Beschluss
20 L 2077/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1106.20L2077.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 16 der Verfügung vom 03.11.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - zumal unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden knappen Zeit - nicht abschließend zu beurteilen. Die daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller legt zwar nachvollziehbar dar, dass die angefochtene Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seine grundrechtlich geschützten Freiheiten verkürzt, weil er bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zur Erstellung einer Liste mit den Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer sowie zur Aufbewahrung und eventuellen Herausgabe dieser Liste verpflichtet werden soll. Es ist zudem nicht zu verkennen, dass potentielle Versammlungsteilnehmer dadurch von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden könnten. Schließlich trifft es auch zu, dass die von der Antragsgegnerin als Begründung der Auflage genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 23.09.2020, - 13 B 1422/20 -, juris, einen insofern anderen Sachverhalt betrifft, als das dort streitgegenständliche Camp mehrere Tage gemeinsamen Lebens in Zelten und auch sonst auf engem Raum bedeutete, während vorliegend mit Abstand fahrende Radfahrer betroffen sind und der Antragsteller ein aus seiner Sicht zureichendes Schutzkonzept vorgelegt hat, welches die Erstellung einer Liste zur einfachen Rückverfolgbarkeit überflüssig machen soll. Demgegenüber steht aber angesichts des außerordentlich dynamischen Infektionsgeschehens auch auf dem Gebiet der Stadt D. mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 137,27 (durchschnittliche Zahl der Infektionen je 7 Tage/100.000 Personen), vgl.: https://www.D. .de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/ coronavirus .php, dass sich bei größeren Menschenansammlungen – die Verfügung geht von 200 Teilnehmern aus - die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2020 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 -. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ziffer 16 der angefochtenen Verfügung zurücktreten. Angesichts des Umstands, dass die Liste nur im Falle einer Infektion von Teilnehmern der Antragsgegnerin vorzulegen ist und das Infektionsschutzkonzept eine Verbreitung des Virus aus Sicht des Antragstellers effektiv verhindern soll erscheint es nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen. Dies dient einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Dieser Schutzauftrag hat aktuell ein besonderes Gewicht, zumal das Infektionsgeschehen an dem Tag der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (23.09.2020) eine Inzidenzzahl von nur 13,2 Fällen (bundesweit) auswies, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile; Stadt C. am 23.09.2020: 17, vgl. https://www.D. .de/pressemitteilungen/september/ coronavirus-56-neuinfektionen-in-den-letzten-sieben-tagen.php während für den 05.11.2020 eine Inzidenzzahl von 126,8 Fällen (bundesweit) festgestellt wurde, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-05-de.pdf?__blob=publicationFile ; Stadt D. am 06.11.2020: 137,27, s.o. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.