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Urteil

10 K 6928/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1118.10K6928.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nahm am 00.00.0000 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in T. und der Realschule O. in T1. B. auf. Da die Klägerin die Zweite Staatsprüfung am 00.00.0000 erstmalig nicht bestand, wurde ihr Vorbereitungsdienst um 6 Monate verlängert. Die Klägerin erhielt in der Langzeitbeurteilung der Realschule O. die Note befriedigend (3,0) und in der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung T. die Note befriedigend bis ausrechend (3,5). Die Klägerin unterzog sich am 00.00.0000 den Unterrichtspraktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung in den Fächern Deutsch und Englisch. Der Prüfungsausschuss bewertete ihre Leistungen im Fach Englisch mit der Note mangelhaft (5,0) und im Fach Deutsch mit der Note ausreichend (4,0). Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen ergab nicht mindestens die Note ausreichend (4,0). Mit Bescheid vom 23.04.2018 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 2 OVP i.V.m. § 38 Abs. 1 OVP endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 18.05.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2018 aus, in den Prüfungen sei gegen den Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens verstoßen worden. Die Prüfer hätten sich während der Prüfungen im Fach Deutsch und Englisch intensiv unterhalten und die Klägerin dadurch gestört. Die Kommissionsvorsitzende sei in einer unangemessenen Kleidung erschienen, was die Klägerin wie auch die Schüler und Schülerinnen irritiert habe. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Unbefangenheit des Prüfers N. , der gegenüber der Klägerin ein mürrisches und missgelauntes Verhalten gezeigt habe. Die Prüfer hätten in der Englischstunde keinerlei Interesse gezeigt. Sie wären nicht aufgestanden, um die angefertigten Poster der Schüler und Schülerinnen zu begutachten. Bei dem Unterrichtsgegenstand Gallery Walk sei es aber üblich, von Poster zu Poster zu gehen und sich die Werke anzuschauen. Auch die von der Klägerin mitgebrachten Arbeitsblätter der Schülerinnen und Schüler seien von den Prüfern nicht angeschaut worden. Die Klägerin legte zum Verhalten der Prüfer Schreiben der Schüler und Schülerinnen vor. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüferin S. und der Prüfer N. und C. wies das Landesprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 den Widerspruch der Klägerin zurück. Objektive Anhaltspunkte, die für eine Besorgnis der Befangenheit beim Prüfer N1. sprächen, lägen nicht vor. Das Verhalten der Prüfer stelle keinen Verstoß gegen das Fairnessgebot dar. Sofern die Prüfer sich zu Verständnisfragen und zum Ablauf der Prüfung ausgetauscht hätten, im Übrigen aber dem Unterrichtsgeschehen konzentriert gefolgt seien, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Den Stellungnahmen der Prüfer sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Fairnessgebot vorgelegen haben sollte, habe die Klägerin es versäumt, diesen unverzüglich, also vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen. Es sei treuwidrig und mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, wenn ein Prüfling zunächst das Prüfungsergebnis abwarte. Dem Lehramtsanwärter sei zuzumuten, in dem vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen durchgeführten Reflexionsgespräch zu Planung und Durchführung des Unterrichts dem Prüfungsausschuss mitzuteilen, dass und inwieweit er sich durch ein Fehlverhalten gestört gefühlt habe. Die Klägerin hat am 11.10.2018 Klage erhoben. Sie trägt vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und wendet sich -ergänzend - gegen die in den Stellungnahmen der Prüfer zum Ausdruck kommende Bewertung ihrer Leistung. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 23.04.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verpflichten, ihre Prüfungsleistungen – ggf. nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - neu zu beurteilen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die erstmals im Klageverfahren von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen seien unsubstantiiert bzw. unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018, laut dem die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10.04.2011 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.07.2020 (GV.NRW. S. 703 – im Folgenden: OVP). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Die Leistungen der Klägerin in den Unterrichtspraktischen Prüfungen am 19.04.2018 hat der Prüfungsausschuss im Fach Englisch mit der Note "mangelhaft" (5) und im Fach Deutsch mit ausreichend (4) bewertet, so dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte nicht mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Die Bewertung der Leistung der Klägerin in den Unterrichtspraktischen Prüfungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83-, BVerfGE 84, 34, 50 ff. Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Kontrolle geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677. Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der mündlichen Leistung der Klägerin nicht erkennbar. Die Bewertung ihrer Leistung im Prüfungsfach Deutsch mit ausreichend und im Prüfungsfach Englisch mit mangelhaft, die die Prüfer in ihren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren eingehend begründet haben, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Klägerin, die Prüfer hätten am „Gallery walk“ nicht teilgenommen, sie seien nicht aufgestanden und hätten die Poster und Arbeiten der Schüler und Schülerinnen nicht begutachtet, geht ins Leere. Gallery Walk ist eine klassenzimmerbasierte Strategie für aktives Lernen, bei der die Schüler aufgefordert werden, auf ihrem Wissen über ein Thema oder einen Inhalt aufzubauen, um übergeordnetes Denken, Interaktion und kooperatives Lernen zu fördern. Wenn auch nicht sämtliche Prüfer an dem Gallery walk teilgenommen haben, so zeigen ihre Stellungnahmen doch auf, dass sie die Arbeitsergebnisse der Schüler und Schülerinnen begutachtet haben. Ihren dezidierten Ausführungen im Widerspruchsverfahren ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Denn ihre bloße Behauptung, der Prüfer C. habe sich nicht zu allen Schülern Notizen machen können, die Plakate hätten die übrigen Prüfer nicht wahrnehmen können, weil sie nicht aufgestanden seien, reicht nicht aus, die Ausführungen der Prüfer zur Begutachtung der Arbeitsergebnisse in Abrede zu stellen. Die Rüge der Klägerin, die Prüfer hätten ihr im Prüfungsfach Englisch keinen schülerorientierten Unterricht vorgeworfen, betrifft den Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht voll überprüfbar ist. Vorgeworfen wird der Klägerin von den Prüfern nämlich nicht das Rollenspiel der Schüler an sich oder deren hoher Sprechanteil im Unterricht, also eine fehlerhafte Art des Unterrichts, sondern der fehlende Lernzuwachs der Schüler bei der Präsentation der vorher eingeübten Arbeitsergebnisse. Hierzu hat der Prüfer C. ausgeführt: „Eine Erweiterung der kommunikativen Fähigkeiten und der Präsentationsfähigkeiten war nicht festzustellen, da ausnahmslos bereits vorformulierte Texte vorgelesen bzw. vorgetragen wurden. Kriterien für eine gelungene Präsentation im Sinne des generischen Lernens wurden in der Stunde weder thematisiert noch sichtbar zur Verfügung gestellt, so dass die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus keine Möglichkeit hatten, ihre kommunikativen Fähigkeiten und Präsentationsfähigkeiten an objektiven Maßstäben orientiert zu beurteilen. Die kommunikativen Anteile der Schülerinnen und Schüler in der Stunde waren nahezu ausnahmslos im Vorfeld geplant. Spontane bzw. in der Stunde entwickelte Präsentationsanteile waren nahezu nicht beobachtbar. Insgesamt handelte es sich bei der gesehenen Stunde eher um eine geplante Inszenierung, in der es wenig Raum für sprachlich kreative Schüleraktivitäten gab.“ Die Rüge der Klägerin, „Die Unterlagen in der Stunde waren nicht unvollständig“ ist zu unsubstantiiert als dass sie die Kritik der Prüferin S. zu den fehlenden Unterlagen innerhalb der Deutschstunde und der fehlenden Anlagen im Englischunterricht ausräumen könnte. Die Kritik der Prüfer, im Fach Englisch habe die vorgelegte Reihenplanung Unterricht in den Osterferien aufgewiesen, wurde von der Klägerin selbst in der Nachbesprechung eingeräumt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Prüfer nicht auf diesen Fehler in ihren Stellungnahmen hinweisen sollten, bloß weil die Klägerin ihn in der Nachbesprechung selbst eingeräumt hat. Ob die Klägerin das Wort „trainee“ für „Praktikum“ in der Prüfung benutzt hat oder statt dessen das Wort „training“, ist aufgrund der lange verstrichenen Zeit nach der Prüfung nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Dies kann aber dahinstehen, da die falsche Benutzung zu „Irritationen“ der Prüfer geführt hat und nicht ausschlaggebend für die Benotung der Prüfung, wie die Stellungnahmen der Prüfer zeigen, gewesen ist. Soweit die Klägerin die Feststellung der Prüferin S. , „Eine Verknüpfung mit dem schuleigenen Berufswahlkonzept blieb gänzlich aus“ rügt, da sie sehr wohl in der Nachbesprechung hierzu Ausführungen gemacht habe, geht diese Rüge ins Leere. Denn die im Gespräch nach den Unterrichtspraktischen Prüfungen gemachten Äußerungen, Fragen und Anmerkungen der Prüfer und des Prüflings, die der Reflektion der Planung und Durchführung des Unterrichts, § 32 Abs. 6 OVP NRW dienen, sind bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings zu berücksichtigen und betreffen also nicht die Leistungen in der Unterrichtspraktischen Prüfung an sich sondern den gerichtlich zu respektierenden Bewertungsspielraum anhand des Gesamteindrucks des Prüflings. Die Kammer sieht in dem Verhalten der Prüfer während der Fachprüfungen keinen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Die dem Prüfer aufgrund der Verfahrensführung, Verfahrensgestaltung, der Bestimmung des Prüfungsstoffes und der Prüfungsbewertung zukommende Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling gebietet zur Abwehr von Missbräuchen einen Anspruch des Prüflings auf faire Behandlung in der Prüfung, Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015 – 1 K 2029/13 –, juris, VGH Hessen, Urteil vom 07.01.1988 - 3 UE 2123/86 -, juris. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Ein rechtserheblicher Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rz. 328; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, juris, und Urteil vom 20. 09.1984 - 7 C 57.83 -, juris. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.06.2014 - 14 A 2819/12 – und vom 24.11.2014 – 14 E 1126/14 –, juris Abzustellen ist darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d.h. nicht übermäßig empfindlicher Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings durch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu einer Leistungsverfälschung geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, juris. Dabei bedarf es präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf eine Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03.03.2015 – 1 K 2029/13 –, juris An solch präzisen Feststellungen fehlt es im Vortrag der Klägerin. Dies gilt eindeutig für die angeblich unangemessene Bekleidung der Prüferin S. . Es wird nur anhand der Schreiben der Schüler belegt, dass diese sich an der Bekleidung der Prüferin gestört haben. Dies reicht für einen Verstoß gegen den einwandfreien Prüfungsablauf aber nicht aus. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot in den „lebhaften“ Gesprächen während den Prüfungen sieht, hat sie Art, Lautstärke und Dauer der Unterhaltungen der Prüfer nicht näher substantiiert. Dies wäre aber erforderlich, da die Prüfer in ihren Stellungnahmen bestritten haben, sie hätten während der Prüfungsstunden miteinander Unterhaltungen geführt. Der bloße Hinweis der Klägerin auf die dem widersprechenden Schüleraussagen reicht nicht aus, wenn es um die Darlegung eigener Irritationen sowie eines gestörten Prüfungsablaufs geht. Es bestehen allerdings auch keine Bedenken, wenn Prüfer sich während der Unterrichtspraktischen Prüfung über methodisch-didaktische Nachfragen austauschen, sofern sie dem Prüfungsgeschehen weiterhin folgen und ihre Gespräche nicht zu einer Unterbrechung oder Störung des Unterrichtsablaufs führen. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die vorgetragenen Störungen - ihr Vorliegen vorausgesetzt - überhaupt zu einer Verletzung der Chancengleichheit oder des prüfungsrechtlichen Fairnessgebots führen. Jedenfalls ist der Klägerin eine Berufung auf die vorgetragenen Verfahrensfehler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, da sie diese nicht rechtzeitig gerügt hat, sondern sich erst nach Kenntnis des Ergebnisses ihrer Prüfung im Widerspruchsverfahren hierauf berufen hat. Der Prüfling ist aufgrund seiner Mitwirkungslast verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass er, indem er trotz des aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensmangels die Prüfung beginnt oder fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen), vgl. zur Rügeobliegenheit des Prüflings bei Verfahrensmängeln und zu den Gründen für die Rügeobliegenheit etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9/90 -, juris; Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, juris; VG Köln, Urteil vom 10.02.2016 - 10 K 3108/14 -; Niehues/Fischer/Jeremias, 7. Aufl., 2018, Rz. 215 und 480. Welcher Zeitraum noch als unverzüglich anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Äußerste Grenze ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, vgl. BVerwG, Urteil vom 6.09.1995 - 6 C 16/93 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018. Rz. 482. Im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfungen bedeutet dies, dass der Lehramtsanwärter spätestens im nach § 32 Abs. 7 OVP vorgeschriebenen Reflexionsgespräch seiner Rügeobliegenheit nachkommen muss, vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2011 - 19 A 1468/10 -; Beschluss vom 3.07.2014 - 19 B 1243/13 -, juris, VG Köln, Urteil vom 16.11.2016 – 10 K 5329/14 -. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat in den im Anschluss an die jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfungen durchgeführten Reflexionsgesprächen keine Einwände gegen die angeblichen Störungen während der Prüfung in den Fächern Deutsch und Englisch geltend gemacht sondern erstmals nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit ihrer Widerspruchsbegründung die Verfahrensrügen erhoben. Dies war verspätet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Prüfers N. vor. Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ob dies der Fall ist, ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger, das heißt objektiv fassbarer Grund für die Annahme einer Voreingenommenheit des Prüfers vom Standpunkt des Prüflings aus gegeben ist; auf die lediglich subjektive Auffassung des Prüflings kommt es nicht an, vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 338 m. w. Nw. Es müssen daher Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass der Prüfer N. – angeblich – vor der Unterrichtsstunde im Besprechungsraum schlechte Laune gehabt hat, reicht als solcher nicht aus, eine Befangenheit des Prüfers während der Unterrichtspraktischen Prüfungen anzunehmen. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass der Prüfer sich die Arbeit der Klägerin vor Eintritt in die Prüfung vorgenommen hat. Die bloße subjektive Besorgnis der Befangenheit, die die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Vorstellungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund empfindet, genügt für die Annahme der Voreingenommenheit jedenfalls nicht. vgl. dazu: Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.