bei Ende der Berufsunfähigkeitsrente zwischen dem 57. und dem 62. Lebensjahr, dass die Höhe der zuletzt bezogenen Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich ist und lediglich durch Steigerungszahlen, die durch anschließende Beitragszahlungen erworben wurden, erhöht wird. Die Satzungsänderung greift entgegen der Annahme des beklagten Versorgungswerks in den sensibleren Bereich der Rentenanwartschaft ein, der durch eigene Leistungen geprägt ist. Zwar berücksichtigt die Neuregelung ausdrücklich Beitragsleistungen sowohl aus der Zeit vor als auch aus der Zeit nach Bezug von Berufsunfähigkeitsrente. Durch Anwendung des Faktors von nur 0,75 der Rentenbemessungsgrundlage erfährt die Berücksichtigung der Beitragsleistungen bei der Rente jedoch eine wertmäßige Kürzung. Mit dem Bemessungsfaktor werden die aus Beitragsleistungen ermittelten Steigerungszahlen in Anwartschaften bzw. Rentenleistungen umgerechnet, erhält die eigene Beitragsleistung also erst ihre Wertigkeit in Bezug auf die Versorgungsleistung. b) Dieser Eingriff ist mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Allerdings schließt der Eigentumsschutz Umgestaltungen für Rentenanwartschaften nicht aus. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Sache des Gesetz- bzw. Satzungsgebers ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9.00 -; BVerwG, Beschluss vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, Beschluss vom 03.03.2014 - 8 B 68.13 - und Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -. Dabei besteht grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit insbesondere bezüglich solcher Regelungen, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Mitglieder erhalten oder verbessern soll. Insoweit besteht auch die Befugnis, Rentenanwartschaften wertmäßig zu vermindern. In Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Inhaltsbestimmungen, die den Umfang der Rentenanwartschaft reduzieren, müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Knüpft der Normgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er in dessen Rahmen begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblichen Ausprägung zu messen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -. Dem wird die streitbefangene Satzungsänderung nicht gerecht. Soweit der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum genutzt hat, um mit der Satzungsänderung eine missbräuchliche Nutzung der bisherigen Regelung zu vermeiden bzw. um einen Gerechtigkeitskonflikt auszugleichen zwischen Mitgliedern, die bis zum Eintritt in die Altersrente durchgängig Beiträge geleistet und denjenigen, die zeitweise eine Versorgungsphase in Anspruch genommen haben, erweist sich die Bestimmung gleichwohl als nichtig. Sie ist mit dem Vertrauensschutzprinzip unvereinbar. § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN 2013 bringt einen wertmindernd wirkenden Faktor auf die bis zu seinem Inkrafttreten erworbenen Rentenanwartschaften zur Anwendung. Damit wirkt die Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und verschlechtert die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist nur unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes findet für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung, vgl. BVerfG, Urteil vom 21.09.2005 - 1 BvL 3.05 – Rn. 89 m.w.N. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für die vermögenswerten Güter im Eigentumsrecht eine eigene Ausformung erfahren, denn es ist wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten. Für die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgehend nicht nur darauf an, ob das zukünftig anzuwendende Recht verfassungskonform ist, sondern auch darauf, ob der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem Grundgesetz in Einklang steht; dies setzt entsprechend dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 GG voraus, dass der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, st Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 - Rn. 132 f.; Beschluss vom 15.07.1987 - 1 BvR 488/86 – Rn. 73; OVG Nds., Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 - m.w.N. Soweit das Vertrauen in den Fortbestand einer Regelung verletzt ist, bedarf es zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelung einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift für das Wohl der Allgemeinheit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1985 - 1 BvL 7.83 - Rn. 42. In diesem Zusammenhang gewinnt die zeitliche Nähe einer Neuregelung zum Eintritt des Versorgungsfalls Bedeutung. Der Zweck der Altersrente, die als Einkommensersatz gewährt wird, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten, begründet bei rentennahen Jahrgängen eine besondere Schutzbedürftigkeit. Erfährt eine Rentenanwartschaft eine Kürzung im zweistelligen Prozentbereich, gebieten die legitimen Bestandsinteressen rentennaher Jahrgänge, die sich nicht auf den Einschnitt einrichten konnten, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Übergangsregelung. Die Übergangszeit muss so bemessen sein, dass der Berechtigte in der Lage ist, seine Lebensführung darauf einzurichten, vgl. BVerfG Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9.00 - Rn. 91, 98, 105 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, Beschluss vom 03.03.2014 - 8 B 68.13 - und Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -. Eine Übergangsregelung muss dem Berechtigten zwar nicht ermöglichen, die Verringerung der Rente durch Maßnahmen der zusätzlichen Altersvorsorge auszugleichen. Sie ist jedoch so zu gestalten, dass die Berechtigten sich darauf einstellen können, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden, als ihnen in Aussicht gestellt worden war. So ermöglicht etwa eine schrittweise Anwendung eines Abschlags, von mittel- oder langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9.00 - Rn. 107. Diesen Anforderungen genügt die streitige Satzungsänderung nicht. Sie führt zu einem überraschenden und massiven Einschnitt in der Rentenhöhe, ohne für Personen, die wie der Kläger aufgrund ihres Alters zu den rentennahen Jahrgängen zählen, eine Übergangsregelung zur Anwendung zu bringen. Insbesondere sieht § 25 SVZN, auf den § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN 2013 verweist, keine Übergangsregelung bei Renteneinschnitten wegen einer Rückkehr in die Berufstätigkeit zwischen BU-Renten- und Altersrentenbezug vor. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der bisherigen Regelung erhebliches Gewicht zu, denn sie konnten mit der Satzungsänderung nicht rechnen. Die Neuregelung hat die betroffenen Mitglieder vielmehr überraschend mit einer ihre Anwartschaften ganz erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Das Versorgungswerk hat, soweit ersichtlich, nicht darüber informiert, dass es in Fällen der Rückkehr aus der Berufsunfähigkeitsrente in die Berufstätigkeit eine Gerechtigkeitslücke mit entsprechendem Regelungsbedarf für die Altersrente sehe. Die Satzungsänderung wurde nicht angekündigt, sondern bis zuletzt verschwiegen. Dies hinderte betroffene Mitglieder daran, ihre Anwartschaft durch Eintritt in den Versorgungsfall in voller Höhe zu erhalten, wie der Fall des Klägers veranschaulicht. Wäre ihm 2012 bei Erreichen der Regelaltersgrenze bekannt gewesen, dass die Kammerversammlung zum Jahresende die Bestimmung des § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN einführen werde, hätte er den Rentenantrag noch rechtzeitig stellen und die bestehende Rentenanwartschaft mit 100%iger Berücksichtigung der Rentenbemessungsgrundlage realisieren können. Stattdessen wurde ihm noch im Vormonat des satzungsändernden Beschlusses der Kammerversammlung zur anstehenden Vollendung des 63. Lebensjahrs eine voraussichtliche Rentenhöhe mitgeteilt, die sich dann durch die Neuregelung um etwa 1/3 verringerte. Schreibt man die Rentenhöhe nach § 10 SVZN 2012 mit den aus Abs. 6 folgenden Zuschlägen für das Hinausschieben der Rente bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs fort, ergibt sich eine vergleichbare Differenz zu der Rente, wie sie im Bescheid vom 20.02.2017 in Anwendung von § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN 2013 festgesetzt wurde. Derart gravierende Kürzungen der Anwartschaften führen zu einem erheblichen Vertrauensschaden. Bei dieser Sachlage war eine Übergangsregelung unumgänglich. Gewichtige Belange der Solidargemeinschaft, die es rechtfertigen, den betroffenen Personenkreis übergangslos den deutlichen Einschnitten in die Rentenanwartschaften auszusetzen, sind nicht erkennbar. Mag es im berechtigten Interesse des Versorgungswerks gelegen haben, für die Zukunft das empfundene Missverhältnis zu vermeiden, das bislang eine kurzzeitige Rückkehr in die Berufstätigkeit zwischen zwei Rentenphasen nach sich gezogen hatte, so ist aber nicht ersichtlich, dass eine Übergangsbestimmung zugunsten der „Rückkehrer“, die bei Inkrafttreten der Neuregelung zu den rentennahen Jahrgängen gehörten, das Versorgungssystem in nennenswertem Umfang beeinträchtigt hätte. Laut Geschäftsbericht des beklagten Versorgungswerks für das Jahr 2012 - vgl. Rheinisches Zahnärzteblatt 2013, S. 449 - belief sich die Gesamtzahl der Berufsunfähigkeitsrentner bei einem Mitgliederbestand von über 8.000 Mitgliedern, davon mehr als 7.000 beitragspflichtigen Mitgliedern, auf 66. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich die Gruppe ehemaliger Berufsunfähigkeitsrentner, die nach Vollendung des 57. Lebensjahres in eine aktive, bei Satzungsänderung noch andauernde Berufsphase zurückgekehrt waren, auf wenige Personen beschränken muss. Eine angemessene Übergangsregelung hätte daher weder zu nennenswerten Einbußen noch zu einer untragbaren Unausgewogenheit innerhalb des Versorgungsgefüges der Solidargemeinschaft geführt. Das Fehlen einer Übergangsregelung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Für seine Zugehörigkeit zu den rentennahen Jahrgängen maßgeblich ist der Zeitpunkt der Satzungsänderung. Der Kläger hatte bei Inkrafttreten der Regelung die Regelaltersgrenze von 62 Jahren bereits erreicht. Ein möglicher Renteneintritt mit 63 Jahren stand unmittelbar bevor. Durch die übergangslose Wirkung war es ihm nicht möglich, seine Lebensführung auf die Änderung einzustellen. Dass er durch mehrjährigen weiteren Aufschub des Rentenbezugs letztlich noch eine Rente von 1.936 € erzielen konnte, erfolgte unter Verzicht auf die ihm ab Vollendung des 62. Lebensjahrs zustehenden Rentenansprüche. 2. Ein Anspruch auf Gewährung der Differenz zwischen der alten und der neuen Rentenhöhe steht dem Kläger nicht zu. Hierzu fehlt die erforderliche Anspruchsgrundlage. Auf § 11 Abs. 10 SVZN 2012 lässt sich ein solcher Anspruch nicht stützen, da diese Regelung außer Kraft getreten ist. Der Kläger hat jedoch gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Neubescheidung seines Rentenantrags. Die in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angesprochene Verpflichtung einer Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, beschränkt sich nicht darauf, dass ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum unmittelbar bei Erlass eines Verwaltungsakts besteht und noch nicht fehlerfrei ausgeschöpft ist. Sie erfasst auch den Fall, dass eine Klage sich auf Erlass eines Verwaltungsakts richtet, der auf einer - bislang fehlenden - untergesetzlichen Ermächtigungsnorm gründet, für deren Erlass dem untergesetzlichen Normgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht, vgl. OVG Nds., Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht, anders bei Fehlen eines solchen Anspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2020 - 17 A 1688/18 -. Effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist allein über § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO durch Erlass eines Bescheidungsurteils zu erreichen. Dem Kläger, der die Regelaltersgrenze längst überschritten hat, steht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Altersrente nach § 6a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HeilBerG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SVZN zu. Damit korrespondiert ein Anspruch darauf, dass die Höhe seiner Altersrente durch Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, da eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Altersrente fehlt. Das Gericht kann die Spruchreife nicht herbeiführen, denn es ist nicht befugt, in die Normsetzungskompetenz des Satzungsgebers einzugreifen. Dieser ist vielmehr aufgerufen, den Rechtsverstoß, der zur Nichtigkeit des § 11 Abs. 10 Satz 2 SVZN 2013 führt, durch eine angemessene Übergangsregelung zu beseitigen. Deren nähere Ausgestaltung steht in seinem Ermessen. Das beklagte Versorgungswerk wird danach über den Rentenantrag des Klägers erneut zu entscheiden haben, sobald eine wirksame Bestimmung für die Festsetzung der Rentenhöhe existiert, die den Fall des Klägers erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf die festgesetzte Wertstufe zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen der in etwa erwartbaren Altersrente nach § 10 SVZN 2012 unter Berücksichtigung eines Zuschlagsfaktors von 1,3489 für das Hinausschieben der Rente bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs und der tatsächlich festgesetzten Rente. In Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der dreifache Jahresbetrag dieser Differenz zugrunde gelegt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.