Urteil
13 K 1627/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1015.13K1627.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, deren einzige Gesellschafterin die G. M. Beteiligungsgesellschaft mbH ist, ist eine bei der Beklagten seit dem 19. Mai 1998 zugelassene Umweltgutachterorganisation, die Begutachtungen und weitere Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Abl. L 342/1 ; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018, ABl. L 18, - sog. EMAS III-Verordnung, wahrnimmt. Neben dem Geschäftsführer sind bzw. waren seit der Zulassung weitere Umweltgutachter bei der Klägerin beschäftigt, im April 2019 18 Umweltgutachter. Die Zulassung der Klägerin wurde stets entsprechend angepasst. Die Berechtigung der Umweltgutachter, Verfahren für Organisationen durchzuführen, richtet sich nach dem Zulassungsumfang des jeweiligen Umweltgutachters und wird näher bestimmt durch die jeweils aktuelle Klassifikation der Wirtschaftszweige. Nach der Praxis der Beklagten richtet sich der Zulassungsumfang einer Umweltgutachterorganisation nach dem Zulassungsumfang der bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Umweltgutachter sowie nach dem Zulassungsumfang der gesetzlichen Vertreter einer Umweltgutachterorganisation. Durch Fluktuation der Belegschaft einer Umweltgutachterorganisation kann deren Zulassungsumfang variieren. Die Beklagte ist als GmbH beliehen mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe, Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz, Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681 EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2510 - die letzte Änderung hat vor allem den streitentscheidenden § 10 Abs. 1 UAG entscheidend modifiziert, zuzulassen und die Aufsicht über diese zu führen. Die Klägerin schloss in der Vergangenheit Anstellungsverträge mit Umweltgutachtern. Daneben bestand ein sog. „Rahmenvertrag: Auditoren, Fachexperten und Sachverständige“. Im Rahmen dieses Vertrages werden die darin sogenannten „Auditoren“ freiberuflich auf der Grundlage gesondert erteilter Einzelaufträge als Unterauftragnehmer tätig. Insoweit sind sie nach dem Rahmenvertrag an keine Weisungen gebunden; auch bei mehrfach aufeinanderfolgender Beauftragung entstand - nach dem Rahmenvertrag - kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Bevollmächtigung der Auftragnehmer wurde in dem Rahmenvertrag an keiner Stelle ausdrücklich erklärt. Diese Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere die nach Auffassung der Beklagten fehlende Vertretungsmacht der beschäftigten Umweltgutachter im Hinblick auf die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.], war Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gleichen Rubrums 13 K 9885/16; mit Urteil vom 26. Juli 2018 hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen. Am 29. August 2018 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Zulassung im Hinblick auf den Unternehmenseintritt einer neuen Umweltgutachterin, Frau C. T. -M1. . Diese habe sich verpflichtet, der Klägerin „ein Mindestmaß ihrer Zeit für ihre Tätigkeit als Umweltgutachterin zur Verfügung zu stellen.“ In dem Umweltgutachtervertrag vom 25. August 2018 war geregelt, dass Frau T. -M1. “als zeichnungsberechtigter Vertreter im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UAG“ für die Klägerin tätig werden soll. Sie sei zwar freie Mitarbeiterin bzw. freiberuflich tätig, werde aber zur Beachtung und Einhaltung der jeweils maßgeblichen Normen verpflichtet sein; ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nicht. Mit Bescheid vom 26. November 2018 lehnte die Beklagte die Erweiterung der Zulassung ab und führte aus, Voraussetzung für die Aufnahme eines Umweltgutachters in den Organisationsbescheid einer Umweltgutachterorganisation sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.], dass es sich bei dem Aufzunehmenden um einen Angestellten oder organschaftlichen Vertreter handele. Dies sei nach der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit Frau T. -M1. nicht der Fall. Sie sei freie Mitarbeiterin, die Annahme von Begutachtungsaufträgen sei ihr freigestellt. Eine hinreichend verfestigte Verbindung mit der Klägerin bestehe nicht; die im Vertrag vereinbarte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht sei auf den einzelnen Gutachtenauftrag beschränkt, was für § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] nicht ausreiche. Im Übrigen sei eine Aufnahme von Frau T. -M1. auch deswegen ausgeschlossen, weil die gesetzlich geforderte Weisungsfreiheit durch die Regelung in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 des Vertrages konterkariert werde, in denen dieser Vorgaben hinsichtlich der notwendigen bzw. vergütungsfähigen Auditdauer gemacht würde. Hierin liege ein Verstoß gegen die die Unabhängigkeit der Umweltgutachter normierenden Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sowie gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UAG. Am 11. Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf die abweichende, in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 geäußerte - aber nicht streitentscheidende - Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 wies die Beklagte darauf hin, dass dem Erfolg des Widerspruchs auch entgegenstehe, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung im Jahr 2015 und 2016 bislang keine sog. „Verfahrensanweisung“ vorgelegt habe; diese solle sicherstellen, dass keine Überkreuz-Beratungen/-Begutachtungen erfolgten. Eine solche Verfahrensanweisung werde von der Beklagten bei jeder Erstzulassung bzw. Änderung oder Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gefordert, sofern die bereits aufgenommenen bzw. aufzunehmenden Umweltgutachter neben ihrer Tätigkeit weiteren Beratungstätigkeiten nachgingen. Zur Vorkehrung gegen Doppeltätigkeiten innerhalb einer vierjährigen Karenzzeit beständen zudem Auflagen im Genehmigungsbescheid der Klägerin. Mit der Widerspruchsbegründung machte die Klägerin geltend, auch gewillkürte Vertreter seien zeichnungsberechtigte Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.], wie das erkennende Gericht in seinem Urteil im Verfahren 13 K 9885/16 ausgeführt habe - eines Anstellungsverhältnisses bedürfe es nicht. Eine andere Sichtweise sei europarechtswidrig. Insbesondere könne angesichts der Offenheit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 keine feste Verbindung der Umweltgutachterin zur Umweltgutachterorganisation gefordert werden. Der Vorgabe eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses stehe auch die aktive wie passive Dienstleistungsfreiheit entgegen; Umweltgutachter aus anderen Ländern würden durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] gehindert, ihre Dienstleistung selbständig zu erbringen. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mangels Unabhängigkeit von Frau T. -M1. liege nicht vor; diese Norm betreffe nur das Verhältnis des Umweltgutachters zu dem zu begutachtenden Unternehmen, wie Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 deutlich zeigten. Regelungen im Umweltgutachtervertrag beträfen dieses Verhältnis nicht. Dies gelte auch im Hinblick auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. UAG: Auch insoweit gehe es nur um eine äußere Einflussnahme auf die Tätigkeit des Umweltgutachters; überdies würden die gerügten Vorschriften des Vertrages mit Frau T. -M1. auch diesen Anforderungen gerecht. Der Vertrag sei zudem vorsorglich dahingehend ergänzt worden (Stand 19. Dezember 2018 - Beiakte II Bl. 98 ff.), dass der Umweltgutachterin keine Weisungen gegen ihre Überzeugung erteilt werden dürften, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UAG allein fordere; eine allgemeine Weisungsfreiheit werde von der Norm nicht gefordert. Die neue Fassung des Vertrages sei alleiniger Gegenstand des Zulassungsverfahrens. Eine Verfahrensanweisung könne die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens nicht fordern, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] sei eine gebundene Entscheidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2019 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Rechtsgrundlage für die beantragte Erweiterung der Zulassung sei § 10 Abs. 1 UAG i.V.m. § 2 UAGZVV. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr.7 UAG a. F. lägen nicht vor. Bei Frau T. -M1. handele es sich um eine gewillkürte Vertreterin, was den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] nicht genüge. Ein Anstellungsverhältnis bestehe nicht, ebenso wenig eine feste Einbindung der Umweltgutachterin die Organisation der Klägerin. Die Forderung nach einem festen Anstellungsverhältnis sei auch europarechtskonform, wie das erkennende Verwaltungsgericht ausgeführt habe. Auch die geforderte Verfahrensanweisung diene der Sicherung der Unabhängigkeit der Umweltgutachter bei ihrer Tätigkeit. Die Berechtigung zu dieser Forderung ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UAG; zu den Prüfungsmethoden gehöre auch eine solche Regelung, die Überkreuz-Begutachtungen bzw. -Beratungen verhindere. Damit werde Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 resp. Ziffer 2.1 der UAG-Aufsichtsrichtlinie Rechnung getragen. Eine Vielzahl der bei der Klägerin tätigen Umweltgutachter gehe neben ihrer Tätigkeit als Unterauftragnehmer für die Klägerin noch anderen Tätigkeiten im gleichen Bereich nach, aus denen sich Interessenkonflikte ergeben könnten. Wiederholt sei es zu unzulässigen Überkreuz-Beratungen und ‑Begutachtungen gekommen. Bereits am 15. März 2019 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat sie am 29. April 2019 in das Klageverfahren einbezogen. Mit seit dem 1. Januar 2020 geltenden Gesetz ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] dahingehend neu gefasst worden, dass eine (Erweiterung der) Zulassung nur noch für „zeichnungsberechtigte Angestellte“, nicht aber mehr für „zeichnungsberechtigte Vertreter“ ausgesprochen werden kann. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Nach der Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG macht sie insoweit insbesondere nur noch geltend, ob nicht eine europarechtskonforme Interpretation der Neuregelung dahingehend in Frage komme, dass unter einem „Angestellten“ auch die Vertragsgestaltung der Klägerin mit der Beschäftigung freier Mitarbeiter fallen könne. Die Neuregelung verstoße wie die Interpretation der alten Fassung durch die Beklagte gegen Normen des Europarechts, vor allem gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 selbst. Ein nationalstaatliches Ausführungsgesetz wie das UAG dürfe bei der gemäß Art. 288 AEUV allgemein geltenden Verordnung des Europarechts keine der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 widerstreitenden Anordnungen treffen. Ergänzende Regelungen seien nur insoweit zulässig, als die Verordnung ausdrücklich die Verpflichtung zum Erlass treffe oder mangels eigener Regelung auf ergänzende Regelungen der Mitgliedstaaten angelegt sei. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 verlangten kein Anstellungsverhältnis. Auch soweit Konformitätsbewertungsstellen nach Art. 2 Nr. 20 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 als Umweltgutachter eingestuft würden, dürften Umweltgutachter, die auch Beratungsleistungen erbringen würden, nach der DIN EN ISO/IEC 17021 bei der Konformitätsbewertungsstelle nicht angestellt sein. Auch in anderen Mitgliedstaaten der EU - Großbritannien, Frankreich, Österreich - werde ein Anstellungsverhältnis nicht verlangt; die Auffassung der Beklagten sei daher unionsrechtswidrig. Das Gericht müsse daher die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG außer Anwendung lassen, mit der Folge, dass die alte Fassung wieder auflebe. Die Unabhängigkeit der neuen Umweltgutachterin sei gewährleistet, sie werde durch den Vertrag auch nicht gefährdet; überdies könne eine solche Forderung nicht auf Art. 20 Abs. 4 (der das Innenverhältnis gar nicht betreffe) und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gestützt werden. Die Auffassung der Beklagten zu einem verpflichtenden Anstellungsverhältnis verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit der Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten. Die Forderung nach einer Verfahrensanweisung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Umweltgutachter könne nach Wortlaut und Telos nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UAG oder andere Vorschriften gestützt werden; dabei handele es sich allein um eine auf Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anknüpfende Verfahrensnorm. Ungeachtet dessen liege die geforderte Verfahrensanweisung, mit der die Gefahr von Interessenkonflikten ausgeschlossen werden solle, der Beklagten vor. Jedenfalls sei die Forderung der Beklagten nach einer Verfahrensanweisung nicht im Rahmen der Erweiterung einer Zulassung durchzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2018 und des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. April 2019 zu verpflichten, ihre Zulassung als Umweltgutachterorganisation um die Umweltgutachterin Frau C. T. -M1. zu erweitern sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden; ein rechtsgeschäftlicher Vertreter sei kein zeichnungsberechtigter Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG [a. F.] .Die neue Fassung der Vorschrift sei mit dem europäischen Recht und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vereinbar. Bei der Neufassung handele es sich nur im eine sprachliche Klarstellung. Das nationalstaatliche Verfahren der Regelung der Umweltgutachteraufsicht sei von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mittelbar gebilligt worden. Darüber hinzu verweist die Beklagte darauf, dass die beantragte Erweiterung auch wegen der nach wie vor fehlenden Verfahrensanweisung nicht ausgesprochen werden könne. Auch diese diene der in Art. 20 Abs. 4 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geforderten Unparteilichkeit der Umweltgutachter. Diese Verfahrensanweisung fordere sie bei jeder Neuzulassung bzw. Änderung der Zulassung von Umweltgutachterorganisationen, bei denen die (aufzunehmenden) Umweltgutachter neben ihrer Tätigkeit für die Organisation weiteren (Beratungs-)Tätigkeiten nachgingen; die Forderung danach sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UAG gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2018 und der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erweiterung ihrer Zulassung für die Umweltgutachterin C. T. -M1. , § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UAG in der wegen der Verpflichtungssituation maßgeblichen Fassung ab dem 1. Januar 2020, insoweit zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510). Der begehrten Zulassung bzw. Erweiterung steht nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG entgegen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG n. F. setzt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation unter anderem voraus, dass im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zulassung beantragt ist, als Umweltgutachter zugelassen sind. Eines der Rechtsverhältnisse, die die Norm nennt, besteht zwischen Frau T. -M1. und der Klägerin nicht, insbesondere ist sie keine zeichnungsberechtigte Angestellte im Sinne der Vorschrift. Das Rechtsverhältnis des zeichnungsberechtigten Vertreters ist durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG abgeschafft worden. Es gibt jetzt nur noch - soweit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevant - den zeichnungsberechtigten Angestellten. Nach dem maßgeblichen Umweltgutachter-Vertrag der Klägerin (zuletzt aktualisiert im Widerspruchsverfahren), entsteht durch die Vertragsfassung ausdrücklich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Verwaltungsvorgang II Bl. 76b - § 1 Abs. 2 am Ende) - bzw. ein solches soll nicht entstehen. Der Begriff des „Angestellten“ setzt jedoch eine abhängige Beschäftigung voraus. Ein Angestellter ist Arbeitnehmer, der sich vom Begriff des Arbeiters in gewissen Punkten unterscheidet. Im Unterschied zum Arbeiter ist der Angestellte nach herkömmlicher Anschauung ein Arbeitnehmer, der überwiegend geistige Aufgaben (kaufmännischer, höherer technischer, büromäßiger oder überwiegend leitender Tätigkeit) zu erfüllen hat. Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienst ihres Arbeitgebers stehen, werden nach althergebrachter Definition in die Gruppen der Angestellten und Arbeiter unterteilt. Als Angestellte gelten dabei diejenigen, die überwiegend geistige Tätigkeiten, wie beispielsweise kaufmännische Tätigkeiten oder Bürotätigkeit verrichten, während die Arbeiter überwiegend körperlich arbeiten. Diese ausdrückliche Vertragsregelung zwischen der Klägerin und Frau T. -M1. schließt es auch aus, aufgrund der sonstigen Regelungen des Vertrages von einem ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie dem eines zeichnungsberechtigten Angestellten auszugehen, weil es an dem Merkmal der abhängigen Beschäftigung fehlt. Eine Gleichstellung des Vertragsverhältnisses verstößt gegen den Wortlaut der Norm. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen, auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht. Eingriffe in die Berufsfreiheit auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit sind bei vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zulässig, auf der Ebene der subjektiven Zulassungsschranken - die hier allein in Rede stehen können - aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls. Solche Gründe liegen vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient „die Änderung der Sicherstellung der unparteiischen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung von Personen, die für Umweltgutachterorganisationen tätig sind.“ Es handele sich um eine Klarstellung der seit 1995 angewandten Regelung. „Bei angestellten Personen stellen organisationsinterne Regelungen der Umweltgutachterorganisation sicher, dass Beratung und Zertifizierung nicht bei denselben Kunden vorgenommen werden bzw. ein mindestens vierjähriger zeitlicher Abstand zwischen beiden Tätigkeiten bei demselben Kunden liegt. Sollen als zeichnungsberechtigte Vertreter seitens der Umweltgutachterorganisation jedoch Umweltgutachter eingesetzt werden, die freiberuflich tätig sind und gelegentlich, zum Beispiel bei einer fehlenden Branchenzulassung, auf Zuruf oder einzelne Nachfrage eingesetzt werden, so entspricht dies nicht der Absicht im UAG, eine größtmögliche Transparenz bei der unparteilichen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Weder die Umweltgutachterorganisation noch die DAU als Aufsichtsstelle können durch organisatorische Vorkehrungen gewährleisten, dass der freiberuflich gelegentlich für die Umweltgutachterorganisation tätige Umweltgutachter nicht an anderer Stelle beratend für dasselbe Unternehmen tätig wird. Mit dieser Änderung erfolgt die für die Sicherung der unparteiischen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung notwendige Bindung an die Umweltgutachterorganisation.“ Vgl. BRDrucks 398/19, Einzelbegründung S. 20 und BTDrucks Einzelbegründung 19/13439, S. 20. Dieses Ziel ist, wie sogleich unter dem Aspekt des Vereinbarkeit der Regelung mit dem Normen des Europarechts im Einzelnen darzulegen sein wird, legitim, und die Neuregelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Umweltgutachter dient der Rechtmäßigkeit der auf Private übertragenen Aufgabe der Kontrolle der Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften im weitesten Sinne und damit letztlich dem Staatsziel des Art. 20a GG. Die Neuregelung ist auch mit der nach Art. 288 AEUV unmittelbar anzuwendenden und bei einem Widerspruch mit dem nationalstaatlichen Recht Anwendungsvorrang genießenden Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vereinbar und verstößt auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 macht dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben, die eine Regelung wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UAG ausschließt. Die zentrale Vorgabe in Art. 2 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, ob er den Umweltgutachter (auch als Umweltgutachterorganisation) in Form einer Konformitätsbewertungsstelle i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. als Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen (Art. 2 Nr. 20 Buchstabe a) oder nach Buchstabe b) als natürliche oder juristische Person bzw. als Vereinigung oder Gruppe solcher Personen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für die zweite Variante nach Art. 2 Nr. 20 b) der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 entschieden, wie dies in § 2 Abs. 2 und 3 UAG zum Ausdruck kommt. Dabei sind die Alternativen in Art. 2 Nr. 20 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, „oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen“ nur dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Vereinigung oder Gruppe von alternativ natürlichen oder juristischen Personen handeln muss, nicht aber z. B. um eine Gruppe von natürlichen und juristischen Personen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der mit „solcher“ Personen die genannten Möglichkeiten - natürliche oder juristische Person - wieder aufnimmt. Weitere Vorgaben enthält die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht, vielmehr bestimmt Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, dass die nationalstattliche Akkreditierungs- und Zulassungsstellen geeignete Verfahren für die Akkreditierung oder Zulassungsvergabe sowie die Ablehnung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über Umweltgutachter festlegen. Zu diesen Regelungen gehören Festlegungen für die die Zulassung der Umweltgutachterorganisation erweiternde Aufnahme von weiteren Umweltgutachtern oder Fachkenntnisbescheinigungsinhabern. Auch Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 macht keinerlei Vorgaben, wie eine Umweltgutachterorganisation die notwendige Fachkunde sicherstellen und nachweisen muss. Insoweit hat der deutsche Gesetzgeber folglich die Kompetenz, Regelungen zu treffen, was mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UAG geschehen ist. Insofern stellt es auch eher eine Erleichterung für die Erweiterung des Zulassungsumfangs der Umweltgutachterorganisationen dar, wenn nicht eine Einbindung in das nach § 2 Abs. 3 UAG gewählte gesellschaftsrechtliche Verhältnis gefordert wird, sondern nur eine abgeleitete Stellung im Wege eines (festen) Anstellungsvertrages. Insoweit ist weiter in den Blick zu nehmen, dass Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 den Mitgliedstaaten sogar die Möglichkeit lässt, natürlichen Personen keine Akkreditierung oder Zulassung als Umweltgutachter zu erteilen. Dann ist es erst Recht den Mitgliedstaaten unbenommen, Voraussetzungen für die Beschäftigungsverhältnisse von als natürlichen Personen agierenden Umweltgutachtern bei Umweltgutachterorganisationen zu normieren. Auf die Regelung in anderen Mitgliedstaaten der EU kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Wettbewerbsnachteile sind bei der Vielfalt nationalstaatlicher Regelungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit allenthalben festzustellen. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV ist auch unter dem weiten Blickwinkel der Dassonville- oder Cassis-de Dijon-Formel nicht erkennbar. Denn zum einen ist fraglich, ob die Klägerin sich auf die Dienstleitungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Umweltgutachters, der für sie als freier Mitarbeiter tätig werden will, berufen kann. Auch ist ein grenzüberschreitender Bezug in dem hier maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Frau T. -M1. nicht ersichtlich. Zum anderen ist eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV jedenfalls gerechtfertigt. Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages kann nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Insbesondere müssen die Beschränkungen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen, vgl. nur Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. Juni 1997 ‑ C‑398/95 ‑, juris Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Forderung nach einer festen Anbindung des Umweltgutachters an die Umweltgutachterorganisation in Form eines Anstellungsverhältnisses mit Zeichnungsberechtigung, dient der Sicherstellung der Unabhängigkeit und vor allem Unparteilichkeit der Umweltgutachterorganisation, für die die Umweltgutachter tätig sind. Dies sind Anforderungen, die nach Art. 20 Abs. 4 und 5 und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu gewährleisten und im Hinblick auf das Gesamtziel der der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 76/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt (Art. 191 AUV), zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind. Anders als die Klägerin meint, greifen die Forderungen des Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht erst bei der Durchführung des konkreten Auftrags, sondern es ist dem nationalstaatlichen Gesetzgeber unbenommen, durch allgemeine, dem konkreten Auftrag vorhergehende Regelungen bereits quasi im Vorfeld sicherzustellen, dass die genannten Ziele nicht gefährdet werden (institutionelle Sicherung). Diese sind insbesondere bei Überkreuz-Beratungen bzw. -Begutachtungen gefährdet. Insofern dient eine feste Einbindung des aufzunehmenden Umweltgutachters in die Umweltgutachterorganisation wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UAG nunmehr durch die Forderung nach einem Angestelltenverhältnis anstatt nur freiberuflicher Mitarbeit vorgesehen dem genannten Zweck, weil es den Freiraum des aufzunehmenden Umweltgutachters einengt, anderweit beratend oder begutachtend tätig zu werden, woraus sich dann gegebenenfalls Interessenkonflikte ergeben können. Die Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs - zu der das erkennende Verwaltungsgericht ohnehin als Gericht, gegen dessen Entscheidung es nach Art. 267 AEUV Rechtsmittel gegeben sind, nicht verpflichtet ist - stellt sich vor diesem Hintergrund nicht, so dass auch offen bleiben kann, ob sich die von der Klägerin aufgeworfenen Vorlagefrage überhaupt stellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; für eine stattgebende Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mangels für die Klägerin günstiger Kostengrundentscheidung kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision waren zuzulassen; die Frage, inwieweit eine Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers angesichts der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 besteht, hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 2. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 VwGO die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Sprungrevision auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Sprungrevision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.