Urteil
7 K 6272/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1020.7K6272.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1970 in V. -L. in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger beantragte mit Datum vom 10.05.1996 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Ebenfalls beantragt wurde die Einbeziehung der am 00.00.1970 geborenen Ehefrau T. sowie der Kinder O. (*1986), B1. (*1992) und B2. (*1992) in diesen Bescheid. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte nicht. Stattdessen erteilte das BVA dem Kläger und den Kindern mit Datum vom 15.03.2001 einen Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers, der am 00.00.1929 geborenen Frau F. C. . In diesem Bescheid war die Ehefrau des Klägers als weitere Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt. In einem Informationsschreiben gleichen Datums teilte das BVA dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eigener Person nicht erfülle, jedoch eine Einbeziehung möglich sei. Die Einbeziehung ermögliche die Einreise, müsse jedoch mit der Bezugsperson gemeinsam erfolgen. Eine Anrechnung von Rentenleistungen sei jedoch nicht möglich, er erhalte also keine Fremdrente. Außerdem könne die Ehefrau nicht als einbezogene Person behandelt werden. Der Kläger solle mitteilen, falls er hinsichtlich der Aufnahme einen Ablehnungsbescheid wünsche. Eine Antwort erfolgte nicht. Die Familie reiste am 00.00.2001 nach Deutschland ein. In der Folgezeit wurden dem Kläger und den Kindern Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Der Aufenthalt der Ehefrau erfolgte auf ausländerrechtlicher Grundlage. Unter dem 22.02.2013 beantragte der Kläger beim BVA die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach ablehnender Entscheidung des BVA und einer klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts verpflichtete das OVG NRW unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen (11 A 3043/15). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2018 zurückgewiesen (1 B 132.17). Das BVA erteilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 15.03.2018 die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Unter dem 20.02.2018 beantragte der Kläger erneut einen Aufnahmebescheid, die Einbeziehung seiner Ehefrau sowie die anschließende Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG für die Ehefrau. Mit Schreiben vom 29.10.2018 an die Prozessbevollmächtigte verwies das BVA auf die Möglichkeit eines nachträglichen Härtefall-Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, vermochte aber einen besonderen Härtefall nicht zu erkennen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen nachträglichen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Einbeziehung bestehe zudem nur, wenn in der Person der Ehefrau auch die Voraussetzungen einer Einbeziehung nach aktueller Rechtslage vorlägen, also auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 im Zeitpunkt der Einreise 2001 nachgewiesen werden könnten. Der Kläger hat am 23.10.2019 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung für die Ehefrau „in Form einer sogenannten Einbeziehungsbescheinigung“ begehrt. Das Begehren umfasse auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Da es auf den Zeitpunkt der Einreise ankomme, könne der Nachweis deutscher Sprachfertigkeiten nicht verlangt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm nachträglich einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau zu erteilen sowie seiner Ehefrau eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht gegeben seien. Trotz wiederholter Aufforderung sei der Nachweis der erforderlichen Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise nicht erbracht worden. Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Diese Statusfeststellung könne nur von der Ehefrau geltend gemacht werden. Dieses Klagebegehren scheitere zudem daran, dass der Kläger bislang nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sei, in den die Ehefrau einbezogen werden könne. Da die Ehefrau nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei, könne auf einen Aufnahmebescheid nicht verzichtet werden, zumal nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BVFG ein Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers Voraussetzung ist. Überdies habe der Kläger bis heute die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei seiner Ehefrau nicht nachgewiesen. Ein Härtefall-Aufnahmebescheid könne deshalb nicht erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit sich die Klage auf die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung der Ehefrau des Klägers richtet, ist sie ohne Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zulässig. Ist über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts – hier eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung – ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, § 75 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage waren bei Klageerhebung im Oktober 2019 in zeitlicher Hinsicht gegeben, nachdem die Beklagte über den im Februar 2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entschieden hatte. Ein zureichender Grund hierfür lag nicht in dem Umstand, dass der Kläger einen Nachweis für Sprachkenntnisse seiner Ehefrau entsprechend Niveau A 1 im Zeitpunkt der Einreise trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte. Legt der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Nachweise zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht vor, ist dies ein Grund für die Ablehnung eines Antrages, nicht aber für ein weiteres Zuwarten ohne Entscheidung. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend vom Regelfall Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz mutet den Betroffenen zur Verstetigung des Aussiedlerzustroms grundsätzlich zu, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, nimmt aber auch darauf Rücksicht, dass das Regelerfordernis zu unbilligen und vom Gesetz nicht gewollten Ergebnissen führen kann, denen mit der Härtefallvorschrift begegnet werden kann. Dies kann im Einzelfall auch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten gebieten. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend ist die Ausnahmebestimmung jedoch eng zu interpretieren. Sie erfasst atypische Fälle, in denen es auch mit Blick auf den Gesetzeszweck unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Vgl. v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht (Losebl. Stand: Mai 2020), § 27 BVFG n.F. Rn. 113-137 m.w.N. Vorliegend dürfte die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zur Einbeziehung der Ehefrau noch nicht allein daran scheitern, dass deren Grundkenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BVFG weiterhin nicht nachgewiesen sind. Zwar geht die Beklagte im Grundsatz zutreffend davon aus, dass es in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse des volljährigen Abkömmlings oder Ehegatten auf die Umstände im Zeitpunkt der Übersiedlung ankommt. Denn ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Übersiedlung wird dem Ausnahmecharakter des Härtefall-Einbeziehungsverfahrens gerecht. Denn sie bleibt nah an der Sichtweise im Regelfall-Einbeziehungsverfahren. Eine Rückverlagerung auf einen späteren Zeitpunkt hätte eine Bevorzugung von volljährigen Angehörigen und Ehegatten bei der nachträglichen Einbeziehung zur Folge. Diesen wäre im Gegensatz zum Regelfall ein Nacherwerb sprachlicher Fähigkeiten möglich, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 17. Das Spracherfordernis für einzubeziehende Familienangehörige wurde jedoch erst mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 in das BVFG eingefügt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass die einbezogenen Familienangehörigen schon bei der Aussiedlung ausreichende Deutschkenntnisse besitzen. Hierdurch sollte auch im Interesse der Allgemeinheit eine soziale und berufliche Integration zeitnah zur Einreise gefördert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 20. Die Einreise der Ehefrau des Klägers erfolgte bereits am 15.07.2001 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Durchgreifende Anhaltspunkte für ihre rückbezügliche Anwendung auf Zeiträume vor 2005 bestehen nicht. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine besondere Härte, die eine nachträgliche Erteilung geböte, nicht festgestellt werden kann. Hierbei kann dahinstehen, ob bei der Erteilung eines Aufnahmebescheides zur nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen die besondere Härte nur in Bezug auf die Bezugsperson oder auch in Bezug auf den einzubeziehenden Familienangehörigen gegeben sein muss. Denn hinsichtlich beider fehlt es an den Voraussetzungen eines Härtefalls. Denn die Aussiedlung des in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogenen Klägers ist bereits 2001 abgeschlossen worden. Eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zur Nachholung des Aufnahmeverfahrens, um anschließend gemeinsam mit der Ehefrau erneut auszusiedeln, ist damit im Rechtssinne gar nicht mehr möglich. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob dem Kläger eine Rückkehr zur Nachholung des Einbeziehungsverfahrens angesichts möglicher Familientrennung zumutbar ist. Denn die Rechtsstellung der Ehefrau könnte durch seine Rückkehr nicht mehr verbessert werden. Wie er lebt die Ehefrau bereits seit 2001 in Deutschland und wäre damit kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet „verbliebener“ Ehegatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 26 und Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -. Da der Aufenthalt der Ehefrau im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich gesichert ist, ergibt sich eine besondere Härte auch nicht aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Ebensowenig stellt der Umstand, dass der Kläger seinerzeit in das Bundesgebiet als Einbezogener einreiste und erst nachträglich die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erstritt, zu deren Erteilung es keines Aufnahmebescheides mehr bedurfte, da seine Einreise als einbezogene Person bereits im Rechtssinne „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ erfolgte, eine besondere Härte dar. Es liegt nichts dafür vor, weshalb ein weiteres Abwarten bis zur Erteilung eines Aufnahmebescheides einschließlich der Einbeziehung der Ehefrau seinerzeit unzumutbar war. In dem Informationsschreiben vom 15.03.2001 wurde der Kläger unzweideutig darauf hingewiesen, dass er in seiner Person die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, die Einbeziehung in den Bescheid der Mutter und die gemeinsame Ausreise jedoch möglich seien. Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau in diesem Falle nicht als einbezogene Person behandelt werden könne. Einen Ablehnungsbescheid forderte der Kläger nicht an und begab sich damit der Möglichkeit eines Widerspruchs- und Klageverfahrens. Der Kläger und seine Ehefrau entschieden sich damit bewusst für eine schnelle Einreise zulasten ihres rechtlichen Status. In derartigen Fällen führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, die spätere Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für die Bezugsperson nicht zu einer besonderen – vom Regelfall abweichenden und eine Nachholung der Einbeziehung rechtfertigenden – besonderen Härte. BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -, NWVBl. 2018, 279-282, juris Rn. 28. Vor diesem Hintergrund kann mangels Aufnahmebescheides und nachfolgender Einbeziehung auch kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG bestehen. Zudem stünde der Anspruch auf Erteilung der statusfeststellenden Bescheinigung nicht dem Kläger, sondern seiner Ehefrau zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für jeden der beiden Anträge dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.