Urteil
26 K 11896/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1104.26K11896.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger meldete sich am 23. August 2016 als Asylsuchender und stellte am 7. Oktober 2016 einen Asylantrag. Dabei gab er an, am 00. 00. 0000 in Conakry geboren und guineischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe Guinea am 1. Mai 2016 verlassen und ei am 17. August 2016 in Deutschland eingereist. Er sei über Marokko, Algerien, Libyen und Italien gereist. Bei seiner Anhörung am 13. Oktober 2016 gab der Kläger an, seinen Personalausweis und seinen Reisepass in Libyen verloren zu haben. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in Conakry im Stadtteil Bailobaya, Commune de Dubreka aufgehalten. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe noch in Conakry. Er habe in Guinea noch einen Bruder und die Großfamilie. Die Schule habe er bis zur 11. Klasse besucht. Er habe eine Ausbildung als Maler angefangen und nicht abgeschlossen. Er habe nie gearbeitet. Sein Onkel habe ihn unterstützt. Die Kosten für die Reise nach Deutschland in Höhe von 3.500 Euro hätten Freunde und Bekannte finanziert. Zu den Gründen für seinen Asylantrag angehört führte der Kläger aus, dass er in einem Nachtclub einen Portugiesen kennengelernt habe. Eines Tages habe dieser ihn zu ihm nach Hause eingeladen und zugegeben, dass er homosexuell sei. Er habe eine Beziehung mit ihm eingehen wollen, was er, der Kläger, abgelehnt habe. Daher habe er ihm homosexuelle Männer vermitteln sollen. Er habe dem Portugiesen einige Männer vermittelt und damit Geld verdient. Einer der Männer, den er vermittelt habe, habe gutes Geld durch den Portugiesen verdient und ein Luxusleben geführt. Sein Vater habe geahnt, dass etwas nicht stimme. Da er beim Militär arbeite, habe er begonnen zu recherchieren, wo das viele Geld herkomme. Er, der Kläger, habe seinem Kunden gesagt, er solle seinem Vater nichts sagen. Eines Tages sei der Vater mit einem weiteren Sohn gekommen und hätten den Kunden zusammengeschlagen. Er habe sogar ins Krankenhaus gemusst. Die Ärzte hätten unbedingt wissen wollen, was passiert sei. Sein Kunde habe dann die ganze Wahrheit erzählt, sogar in Anwesenheit seines Vaters und seines Bruders. Der Vater des Kunden habe alles dem Onkel des Klägers erzählt und ihn anschließend bei der Polizei angezeigt. Sein Onkel habe sich und ihn, den Kläger, umbringen wollen, weil er es als Schande für die ganze Familie betrachtet habe. Er sei dann zu dem Portugiesen gegangen und habe ihm erzählt, dass alle Bescheid wüssten und dass er nicht zu seiner Familie zurückkehren könne. Er habe auch große Angst vor dem Vater seines Kunden gehabt, weil dieser auch etwas gegen seine ethnische Herkunft gehabt habe. Der Portugiese habe für ihn und einen anderen Freund ein Flugticket nach Marokko organisiert. Er habe ihnen auch Taschengeld gegeben. Auf Nachfragen des Bundesamtes führte der Kläger aus, dass der Portugiese Tourist in seinem Dorf gewesen sei. Er habe „40“ pro vermittelter Person verdient. Die Männer hätten unterschiedlich verdient. Er habe die Männer in Bars, Cafés oder Nachtclubs gesucht. Er habe 5 bis 6 Männer vermittelt. Die Polizei habe nicht versucht, ihn zu finden oder festzunehmen. Er habe Angst vor seinem Onkel. Der Vater des Kunden habe ihn unbedingt vor Gericht bringen wollen. Die Leute aus seinem Viertel hätten alles getan, um ihn zu beschützen. Der Vater des Kunden arbeite beim Militär und habe viel Macht. Auf die Frage, aus welchem Grund er nicht versucht habe umzuziehen in eine andere Stadt, führte der Kläger aus, dass sie ihn überall finden würden und er sich überall in Guinea in Gefahr fühle. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, dass er Angst habe aufgehängt zu werden. Auf die Nachfrage, ob in Guinea die Todesstrafe für Homosexualität stehe, sagte der Kläger, dass er das schon glaube. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Überstellungsfrist am 13. Juni 2017 abgelaufen war, hob das Bundesamt den Bescheid vom 29. Dezember 2016 auf. Bei seiner weiteren Anhörung am 10. August 2017 gab der Kläger an, dass sich die Situation bis heute nicht verbessert habe. Sein kleiner Bruder sage ihm noch heute, dass die Familie nach ihm suche und ihn finden wolle. Er habe ansonsten niemanden mehr in Guinea. Zu seinem Onkel könne er nicht zurück, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Sein Onkel sei Prediger in der Moschee und das führe dazu, dass er sehr angesehen sei. Daher werde das Handeln nicht akzeptiert. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass er sich im Vorfeld nicht hätte vorstellen können, dass es soweit komme und dass er sogar seine Heimat verlassen müsse. Vor den Geschehnissen habe er nicht viel darüber gewusst und auch nicht, dass es verboten sei. Mit dem Onkel habe er nie darüber gesprochen. Eltern hätten gewisse Tabuthemen und daher werde darüber nicht gesprochen. In seiner Kultur sei es beschämend, wenn man über Sexualität spreche. Das Verhältnis zu seinem Onkel sei durchschnittlich gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel seine Bildung finanziert. Nach der 11. Klasse habe er die Schule nicht weiter bezahlt. Dies sei 2009 oder 2010 gewesen. Danach habe er weiter bei seinem Onkel gelebt. Den Portugiesen habe er Anfang Januar 2016 kennengelernt. Im April 2016 sei das Ganze aufgeflogen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht gehört habe, dass sich sein Onkel umgebracht habe. Er habe zwei Mal mit seinem Bruder telefoniert. Er habe ihm nur gesagt, dass er sich mit dem Vater des damaligen Kunden verbündet habe, um ihn zu finden. Auf die Frage, ob er eine Anzeige der Polizei habe, gab er an, dass er so etwas nicht dabei habe. Aber wenn es einen Haftbefehl gebe, dann könne sein Bruder ihn schicken. Er sei sich sicher, dass die Polizei nach ihm suche, weil die Militärsfamilie dahinter stecke. Auf die Frage, ob er irgendwelche Unterlagen dazu habe, dass er von der Polizei gesucht werde, gab er an, dass er gerade nichts habe. Er könne aber seinen Bruder kontaktieren, dass er die Unterlagen schicke. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er die Männer in Nachtclubs und auch in Cafés besorgt habe, etwa im Kolissium, Enco5 und KSK in Conakry. Er habe die Leute dann gefunden, weil er gewusst habe, mit wem er tanzen musste. Manchen habe man es am Gesicht und am Verhalten angesehen. Dann habe er sich mit den Leuten unterhalten und gefragt, ob sie Interesse an Männern hätten. Dann habe er ihnen gesagt, dass er jemanden kenne und habe sie miteinander bekannt gemacht. Auf die Frage nach dem Strafmaß für Homosexualität gab der Kläger an, dass es zwei Möglichkeiten gebe. Wenn die Bevölkerung es im Vorfeld wisse, würde man ihn anzünden und mit Benzin übergießen. Bei Behörden könne er das Strafmaß nicht nennen. Auf die Frage, woher er das Strafmaß der Bevölkerung wisse, führte er aus, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe und er habe es ihm erzählt. Er habe sich auf über das Strafmaß des Gerichts informiert und herausgefunden, dass es bis zur Todesstrafe gehe. Er führte aus, dass er in einem kleinen Dorf gelebt habe. Er sei nicht in eine andere Stadt gezogen, weil die Regierung in die Sache verwickelt gewesen sei. Die Behörden hätten Mittel, jemanden im ganzen Land zu finden. Er habe einen Personalausweis und einen Reisepass gehabt. Er sei daher registriert gewesen. Mit Bescheid vom 17. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es drohte die Abschiebung nach Guinea an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger hat am 24. August 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, er werde von der Polizei gesucht. Mit Schriftsatz vom 20. September 2017 hat er eine Kopie einer 2. Vorladung („2eme Convocation“) vorgelegt. Auf Aufforderung des Gerichts hat er mit Schriftsatz vom 11. März 2018 zwei „Convocations“ im Original vorgelegt, mit denen er für den 5. Mai 2016 und den 12. Mai 2016 vorgeladen worden sei. Er trägt dazu vor, dass er manchmal noch telefonischen Kontakt zu seinem Freund, N. B. E. , habe, der ihm bei seiner Flucht aus Guinea geholfen habe. Dieser habe in Dubreka gewohnt, wo er, der Kläger, im Haus seines Onkels C1. C. seine Kindheit verbracht habe. Der Freund habe vom Onkel des Klägers von den beiden Vorladungen erfahren und habe sich die Dokumente aushändigen lassen, um sie dem Kläger zukommen zu lassen. Er habe keine finanziellen Mittel gehabt, um sie per Einschreiben an den Kläger zu senden. Als er einen Bekannten, N. C. , getroffen habe, der in München lebe, habe er mit diesem verabredet, dass dieser die Dokumente nach seiner Rückkehr nach München unmittelbar an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sende. Der Text der ersten Convocation lautet: „Le Directeur Central de la Police XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX se présenter le 05 mai 2016 à 10 heures dans les locaux de son service sis auquartier manquepas avenue de la république communde de Kaloum voir le commissaireAmadou Traore, chef section moeurs muni de la rrésente CONVOCATION.“ Der Text der zweiten Convocation ist bis auf das Datum und Uhrzeit, zu dem der Kläger geladen worden sein soll, identisch. Auf Blatt 74 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Weiter trägt der Kläger vor, dass es in Guinea für einen Zivilisten gefährlich sei, wenn er Probleme mit dem Militär habe. Der Militärangehörige habe die Verbindung des Militärs mit der Polizei benutzt, um den Kläger suchen zu lassen. Auch die Familie des Klägers suche ihn, da er Schande über die Familie gebracht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2017 zu verpflichten a) ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen b) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen hilfsweise c) ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und d) festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Bescheid vom 17. August 2017. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist nicht zulasten des Klägers rechtswidrig. Er hat keinen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und wird durch die Entscheidungen im Bescheid vom 26. Juli 2017 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger macht eine politische Verfolgung oder eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht geltend. Er macht insbesondere nicht geltend wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Personen verfolgt zu werden. Vielmehr soll Grund für die Verfolgung die Vermittlung von sexuellen Diensten gegen Entgelt sein. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AslyG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für sein Flüchtlingsgesuch schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. An dem Vortrag eines stimmigen Sachverhaltes, der den Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lückenlos tragen würde, fehlt es aber vorliegend. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch eine ihm drohende Inhaftierung und infolge dessen eine unmenschliche Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht. Soweit der Kläger erstmals in seiner zweiten Anhörung am 10. August 2017 vorgetragen hat, dass er auch von der Polizei gesucht werde, so stellt sich dieser Vortrag als unglaubhaft dar. Der Kläger hatte bei seiner Anhörung im Oktober 2016 noch ausdrücklich angegeben, dass die Polizei nicht versucht habe ihn zu finden. Er hat zunächst nur angegeben, der Vater seines Kunden habe ihn bei der Polizei angezeigt. Insofern wird aus dem Vortrag aber schon nicht klar, woher er hierüber Bescheid wusste, wenn er nicht von der Polizei hierüber informiert wurde. Insgesamt ist unklar, woher der Kläger über die Handlungen des Vaters seines Kunden Kenntnis erlangt haben will, insbesondere auch darüber, was im Krankenhaus vorgefallen ist. Bei seiner Anhörung im August 2017 hat der Kläger zunächst nur berichtet, weiter von der Familie gesucht zu werden. Erst auf Nachfrage hat er gesagt, sich sicher zu sein, dass er von der Polizei gesucht werde, weil die Militärsfamilie dahinterstecke. Hierbei handelt es sich aber um eine spekulative Schlussfolgerung. Auch zum damaligen Zeitpunkt hat der Kläger nicht angegeben, von polizeilichen Ermittlungshandlungen, insbes. Vorladungen, Kenntnis zu haben geschweige denn derartige polizeiliche Handlungen konkret benannt. Gleichwohl hat er angegeben, dass er sich Unterlagen über seinen Bruder schicken lassen könne. Der Kläger hat auch bei Klageerhebung am 24. August 2017 noch keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Erstmals hat er im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 20. September 2017 eine Kopie der 2. Convocation zu den Akten gereicht. Der Kläger hat dabei nicht erklärt, aus welchem Grund er erst nach Ablehnung seines Asylantrags von der Convocation aus Mai 2016 Kenntnis erlangt hat. Es handelt sich um einen verfahrensangepassten, gesteigerten und aus diesem Grund unglaubhaften Vortrag. Der Vortrag dazu, wie der Kläger die Originale der „Convocations“ erhalten haben will, ist ebenfalls völlig unglaubhaft. So hat der Kläger den Freund, der die Convocations vom Onkel erhalten haben soll, bei seinen Anhörungen zuvor nicht erwähnt. Er hatte vielmehr angegeben, über seinen Bruder noch Kontakt nach Guinea zu haben und dass dieser Unterlagen beschaffen sollte. Es ist auch unklar, aus welchem Grund der Onkel des Klägers, der diesen suchen und ihm nach dem Leben trachten soll, dem Kläger nunmehr dadurch helfen sollte, dass er ihm über seinen Freund Unterlagen zur Verfügung stellt, die dem Kläger im hiesigen Asylverfahren helfen könnten. Die Erklärung des Klägers, wieso er sich die Dokumente nicht direkt aus Guinea hat schicken lassen, sondern sie von einem Bekannten seines Freundes zunächst nach München gebracht wurden und von dort an den Prozessbevollmächtigten geschickt wurden, erscheint ebenfalls wenig nachvollziehbar. Dass dies an fehlenden Mitteln des Freundes, die Convocations per Einschreiben nach Deutschland zu schicken, gelegen haben kann, glaubt der Einzelrichter nicht. Zum einen hatte der Kläger selbst angegeben, sich Dokumente über seinen Bruder schicken lassen zu können. Zum anderen hätte die Möglichkeit bestanden, die Summe für die Versendung über einen entsprechenden Anbieter nach Guinea zu transferieren. An der Echtheit der Convocations ergeben sich auch aufgrund des dortigen Rechtschreibfehlers („rrésente“ anstatt „présente“) und der fehlenden Angabe eines Ausstellungsdatums zudem erhebliche Zweifel. Nach der Erkenntnislage ist das guineische Urkundenwesen notorisch unzuverlässig. Nach den Angaben der Botschaft in Conakry wurde die Legalisation von guineischen Personenstandsurkunden mit Billigung des Auswärtigen Amts eingestellt, da in Guinea die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf weiteres nicht gegeben sind (ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unrichtig). https://conakry.diplo.de/gn-de/service/-/1220706, abgerufen am 27. Oktober 2020; vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 1 B 173/17 –, juris Rn. 14. Es spricht aus Sicht des Einzelrichters alles dafür, dass es sich um im Auftrag des Klägers in Deutschland hergestellte Vollfälschungen handelt. Die vorgelegten Vorladungen sind – ihre Echtheit unterstellt – auch nicht in der Lage den klägerischen Vortrag maßgeblich zu stützen. Hieraus folgt nur, dass der Kläger zu einer Vernehmung bei einem Kommissar der „Sitte“ vorgeladen wurde. Nicht daraus folgt, in welcher Angelegenheit die Vorladung erfolgte und ob der Kläger als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden soll. Mangels eines in sich stimmigen Verfolgungsvortrags ist eine Echtheitsüberprüfung vorliegend auch nicht erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8. Auch der Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Verfolgung erscheint unglaubhaft. So hat der Kläger nicht plausibel erklärt, aus welchem Grund der Portugiese gerade ihn, der nach seinem eigenen Vortag fast nichts über Homosexualität in der guineischen Gesellschaft wusste und offensichtlich auch nichts mit der dortigen Szene zu tun hat, beauftragt hat, ihm sexuelle Kontakte gegen Entgelt zu vermitteln. Auch die Schilderungen, wie er die Männer – offenbar ohne jegliche Probleme – ausgemacht haben will, erscheinen nicht plausibel. Zwar folgt daraus, dass die vom Kläger vorgetragene Geschichte unplausibel, unwahrscheinlich und konstruiert erscheint, noch nicht, dass diese sich nicht so zugetragen haben könnte. Aus Sicht des Einzelrichters hätte es aber insofern der substantiierten Schilderung des Hergangs bedurft. Der Vortrag enthält aber auch insofern über die für die Verfolgungsgeschichte erforderlichen (unwahrscheinlichen) äußeren Fakten keinerlei Details und keinerlei subjektive Einfärbung, die den Vortrag als einen Vortrag tatsächlich (selbst) erlebter Geschehnisse kennzeichnen könnten. So schildert der Kläger nicht konkret, wie er die Männer kennengelernt und angesprochen hat und wie es zur Vermittlung an den Portugiesen gekommen ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben allgemein und vage. Er schildert auch nicht, wie er davon erfahren hat, dass sein Geschäft aufgeflogen ist und was konkret zwischen diesem Zeitpunkt (April 2016) und seiner Ausreise am 1. Mai 2016 geschehen ist. Er führt insofern z.B. aus, dass sein Onkel sich und ihn habe umbringen wollen, ohne mitzuteilen, woraus er das schließt. Konkrete Drohungen oder ähnliches schildert er nicht. Er schildert auch nicht, aufgrund welcher Kenntnisse er den Einfluss der Militärsfamilie bzw. des Vaters des Kunden bei der Polizei einschätzen kann. Er führt nicht aus, welche Stellung der Vater des Kunden hat und wie er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, seine Kunden näher zu kennen, geschweige denn ihre Familien. Dazu, dass es sich um einen gesteigerten Vortrag handelt, passt auch, dass der Kläger als Strafmaß für Homosexualität die Todesstrafe nennt. Tatsächlich ist das Strafmaß für homosexuelle Handlungen nach Art. 274 des Code Pénal von 2016 – wie schon nach dem Code Pénal von 1988 (dort. Art. 325) – bis zu drei Jahre Haft. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_in_Guinea . Soweit der Kläger zunächst angegeben hat, durch seine eigene Familie und die Familie seines Kunden verfolgt zu werden, so stünde dem Anspruch – auch bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vortrags – jedenfalls die Möglichkeit des internen Schutzes entgegen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG entgegen. Danach wird der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn 1. dem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht und er 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Klägers oder die Familie seines Kunden ihn landesweit in dem rund 250.000 km2 großen Land, https://de.wikipedia.org/wiki/Guinea, finden würden (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Vortrag, dass sein Onkel Imam sei und der Vater des Kunden beim Militär beschäftigt, erklärt nicht, wieso diese ihn landesweit finden sollten. Es stellt sich schon als zweifelhaft dar, dass sie ihn – über vier Jahre nach der Ausreise – noch suchen sollten. Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger als junger gesunder Mann auch ohne familiäre Hilfe in Guinea seine Existenz sichern kann, VG Münster, Urteil vom 19. September 2014 – 1 K 2268/13.A –, juris Rn. 21, VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – 31 K 462.17 A –, juris Rn. 22, VG Augsburg, Urteil vom 5. Juni 2020 – Au 3 K 18.30428 –, juris Rn. 22, zumal er von Rückkehrhilfen profitieren kann, über die er mit dem angegriffenen Bescheid beigefügten Schreiben auch informiert worden ist. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes, denen der Einzelrichter folgt, wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), daneben auf die obigen Ausführungen zu den Möglichkeiten der Existenzsicherung in Guinea. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.