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Beschluss

18 L 1591/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1026.18L1591.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.845,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.845,58 Euro festgesetzt. Gründe Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4766/20 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. August 2020 wiederherzustellen, legt das Gericht trotz des ausschließlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dahin aus, dass der Antragsteller damit sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 19. August 2020 enthaltene Gebührenfestsetzung begehrt. Der Antragsteller hat in seiner Klage- und Antragsschrift darauf hingewiesen, dass er „wegen der Gebührenforderung (...) separat bei dem Beklagten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt“ habe. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch mit seinem Eilantrag gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenforderung wenden möchte. Der so verstandene Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 19. August 2020 enthaltene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Sie wird den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens führen zu müssen. Bei einer allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die an den Antragsteller gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als offensichtlich rechtmäßig und es ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Die Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften lagen hier darin, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am 23. März 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h und am 25. März 2020 an gleicher Stelle um 25 km/h überschritten wurde. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 41 und § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Verstöße stehen auch in tatsächlicher Hinsicht als Voraussetzung für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage hinreichend fest. Der Einwand des Antragstellers, dass auf der BAB 1 der Abstand von 204 Metern zwischen dem Verkehrszeichen, das die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgeschrieben hat, und der Messstation, an der die Geschwindigkeitsmessungen jeweils vorgenommen worden sind, zu gering gewesen sei, stellt das Vorliegen der beiden genannten Verkehrsverstöße nicht in Frage. Der geltend gemachte zu geringe Abstand stellt keinen Messfehler bei der Feststellung der Verkehrsverstöße dar. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass im Vorfeld der Baustelle auf der BAB 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Beschilderung zunächst auf 120, dann auf 100 und schließlich auf 80 km/h gesenkt wurde. Zudem wurde nach Angaben des Antragsgegners 800 Meter vor der Baustelle auf diese hingewiesen. Nach diesen Umständen war es auch auf der Autobahn möglich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf der Höhe der Messstation einzuhalten. Der Antragsteller war nicht gezwungen, seine Geschwindigkeit plötzlich auf 80 km/h zu drosseln, sondern konnte sie insgesamt über eine längere Strecke hinweg schrittweise anpassen. Hätte er die zuvor angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten - was angesichts der festgestellten Geschwindigkeiten von 108 und 105 km/h bereits nicht der Fall war -, hätte er über eine Strecke von rund 200 Metern seine Geschwindigkeit auf 80 km/h reduzieren können. Selbst wenn die Geschwindigkeitsmessung jeweils nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Messverfahrens erfüllt hätte, ließe dieser Umstand allein nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsgegner einen Verkehrsverstoß als Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage hätte verneinen müssen. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss. In Massenverfahren wie demjenigen der Auferlegung eines Fahrtenbuchs kann nach dem Gebot der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gem. § 10 Satz 2 VwVfG NRW eine Plausibilitätsprüfung genügen und ist eine weitere Erforschung des Sachverhalts erst auf einen konkreten Anhalt hin geboten. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 12. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen, OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 4 m. w. N. Nach diesen Maßstäben musste der Antragsgegner nicht annehmen, dass der Verkehrsverstoß im Rahmen eines fehlerhaften Verfahrens festgestellt worden ist. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal vorgetragen, dass sich zwischen dem Verkehrszeichen und der Messstelle kein Abstand befunden habe, der die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ermöglicht habe. Weshalb unter den zuvor beschriebenen Umständen eine Drosselung der Geschwindigkeit von 80 km/h faktisch unmöglich gewesen sein soll, ist unklar geblieben. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 - 8 B 491/08 -, juris Rn. 3 ff. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder - auch wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2019 - 11 CS 19.214 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35 f. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde, das ursächlich dafür war, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Zunächst ist davon auszugehen, dass die beiden hinsichtlich der Verkehrsverstöße vom 23. und 25. März 2020 an den Antragsteller gerichteten Anhörungsbögen vom 21. und 22. April 2020 dem Antragsgegner zugegangen sind, obwohl er behauptet, beide Schreiben nicht erhalten zu haben. Zwar reicht es grundsätzlich aus, dass der Zugang eines Schreibens nicht weiter substantiiert bestritten wird, sofern der Zugang als solcher - und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs - bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 22. Diese Würdigung geht hier zulasten des Antragsgegners aus. Der Antragsgegner ist seiner Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs der beiden Schreiben nach den Grundsätzen des ersten Anscheins hinreichend nachgekommen, auch wenn keine handschriftlichen oder sonstigen konkreten Vermerke über die Aufgabe der Schreiben zur Post gefertigt wurden. Die Anhörungsbögen waren korrekt - nämlich an die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ebenfalls angegebene Privatanschrift - adressiert. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten darüber hinaus Vermerke vom 17. Juni (Bl. 35) und vom 8. Juli 2020 (Bl. 34), denen zufolge Zeugen- und Anhörungsbögen durch die Bußgeldstelle nach dem Datentransport durch den „Sachbearbeiter N01“ zentral über die Deutsche Post ausgedruckt und versandt werden und deshalb Abvermerke nicht mehr möglich sind. Ausweislich der Vermerke informiert die Deutsche Post über nicht versendete Postsendungen. Diese Angaben sind auch ohne Ausweisung der Urheber der Vermerke bei der Würdigung des Beweises eines Zugangs zugrunde zu legen. Dass der so beschriebene Ablauf des Postversands auch bei den streitgegenständlichen Anhörungsbögen an den Antragsteller eingehalten wurde, wird zum einen dadurch indiziert, dass die Vermerke über den allgemeinen Ablauf jeweils mit den Aktenzeichen zu den jeweiligen Bußgeldverfahren des Antragstellers versehen sind und damit jeweils einen Bezug zu den konkreten Verfahren aufweisen. Zum anderen findet sich im Verwaltungsvorgang zu jedem Bußgeldverfahren eine Übersicht der Verfahrenshistorie, in der jeweils die Anhörung dokumentiert wird. Hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 25. März 2020 ergibt sich aus der Historie, dass am 22. April 2020 um 11.22 Uhr die Anhörung durch die Sachbearbeiterin C. verfügt und die Anhörung am gleichen Tag um 20.03 Uhr durch den „Sachbearbeiter N01“ an die Deutsche Post übermittelt worden ist (vgl. Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs). Die Anhörung bezüglich des Verkehrsverstoßes vom 23. März 2020 wurde am 21. April 2020 um 15.28 Uhr von der Sachbearbeiterin P. verfügt; der Datentransport an die Deutsche Post erfolgte am gleichen Tag um 20.01 Uhr durch den „Sachbearbeiter N01“ (vgl. Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). Dabei unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der „Sachbearbeiter N01“ nicht namentlich benannt ist, da es sich angesichts der Bearbeitungszeiten (20.01 Uhr und 20.03 Uhr) bei dem Datenversand wohl um einen rein technisch durchgeführten Vorgang handeln dürfte. Hinzu kommt, dass sich im Verwaltungsvorgang keine Mitteilungen der Deutschen Post über das Scheitern der Versendung an den Antragsteller befinden. Die - nach dem Datenversand an die Deutsche Post ausgedruckten - Schreiben sind auch nicht in den Postrücklauf gelangt. Im Übrigen spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich wenig dafür, dass - zwei verschiedene - korrekt adressierte und abgesandte Schreiben den Empfänger nicht erreichen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 22. Dass die Anhörungsbögen bezüglich der beiden Verkehrsverstöße unter dem 21. bzw. 22. April 2020 und damit nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Begehen der beiden Verkehrsverstöße an den Antragsteller übermittelt wurden, ist rechtlich unerheblich. Diese Verzögerung ist für die unterbliebene Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich gewesen. Ursache hierfür war, dass der Antragsteller an der Ermittlung nicht mitgewirkt hat. Er hat auf die Anhörungsschreiben vom 21. und 22. April 2020 nicht reagiert. Eine hinreichende Mitwirkung des Antragstellers ist auch nicht darin zu sehen, dass er mit Email vom 11. August 2020 an den Antragsgegner eingeräumt hat, dass er an beiden Tattagen das Fahrzeug geführt habe. Diese Mitteilung erfolgte erst nach Einstellung des Bußgeldverfahrens und auf die Anhörung zur von dem Antragsgegner beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Die Mitteilung des Antragstellers am 11. August 2020 war nicht geeignet, im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer Ermittlung des Fahrers beizutragen. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es der Ermittlungsbehörde nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Fahrer ausfindig zu machen. Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass der Ermittlungsdienst der Stadt Oer-Erkenschwick auf das Ersuchen der Bußgeldstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises unter der Privatanschrift des Antragstellers keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt hat. Es bedurfte insoweit auch keiner Rückfragen der um Amtshilfe ersuchenden Ermittlungsbehörde bei der Stadt Oer-Erkenschwick. Auch unter der Praxisanschrift des Antragstellers mussten keine Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitteilung der Ermittlungsbehörde an den Antragsgegner vom 8. Juli 2020 ist nicht missverständlich, weil es sich hierbei ersichtlich um einen allgemeinen Vordruck handelt, der lediglich eine Differenzierung zwischen dem Scheitern der Ermittlung des Fahrers wegen der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts oder wegen sonstiger gescheiterter Ermittlungen vorsieht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Ermittlungsbehörde positiv von der Fahrereigenschaft des Antragstellers ausgegangen ist, weil sie ihm jeweils einen Anhörungs- und nicht einen Zeugenbefragungsbogen übermittelt hat. Dadurch hat die Bußgeldbehörde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller als Fahrer in Betracht kommt. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Der angegriffene Bescheid verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 24 Monaten angeordnet worden ist. Bereits die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris Rn. 38. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an das in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegte Punktesystem anzulehnen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Erlegt eine Straßenverkehrsbehörde bei erstmaligen Verstößen typisierend eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten auf, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Einen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste, gibt es nicht. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -, juris Rn. 15 f. Auch die von dem Antragsgegner vorgenommene typisierende Wertung, nach der bei einem wiederholten Verstoß eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten anzuordnen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass die Verkehrsverstöße kurz hintereinander erfolgt sind und der betroffene Halter über den ersten Verstoß nicht in Kenntnis gesetzt worden ist bevor der zweite Verstoß begangen wurde. Denn die Anordnung eines Fahrtenbuchs hat keinen Strafcharakter. Sie dient vornehmlich dazu, im Interesse der Verkehrssicherheit sicherzustellen, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen ohne Weiteres möglich ist und nicht nochmals an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Auf die Kenntnis eines Fahrzeughalters kann es auch deshalb nicht ankommen, weil Halter und Fahrer divergieren können. Dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten lediglich dann in Betracht kommen soll, wenn mit Verkehrsverstößen Straftatbestände verwirklicht werden, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat seine entsprechende Behauptung nicht näher begründet. Nach diesem Maßstab waren die konkreten, mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangenen Verkehrsverstöße von einigem Gewicht, das die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Die Verstöße wären mit der Eintragung von jeweils einem Punkt im Fahreignungsregister und Geldbußen in Höhe von 70 bzw. 80 Euro zu ahnden gewesen. Zu berücksichtigen war, dass hier zwei Verkehrsverstöße mit diesem Gewicht vorlagen, bei denen die Fahrereigenschaft wegen mangelnder Mitwirkung nicht festgestellt werden konnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung auch beide Verkehrsverstöße zugrunde gelegt. Auf Seite 3 des Bescheids hat der Antragsgegner im Rahmen der Bewertung der Verkehrsverstöße ausdrücklich auf beide Geschwindigkeitsüberschreitungen Bezug genommen. Für die Rechtfertigung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 8 B 2172/06 -, juris Rn. 23 m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Dabei war der vorstehend dargestellte präventive Zweck einer Fahrtenbuchauflage bei der Sicherstellung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung auch nicht lediglich floskelhaft begründet, sondern einen konkreten Bezug zu den mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangenen Verkehrsverstößen hergestellt. Die Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage war auch nicht in Frage gestellt, weil die Ahndung der Verkehrsverstöße für den Antragsteller ein milderes Mittel dargestellt hätte. Die Ahndung der Verstöße in Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage standen nicht als gleichgeordnete Alternativen zur Verfügung. Die Ahndung der Verkehrsverstöße wäre nur möglich gewesen, wenn der Fahrer hätte ermittelt werden können. Dies war nach den vorstehenden Ausführungen jedoch gerade nicht der Fall. Kann ein Fahrer nicht ermittelt werden, scheidet die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren aus und es kommt einzig die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage ist zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 -, juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller Arzt ist und täglich zwischen seinem Wohnort und seiner Praxis pendeln muss. Es sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die eine Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt nahelegen. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 19. August 2020 enthaltene Gebührenfestsetzung ist bereits unzulässig. Bei einer - wie hier vorliegenden - Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein gerichtlicher Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und von der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine echte Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris Rn. 2. Einen behördlichen Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsteller entgegen seiner Mitteilung in der Klage- und Antragsschrift nicht gestellt. Ein solcher Antrag findet sich nicht in den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und der Antragsgegner hat das Fehlen eines solchen Antrags in seiner Antragserwiderung vom 11. August 2020 bestätigt. Die Ausnahmen gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen hier nicht vor. Der Antrag ist darüber hinaus unbegründet. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 der Anlage zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere hinsichtlich der Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Gebührenrahmen des Gebührentatbestandes der Nr. 252 GebTSt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 24 Monaten also 9.600,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) zuzüglich eines Viertels des Betrags der Gebühren, deren Festsetzung ebenfalls angegriffen wurde, gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.