Beschluss
23 L 1657/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1104.23L1657.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. September 2020 im Verfahren 23 K 5016/20 gegen die Untersagungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Verfügung vom 31. August 2020, mit der dem Antragsteller bis zum 31. März 2025 eine Beschäftigung bei der Firma F.GmbH untersagt wird, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet, wobei es unschädlich ist, dass die Gründe für die Untersagung und die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich identisch sind. Der zu verhindernde Anschein, dass sich die Tätigkeit des Antragstellers für die Firma F.GmbH auf die frühere dienstliche Tätigkeit bei der Antragsgegnerin gründen könnte, und das Bestreben, von Vornherein den hieraus für das Ansehen der Bundeswehr resultierenden bösen Schein fehlender Integrität zu vermeiden, trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn ein einmal entstandener böser Schein kann nachträglich nach Abschluss des Hauptverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Verfügung ist zudem formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor deren Erlass ordnungsgemäß angehört worden. Auch materiell-rechtlich begegnet die Verfügung keinen Bedenken: Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 20a Abs. 2 SG. Nach dieser Norm ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines früheren Soldaten zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Schutzzweck dieser Norm ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften sowie das Vertrauen in deren Integrität. Dies umfasst die Untersagung jeder Tätigkeit, bei der der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Entscheidungsträgern der Streitkräfte entsteht. Erfasst ist zum einen der Aspekt, ein aktiver Soldat könne sich bei seinen dienstlichen Entscheidungen durch spätere „Karriereaussichten“ in privaten Unternehmen leiten lassen. Zum anderen gilt es den Anschein zu verhindern, ein ehemaliger Soldat könne seinem neuen Arbeitgeber aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit durch „Amtswissen“ ungerechtfertigte Vorteile verschaffen, vgl. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 20a, Rn. 15. Zwischen der Anschlusstätigkeit und dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr muss ein erkennbar erheblicher Zusammenhang bestehen. Dies meint einen hinreichend nahen qualitativen Bezug der Anschlusstätigkeit zu den dienstlichen Aufgaben. Ein solcher Zusammenhang ist zum einen dann anzunehmen, wenn der frühere Soldat in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit mit Entscheidungen oder deren Vorbereitung befasst war, welche die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig werden will. Maßgebend ist insofern die konkrete Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen von nicht unerheblicher Bedeutung. Zum anderen liegt der qualitative Zusammenhang vor, wenn der berechtigte Eindruck entstehen kann, ein Unternehmen wolle den früheren Soldaten vor allem deshalb einstellen, um sich dessen im Dienst erworbene spezielle Kenntnisse über Verfahrensabläufe, Strukturen und sonstige Besonderheiten dienstlicher Projekte nutzbar zu machen, vgl. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 20a, Rn. 11, 12. Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die Sicht eines verständig denkenden Bürgers an. Der Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung und Streitkräfte setzt nicht ein Fehlverhalten oder einen begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit des Soldaten während des Dienstes voraus. Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Soldat eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war. In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 2 C 37/95 –, juris Rn. 19. Die den dienstlichen Interessen zuwiderlaufende Beeinträchtigung liegt dabei in der nahe liegenden Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine gesetzestreue und unparteiische Dienstausübung im Wehrdienstverhältnis. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers für die Firma F.GmbH zu besorgen. Der Antragsteller war während seiner aktiven Dienstzeit bei der Bundeswehr unter anderem in Vergabeverfahren zur Einbindung ziviler Coaches in das Spitzenkräftecoaching der Bundeswehr befasst. Es wurden in den beiden Vergabeverfahren W 0077 und W 0085 9 Lose ausgeschrieben, wobei insgesamt 8 Angebote eingingen. Der Antragsteller war befasst mit der Sichtung und Auswertung der Angebote und er war bei der Führung von Interviews mit den externen Coaches beteiligt. Ebenso war er eingebunden in die Erstellung einer Zwischenbewertung sowie des abschließenden Rankings. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs gab der Antragsteller konkrete fachliche Empfehlungen ab. Diese Tätigkeit stellt nicht nur eine untergeordnete, sondern eine maßgebliche Mitwirkung im Vergabeverfahren dar. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben die fachlichen Empfehlungen des Antragstellers die getroffene Auswahlentscheidung in Bezug die Auswahl der externen Coaches mitbestimmt. Im Zuge dieser Tätigkeit kam der Antragsteller nachweislich auch in Kontakt zur Firma F.GmbH, mit der er nunmehr ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte. In beiden oben genannten Vergabeverfahren wurden mit der Firma F.GmbH für 4 Lose Verträge geschlossen. Der Anteil der Firma F.GmbH betrifft beim Vergabeverfahren W 0077 rund 37% des gesamten Auftragsvolumens, beim Vergabeverfahren W 0085 sind es rund 23%. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht es der Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin einen Interessenkonflikt des Antragstellers während seiner Tätigkeit für die Bundeswehr mit Blick auf die seinerzeit schon ausgeübte Nebentätigkeit als Führungskräftecoach verneint und die Tätigkeit als dienstlich unbedenklich bewertet hat. Seine Nebentätigkeit als Führungskräftecoach hat der Antragsteller für die Firma G. GbR ausgeübt. Diese war an den hier relevanten Ausschreibungen nicht beteiligt. Nicht zu folgen vermag die Kammer des Weiteren der Argumentation des Antragstellers, wonach er seinem jetzigen Arbeitgeber F.GmbH keinerlei internes Wissen oder Wettbewerbsvorteil aus seiner Tätigkeit bei der Antragsgegnerin vermitteln könne. Dies begründet der Antragsteller damit, dass die bei den Trainingsveranstaltungen des Zentrums Innere Führung gewonnenen Erkenntnisse vereinbarungsgemäß sowohl der Bundeswehr als auch den Vertragspartnern zur Verfügung stünden. Diese Sichtweise greift zu kurz: Es geht nicht nur um die bei den Trainingsveranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse, sondern auch um Kenntnisse der Angebote anderer Anbieter (Qualität und Preis) und vor allem der internen Rankingkriterien. Zu Recht legt die Antragsgegnerin dar, dass dieses Wissen geeignet ist, für die Firma F.GmbH einen markt- und wettbewerbsbezogenen Vorteil zu erzeugen. Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand nicht, das Zentrum Innere Führung (ZInFü), habe keine Einwände gegen die beabsichtigte Anschlusstätigkeit erhoben. Ausweislich der Stellungnahme des ZInFü vom 5. März 2020 hatte dieses allein die Inhalte der Coaching-Tätigkeit im Blick. Hinsichtlich dieser Inhalte wurde das Bestehen eines erheblichen Amts- und Fachwissens verneint. Den Aspekt der Marktübersicht und der internen Entscheidungskriterien hat das ZInFü hingegen nicht mitbetrachtet. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller zudem ein, ein böser Anschein könne aus Sicht eines unbefangenen Mitarbeiters bereits deshalb nicht entstehen, weil er sich in einem der Vergabeverfahren negativ über das Angebot seines jetzigen Arbeitsgebers geäußert habe, mit der Folge, dass der beauftragte Anteil geringer ausgefallen sei, als angeboten. Dass der Antragsteller sich in Bezug auf die Qualifikation eines Coaches negativ über das Angebot seines jetzigen Arbeitgebers geäußert hat, mag aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht darüber hinweg zu verhelfen, dass er auf der anderen Seite auch an für seinen jetzigen Arbeitgeber positiven Vergaben beteiligt war. Wie oben dargelegt, setzt der Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung und Streitkräfte nicht ein Fehlverhalten oder einen begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit des Soldaten während des Dienstes voraus. Entscheidend ist, dass aus Sicht eines verständig denkenden Bürgers sowohl das erworbene Wissen um interne Auswahlkriterien sowie die erworbene Marktübersicht in Gestalt der Kenntnis von Preis und Qualität der Angebote von Konkurrenten als auch der Umstand, dass dem Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr ein Arbeitsvertrag bei der Firma F.GmbH möglicherweise aufgrund seiner dortigen Tätigkeit angeboten worden ist, geeignet sind, einen bösen Schein zu erzeugen. Schließlich erweist sich die Untersagungsverfügung auch nicht als unverhältnismäßig. Namentlich stellt es kein geringeres Mittel dar, die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma F.GmbH auf solche Nachfrager zu beschränken, die keine Auftragnehmer der Bundeswehr sind. Der Anschein, dass die frühere berufliche Tätigkeit bei der Antragsgegnerin gleichsam als „Türöffner“ die Tätigkeit bei der Firma F.GmbH begünstigt oder ermöglicht hat, wird durch eine entsprechende Beschränkung auf eine Berater- und Coachingtätigkeit außerhalb der Bundeswehr nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin hat zudem klargestellt, dass es ihr nicht darum geht, dem Antragsteller eine Tätigkeit als Führungskräftecoach insgesamt zu untersagen. Hinsichtlich der angezeigten selbständigen Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Nebentätigkeit für die Firma Plan und Sinn GbR bestehen ausweislich des Anhörungsschreibens keine Bedenken. Entsprechend wurde diese Tätigkeit im angefochtenen Bescheid auch nicht untersagt. Auch die Dauer der Untersagung bis zum 31. März 2025 ist verhältnismäßig. § 20a Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, es sei denn die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. Dies ist hier nicht ersichtlich. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner beruflichen Perspektiven ist nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nicht gehindert, seine Expertise bei jedweder Firma, die bislang keine Auftragnehmerin der Bundeswehr war und die diesen Markt auch nicht bedient, beruflich zu verwirklichen. Gerade vor dem Hintergrund, dass es nach der Darlegung des Antragstellers zahlreiche Anbieter auf dem Gebiet des Führungskräfte-Trainings gibt, kann er sich ohne Weiteres – falls er neben seiner selbständigen Tätigkeit eine Anstellung anstrebt – bei einem Unternehmen bewerben, zu welchem er nicht durch seine vorherige Tätigkeit für die Antragsgegnerin in Kontakt gekommen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren festgesetzten Wertes, § 53 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.