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Beschluss

20 L 1762/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1026.20L1762.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5319/20 gegen die Verfügung vom 24.09.2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW hat eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die – sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugs- das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Demgegenüber sind keine schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar, die dessen ungeachtet für eine Aussetzung der Vollziehung sprächen. Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Unterlassung (hier das Rückkehrverbot) gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsmittel – wie hier eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW - keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den zulässigen Zwangsmitteln gehört gem. §§ 51, 53 PolG NRW auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hier wurde dem Antragsteller gegenüber am 15.09.2020 (irrtümlich datiert auf den 15.10.2016) eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot bis zum 25.09.2020 für das gesamte Wohnobjekt in der D. Str. 000 in 00000 Köln ausgesprochen. Diese Maßnahme war als unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung selbst angreift, kommt es daher darauf vorliegend nicht an. Die vorgetragenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des Rückkehrverbots teilt das erkennende Gericht jedenfalls nicht. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der räumliche Geltungsbereich des Rückkehrverbots zu weit gefasst worden wäre, so war er doch klar definiert und umfasste das gesamte Wohnobjekt. Weiter wurde dem Antragsteller bei Verstoß gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (§ 56 PolG NRW). Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und dem Antragsteller ausgehändigt, §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG NRW. Der Antragsteller hat unstreitig am 22.09.2020 um ca. 21.27 Uhr gegen das Rückkehrverbot verstoßen, woraufhin das streitgegenständliche Zwangsgeld festgesetzt wurde. Dieser Verstoß war nach den Angaben in der Antragsschrift offenbar auch nicht der erste Verstoß, ohne dass es darauf an dieser Stelle ankommt. Die hinsichtlich des Betretens der Wohnung bzw. des Gebäudes behauptete Einwilligung der geschädigten Lebensgefährtin ist zweifelhaft. Gegenüber den Polizeibeamten vor Ort äußerte die Lebensgefährtin nach dem hierüber gefertigten Vermerk vom 23.09.2020, dass sie keinen Kontakt zu dem Antragsteller wolle. Selbst eine Einwilligung oder ein irgendwie geartetes einvernehmliches Handeln zwischen den Lebenspartnern ändert aber nichts an dem eindeutigen Verstoß und es bestand keinerlei Befugnis der Geschädigten, den Antragsteller von der Einhaltung der Polizeiverfügung zu entbinden. Ebenso wenig bestand eine Befugnis der Lebenspartner, eigenmächtig Betreuungsregelungen für die Kinder zu treffen, die zwangsläufig zu Verstößen gegen das Rückkehrverbot führen mussten. Soweit der Antragsteller vorträgt, sich an dem 22.09.2020 aus Sorge um seine Kinder zu der Wohnung begeben zu haben, bestand dazu nach Aktenlage objektiv kein Anlass. Unabhängig davon wäre der Antragsteller gehalten gewesen, hierüber vorab die Polizei zu informieren und gegebenenfalls eine Kontrolle durch diese zu veranlassen. Hierauf hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 02.10.2020 zu Recht hingewiesen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Gemäß § 53 Abs. 1 PolG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt. Dementsprechend hat der Antragsgegner das Zwangsgeld auf fünfhundert Euro festgesetzt. Hiergegen ist angesichts der überragenden Bedeutung der in Rede stehenden Schutzgüter nichts zu erinnern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2012 – 5 A 2152/10 - Juris. Auch im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Hierbei ist die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten (hier: Zwangsgeldfestsetzung), keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass in der Verwaltungsvollstreckung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, einen Verwaltungsakt nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Private Interessen des Antragstellers, welche dennoch das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten sind, allenfalls von der Beitreibung abgesehen werden kann, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde (§ 53 Abs. 3 Satz 3, 2. Hs PolG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt das Gericht nur die Hälfte des streitigen Zwangsgeldes zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.