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Urteil

26 K 939/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1105.26K939.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung      in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages                 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Juli 1967 geborene Kläger wendet sich gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) die monatliche Mindestrückzahlungsrate von 105,00 € auf 130,00 € erhöht wurde. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe des vom Kläger von 1991 bis 1996 bezogenen Darlehens mit 17.761,00 DM fest. Ausgehend von dem auf den letzten Tag des Monats 03.1995 festgesetzten Ende der Förderungshöchstdauer setzte es den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2000 fest. Es forderte den Kläger auf, die erste vierteljährliche Rate von seinerzeit 600,00 DM bis spätestens 30. Juni 2000 zu zahlen. Der Kläger nahm die Rückzahlung nicht auf, wurde gemahnt, überwies im Juli 2000 204,00 DM und beantragte zugleich Freistellung wegen geringen Einkommens. Mit Bescheid vom 2. August 2000 stellte das BVA den Kläger für die Zeit vom 1. April 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001 von der Rückzahlungspflicht frei. Die nächste vierteljährliche Rate sei bis zum 31. März 2002 zu zahlen. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf eine auf erneuten Antrag nebst Nachweisvorlage mögliche Verlängerung des Freistellungszeitraums. Unter dem 15. Mai 2002 wurde der Kläger auf einen Zahlungsrückstand von 306,78 € und 2,05 € Kosten hingewiesen und zur Zahlung binnen 2 Wochen aufgefordert. Da der Kläger sich nicht meldete, erfolgte unter dem 2. Juli 2002 ein Vollstreckungsersuchen über zwischenzeitlich fällige 615,61 €. Am 5. September 2002 beantragte der Kläger telefonisch Freistellung und Stundung und sagte die Übersendung von Unterlagen zu. Da dies nicht geschah, erließ das BVA unter dem 9. April, Mai und Juni 2003 Zinsbescheide über 525,19 €, 30,12 € und 44,86 €. Gegen die ersten beiden Bescheide erhob der Kläger unter dem 6. Mai 2003 nicht begründet Widerspruch. In der Folgezeit verwies er auf seine soziale Lage in Form von Arbeitslosigkeit und Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Den Widerspruch gegen die beiden ersten Zins-bescheide wies das BVA zurück. Den dritten Zinsbescheid ersetzte es durch einen Zinsbescheid über 43,36 €. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2003 lehnte das BVA den Freistellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 wegen maximal viermonatiger Rückwirkung des Freistellungsantrags ab. Für die Zeit vom 1. März 2003 bis einschließlich 30. Juni 2004 stellte das BVA den Kläger wieder von der Rückzahlungspflicht frei und forderte ihn auf, die nächste vierteljährliche Rate bis zum 30. September 2004 zu zahlen. Zugleich stundete das BVA mit weiterem Bescheid gleichen Datums zwischenzeitlich insgesamt fällige 1.611,89 € bis zum 30. Juni 2004. Es erfolgten weitere Freistellungen und Stundungen mit Bescheiden vom 1. Oktober 2004 (Freistellungzeitraum 1. Juli 2004 bis 30. September 2005; Stundung - unter Berücksichtigung geleisteter Einzahlungen - von 1.295,69 € bis 30. September 2005), 22. Februar 2006 (Freistellungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. März 2007, Stundung von 1.389,51 € bis 30. Juni 2007), 31. März 2008 (Freistellungszeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008) vom 9. Juli 2008 (Stundung von 1.201,87 € in Form monatlicher Ratenzahlung von 20,00 € bis zum 31. März 2011), 23. April 2009 (Freistellungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2010), 28. Dezember 2010 (Freistellungs-zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011, Stundung von 581,87 € in Form monatlicher Raten in Höhe von 50,00 €), 25. Januar 2012 (Freistellungszeitraum bis 31. März 2013), vom 24. Juni 2013 (Freistellungszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014), 8. Januar 2015 (Freistellungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016), 4. Mai 2017 (Freistellung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezem- ber 2018), 17. Januar 2019 (Freistellung vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019) und 25. Februar 2020 (Freistellungszeitraum des Darlehens von noch 6.498,59 € vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020). Gemäß dem Bescheid des Landrates des Landkreises P. vom 10. Januar 2020 wurden dem Kläger, ausgehend von einem Bruttoarbeitsverdienst von 1.300,00 € monatlich, von Januar bis einschließlich Juni 2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) in Höhe von monatlich 100,97 € bewilligt. Bereits unter dem 17. Oktober 2019 erließ das BVA den streitigen Änderungsbescheid mit der Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate von 105,00 € auf 130,00 €. Die erste vierteljährliche Rate von 390,00 € sei spätestens bis 30. Juni 2020 zahlbar. Dem Bescheid waren Hinweise beigefügt, denen zufolge eine bereits gewährte Freistellung bestehen bleibe und im aktuellen Tilgungsplan bereits berücksichtigt sei. Am 18. November 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid, den er zunächst nicht weiter begründete. Er verwies zugleich auf seinen Stundungs-antrag vom 27. Oktober 2019 wegen aufstockenden Bezuges von Arbeitslosengeld II. Unter dem 8. Januar 2020 führte der Kläger aus, die Erhöhung der BAföG-Rückzahlungsrate sei der reine Willkürakt eines selbstherrlichen und durch Billigung und Unterstützung der Raub- und Eroberungskriege sowie der grausamen Völkermorde Englands, Frankreichs „Israels“, des „Islamischen Staates“, Katars, Saudi Arabiens und der USA sowie der ungesetzlichen und tatsächlich terroristischen Drohnenmorde mit schwersten Kriegs- und Völkermordverbrechen an den nahöstlichen Semiten (den Irakern, Jemeniten, Palästinensern und Syrern) und an den Libyern ohnehin schon schwer vorbelasteten und zutiefst verworfenen Gesetzgebers (bestehend aus Bundesrat, Bundesregierung, der Mehrheit des Bundestages sowie deren zu- bzw. übergeordneten Lobbyisten, in- und ausländischen Führungsoffizieren, jesuitischen Beichtvätern, Unbekannten Oberen, etc.). Dieser Willkürakt widerspreche eklatant dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie dem Sozialstaatsprinzip und sei daher verfassungswidrig, wobei es aufgrund der erwähnten Verworfenheit des Gesetzgebers völlig ausgeschlossen sei, dass denselben auch nur ansatzweise irgendwelche moralischen oder rechtlichen Beweggründe zu der Erhöhung der Raten veranlasst hätten. Er verwies u.a. auf das etwa zeitgleich „auf bewusst unwissenschaftlicher und daher auf betrügerischer Grundlage erlassene sogenannte ‚Klimapaket‘ “ und dessen Kosten sowie darauf, dass irgendwelchen „Drittweltstaaten-Diktaturen“ seit Jahrzehnten immer wieder Schulden in Milliardenhöhe erlassen würden. Es sei äußerst schäbig, die diesen Verschwendern erlassene Geldschuld bei den Ärmsten in Deutschland wieder einzutreiben. Das „gleiche gelte für sich hier illegal aufhaltende Personen, welche vom Staat zum Zwecke des Unterhalts erlangte Geld-beträge nicht zurückzahlen müssten, obwohl sie keinen positiven Beitrag für die Wirtschaft Deutschlands, für das Wohl des Deutschen Volkes oder wenigstens für die Verbesserung der Lebensverhältnisse in ihren Ländern“ leisteten. Er für seinen Teil habe studiert, sich also qualifiziert und aus eigener Kraft und Anstrengung für den Arbeitsmarkt weiterentwickelt und ihm werde das Geld – wenigstens zur Hälfte – im Gegensatz zu dem genannten Personenkreis nicht geschenkt. Es sei nicht auszuschließen, dass er als Deutscher durch die Ratenerhöhung rassistisch diskriminiert werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf Bl. 1069 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Unter dem 20. Januar 2020 erließ das BVA den Bescheid, mit dem der klägerische Widerspruch zurückgewiesen wurde. Es führte u.a. aus, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien. Die monatlichen Beträge, die Darlehensnehmende nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG mindestens zurückzuzahlen hätten, stünden bereits seit Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Von diesem Vorbehalt habe der Gesetzgeber nun mit der Neufassung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG im Zuge des 26. BAföG-Änderungsgesetzes Gebrauch gemacht und die Ratenhöhe zum 1. April 2020 angepasst. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ratenanhebung – auch für vor dem Inkrafttreten des 26. BAföG-Änderungsgesetzes gewährte Darlehen – bestünden nicht. Insbesondere die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes seien nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl.16f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 21. Februar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit wiederholt. Er legt zugleich seine Zitatenzusammenstellung „Quellen und Selbstbekenntnisse der BRD-Ideologie“ vom 20. Februar 2020 vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Oktober 2019 in derGestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie darauf, dass der Kläger von der Rückzahlungspflicht befreit bleibe. Der Gesetzgeber habe weder willkürlich noch verworfen gehandelt, sondern sei seinem gesetz-geberischen Gestaltungsauftrag nachgekommen. Die weiteren Argumentationen des Klägers lägen neben der Sache. Die Beteiligten haben sich unter dem 6. und 15. März 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streittands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Einzelrichterin ohne münd-liche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Oktober 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 ist rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gesetzliche Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate von 105,00 € auf 130,00 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt. Danach ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Rückzahlungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und ein solcher ist bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 3191/91 -, juris Rn. 12 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 11 B 52/92 -, juris. Die vom Kläger angefochtene Ratenhöhe (390,00 € vierteljährlich) ab dem 1. April 2020 findet unstreitig ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, § 66 a Abs. 8 BAföG in der Fassung des Sechsundzwanzigsten Änderungsgesetzes. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind die Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Absatz 7 regelt die Pflicht zur Entrichtung der Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe. Nach § 66 a Abs. 8 BAföG beträgt die Rate abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 18 c Absatz 6 und 7 bis zum 31. März 2020 105 Euro. Soweit durch diese Gesetzesänderung die Höhe der monatlichen Tilgungsraten mit Wirkung vom 1. April 2020 von 105,00 € auf 130,00 € erhöht worden ist, ist dies nicht - wie der Kläger meint - verfassungswidrig. Insbesondere sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dabei mag es auf sich beruhen, ob der Anhebung der Ratenhöhe (unechte) Rückwirkung zukommt. Jedenfalls wäre ein etwaiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der zuvor geltenden Tilgungs-modalitäten nicht schutzwürdig. Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Einzelheiten der Regelung von Sozialleistungen auf alle Zeit unverändert aufrechterhält. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauer-haftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 16 A 3744/91 -, juris, Rn. 15f. m.H.a. BVerfG, z.B. Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 67, 287, 306, juris Rn. 46f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, juris Rn. 5 m.w.N. Daran fehlt es hier. Die streitige Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate, die zunächst 80,00 DM, seit dem 1. Juli 1982 120,00 DM, seit 1.7.1990 200,00 DM und seit dem 1. Oktober 2002 infolge geringfügiger Glättung des Betrages 105,00 € betrug, dient der Anpassung der Regelrate an aktuelle Verhältnisse, nachdem sie fast 30 Jahre lang nicht mehr angepasst worden war. Der Gesetzgeber ging infolge der fünfjährigen Karenzzeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer und der fortbestehenden Möglichkeit, bei geringem Einkommen Freistellungen nach § 18 a BAföG zu beantragen, davon aus, dass dadurch niemand in unzumutbarer Weise zusätzlich belastet werde. Siehe die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 55/19 S. 33f. Damit wird wie schon bei der Änderung der Ratenhöhe von 120,00 DM auf 200,00 DM monatlich für die "Erhaltung des realen Wertes der monatlichen Tilgungszahlungen" gesorgt. vgl. schon Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des ZwölftenÄnderungsgesetzes, BT-​Drs. 11/5961, S. 21, zu Nr. 16 Buchstabe a. So betrug die Kaufkraft von (umgerechnet) 105 € zu Beginn des Jahres 1992 zu Beginn des Jahres 2020 noch 65,46 €. Waren mit einem Preis von 105 € zu Beginn des Jahres 1992 hätten zu Beginn des Jahres 2020 unter Annahme der tatsächlichen Inflation in Deutschland einen Preis von 163,43 € gehabt. Die Erhöhung von 105,00 € auf 130,00 € glich also nicht einmal die Inflationsrate der vergangenen 30 Jahre aus. Selbst ab dem Jahr 2000, dem Einsetzen der klägerischen Darlehensrückzahlungspflicht, war noch eine Preissteigerung von 35,12 € zu verzeichnen, wären also anstelle von 105 € für die gleichen Waren 2020 140,12 € zu zahlen. https://www.finanz-tools.de/inflationsrechner-kaufkraftverlust Gegenüber diesen einleuchtenden gesetzgeberischen Erwägungen wiegen die Interessen der betroffenen Bezieher von Teilförderung weniger schwer. Die durch § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG in der ab 1983 geltenden Fassung auf 120,-​- DM, ab dem 1. Juli 1990 auf 200,00 DM und ab dem 1. Oktober 2002 auf 105,00 € festgelegte monatliche Mindestrate war - wie schon ausgeführt - jeweils ausdrücklich unter den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestellt. Die Darlehensnehmer mussten daher damit rechnen, dass sich die Mindestrate auch zu ihren Lasten ändern konnte. Insofern durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass es bis zum Abschluss seiner am 30. April 2000 eingetretenen Pflicht zur Darlehensrückzahlung bei der damals geltenden Mindesthöhe der Tilgungsrate bleiben würde. Vgl. schon Beschluss OVG NRW vom 19. Februar 1992 - 16 E 1554/91 - n.V., m.w.N. Soziale Aspekte stehen dem nicht entgegen. Denn diejenigen Darlehensnehmer, welche wie der Kläger die höhere Mindestrate von monatlich 130,00 € nicht aufbringen können, werden durch die sozialen Rückzahlungskonditionen, insbesondere durch die Freistellungsmöglichkeit nach § 18 a BAföG (gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Stundung), hinreichend geschützt. So ist der Kläger ausweislich des Tatbestands wie schon seit April 2000 weiter - nun bis zum 31. Dezember 2020 - von der Rückzahlungspflicht freigestellt. Der Vorwurf einer rassistischen Diskriminierung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.