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Urteil

7 K 4569/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1013.7K4569.17.00
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Tenor

Die Bescheide vom 06.03.2017, vom 04.04.2017, vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Verzugszinsen 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen.

Die Bescheide vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden darüber hinaus aufgehoben, soweit die Verzugszinsen für Rückstände aus 2017 jeweils an einer Beitragshöhe von mehr als 118,75 € monatlich anknüpfen.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen und dabei für Rückstände aus 2017 eine Beitragsforderung von 118,75 € monatlich zugrunde zu legen.

              Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 06.03.2017, vom 04.04.2017, vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Verzugszinsen 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen. Die Bescheide vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden darüber hinaus aufgehoben, soweit die Verzugszinsen für Rückstände aus 2017 jeweils an einer Beitragshöhe von mehr als 118,75 € monatlich anknüpfen. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen und dabei für Rückstände aus 2017 eine Beitragsforderung von 118,75 € monatlich zugrunde zu legen. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er wendet sich gegen die Festsetzung von Verzugszinsen wegen rückständiger Beiträge. Das beklagte Versorgungswerk setzte die monatlichen Beiträge mit Bescheid vom 31.07.2014 für die Zeit ab Januar 2014 auf 1.124,55 € fest. Es wies darauf hin, dass die Beitragspflicht für die Folgejahre in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags bestehen bleibe, soweit der Kläger nicht nachweise, dass seine Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Der Beitrag für das Jahr 2016 wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 auf monatlich 754,31 € festgesetzt. Den Beitrag ab Januar 2017 setzte des beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 11.05.2017 zunächst auf monatlich 648,02 € fest und hob gleichzeitig eine Verzugszinsfestsetzung vom 03.05.2017 auf. Mit Bescheid vom 11.07.2017 senkte es den Monatsbeitrag ab 01.01.2017 auf 118,75 €. Verzugszinsen in Höhe von 579,03 € setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 06.03.2017 wegen eines Beitragsrückstands zum 28.02.2017 fest. Die offenen Forderungen in Höhe von 31.416,19 € bezogen sich auf den Beitragszeitraum von März 2014 bis November 2016. Mit Bescheid vom 04.04.2017 wurden Verzugszinsen in Höhe von 308,60 € wegen eines zum 31.03.2017 rückständigen Betrags von 32.023,27 € aus der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2016 festgesetzt. Für eine Restforderung zum 31.05.2017 aus der Zeit von September 2014 bis Februar 2017 in Höhe von 30.199,44 € setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 06.06.2017 Verzugszinsen in Höhe von 303,74 € fest. Mit Bescheid vom 03.07.2017 wurden wegen eines Rückstands zum 30.06.2017 aus der Beitragszeit von September 2014 bis März 2017 in Höhe von 30.528,03 € Verzugszinsen in Höhe von 298,33 € festgesetzt. Die Bescheide vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 gehen hinsichtlich der Beitragsrückstände für die Monate Januar bis Februar bzw. bis März 2017 von einer Forderung von monatlich 648,02 € aus. Gegen den Zinsfestsetzungsbescheid vom 06.03.2017 hat der Kläger am 01.04.2017 Klage erhoben. Diese hat er in der Folge auf die Bescheide vom 04.04.2017, vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 erstreckt. Zur Klagebegründung macht er geltend, der herangezogene Zinssatz von 12 % sei für einen öffentlich-rechtlichen Träger unzulässig hoch. Auf § 33 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - könne die Festsetzung nicht gestützt werden. Die Norm sei nichtig, weil über den entstandenen Schaden entgangener Kapitalerträge hinausgehend ein „Verzugsschaden“ in einer Höhe fingiert werde, die angesichts des niedrigen Zinsniveaus nicht realisierbar sei. Mit einer satzungskonformen Anlage eingegangener Beiträge lasse sich eine derart hohe Rendite nicht erwirtschaften. Der Mindestzinsfuß von 12 % überschreite auch offensichtlich den Bereich zulässiger Pauschalierung. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 06.03.2017, vom 04.04.2017, vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, die Verzugszinsen für die rückständigen Mitgliedsbeiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Der Satzungsgeber habe die verfassungsmäßigen Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten. Es seien die Besonderheiten des Beitragssystems zu berücksichtigen. Ihm liege eine langfristige versicherungsmathematische Kalkulation zugrunde. In dem vom Satzungsgeber gewählten offenen Deckungsplanverfahren führten Beiträge zu Rentenansprüchen, ohne dass es auf das Alter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ankomme. Auf die Finanzierung wirke sich die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beiträge erheblich aus. Die durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder erzielten Gewinne dienten versicherungsmathematisch dazu, die Beitragsstabilität der älteren Mitglieder zu sichern. Durch die Zinswirkung trügen die Versorgungsabgaben der jüngeren Mitglieder die der älteren mit. Diesem Deckungssystem werde durch fehlendes Beitragsaufkommen gleichsam die Substanz entzogen. Auch mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG erscheine es gerechtfertigt, die in § 33 Abs. 6 SVR niedergelegte Pflicht zur Zinsentrichtung als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Kläger wendet sich mit der Klage explizit gegen die Heranziehung des in § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt SVR geregelten Zinssatzes von 12 %. Vor dem Hintergrund seines Sachvortrags ist mit der klarstellenden Beschränkung des Antrags auf eine Neufestsetzung der Zinsen zum Ausdruck gebracht, dass er stattdessen eine Verzinsung nach § 33 Abs. 6 Satz 2 1.Alt. SVR erstrebt. Die so verstandene Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die in der Einbeziehung weiterer Festsetzungsbescheide liegende Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Das beklagte Versorgungswerk hat durch rügelose Einlassung in die Klageänderung eingewilligt. Zudem ist die Klageänderung sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und sie sonst zu erwartende weitere Prozesse vermeidet. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Verzugszinsfestsetzung 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigt und für das Jahr 2017 von monatlichen Beitragsrückständen von mehr als 118,75 € ausgeht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Zinsfestsetzungen beruhen auf einer mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbarenden und daher nichtigen Zinsregelung. Gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung NRW können für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können dem Beitragsschuldner nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Von diesen Möglichkeiten hat der Satzungsgeber in § 33 Abs. 6 SVR Gebrauch gemacht. Gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 SVR in der seit dem 15.01.2009 geltenden Fassung (JMBl 2009, S. 13) sind bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen und per Bescheid festzusetzen. Zusätzlich ist durch § 33 Abs. 6 Satz 1 SVR die Erhebung eines Säumniszuschlags eröffnet. Die Bestimmung enthält danach zwei Zinsregelungen: Grundsätzlich orientiert sich die Zinshöhe an dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist als Referenzzinssatz zunächst ab 1999 nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, seit 2002 nach § 247 BGB an die Bewegungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank gekoppelt; er wird periodisch angepasst und vollzieht auf diese Weise die allgemeine Zinsentwicklung am Markt nach. Während der vergangenen zwei Jahrzehnte hat er zuletzt am 01.09.2000 einen Prozentsatz von 4 % erreicht bzw. überstiegen. Am 01.01.2009 betrug er 1,62 %. Seit 01.07.2009 liegt der Basiszinssatz dauerhaft unter 0,4 %, seit 01.01.2013 ist er negativ, seit 2016 beträgt er -0,88%, vgl. die Übersicht bei Grundmann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage 2019, § 247 Fußnote 14. Liegt der Basiszinssatz unter dem Wert von 4 %, wie dies seit etwa 20 Jahren der Fall ist, greift § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR ein und bringt einen festen Zinssatz von 12 % zur Anwendung. Diese auch den angefochtenen Festsetzungsbescheiden zugrunde gelegte Verzinsung mit 12 % führt wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks, von dem Versorgungswerk als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Beiträgen und Nebenleistungen herangezogen zu werden, verpflichtet das Versorgungswerk, hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Maßnahmen ihre Rechtfertigung in einem benennbaren, legitimen Zweck haben müssen und an diesem Zweck in ihrem Umfang und Ausmaß zu messen sind. Die staatliche Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie darf in ihrer Intensität nicht außer Verhältnis zum Nutzen und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen; bei der Abwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Angemessenen und Zumutbaren noch gewahrt sein, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 -. Diesen Anforderungen wird § 33 Abs. 6 Satz 2 2. Alt SVR nicht gerecht. Die Zinshöhe von 12 % stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des säumigen Mitglieds dar, der von dem legitimen Zweck einer Verzugszinsregelung nicht gedeckt ist. Verzugszinsen dienen einer typisierten wirtschaftlichen Abgeltung des Nachteils, der dem Gläubiger für das Hinausschieben der Leistung entsteht. Daneben soll dem Schuldner der Anreiz genommen werden, den Gläubiger durch Unterlassen der fälligen Zahlung zu einem Kredit zu „zwingen“. Ihre vorrangige gesetzliche Zweckbestimmung als Ausgleich einer verzugsbedingten Finanzierungslücke unterscheidet Verzugszinsen von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel eigener Art dar, das den baldigen Eingang öffentlicher Abgaben sicherstellen soll. Sie weisen einen Zwangs- bzw. Strafcharakter auf. Zwar überschneiden sich Verzugszinsen und Säumniszuschläge in ihren Auswirkungen. Das ändert aber nichts an den unterschiedlichen Hauptzielrichtungen dieser Nebenleistungen. Sie werden anschaulich etwa an dem Umstand, dass der mit der Aufhebung einer Abgabenfestsetzung einhergehende Wegfall der Finanzierungslücke der Verzugszinsforderung die Grundlage entzieht, während der einmal verwirkte Säumniszuschlag fortbesteht (vgl. etwa § 240 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung - AO -), vgl. zu der Abgrenzung des Charakters dieser Nebenforderungen: VGH Mannheim, Beschluss vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 20.09.2017 - 4 B 176/17 -, VG Dresden, Beschluss vom 14.07.2003 - 14 K 1776/03 -. Besondere Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung dann, wenn der Normgeber dem Forderungsgläubiger für den Fall des Leistungsrückstands beide Reaktionsmöglichkeiten nebeneinander an die Hand gibt, wie dies in § 33 Abs. 6 SVR geschehen ist. Besteht danach die vorrangige, legitime Zweckbestimmung der Verzugszinsfestsetzung in der Schadensdeckung, richtet sich auch die Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit maßgeblich an diesem Zweck aus. Die Zinshöhe von 12 % erweist sich jedoch nicht als erforderlich und angemessen, um die entgangene Kapitalnutzung auszugleichen, die mit dem Verzug des Mitglieds einhergeht und daneben einen Anreiz zur rechtzeitigen Leistung zu setzen. Sie verlässt deutlich den Rahmen dessen, was sonstige öffentlich-rechtliche Zinsregelungen im Falle des Verzugs bzw. der Stundung vorsehen, vgl. etwa § 18 Abs. 2 Satz 2 Berufsausbildungsförderungsgesetz: 6 %, § 56 Abs. 4 Satz 4 Soldatengesetz: 5 % über dem Basiszinssatz, VV zu § 59 Bundeshaushaltsordnung: 2 % über dem Basiszinssatz, §§ 234, 238 Abs. 1 S. 1 AO 6 %, §§ 50 Abs. 2 a SGB X, 49 a Abs. 3 VwVfG: 5 % über dem Basiszinssatz bei Verzögerung einer Erstattung nach Aufhebung eines Verwaltungsakts. Auch die gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 BGB lagen unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 4,12 und 4,37 % für Verbraucher bzw. zwischen 8,12 und 8,37 % ohne Verbraucherbeteiligung und damit weit unter dem Zinssatz des § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR. Die Kammer ist der Auffassung, dass die herausragende Zinshöhe von 12 % sich auch nicht durch die Besonderheiten des Versorgungs- und Beitragssystems des beklagten Versorgungswerks rechtfertigen lässt, a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63/15 -. Die Erhebung von Beiträgen dient dem Zweck, die Versorgung der dem Versorgungswerk zugehörigen Mitglieder zu gewährleisten. Die Finanzierung der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte in NRW erfolgt über das Offene Deckungsplanverfahren, vgl. § 36 SVR. Es steht zwischen dem Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsprinzip. Für die Abstimmung von Beiträgen und Leistungen bezieht es kalkulatorisch über den Mitgliederbestand hinaus auch den künftigen Neuzugang und dadurch zu erwartendes Beitragsaufkommen mit ein. Der Beitragsberechnung liegt eine langfristige versicherungsmathematische Kalkulation zugrunde. Gewinne, die mit der langfristigen Anlage der Beiträge der jüngeren Mitglieder erzielt werden, tragen die Beitragsstabilität für ältere Mitglieder mit, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -; VG Düsseldorf a.a.O. Es ist nicht erkennbar, dass das gewählte Finanzierungsverfahren eine Verzugszinsregelung in Höhe von 12 % erfordert, um die Einbußen in der Bewirtschaftung fälliger, aber ausstehender Beiträge auszugleichen. Beitragsaufkommen ist die Substanz jedes Versorgungssystems; Einzahlungen und Leistungen stehen dabei stets in einem Verhältnis zueinander. Das Finanzierungsverfahren des beklagten Versorgungswerks baut auf der Anlage von Beiträgen auf. Der Ausgleich für die Säumigkeit des Beitragsschuldners knüpft daher an die entgangene Rendite ansonsten veranlagter Beiträge an. Hierfür sind jedoch die Bedingungen des Kapitalmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Zu dort erzielbaren Renditen weist die angegriffene Zinshöhe seit ihrer Einführung keinen realen Bezug auf. Die Tatsache, dass sich das System über langfristige Anlagen trägt, ändert nichts daran, dass der Versichertengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten deutlich schlechtere Anlagemöglichkeiten zur Verfügung standen und daher der entstandene Schaden des Ausbleibens von Beiträgen entsprechend geringer war. Zwar ist mit Rücksicht auf die Interessen der Solidargemeinschaft ein Verzugszinsniveau gerechtfertigt, das über den Ausgleich der entgangenen Kapitalnutzung hinaus auch einen deutlichen Anreiz zur rechtzeitigen Beitragszahlung setzt. Denn es entspricht dem berechtigten Anliegen aller Mitglieder, zur Gewährleistung des Versorgungszwecks ein verlässliches Beitragsaufkommen sicherzustellen und den mit dem verspäteten Eingang von Beitragszahlungen einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren. Wie die Entwicklung des Basiszinssatzes zeigt, schießt der Zinssatz von 12 % jedoch schon seit Inkrafttreten der Regelung, erst recht während des streitbefangenen Zeitraums in einem Ausmaß über den der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hinaus, das durch den Bedarf eines Anreizes zur rechtzeitigen Leistung ersichtlich nicht abgedeckt ist. Dies gilt umso mehr, als § 33 Abs. 6 Satz 1 SVR zur Druckausübung zusätzlich das Instrument des Säumniszuschlags zur Verfügung stellt. Dass der feste Zinssatz von 12 % und der legitime Zweck einer Verzugszinsregelung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, bestätigt sich aus Sicht der Kammer durch den Umstand, dass der Satzungsgeber in § 33 Abs. 6 Satz 2 1.Alt. SVR sehr wohl eine Zinsregelung eingefügt hat, die über die Bindung an den Basiszinssatz an die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes angepasst ist und zugleich in einem für den Anreiz zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung auskömmlichen Maß über diesen Zinssatz hinausgeht. Der daneben geltende feste Zinssatz von 12 % ist damit gerade auf Zeiten niedriger Zinsen und geringer Kapitalerträge zugeschnitten. Er zielt also nicht auf den Ausgleich eines Verzugsschadens ab, sondern soll hiervon unabhängige „Nebeneinkünfte“ generieren. Damit eröffnet die Regelung eine von der legitimen Zielsetzung abgekoppelte, rechtsgrundlose eigenständige Einnahmequelle, die nur nach außen als Verzugszins deklariert ist. Die Frage, ob der Normgeber gehalten ist, eine ursprünglich verhältnismäßige typisierende Zinsregelung an eine dauerhaft veränderte Realität anzupassen - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63/15 - unter Bezugnahme auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 233a, 238 AO -, stellt sich in dieser Konstellation von vornherein nicht. Die Kammer hält ein Abwarten der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2237/14 auch aus weiteren Gründen nicht für erforderlich. Die dort zur Prüfung anstehende Zinsregelung des § 233 a i.V.m. § 238 AO ist mit der hier streitbefangenen Bestimmung nicht vergleichbar. Sie betrifft nicht Verzugs- sondern Nachzahlungszinsen. Diese orientieren sich ausschließlich an der Abschöpfung eines Liquiditätsvorteils, der sich aus dem zeitweisen Belassen von Beträgen vor der endgültigen Abgabenfestsetzung ergibt. Der Nachzahlungszinssatz von 6 % bleibt weit hinter der hier streitigen Zinshöhe zurück. Bei der Frage, ob § 233 a i.V.m. § 238 AO das Übermaßverbot verletzt - dahingehend in der Annahme eines zwischenzeitlich verfestigten Niedrigzinsniveaus: BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21.18 -, sind zudem weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, wie etwa der Umstand, dass die Verzinsung Steuernachforderungen und Steuererstattungen betrifft und der Zinssatz sich damit gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Verzinsung zugunsten des Mitglieds ist in der SVR aber nicht vorgesehen (vgl. etwa § 34 Abs. 4 SVR). Schließlich war für die Verfassungsmäßigkeit der § 233 a i.V.m. § 238 AO für vergangene Zinszeiträume ins Feld geführt worden, dass ein fester Zinssatz der Verwaltungsvereinfachung diene, weil ein beweglicher Zins mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei, vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2017 - II R 10.16 -, so für § 33 Abs. 6 SVR auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63717 -. Dass dieser Einwand angesichts der Möglichkeiten moderner Datenverarbeitungstechnik nicht trägt, vgl. BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21.18 -, stellt auch das beklagte Versorgungswerk nicht in Abrede, zumal ein variabler Zinssatz bereits durch § 33 Abs. 6 Satz 2 1.Alt SVR seit 2009 etabliert ist. Erweist sich danach § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR als nichtig, steht dem Kläger ein Anspruch auf Neufestsetzung der Zinsen nach § 33 Abs. 6 Satz 2 1. Alt SVR zu. Die Bestimmung findet nach den Grundsätzen der geltungserhaltenden Reduktion Anwendung. Für fehlerhafte Satzungen gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB. Sie sind nur teilnichtig, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare, sinnvolle Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers hinreichend sicher angenommen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - m.w.N. Davon ist hier auszugehen. Insbesondere erweist sich der Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz als verhältnismäßig. Er hält sich im Rahmen der Belastung, die der Gesetzgeber dem säumigen Schuldner im privaten Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung zumutet, vgl. § 288 Abs. 2 BGB. Mit dieser Interessenlage vergleichbar ist die Solidarbeziehung des einzelnen Beitragsschuldners zu der Mitgliedergemeinschaft des beklagten Versorgungswerks, die zur Sicherstellung der Versorgungsaufgabe auf einen ordnungsgemäßen Beitragseingang angewiesen ist. Die Verzugszinsfestsetzungen vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 sind schließlich auch insofern zu beanstanden, als sie für die Monate Januar bis Februar bzw. bis März 2017 von einem überhöhten Beitragsrückstand ausgehen. Das beklagte Versorgungswerk hat versäumt, die Zinsfestsetzung an die mit Bescheid vom 11.07.2017 erfolgte Beitragssenkung auf monatlich 118,75 € anzupassen. Da der Kläger die Änderung der Festsetzung von Geldbeträgen begehrt, deren Ermittlung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, macht die Kammer von der Möglichkeit des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch und verpflichtet das beklagte Versorgungswerk zur Neuberechnung der Zinsen. Hierbei ist neben der Heranziehung des Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berücksichtigen, dass die Höhe der Beitragsrückstände für Zeitabschnitte des Jahres 2017 an die mit Bescheid vom 11.07.2017 erfolgte Beitragssenkung auf monatlich 118,75 € anzupassen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.