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Beschluss

23 L 1619/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1020.23L1619.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad Major (Besoldungsgruppe A 13H) in der Verwendung als Rüstungskontrollstaboffizier Streitkräfte (RükoStOffz SK) in der Abteilung Regionale Konventionelle Rüstungskontrollaufgaben (Abt RegRüKo) beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw) in X. (DPID: 00000000) einzustellen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle als Rüstungskontrollstaboffizier Streitkräfte (RükoStOffz SK) in der Abteilung Regionale Konventionelle Rüstungskontrollaufgaben (Abt RegRüKo) beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw) in X. (DPID: 00000000) mit anderen Bewerbern zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller beantragt, in der konkreten Verwendung des im Antrag genannten Dienstpostens eingestellt zu werden, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist insofern nicht gegeben, weil gemäß § 17 Abs. 2 WBO das Verfahren vor dem Truppendienstgericht statthaft ist. Dieses tritt insofern an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges nach § 82 SG. Verwendungsentscheidungen sind stets truppendienstlicher Natur, demnach ausschließlich durch die Wehrdienstgerichte nachprüfbar. BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 16. März 1977 – I WB 137.76 –, juris, Rn. 19. Eine (Teil-)Verweisung an das zuständige Truppendienstgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG kommt nach Auffassung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht in Betracht. Umstr., vgl. zum Ganzen nur Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 41, Rn. 2a, m. w. N. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall auch nur eine Teilverweisung wegen Teilunzuständigkeit in Rede steht, sodass dies einer entsprechenden Verweisung im Eilverfahren erst recht entgegensteht. Vgl. zur teilweise fehlenden sachlichen Zuständigkeit: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 11 AE 12.1013 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Im Übrigen setzt die Verweisung an das zuständige Truppendienstgericht hinsichtlich der begehrten Verwendung auf einen bestimmten Dienstposten voraus, dass überhaupt ein Dienstverhältnis – hier ein solches eines Soldaten auf Zeit – besteht. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch gerade nicht der Fall. Soweit der Antragsteller den in diesem Antrag als Minus enthaltenen Antrag auf Übernahme in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit per einstweiliger Anordnung stellt, hat der Antrag ebenso keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Anordnungsgrund vor. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt dringlich ist. Denn der Antragsteller hat die von der Antragsgegnerin zugesagte Ernennung zum Soldaten auf Zeit – aufgrund der von ihm abgelehnten Verwendung auf die ihm zuvor angebotenen weiteren Dienstposten – aus freien Stücken bislang ausgeschlagen. Zudem scheitert der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung daran, dass der Antragsteller letztlich keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Denn er möchte auch mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag erreichen, von der Antragsgegnerin in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen zu werden. Dies entspricht dem Begehren in einem – bislang nicht anhängigen –Hauptsacheverfahren. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass das Soldatengesetz ein "vorläufiges Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" nicht kennt. Ein auf eine abschließende Regelung gerichtetes Rechtsschutzziel widerspricht allerdings grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 – 1 WDS-VR 14.08 –, vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2.16 – und vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierzu ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Hierzu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 – 1 WDS-VR 14.08 –, vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2.16 – und vom 8. September 2017 1 WDS-VR 4.17 –. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem Antragsteller droht schon deshalb kein unzumutbarer Nachteil, weil der Kammer aufgrund ihrer langjährigen Befassung mit soldatenrechtlichen Angelegenheiten bekannt ist, dass entsprechende Einstellungen in das Soldatenverhältnis auf Zeit bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich jederzeit möglich sind, was sich im Übrigen auch an der Zusage der Antragsgegnerin bzgl. einer Ernennung auf Zeit erkennen lässt. Der Hilfsantrag hat ebenso keinen Erfolg. Da sich der Antrag der Sache nach ebenfalls auf eine konkrete Verwendungsentscheidung – hier in Form eines begehrten Unterlassens einer Dienstpostenbesetzung – bezieht, er aus den oben genannten Gründen gleichsam unzulässig. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Im Hinblick darauf, dass das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit streitgegenständlich ist, war die Summe der jährlichen Bezüge (nach Besoldungsgruppe A 13) zu halbieren. Von einer weiteren Absenkung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.