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Urteil

2 K 7694/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1020.2K7694.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses. 3 Er ist ausweislich des von dem Gericht am 29. Juli 2020 eingeholten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts X. Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 mit der postalischen Anschrift XX T. 00, 00000 X. . Der Kläger ist alleiniger Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift XX T. 00, 00000 X. . Die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 0000 und Flurstück 0000 sind mit je einem Wohnhaus bebaut. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000-00 der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 1975. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke unter anderem reines Wohngebiet, offene Bauweise und „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“ fest. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage der Grundstücke wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen. 5 „Bilddarstellung wurde entfernt“ 6 Quelle: tim-online.nrw.de 7 Am 17. Juli 2018 beantragte der Kläger einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (sechs Wohneinheiten) mit Tiefgarage für die Grundstücke (Az. 00-00/000000 XX). Mit Schreiben vom 28. August 2018 hörte die Beklagte den Kläger vor Ablehnung der Bauvoranfrage an. 8 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheids ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass der Bebauungsplan aufgrund der unbestimmten Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse bergseitig I / talseitig II“ teilnichtig hinsichtlich der Geschosszahl sei. Die Bauvorlagen seien unvollständig. Es fehlten Eintragungen von Baugrenzen, Bäumen, öffentlichen Stellplätzen und der Nachweis der Geschossflächenzahl. Die Grundstücksgrenzen seien in den Planunterlagen falsch dargestellt. Es lägen keine aussagekräftigen Unterlagen zur Geschossdecke und Höhe auch bezüglich der Umgebungsbebauung vor. Eine Nachbesserung der Bauunterlagen sei erforderlich, da das Bauvorhaben vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liege. 9 Der Kläger hat am 16. November 2018 Klage erhoben. 10 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei gesamtnichtig. Dies folge aus der Unwirksamkeit der Festsetzung „bergseitig I / talseitig II“. Das Vorhaben sei mithin nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach zulässig. 11 Er beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Oktober 2018 (Az. 00-00/000000 XX) zu verpflichten, dem Kläger den Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 teilweise, 0000 teilweise gemäß seiner Bauvoranfrage vom 17. Juli 2018 in der Gestalt der am 19. Oktober 2020 bei der Beklagten eingegangenen Bauvorlagen zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung vertieft und erweitert sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid. Darüber hinaus könne die Wirksamkeit des Bebauungsplanes dahinstehen. Das Vorhaben sei auch nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nach Höhe und Grundflächenzahl nicht in die maßgebliche Umgebung ein. 16 Die Berichterstatterin der Kammer hat den Streitfall mit den Beteiligten vor Ort erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 3. August 2020 verwiesen. Am 19. Oktober 2020 hat der Kläger weitere Bauvorlagen zu dem Az. 00-00/000000 XX bei der Beklagten nachgereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere der eingereichten Bauvorlagen (Flächenvergleich, Höhenabwicklung, Flurkarte, Grundrisse, Schnitt mit Eingangsstempeln der Beklagten vom 17. Juli 2018 und Lageplan, Flächenvergleich, Vergleich Grundflächen Nachbarn, Grundrisse, Schnitt, Brutto-Rauminhaltsberechnung, Auszug Liegenschaftskataster mit Eingangsstempeln der Beklagten vom 19. Oktober 2020), Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 17. Juli 2018 in der Gestalt der am 19. Oktober 2020 bei der Beklagten eingegangenen Bauvorlagen, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 77 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW). Denn er hat keine ordnungsgemäße Bauvoranfrage gestellt. 20 Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage ist gem. § 90 Abs. 4 BauO NRW die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (im Folgenden: BauO NRW). Danach werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erheblichen Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, beschieden. Die am 17. Juli 2018 eingereichte Bauvoranfrage war am 31. Dezember 2018 unvollständig. Der Kläger ergänzte die Bauvoranfrage am 19. Oktober 2020, also weit nach dem Stichtag, um neue bzw. zusätzliche Bauvorlagen. Zum maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 2018 fehlte zur Vollständigkeit der Bauvorlagen zudem jedenfalls die gem. § 16 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 6 Ziff. 1 BauPrüfVO NRW erforderliche Brutto-Rauminhaltsberechnung. 21 Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides setzt nach § 77 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO voraus, dass mit der schriftlichen Bauvoranfrage alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig und richtig sein, da ihre Unrichtigkeit und Unvollständigkeit zu Fehlentscheidungen führen oder eine Entscheidung überhaupt unmöglich machen kann, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1987 – 11 A 958/85 –, juris. 23 Für die Beurteilung der Vollständigkeit der Bauvorlagen sind nach dem maßgeblichen materiellen Recht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids bzw. einer Baugenehmigung zugrunde zu legen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vervollständigt, ist dies folglich bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage grundsätzlich zu berücksichtigen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2017 – 7 A 1397/15 –, Ls. 1., Rn. 42 - 43 und vom 23. April 2015 - 7 A 1237/13 -, juris. 25 Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Es fehlt schon die – bei Bauvorbescheiden ebenso wie bei Baugenehmigungen – i. S. d. § 16 Satz 1 BauPrüfVO erforderliche Übereinstimmungserklärung gem. § 7 BauPrüfVO hinsichtlich der am 19. Oktober 2020 nachgereichten Bauvorlagen. 26 Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 23 K 326/16 (nicht veröffentlicht). 27 Darüber hinaus sind die von dem Kläger eingereichten Bauvorlagen aber auch unvollständig. Denn die zur Beantwortung der planungsrechtlichen Bauvoranfrage erforderlichen Angaben zum Maß der baulichen Nutzung ergeben sich nicht vollständig aus ihnen. 28 Welche Anforderungen an die Vollständigkeit von Bauvorlagen zu stellen sind, ist unter anderem abhängig davon, nach welchen planungsrechtlichen Normen die Baugenehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu beurteilen hat. 29 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich hier nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 0000-00 der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 1975, in dessen Geltungsbereich die klägerischen Grundstücke liegen, ist hingegen nicht Beurteilungsgrundlage, weil er – entgegen der Ansicht der Beklagten – insgesamt unwirksam ist. 30 Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die schon der Ursprungsplan aus dem Jahr 1971 enthielt, ist unwirksam. 31 Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die die Zahl der Vollgeschosse für Hanglagen pauschal bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzt, ist unwirksam. Eine solche Festsetzung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Denn sie geht von einer - in Wahrheit nicht möglichen - Differenzierung zwischen "bergseitiger" und "talseitiger" Geschossigkeit aus. Beispielsweise im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung des Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen Gebäudeteil welche Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 4 NB 29/89 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 A 33/15 –, juris; Urteil vom 9. Juli 1989 - 7 a NE 97/87 –, EStT NW 1990, 314; teils wird die Unwirksamkeit der Festsetzung auch darauf gestützt, dass diese nicht von der BauNVO gedeckt sei: so OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 – 7 D 66/03.NE –, juris. 33 Die Unwirksamkeit der genannten Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 0000-00 der Beklagten. 34 Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVerwG) dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 4 NB 29/89 –, juris m. w. N. 36 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die unwirksame Festsetzung beschlossen hätte. 37 Dieser durch das Gericht ermittelte hypothetische Wille des Satzungsgebers folgt zum einen daraus, dass nach den Aufstellungsvorgängen zu dem Ursprungsplan die Beklagte die unwirksame Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“ erst aufgrund diesbezüglicher Bedenken und Anregungen aus dem Bürgerbeteiligungsverfahren eingefügt hat. Danach liegt nahe, dass die Beklagte dem gesetzgeberischen Ziel der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren zur vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (vgl. heute §§ 3, 4a Abs. 1 BauGB) gerade mittels der unwirksamen Festsetzung Rechnung tragen und Geltung verschaffen wollte. Damit lässt sich nicht der sichere Schluss vereinbaren, dass die Beklagte den Bebauungsplan nach Abschluss des Bürgerbeteiligungsverfahrens noch ohne die entsprechende Festsetzung der Vollgeschosszahlen verabschiedet hätte. 38 Zum anderen spricht die Begründung zum Ursprungsplan (dort Ziff. 1), in der die Beklagte den „hervorragenden Blick auf das Siebengebirge und das Stadtgebiet, insbesondere auf die XXXXXX“ aufführt, dagegen, dass die Beklagte den Plan auch ohne die unwirksame Festsetzung zur Geschossigkeit beschlossen hätte. Angesichts des Fehlens von Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan der Beklagten und der Hängigkeit des Geländes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Steuerung der Höhenverhältnisse im Plangebiet ungeregelt gelassen hätte, so ihr die Unwirksamkeit der Festsetzung zu den Vollgeschossen bewusst gewesen wäre. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Eindruck, den die Berichterstatterin im Erörterungstermin vor Ort von den Geländeverhältnissen gewinnen konnte. 39 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, an dem das Bauvorhaben nach allem bauplanungsrechtlich zu messen ist, ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bauvorlagen, anhand derer die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im sogenannten unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB beurteilen können soll, müssen demnach unter anderem hinreichende Angaben zu dem Maß der baulichen Nutzung beinhalten. Damit die Baugenehmigungsbehörde das Einfügensmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilen kann, dürfen sich diese Angaben nicht nur auf das Vorhaben beschränken, sondern müssen sich auch auf die im Rahmen des Einfügenskriteriums relevante Umgebung des Vorhabengrundstücks erstrecken. 40 Dies ist hier nicht der Fall. Das Einfügenskriterium hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich anhand der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Bauvorlagen nicht beurteilen. 41 Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des BVerwG solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. 42 BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, BVerwGE 157, 1, Rn. 17, 20. 43 Insofern müssen einer Baugenehmigungsbehörde für eine ordnungsgemäße Bauvoranfrage hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Bauvorlagen vorliegen, die hinsichtlich aller genannten Bezugsgrößen Angaben treffen. 44 Diesen Anforderungen genügen die durch den Kläger am 17. Juli 2018 in Gestalt der am 19. Oktober 2020 bei der Beklagten eingegangenen Bauvorlagen nicht. Denn das Verhältnis der Grundfläche des geplanten Vorhabens zur übrigen Freifläche des betreffenden Grundstücks ist anhand der Bauvorlagen nicht überprüfbar. Anknüpfungspunkt für dessen planungsrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51/87, NJW 1991, 2783 m. w. N. 46 Aus dem am 19. Oktober 2020 nachgereichten Lageplan und dem Flächenvergleich sind die geplanten Grundstücksgrenzen nicht erkennbar. Die aktuellen Grundstücksgrenzen sollen ersichtlich (so war es schon nach den am 17. Juli 2018 eingereichten Bauvorlagen geplant) nicht beibehalten werden, denn das Bauvorhaben erstreckt sich über derzeit vier grundbuchrechtliche Grundstücke, die jeweils den Flurstücken 0000, 0000, 0000, 0000 (Gemarkung I. , Flur 00) entsprechen. Der am 19. Oktober 2020 vorgelegte Flächenvergleich könnte so zu verstehen sein, dass nunmehr, abweichend von der Ursprungsplanung, geplant ist, die genannten vier Grundstücke zu einem großen Grundstück zu vereinigen. Dann würde sich das Verhältnis von Grundfläche zu Freifläche aus dem Verhältnis der Summe der Grundflächen der Bebauungen auf allen vier derzeitigen Grundstücken zu der Summe der Freifläche aller vier derzeitigen Grundstücke bemessen. Diese Interpretation des Flächenvergleichs ist aber nicht zwingend, denn geplante Grundstücksgrenzen sind – im Gegensatz zu den bestehenden Grenzen – nicht eingezeichnet. Auch aus der Gesamtschau der übrigen Bauvorlagen geht nicht eindeutig hervor, wie die Grundstücksaufteilung geplant ist. Ohne Kenntnis von den Abmessungen des (geplanten) Vorhabengrundstücks bzw. dessen Fläche in m² ist es aber weder der Baugenehmigungsbehörde noch dem Gericht möglich, das Verhältnis der Grundfläche des geplanten Vorhabens zur Freifläche des geplanten Grundstücks zu beurteilen. 47 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 50 51 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 58 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 59 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 60 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 61 Beschluss 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63 45.000 € 64 festgesetzt. 65 Gründe 66 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Baugenehmigungsstreitverfahren wären, orientiert an Ziffer 1.d.) des Streitwertkatalogs des OVG NRW vom 22. Januar 2019 je Wohneinheit des Bauvorhabens 10.000,00 €, also insgesamt 60.000,00 € für sechs Wohneinheiten, anzusetzen. Das Gericht erachtet wegen des hier allein strittigen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides 75 % des Genehmigungsinteresses als angemessen, vgl. Ziffer 5.) des Streitwertkatalogs des OVG NRW vom 22. Januar 2019. 67 Rechtsmittelbelehrung 68 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 69 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 70 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 71 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 72 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.