Beschluss
23 L 1489/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1023.23L1489.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 7.048,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.048,08 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Entlassungsbescheid des (...) vom 15. April 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässig und statthaft. Denn das Beschwerdeverfahren tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, das hier gem. § 1 Satz 1 SG besteht, gemäß § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) an die Stelle des Vorverfahrens der §§ 68 f. VwGO. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil im Falle des Obsiegens in der noch zu erhebenden Hauptsacheklage der Antragsteller so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden wäre. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragsteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfallene auf-schiebende Wirkung der Klage gegen Entscheidungen über die Begründung, Um-wandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen das Vollziehungsinteresse. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die Interessenabwägung fällt daher zum Nachteil des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage für die verfügte die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sind die Regelungen in §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes (SG). Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Entlassungsverfügung vom 15. April 2020 erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. Der Kläger ist in Anwendung des § 55 Abs. 6, 47 Abs. 2 SG angehört worden. Ein formeller Fehler ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin begründet, dass die von ihm zunächst abgelehnte Einbeziehung der Personalvertretung auf entsprechenden Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2019 am 20. Februar 2020 stattgefunden hat. Zwar soll die Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) nur in den Fällen einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses angehört werden, in denen ein Ermessensspielraum besteht, was hinsichtlich der Entlassung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG nicht der Fall ist. Eine gleichwohl durchgeführte Anhörung vermag aber nicht die Rechte des Antragstellers zu verletzen, zumal wenn sie – wie hier – auf seinen ausdrücklichen Antrag erfolgt ist. Das Gericht folgt insoweit nicht der in der Antragsschrift vertreten Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auf das kollektive Vertretungsorgan vertraut habe und insofern innerhalb seines eigenen Anhörungsrechtes u.U. nicht vollumfänglich alle für ihn sprechenden Umstände vorgetragen habe. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Diese Möglichkeit hat er auch wahrgenommen: Unter dem 2. April 2020 ist neben einer Äußerung seines Prozessbevollmächtigten auch eine persönliche Stellungnahme des Antragstellers vorgelegt worden. Ein formeller Fehler lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügt, ihm sei nur unzureichend Akteneinsicht in die dem Personalrat überlassenen Unterlagen eingeräumt worden. Da es einer Anhörung der Personalvertretung nicht bedurfte, kommt es nicht – unbeschadet des Umstandes, dass eine unzureichende Information der Personalvertretung auch nicht ersichtlich ist – auf die dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen an. Schließlich ist auch die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SG gewahrt. Danach muss in den Fällen einer durch arglistige Täuschung erwirkten Ernennung die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe von dem in Rede stehenden Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Nötigung (Urteil des LG Düsseldorf vom 00. Januar 2014, 000 xxx-00 xx 0000/00-00/00) spätestens seit dem 15. Mai 2019 Kenntnis. Denn unter diesem Datum sei bereits zuvor seine Entlassung verfügt worden, wobei die Verfügung nach einem Beschluss des VG Würzburg vom 28. Juni 2019 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (x 0 x 00.000) aufgehoben worden sei. In dieser Entlassungsverfügung sei Bezug genommen worden auf das mit Verfügung vom 22. November 2013 ausgesprochene Waffentrageverbot, in dem die Entscheidung des LG Düsseldorf angesprochen worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Maßgeblich für die Kenntnis der Antragsgegnerin ist hier nicht der 15. Mai 2019, sondern der 7. November 2019. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte der vorliegend für die Willensbildung in Personalsache zuständige Bedienstete, Herr Hauptmann T. , mit Eingang des Urteils des LG Düsseldorf sichere Kenntnis vom Entlassungsgrund. Die Entlassung ist vorliegend – anders als die Entlassung vom 15. Mai 2019 – nicht auf mangelnde Eignung nach § 55 Abs. 4 SG gestützt worden, sondern auf den eigenständig zu bewertenden Tatbestand des § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG. Zur erneuten Befassung mit dem Sachverhalt ist es nach der Erklärung des Herrn Hauptmann T. vom 22. September 2020 gekommen, weil ein Polizist angesichts eines vom Antragsteller bei der Polizeikaserne D. vorgenommenen Besuchs zum Austausch von Verbandsabzeichen diesen als früheren Verdächtigen wiedererkannt und die Feldjäger informiert hat. Da der Besuch in der Polizeikaserne mittels dienstlichen Kraftfahrzeugs erfolgte, wurde aufgrund der Feldjägermeldung der Sachverhalt zunächst unter dem Aspekt der unerlaubten Nutzung des Dienstfahrzeuges geprüft. Im Rahmen dieser Sachverhaltsermittlung nahm Herr Hauptmann T. Kontakt zu den Polizeikräften in D. auf und erfuhr, dass mehrere Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien und auch die Rede von einer zweijährigen Haftzeit war. Dabei ging Herr Hauptmann T. ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme davon aus, dass eine rechtskräftige Verurteilung im Raum stand. Dies hat zur Anforderung des Urteils des LG Düsseldorf und dessen Eingang (nebst Revisionsurteils des BGH) am 7. November 2019 geführt. Für das erkennende Gericht es dabei von nachrangiger Bedeutung, an welchem Tag die Akten angefordert wurden (23./24. Oktober 2019 laut dienstlicher Erklärung des Herr T. oder 30. Oktober 2019 laut Übersendungsschreiben) Maßgeblich ist der Eingang der der Urteilsabdrucke bei der Antragsgegnerin am 7. November 2019. Das Gericht hält den von Herrn Hauptmann T. in seiner dienstlichen Erklärung wiedergegeben Sachverhalt für stimmig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erachtet es das Gericht als unschädlich, dass die Stellungnahme von Hauptmann T. „im Auftrag“ unterschrieben ist. Aus dem Übersendungsschreiben vom 25. September 2020 sowie dem Inhalt der Erklärung (Ich-Form) ergibt sich ohne Weiteres, dass Hauptmann T. eine eigene dienstliche Erklärung abgeben wollte und abgegeben hat. Dem steht auch der rechts aufgebrachte „Gesehen“-Vermerk des Oberst-Leutnant T1. nicht entgegen. Hiermit wird kundgetan, dass dieser die Sachverhaltsdarstellung bestätigt, zumal es hinsichtlich des Vorgehens Abstimmungen mit dem Vorgesetzten gegeben hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für die Frist des § 47 Abs. 3 SG nicht darauf an, ob zu einem früheren Zeitpunkt in dem auf den Tatbestand der charakterlichen Nichteignung gestützten Entlassungsverfahren ein anderer Sachbearbeiter mittelbar aus der Verfügung zum Waffenbesitzverbot vom 22. Januar 2013, in der neben dem hier relevanten Strafverfahren eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten Vorgängen aufgeführt ist, Kenntnis von dem anhängigen Verfahren hätte haben können bzw. müssen. Maßgeblich ist der Kenntnisstand der für die Entlassung zuständigen Bediensteten der Behörde. Die Frist des § 47 Abs. 3 SG beginnt zu laufen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der Entlassungsdienststelle von allen objektiven und subjektiven Umständen Kenntnis erlangt, die Voraussetzung für die Entlassung sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 – 6C 193/58 –, juris VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 1 K 537/08.TR –, juris Rn. 23. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im vorangegangenen Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 4 SG die Akten der in der Waffenverbotsverfügung genannten Verfahren im Zuge der Sachverhaltsermittlung angefordert worden sind. Insbesondere ist eine Aktenanforderung am 23. November 2018 durch Herrn Oberstabsfeldwebel J. auch in Bezug auf die hier relevante Strafakte 00 xx 0000/00 dokumentiert. Diese Akte ist aber ausweislich des Schreibens des LG Düsseldorf vom 30. November 2018 seinerzeit nicht übersandt worden. Vielmehr ist mitgeteilt worden, dass eine Akteneinsicht nur nach näherer Begründung gemäß § 474 Abs. 1 StPO gewährt werden könne. Den Akten lässt sich weder entnehmen, dass eine solche Begründung nachgereicht worden ist, noch dass die Akte zu einem späteren Zeitpunkt im damaligen Entlassungsverfahren übersandt worden ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass Kenntnis vom Urteil des LG Düsseldorf vom 30. Januar 2014 sowie des Revisionsurteils des BGH vom 23. Juli 2015 im damaligen Verfahren nicht vorlag. Der Akte des vormaligen Entlassungsverfahrens lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, das Waffentrageverbot gehe auf eine Anzeige gegen den Antragsteller zurück. In dieser werde ihm eine Vergewaltigung seiner Freundin vorgeworfen. Wegen dieser Anzeige habe er sogar in U-Haft gesessen, wo ihm die Verbotsverfügung zugestellt worden sei. Dieses Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, eine Straftat habe nicht vorgelegen. Diese Mitteilung ist nachweislich inhaltlich falsch. Das Verfahren ist weder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, noch ist der Antragsteller – was nach der Parallelwertung in seiner Sphäre vergleichbar wäre – freigesprochen worden. Mit Urteil der. 4. Strafkammer des LG Düsseldorf vom 30. Januar 2014 wurde der Antragsteller wegen Vergewaltigung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Auf die Revision des Antragstellers hat der BGH das Verfahren mit Urteil vom 23. Juli 2015 hinsichtlich Ziffer I. 3. 1. und I. 3. 4. der Urteilsgründe (Nebenklägerin L. ). und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des LG Düsseldorf zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Antragstellers hat der BGH verworfen. Damit haben insbesondere die tatbestandlichen Feststellungen hinsichtlich der Nebenklägerin J1. Bestand. Die 20. Strafkammer des LG Düsseldorf hat den Antragsteller mit Urteil vom 18. November 2018 (000 xxx- 00 xx 0000/00 – 00/00) wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat wiederum Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (0 xxx 000/00) hat der BGH das Urteil vom 18. November 2018 hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben und das Verfahren erneut an das LG Düsseldorf zurückverwiesen. Aufgrund dieser – inhaltlich falschen – Tatsachenmitteilung über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bestand für die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass mehr, den Sachverhalt hinsichtlich des genannten Strafverfahrens weiter aufzuklären. Derselbe unzutreffende Sachverhalt liegt des Weiteren der Entscheidung des VG Würzburg im ersten Entlassungsverfahren zugrunde. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 (x 0 x 00.000) hat das VG Würzburg auf Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2019 angeordnet. Das Gericht hat offenbar den Sachvortrag des Antragstellers (wiedergegeben auf S. 6 des Beschlussabdrucks), wonach das Waffenbesitzverbot mit einem Verfahren der Vergewaltigung im Zusammenhang stehe und nach seiner (des Antragsstellers) „Freilassung und Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Bestand mehr haben könne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschlussgründe lassen erkennen, dass die Entscheidung auf der Annahme beruht, das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und versuchter Nötigung sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, vgl. S. 17 des Beschlussabdrucks. Auch ging das VG Würzburg davon aus, dass im Zeitpunkt der Einstellung kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller mehr schwebte, und dass der Antragsteller mithin auch nicht wahrheitswidrig aktuell laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. ein aktuelles gerichtliches Strafverfahren verschwiegen hat, vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks. Ob in dieser Mitteilung einer falschen Tatsache gegenüber der Antragsgegnerin und gegenüber dem VG Würzburg im ersten Entlassungsverfahren ein Prozessbetrug liegt, ist nicht vom erkennenden Gericht zu bewerten, sondern obliegt der Prüfung der zuständigen Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die hier relevanten Frage der Frist nach § 47 Abs. 3 SG hält das Gericht es jedenfalls für grob treuwidrig, einerseits wahrheitswidrig mitzuteilen, das Verfahren wegen Vergewaltigung und Körperverletzung sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und hiermit zu bezwecken oder jedenfalls in Kauf zu nehmen, dass keine weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenanforderung angestrengt worden sind und andererseits der Antragsgegnerin nunmehr vorzuhalten, sie habe aufgrund der Kenntnis der Waffentrageverbotsverfügung und der dort in Bezug genommenen Verfahren auch schon früher Kenntnis von dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren der Vergewaltigung (00 xx 0000/00) gehabt. Sichere Kenntnis von diesem Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin – wie oben ausgeführt – tatsächlich erst mit Eingang der Urteile des LG Düsseldorf vom 30. Januar 2014 und des BGH vom 23. Juli 2015 am 7. November 2019. Ausgehend von diesem Datum wahrt die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 15. April 2020 die 6-Monats-Frist. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Nichtangabe des nach Rückverweisung durch den BGH vor der 20. Strafkammer des LG Düsseldorf im Zeitpunkt der Bewerbung anhängigen Verfahrens wegen Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung im Bewerbungsbogen vom 27. Februar 2018 stellt eine arglistige Täuschung dar. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 –, juris Rn. 24 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 1 B 63/16 – Rn. 11 ff. erfüllt, wenn der zu Ernennende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Diese für eine zu einer Einstellung ins Beamtenverhältnis aufgestellten Grundsätze gelten für eine Einstellung in das Soldatenverhältnis entsprechend. Insbesondere ist das Verschweigen von Tatsachen eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können, vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 46 Rn 34. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. In seiner schriftlichen Erklärung vom 20. März 2017 hat der Antragsteller erklärt, ihm sei „bewusst, dass schwebende Verfahren sowie wahrheitswidrige oder unterlassene Angaben“ seine „Einstellung in die Bundeswehr verhindern, bzw. die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses und ggf. nachträglich ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben können.“ Ferner hat er durch Ankreuzen und seine Unterschrift im Bewerbungsbogen vom 27. Februar 2018 bestätigt, ihm sei nicht bekannt, dass ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Sollte ein derartiges strafrechtliches Verfahren vom Datum der Unterzeichnung dieser Erklärung bis zu seiner Einstellung (Zulassung, Übernahme) bekannt werden, werde er das zuständige KarrC Bw hierüber unverzüglich unterrichten. Wiederum bestätigte der Antragsteller, ihm sei bekannt, dass alle in diesem Zusammenhang gemachten unwahren Erklärungen oder das Unterlassen notwendiger Mitteilugen nach seiner Einstellung in die Bundeswehr zur fristlosen Entlassung wegen eines (Einstellungs-)Betruges führen können. Aus diesen beiden Erklärungen war für den Antragsteller auch aus Laiensicht erkennbar, dass für die Antragsgegnerin nicht alleine die Mitteilung rechtskräftiger Verurteilungen von Interesse ist, sondern sie sich auch eine Prüfung vorbehalten will, inwieweit laufende Strafverfahren ggf. einer Einstellung entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, je gewichtiger die in Rede stehenden Taten sind. Jedenfalls bei der hier verschwiegenen Straftat der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzung handelt es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht. Auch für einen juristischen Laien handelt es sich mithin bei den schwebenden Verfahren um eine erkennbar erhebliche Tatsache. Die Täuschung ist auch arglistig. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller einen entsprechenden Vorsatz hatte. Grundsätzlich ist zwar die Ernennungsbehörde hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Einstellungsbetrug beweispflichtig. In Bezug auf die fragliche innere Tatsache obliegt hingegen demjenigen, der die unrichtige Angabe gemacht hat, eine Mitwirkungspflicht und er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 1 B 63/16 –, juris Rn. 15. Der Antragsteller wusste aufgrund der von ihm unterzeichneten Bögen vom 20. März 2017 und 27. Februar 2018, dass ein laufendes strafrechtliches Verfahren für seine Einstellung von Bedeutung ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass er bei Abgabe seiner Erklärungen bewusst falsche Angaben gemacht hat. Erfolglos wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, dass er aufgrund seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft davon ausgegangen sei, das Strafverfahren sei „erledigt“. Abgesehen davon, dass der Antragsteller im Strafverfahren anwaltlich vertreten war und mithin mithilfe seines Anwaltes eventuelle Unklarheiten hinsichtlich des Urteilsspruchs hätte aufklären können, war dem Antragsteller spätestens aufgrund der ersten Rückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das LG Düsseldorf mit Revisionsurteil vom 23. Juli 2015 bewusst, dass das Verfahren gegen ihn nicht „eingestellt“ oder durch Freispruch beendet war. Als unglaubhaft erachtet das Gericht in diesem Zusammenhang auch die Einlassung im Schriftsatz vom 27. August 2020, wonach der Antragsteller nach der Aufhebung des Urteils des LG Düsseldorf durch den BGH bis zu seiner Bewerbung bei der Antragsgegnerin nichts mehr von dem Verfahren gehört habe. Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nach der im Urteil des LG Düsseldorf vom 18. November 2019 dargestellten Prozessgeschichte, vgl. Bl. 5 des Urteilsabdrucks) gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juli 2015 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Wäre der Antragsteller von einer „Erledigung“ bzw. „Einstellung“ ausgegangen, so hätte es der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht bedurft. Spätestens nach der Zurückverweisung durch den BGH und der ablehnenden Entscheidung des BVerfG kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller geglaubt haben könnte, gegen ihn sei kein Strafverfahren mehr anhängig. Dies ist auch der maßgebliche Kenntnisstand des Antragstellers im Zeitpunkt der Abgabe der hier relevanten schriftlichen Erklärungen vom 20. März 2017 und 27. Februar 2018 im Wiedereinstellungsverfahren. Dem Antragsteller kommt auch hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens kein Verschweigensrecht nach § 53 Abs. 1 BZRG zu. Die Frage der Antragsgegnerin nach laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren ist zulässig. Eingeschränkte Offenbarungspflichten, die § 53 BZRG vorsieht, greifen nicht ein, da Ausnahmen von der Offenbarungspflicht nur für Verurteilte gelten. Solange der Ausgang eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens nicht feststeht, muss die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn vor dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers Vorrang haben, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 – 2 B 45/96 – , juris Rn. 23; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 46 Rn 38. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller auch nach der neuerlichen Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2020 mit der zweiten Zurückverweisung an das LG Düsseldorf nicht von einer Verfahrensbeendigung ausgehen kann. Der BGH hat das Verfahren gegen den Antragsteller nicht eingestellt oder diesen freigesprochen, sondern die Zurückverweisung beruht auf unzureichenden Feststellungen zum Werdegang und zur Person des Antragstellers durch das Landgericht im Urteil vom 18. November 2018. Diese Aufhebung zielt somit nicht auf unzureichende Feststellungen in Bezug auf die vorgeworfene Tat, sondern auf die Strafzumessung. Schließlich war die arglistige Täuschung auch kausal für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Hierbei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Regelmäßig reicht die schlüssige Behauptung des Dienstherrn, dass bei einer ordnungsgemäßen Bewerbung eine Ernennung unterblieben wäre, aus. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin sieht das schwebende Verfahren als Einstellungshindernis an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 28.349,36 Euro). Davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.