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Urteil

20 K 555/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1112.20K555.18A.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 27.12.2017 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben.

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 27.12.2017 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1985 in Qamishli/Syrien geborene Kläger zu 1), seine am 00.00.1992 in Deir ez-Zor geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und die 2016 und 2017 geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3) und 4), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 20.11.2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am 29.11.2017 (formelle) Asylanträge bei der Beklagten. Das Verfahren der hier am 08.12.2018 geborenen Tochter wird getrennt unter dem Aktenzeichen geführt. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der Anträge vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29.11.2017 gaben die Kläger zu 1) und 2) zu ihrem Reiseweg an, dass sie Syrien am 05.01.2017 verlassen hätten und über die Türkei und Rumänien in die Bundesrepublik gereist seien. Nach einer Eurodac-Abfrage wurde den Klägern am 21.07.2017 in Rumänien internationaler Schutz gewährt. Bei einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit der Anträge am 29.11.2017 gab der Kläger zu 1) an, sie hätten mit dem LKW einfach durch Rumänien durchfahren wollen, seien aber angehalten worden. Als sie von den Polizisten angehalten worden seien, hätten die ihn vor seiner Frau und den Kindern einfach auf den Kopf geschlagen. Er habe Fingerabdrücke abgeben müssen und 2 starke Polizisten hätten ihn auf den Boden geschubst und getreten. Seine Familie habe geweint. Sie hätten ihm die Kinder weggenommen. Drei Tage habe er sie nicht sehen dürfen, weil er sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Als er einverstanden gewesen sei, habe man ihn zu seiner Familie gebracht. Die Camps in Rumänien seien wie im Knast gewesen. Sein kleiner Sohn sei sehr krank gewesen, er habe sich die ganze Zeit übergeben. Auf Bitte seiner Frau, den Krankenwagen zu rufen, habe der Mann seiner Frau angeboten, mit ihm ins Zimmer zu gehen und zu schlafen, dann könne er selber den Sohn zum Arzt fahren. Die hätten seinen Sohn nicht einmal geimpft. Eine Nacht hätten sie sogar auf der Straße schlafen müssen. Jede Nacht seien zwei Polizisten gekommen und hätten einfach die Tür aufgemacht. Die Leute hätten sie bespuckt, wenn er seine Kinder zum Spielplatz gebracht habe. Die Klägerin zu 2) machte entsprechende Angaben. Ebenfalls am 29.11.2017 fanden die Anhörungen gemäß § 25 AsylG statt. Am 30.11.2017 ersuchte das Bundesamt Rumänien um Wiederaufnahme der Kläger. Mit Schreiben vom 14.12.2017 lehnte Rumänien das Ersuchen ab unter Hinweis darauf, dass den Klägern dort durch Entscheidung vom 21.07.2017 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 27.12.2017 lehnte die Beklagte sodann die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Zugleich forderte die Beklagte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Rumänien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens auf (Ziffer 3 Sätze 1-3) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 08.01.2018 zwecks Zustellung als Einschreiben zur Post gegeben. Am 19.01.2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Es lägen auch Abschiebungsverbote vor. Hinsichtlich Rumänien bestünden systemische Mängel im Asylverfahren sowie bei der Grundversorgung in Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes. Überstellte Asylbewerber in Rumänien liefen tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Gerade für die klägerische Familie mit Kleinstkindern wäre die Grundversorgung nicht gewährleistet. Für den Kläger zu 4) liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, da er an einer schweren Lebererkrankung mit bereits fortgeschrittener Leberzirrhose und Missbildung der Gallenwege leide, welche eine Weiterbehandlung in einem Lebertransplantationszentrum erforderlich mache. Eine mögliche Fortbehandlung in Therapie bis hin zur Lebertransplantation sei in Rumänien nicht gegeben, es bestünde eine Gefahr für sein Leben. Zum Nachweis werden vorgelegt: Allgemeiner Bericht des Universitätsklinikums N. vom 08.08.2019 sowie ausführlicher Arztbericht des Klinikums vom 16.08.2019, Attest des Universitätsklinikums F. vom 22.08.2019 und ausführliche Arztberichte vom 22.08.2019 und vom 02.09.2019, fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 31.10.2019, ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums N. vom 22.01.2020 über den notwendigen Verbleib in der Bundesrepublik sowie einen Schwerbehindertenausweis (GdB 80 %/Merkzeichen H). Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Blick auf die aufschiebende Wirkung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt (Beschluss vom 16.04.2018 – 25 L 166/18.A). Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 haben die Kläger den Klageantrag neu gefasst. Sie beantragen nunmehr sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2017 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Rumänien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach dem Ergebnis einer MedCoi-Anfrage könne die Krankheit des Klägers zu 4) in Rumänien behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes mit Schriftsatz vom 05.10.2020 konkludent zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der nunmehr gestellte Anfechtungsantrag auch das in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides enthaltene Abschiebungsverbot in Bezug auf Syrien erfasst, erweist sich die Klage als unzulässig, da die Kläger hierdurch nicht beschwert sind. Für eine Anfechtungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig und begründet. Der Bescheid vom 27.12.2017 ist – mit Ausnahme des Abschiebungsverbots für Syrien - rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Asylanträge der Kläger sind entgegen Ziffer 1 des Bescheides zulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier zwar geschehen, den Klägern wurde in Rumänien am 21.07.2017 internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt. Dennoch ist es dem Bundesamt aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, die Asylanträge der Kläger auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt auch in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat kein Recht auf Asyl, sondern lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Befugnis gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt grundsätzlich zwar von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Es gilt daher im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh für dessen Anwendung gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien u. Griechenland - und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. Daher sind die Gerichte bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für ein solches Risiko verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber/Schutzsuchenden dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Derartige Schwachstellen fallen allerdings nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist etwa dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien - Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen insoweit nicht aus. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Die Ausführungen des EuGH stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR, auf die er sich ausdrücklich bezieht. Eine Situation extremer materieller Armut kann danach stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen kann, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen, was die Möglichkeit von Differenzierungen zwischen dem schon sprichwörtlichen „gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann“ und etwa alten und kranken Menschen impliziert. Zu berücksichtigen ist aber stets, dass Asylsuchende generell eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. In Anwendung der oben genannten Kriterien gilt bezogen auf die beabsichtigte Rückführung von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten nach Rumänien, dass für die Betroffenen wegen der dort bestehenden systemischen Schwachstellen bei den Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C 411/10 – u.a., vom 10.12.2013 – C 394/12 – und vom 19.03.2019 – C 297/17 – u.a., regelmäßig die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Das rumänische Asylsystem kämpft seit langem mit großen Schwierigkeiten. So wird immer wieder – und für das Jahr 2019 vermehrt - von illegalen push-backs berichtet, bei denen die rumänische Grenzpolizei nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, von der auch Kinder betroffen sind. Es gibt Berichte über zu wenige Dolmetscher, wegen deren Qualität und (unparteiischem) Verhalten zudem immer wieder Probleme auftreten. Medizinische Untersuchungen werden teilweise vollständig ohne Dolmetscher durchgeführt. In hohem Maße prekär ist die Situation von Folgeantragstellern, die keinen Anspruch auf grundlegende Aufnahmebedingungen haben. Insgesamt ist die öffentliche Einstellung gegenüber Asylbewerbern in den letzten Jahren von anfänglicher Empathie zu steigender Feindseligkeit umgeschwenkt trotz niedriger Asylbewerberzahlen. 90% der Gesellschaft sind gegen eine Ansiedlung von – insbesondere muslimischen - Flüchtlingen in Rumänien. Aus Bukarest und anderen Landesteilen werden Vorfälle von Schikane, Diskriminierungen und Straftaten gegen Flüchtlinge und Migranten berichtet; Behörden lehnen es in der Regel ab, diese zu verfolgen. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden – Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung (im Folgenden: ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020); aida, Country Report: Romania, update 2019; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Romania und Country Report 2018 (im Folgenden: US DOS, Jahresbericht 2019 und 2018). Dennoch sieht das rumänische Asylsystem eine Reihe von Maßnahmen für Asylsuchende und Schutzberechtigte vor. Es gibt im Wesentlichen keine Hindernisse oder Probleme im Hinblick auf die Registrierung von Asylanträgen. In den Unterbringungseinrichtungen gibt es Zugang zu kostenloser Rechtsberatung und -hilfe. Während der Dauer des Asylverfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts haben Asylbewerber einen Anspruch auf Aufnahmeleistungen, die Unterbringung in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Beihilfen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld umfassen. Die zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten umfassen aktuell 900 Plätze. Hinzukommen zwei Unterbringungseinrichtungen, die von der NGO “Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens” betrieben werden. Es kommt in der Regel nicht vor, dass Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen keine Unterkunft erhalten. Allerdings sind in nahezu allen Unterbringungseinrichtungen die Ausstattung und die hygienischen Zustände mangelhaft, so etwa in Bukarest und Timisoara. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019; US DOS, Jahresberichte 2019 und 2018. Es besteht ebenso grundsätzlich Zugang zum Schulbesuch für Kinder und zu Gesundheitsversorgung, die die medizinische Grundversorgung und Krankenhausversorgung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Erkrankungen umfasst. Nach Erhalt einer Personenidentifikationsnummer können sich Asylbewerber im öffentlichen Gesundheitssystem registrieren lassen und haben, sofern sie Gesundheitsversorungsbeiträge zahlen und sich in der Praxis eines Allgemeinmediziners registrieren lassen, den Status einer versicherten Person mit denselben Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsbürger. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019. International Schutzberechtigte haben auf der Grundlage des Integrationsgesetzes Nr. 44/2004 auf Antrag und bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung Zugang zu einem Integrationsprogramm. Die Teilnahme an dem Integrationsprogramm ist Voraussetzung für die Wahrnehmung bestimmter Rechte wie Unterbringung oder Sozialhilfe. Seit Oktober 2019 sind in dem Integrationsgesetz diverse Verbesserungen eingeführt worden. So wurde die Antragsfrist für die Teilnahme an einem Integrationsprogramm von 30 Tagen auf 3 Monate ab Schutzgewährung verlängert. Die Dauer des Integrationsprogramms wurde von 6 auf 12 Monate verlängert mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um 6 Monate. Teilnehmer an Integrationsprogrammen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, haben das Recht für 12 Monate, maximal weitere 6 Monate, in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Ende 2019 wohnten 114 Schutzberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen, weitere 241 erhielten Mietbeihilfen über das nationale AMIF Programm. Neben dem staatlichen Integrationsprogramm gibt es verschiedene Unterstützungsangebote durch NGO‘s. Vgl. aida, Country Report: Romania, update 2019. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen haben Schutzberechtigte denselben Anspruch auf Sozialleistungen wie rumänische Staatsbürger, wobei es jedoch bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis gibt. Der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkunft, Sicherstellung von Ausbildung und Sozialhilfe ist im Land sehr unterschiedlich und hängt vom Grad des Bewusstseins verschiedener öffentlicher und privater Akteure ab, die für die Sicherstellung dieses Zugangs verantwortlich sind. Keine Gemeinde bietet zielgerichtete Unterstützungsprogramme oder Integrations- und Inklusionsprogramme für Flüchtlinge an. So besteht etwa ein Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen, in der Praxis hat aber kaum jemand auf diese Weise eine Unterkunft erhalten. Auch der Zugang zu Ausbildung ist schwierig. Der grundsätzliche Zugang zum Schulbesuch für Kinder stößt häufig auf Schwierigkeiten, weil etliche Schulen die Aufnahme von Kindern Schutzsuchender verweigern. Auch Diskriminierungen durch Lehrer und Mitschüler finden häufig statt. In Städten wie Bukarest und Timisoara haben sich Schulen über Monate geweigert, Flüchtlinge einzuschreiben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist zwar ebenfalls rechtlich garantiert, stößt aber in der Praxis infolge des Mangels an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen, Sprachbarrieren und Problemen bei der Anerkennung ausländischer Universitäts- oder Berufsabschlüsse auf erhebliche Schwierigkeiten mit der Folge von Arbeitslosigkeit oder irregulären Arbeitsverhältnissen. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten ist schwierig, u.a. aus steuerlichen Erwägungen, aber auch aufgrund des Widerwillens von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen. Auch der Zugang zur öffentlichen Krankenversorgung ist oft mit unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und ebenfalls regional sehr unterschiedlich. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019. Aber auch unabhängig von dem Problem des effektiven Zugangs zu allgemeinen staatlichen Hilfen reichen diese alleine objektiv nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Die Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 142 Lei pro Monat und Person (ca. 30 €). Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2020, S. 33 ff; US DOS, Jahresberichte 2019. Schutzberechtigte sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen. Um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen, sind sie dabei auf legale Arbeitsplätze angewiesen. Die Unterhaltssicherung durch eigene legale Erwerbstätigkeit war in Rumänien als ärmsten Land der EU schon vor den wirtschaftlichen Unwuchten der Corona-Pandemie äußerst schwierig. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Rumänien hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Die Wirtschaftsleistung ist eingebrochen, die Zahl der Arbeitslosen ist von 3,9 auf 5,9 % gestiegen. Mit einer weiteren Verschlechterung der Situation im 4. Quartal 2020 und darüber hinaus wird gerechnet. Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Herbst 2020, Insitutional Paper 136, November 2020; Germany Trade & Invest, Covid-19: Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/rumaenien/covid. Zusätzlich sind die unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu berücksichtigen. In Rumänien steigen die Zahlen seit Mitte Juli massiv an, die Regierung hat den epidemiologisch bedingten Alarmzustand immer wieder verlängert, aktuell bis zum 14.11.2020. Eine weitere Verlängerung ist wahrscheinlich. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat beginnend mit dem 07.08.2020 in Rumänien stetig zunehmend Gebiete als Risikogebiete ausgewiesen, seit dem 07.10.2020 gilt das ganze Land als Risikogebiet ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus Risikogebiete_neu.html;jsessionid=5AE318C37EA8207203F8909CD1D1421A.internet092 ). Es bestehen entsprechende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822 ). Nach den aktuellen Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) verzeichnete das Land am 11.11.2020 eine kumulative Anzahl von 500,0 Fällen, bezogen auf 14 Tage und 100.000 Einwohner und eine Sterblichkeit von 8.3 Fällen. In der Bundesrepublik betrugen die entsprechenden Werte 290,8 bzw. 1,9 ( https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea ). Die Infektionsrate in Rumänien ist damit gegenwärtig nahezu doppelt so hoch wie in Deutschland bei einer mehr als vierfach erhöhten Sterblichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Rumänien derzeit ein sehr hohes Ansteckungsrisiko, das unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zielorts Bukarest und einer absehbaren Unterbringung – im besten Fall – in gemeinschaftlichen Einrichtungen mit oftmals unzureichenden hygienischen Bedingungen nochmals verschärft ist. Individuelle Schutzmöglichkeiten, insbesondere Abstandhalten und Schaffung ausreichender Hygienebedingungen, zur Minimierung des persönlichen Ansteckungsrisikos stehen den Betroffenen nicht zur Verfügung. Im Falle eines auch nur ambulant behandlungsbedürftigen Verlaufs der Erkrankung besteht zudem angesichts des insgesamt defizitären rumänischen Gesundheits- und Sozialsystems, dessen Zugang für Asylsuchende und Schutzberechtigte nicht sicher und unverzüglich gewährleistet ist, vgl. aida, Country Report: Romania, Update 2019, ein hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Die aktuelle Sterblichkeit bei einer Erkrankung an Covid-19 ist in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung des Gesundheitssystems in technischer und personeller Hinsicht gegenüber der Sterblichkeit in Deutschland deutlich erhöht. Das Gericht ist nach allem davon überzeugt, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Rumänien bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Vgl. ebenso: VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 – 1 K 373/18.A -. Dies gilt auch bezogen auf die Kläger, die als Familie mit nunmehr drei minderjährigen Kindern innerhalb der insgesamt bereits besonders schutzbedürftigen Gruppe der Asylsuchenden und Schutzberechtigten zu einer in besonders hohem Maße vulnerablen Personengruppe gehören. Für die Kläger muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Rumänien von der Teilnahme an Integrationsprogrammen ausgeschlossen sind und auf die Inanspruchnahme allgemeiner staatlicher Hilfen angewiesen sein werden. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1) und 2) in der Lage sind, das Existenzminimum für ihre 5-köpfige Familie auch nur annähernd sicherzustellen. Dabei muss wegen des Alters der Kinder und aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellt werden, dass allenfalls ein Elternteil überhaupt erwerbstätig sein könnte. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 4) infolge seiner nachgewiesenen Lebererkrankung zu einem Hochrisikopatient im Falle einer Corona-Infektion gehört, für den sich – unabhängig von der prinzipiellen Behandelbarkeit seiner Grunderkrankung in Rumänien - die oben dargestellten Risiken eines defizitären Gesundheitssystems unmittelbar lebensbedrohlich auswirken würden. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 (mit Ausnahme von Satz 4) und 4 des Bescheides der Aufhebung. Der weiterhin aufrecht erhaltene Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten erweist sich aus den vorstehenden Erwägungen als unzulässig, da das Bundesamt angesichts der Zulässigkeit der Asylanträge der Kläger zunächst gehalten ist, diese sachlich zu bescheiden und das Gericht weder verpflichtet noch befugt ist, an Stelle der Beklagten „durchzuentscheiden“. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.