Beschluss
19 L 1226/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1021.19L1226.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – auf seinen alten Dienstposten als Leiter des Amtes für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zurückzusetzen, hilfsweise, ihm ein Aufgabengebiet zu übertragen, das seinem statusrechtlichen Amt als YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW entspricht, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der vorliegenden, die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Regelung setzt voraus, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang der von ihm erhobenen Hauptsacheklage abzuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegeben ist. Der Antragsteller hat für den Haupt- und auch den Hilfsantrag bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm nicht schlechthin unzumutbar. Ihm droht keine Rechtsvereitelung, die durch eine nachträglich ergehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Stellt sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Umsetzung heraus, kann die mit der Umsetzung verbundene Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne jederzeit durch die Übertragung eines anderen Aufgabengebietes geändert werden. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu Entscheidung über die Hauptsache erhalten bleiben würde, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, das auch für einstweilige Anordnungsverfahren gilt, die beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen zum Gegenstand haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2016 – 6 B 1348/15 -, juris. Ein unzumutbarer Nachteil kann schließlich auch nicht darin erblickt werden, dass der Antragsteller die streitige Umsetzung wegen des von ihm behaupteten „Klatsches und Tratsches“ unter den Mitarbeitern des Antragstellers als persönliche Degradierung ansieht. Bei dieser Einschätzung des „Klatsches und Tratsches“ unter den Mitarbeitern handelt es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung des Antragstellers, die es nicht rechtfertigt, ausnahmsweise vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abzuweichen. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller vom Antragsgegner verlangen kann, ihn auf seinen alten Dienstposten als Leiter des Amtes für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX rückumzusetzen. Die Entziehung der Leitung des Amtes für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX war aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der Beamte ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, einzelner Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin, des Amts im konkret-funktionellen Sinne, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Zwar hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991- 2 C 41/89 -, juris Rn 17 ff.. Danach konnte der Antragsgegner dem Antragsteller die Aufgabe der Leitung des Amtes für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX aus jedem sachlichen Grund entziehen. Sachlicher Grund für den Entzug des alten Sachgebietes des Antragstellers ist die zum 01.11.2019 erfolgte Neustrukturierung der Verwaltungsorganisation des Antragsgegners, mit der das bislang dem Landrat unmittelbar unterstehende Amt für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX aufgelöst und die Bereiche XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX den Ämtern DDDDDDDDDDDDDDDDDD. sowie EEEEEEEEEEE. (00) im Dezernat 00 zugewiesen wurden. Es spricht auch Alles dafür, dass der Antragsteller in seinem ihm jetzt mit Verfügung des Landrates des Antragsgegners vom 12.11.2019 zugewiesenen Aufgabenbereich „Verwaltungsinnovation“ amtsangemessen beschäftigt ist. Für das dem Antragsteller zugewiesene Aufgabengebiet „Verwaltungsinnovation“ lag zwar im Zeitpunkt der Umsetzung des Antragstellers keine abschließende Stellenbeschreibung und –bewertung vor, weil es sich bei dem dem Dezernat 000 zugeordneten Aufgabengebiet „GGGGGGGGGGG“ um ein neu eingerichtetes Amt handelt, für das der Antragsteller ausweislich der Verfügung vom 12.11.2019 in Abstimmung mit der Leitung des Dezernats 000 hinsichtlich Aufgabeninhalt und Personalbemessung zunächst ein Konzept erstellen und es dem Landrat des Antragsgegners vorlegen sollte. Nunmehr liegt aber für den vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten der Leitung des Amtes „GGGGGGGGG“ eine abschließende Stellenbeschreibung vom 00.00.2020 vor. Auf der Grundlage dieser Stellenbeschreibung hat die Bewertungskommission des Antragsgegners, der auch Mitglieder des Personalrates und die Gleichstellungsbeauftragte angehören, den Dienstposten der Leitung des Amtes „GGGGGGGGGGG“ anhand der Bewertungskriterien des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) nach der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW bewertet. Die Wertigkeit des dem Antragsteller übertragenen Aufgabengebiets entspricht damit aller Voraussicht nach seinem statusrechtlichen Amt als YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW. Der Einwand des Antragstellers, dass sich die nunmehr vorliegende Stellenbeschreibung vom 00.00.2020 inhaltlich von dem von ihm gefertigten Entwurf der Stellenbeschreibung vom 05.12.2019 unterscheidet, bietet keinen durchgreifenden Anlass, an der Richtigkeit der Stellenbewertung zu zweifeln, weil die Bewertungskommission bereits auf der Grundlage der in der Stellenbeschreibung vom 00.00.2020 beschriebenen Aufgaben nach Maßgabe objektiver Bewertungskriterien des KGSt-Gutachtens zu einer Stellenbewertung nach A 14 LBesG NRW gelangt ist. Spricht somit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller auf seinem jetzigen Dienstposten amtsangemessen beschäftigt ist, hat der Antragsteller auch für seinen Hilfsantrag nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer den Auffangstreitwert nicht auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.