OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 2131/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1020.3K2131.18.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Am 30. August 2011 trat der Kläger als H. in den Vorbereitungsdienst des Beklagten ein. Bereits unter dem 5. Januar 2011 unterzeichnete er ein Formular des Beklagten, in dem auf die Gewährung der Bezüge unter Auflagen und auf eine eventuelle Rückforderung hingewiesen wurde. Mit Ablauf des 27. August 2014 schied er auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Beklagten aus. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 forderte der Beklagte Bezüge in Höhe von 2.165,64 Euro zurück. Zur Begründung führte er aus, der Anspruch des Klägers auf Bezüge sei mit Ablauf des 31. August 2014 erloschen, er habe aber bis zum 31. Oktober 2014 Bezüge in unveränderter Höhe erhalten. Zum Wintersemester 2014/2015 begann der Kläger sein Jurastudium. Mit Bescheid vom 10. August 2017 forderte der Beklagte Anwärterbezüge in Höhe von 23.409,48 Euro vom Kläger zurück, die ihm in der Zeit vom 30. August 2011 bis 27. August 2014 gezahlt wurden. Er brachte zur Begründung vor, die Zahlung sei an die Auflage gebunden gewesen, dass der Kläger im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stelle oder ein ihm angebotenes Amt annehme. Auf diese Auflage sei er bei seiner Einstellung hingewiesen worden. Auf die Rückforderung sei bei Berücksichtigung der Lebensumstände des Klägers auch nicht teilweise abzusehen. Mit Schreiben vom 11. September 2017 kündigte der Kläger die Zahlung der vollständigen Summe unter Vorbehalt an und legte Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Zur Begründung machte er geltend, dem Beklagten hätte bewusst sein müssen, dass für ihn als Studenten die Rückforderung eine ruinöse Ersatzpflicht darstelle. Zudem sei er in seinem Einstellungsgespräch auf die Möglichkeit eines Jurastudiums im Anschluss an die Ausbildung durch entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit hingewiesen worden. Aus diesem Grund sei er in das Dienstverhältnis eingetreten. Erst aufgrund der Verfügung vom 31. August 2014 sollten Anwärter dem H1. überwiegend (70%) zur Verfügung stehen. Diese Regelung habe bei Kenntnisnahme der Rückforderungsbedingungen nicht bestanden. Eine Realisierung des Studiums sei so nicht mehr möglich gewesen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei zumindest ein Mitverschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Außerdem sei der zugrunde gelegte Betrag zu hoch, da innerhalb der letzten 17 Jahre keine Anpassungen vorgenommen worden seien. Schließlich sei noch ein nicht entschädigter Urlaubsanspruch abzugelten. Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er aus, der Kläger habe seine Berufswahl in Kenntnis der Auflagen frei und eigenverantwortlich getroffen. Die Bindungsdauer sei neben der Ablösung des Betrages eine der zwei rechtlichen Möglichkeiten, die Schuld, die durch die geförderte Ausbildung entstanden sei, zu tilgen. Die Höhe der Rückforderungssumme sei auch zumutbar. Die Tatsache, dass dem Kläger nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes keine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm gewünschten Maße angeboten werden konnte, stelle kein treuwidriges Verhalten dar. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitskraft der fertig ausgebildeten H. auszuschöpfen und sei nicht verpflichtet, hierbei auf ein nebenberufliches Studium weitergehend Rücksicht zu nehmen. Gründe, wegen derer aus Billigkeit von der Rückforderung abzusehen sei, lägen nicht vor. Der Kläger hat am 16. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, ihm sei vor Beginn seines Studiums an der H2. eine 50%-ige Freistellung bei einer späteren Beschäftigung in der H3. zugesagt worden, um ein von vornherein geplantes anschließendes rechtswissenschaftliches Studium beginnen zu können. Nachdem er im Vorstellungsgespräch dargelegt habe, dass er die Option eines anschließenden Jurastudiums verfolge, sei explizit die Vereinbarkeit eines nebenberuflichen Studiums durch anteilige Arbeitszeitfreistellung betont worden. Dabei spiele es keine Rolle, dass ihm keine schriftliche Zusicherung erteilt worden sei. Dass er vor der Änderung der Erlasslage völlig andere Perspektiven gehabt habe, hätte bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Der Beginn eines Studiums nach Ableistung der Bleibefrist wäre mit großen Hürden verbunden gewesen. Nach seinem Ausscheiden seien Anträge auf 50%-ige Freistellung bewilligt worden. Mit Grundsatz von Treu und Glauben sei auch unvereinbar, dass der Beklagte mit der Rückforderung bis kurz vor Ablauf der Regelverjährungsfrist abgewartet habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt er in Ergänzung seines bisherigen Vortrags an, es sei den Dienststellen freigestellt interne Vorkehrungen zu treffen. Dass dem Kläger nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes keine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm gewünschten Maße genehmigt worden sei, könne keine Auswirkungen auf die Billigkeitsentscheidung haben. Schließlich sei kein behördliches Verschulden am Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung erkennbar. Zudem liege auch keine schriftliche Vereinbarung vor, welche dem Kläger seinerzeit eine solche Teilzeitbeschäftigung ermöglicht hätte. Außerdem wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, ein Studium nach Ableistung der Bleibefrist aufzunehmen. Zur Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage müsse sich der Kläger an seine ehemalige Dienststelle wenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 LBesG NRW auch Anwärterbezüge gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Falle sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls "zu viel" gezahlt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9/00 –, juris, Rn. 12. Anwärterbezüge sind insoweit zu viel gezahlt, als der mit ihrer Gewährung durch die Bestimmung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW (seit 1. Juli 2016 geregelt in § 74 Abs. 4 LBesG NRW) zulässigerweise bezweckten Erfolg nicht eingetreten ist. Die von dem Kläger am 5. Januar 2011 unterzeichnete Erklärung zur Rückforderung der Anwärterbezüge stellt eine solche Zweckbestimmung dar. Darin heißt es u.a., dass die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt werden, dass der Kläger im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein ihm angebotenes Amt annimmt und er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Rechtsgrundlage dieser „Auflage“ bildet § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Bei der "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW handelt es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenden Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, vgl. BTDrucks 7/1906 S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die keine Bezüge nach dem Besoldungsgesetz während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW zu modifizieren. Dabei werden Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der jeweils geltenden Fassung überschreitet (vgl. Tz. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 - BBesGVwV 1997). Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – 2 A 6/99 –, juris, Rn. 14, 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 26 f. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt durfte das (...) die Bezüge teilweise zurückfordern, da eine Zweckverfehlung im Sinne der Auflage nach § 59 Abs. 5 ÜBesG NRW eingetreten ist. Die Auflage, dass der Kläger im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein ihm angebotenes Amt annimmt und er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, ist im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger schied auf eigenen Antrag am 27. August 2014 aus dem Dienst des Beklagten aus. Die vorzeitige Beendigung erfolgte auch aus einem von dem Kläger zu vertretenden Grund. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 – 2 C 30/90 –, juris, Rn. 17, m.w.N. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass sich die Bedingungen für ein nebenberufliches weiteres Studium im Laufe der Ausbildungszeit geändert haben. Denn die Aufnahme eines Studiums ist eine freiwillige und eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers, zu der er von dem Beklagten in keiner Weise gedrängt wurde. Mögen auch die Erwartungen des Klägers hinsichtlich einer außerdienstlichen Tätigkeit nicht mehr realisierbar gewesen sein, so ändert dies nichts an seiner bestehenden Verpflichtung gegenüber seinem Dienstherrn. Der Beamte ist diesem gegenüber grundsätzlich verpflichtet, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, ihn im Anschluss an seine Ausbildung für längere Zeit zu binden, nicht erreicht worden ist. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Insbesondere hat das (...) bei seiner Berechnung den Betrag von 383,47 Euro je Monat in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus sowohl aus der von dem Kläger am 5. Januar 2011 unterzeichneten Erklärung zur Rückforderung der Anwärterbezüge als auch aus Tz. 59.5.2 BBesGVwV 1997, wonach sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt. Als pauschalierender und typisierender Betrag ist er der Höhe nach auch nicht zu beanstanden. Schließlich brauchte das (...) auch nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Ermessensspielraum für die Entscheidung über die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Die Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensumstände des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris, zu § 12 BBesG. Gemessen daran ist die Entscheidung des Beklagten, dass vorliegend keine Billigkeitsgründe ersichtlich seien, die ein - zumindest teilweises - Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde bereits vor Ausbildungsbeginn ausdrücklich über die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge u.a. für den Fall informiert, dass er keinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stelle und vor Ablauf der Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Aus dem Vortrag des Klägers ließen sich indes keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen hätten geben können. Mit Ansprüchen auf finanzielle Urlaubsabgeltung kann der Kläger nicht mit Erfolg aufrechnen. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist nach Absatz 3 der Vorschrift von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger den Urlaub krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.409,48 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.