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Urteil

15 K 11402/17

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrtzeiten von der Wohnung zu dienstlich aufzusuchenden auswärtigen Arbeitsstellen sind Arbeitszeit im Sinne von Art.2 Nr.1 der RL 2003/88/EG, wenn der Beamte die Orte auf Anordnung aufsuchen muss und während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. • Ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Freizeitausgleich aus Treu und Glauben besteht für rechtswidrige Zuvielarbeit ab dem Monat nach erstmaliger Geltendmachung; rückwirkend vor dieser Geltendmachung kann kein Ausgleich verlangt werden. • Innerdienstliche Regelungen (hier §11 AZV), die Reisezeiten generell als keine Arbeitszeit ausweisen, sind gegenüber der unionsrechtlichen Arbeitszeitdefinition entsprechend der Richtlinie 2003/88/EG auszulegen und verdrängen diese nicht; die unionsrechtliche Begriffsreichweite ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Fahrtzeiten zu dienstlich aufzusuchenden auswärtigen Arbeitsstellen als Arbeitszeit • Fahrtzeiten von der Wohnung zu dienstlich aufzusuchenden auswärtigen Arbeitsstellen sind Arbeitszeit im Sinne von Art.2 Nr.1 der RL 2003/88/EG, wenn der Beamte die Orte auf Anordnung aufsuchen muss und während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. • Ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Freizeitausgleich aus Treu und Glauben besteht für rechtswidrige Zuvielarbeit ab dem Monat nach erstmaliger Geltendmachung; rückwirkend vor dieser Geltendmachung kann kein Ausgleich verlangt werden. • Innerdienstliche Regelungen (hier §11 AZV), die Reisezeiten generell als keine Arbeitszeit ausweisen, sind gegenüber der unionsrechtlichen Arbeitszeitdefinition entsprechend der Richtlinie 2003/88/EG auszulegen und verdrängen diese nicht; die unionsrechtliche Begriffsreichweite ist maßgeblich. Der Kläger ist als Betriebsprüfer bei der Beklagten beschäftigt und nimmt Prüfungen in Unternehmen bundesweit wahr. Er plante Dienstreisen und Fahrten weitgehend selbst, fuhr regelmäßig von seiner Wohnung direkt zum Prüfungsort und übernachtete bei mehrtägigen Prüfungen gegebenenfalls im Hotel. Die Beklagte rechnete Reisezeiten nur insoweit als Arbeitszeit an, als sie innerhalb der Regelarbeitszeit lagen. Der Kläger beantragte Freizeitausgleich für nicht anerkannte Fahrtzeiten und berief sich auf EuGH-Rechtsprechung. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf §11 AZV und betonte die freie Einsatzplanung des Klägers. Das Gericht hat über den Antrag für den Zeitraum ab 01.01.2016 bis 30.06.2016 entschieden; Ansprüche vor dem 01.01.2016 wurden mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgelehnt. • Teilweise Begründetheit der Klage: Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.5 VwGO). • Kein Anspruch nach §88 Satz 2 BBG mangels Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit; jedoch besteht ein beamtenrechtlicher Billigkeitsanspruch auf Ausgleich wegen rechtswidriger Zuvielarbeit, gestützt auf Treu und Glauben (§242 BGB). • Begrenzung des Billigkeitsanspruchs: Er gilt nur für Zuvielarbeit, die ab dem Monat nach erstmaliger Rüge der Rechtswidrigkeit geleistet wurde; der Kläger hat erstmals am 01.12.2015 gerügt, daher fallen frühere Zeiträume weg. Entscheidung orientiert an BVerwG-Rechtsprechung zur Geltendmachung. • Arbeitszeitbegriff nach Unionsrecht: Art.2 Nr.1 RL 2003/88/EG definiert Arbeitszeit als Zeit, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt; danach gehören Fahrten zum zu prüfenden Unternehmen zur Arbeitszeit, weil der Kläger verpflichtet ist, die Orte aufzusuchen und während der Fahrt nicht über die Zeit frei verfügen kann. EuGH-Rechtsprechung ist anwendbar. • Abgrenzung zu innerstaatlicher Regelung: §11 Abs.1 S.3 AZV, der Reisezeiten als keine Arbeitszeit bezeichnet, kann nicht unionsrechtswidrig die unionsrechtliche Begriffsreichweite verdrängen; wegen Anwendungsvorrang der Richtlinie ist die unionsrechtliche Auslegung maßgeblich. Eine Regelung über den Umfang der Anrechnung (z. B. Kürzung) lässt sich aus §11 AZV nicht ziehen. • Ausnahmen: Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort (C.) sind nicht als Arbeitszeit anzuerkennen, da es sich um den gewöhnlichen Weg zur Arbeitsstelle handelt und der Kläger dort seinen dienstlichen Wohnsitz hat. • Nachweiserleichterung: Es schadet dem Kläger nicht, dass er keine weiteren konkreten Nachweise vorgelegt hat; die Beklagte kann die nicht anerkannten Zeiten aus den von ihr bereitgestellten EXCEL-Gleitzeittabellen ermitteln. • Folgerung: Für den Zeitraum 01.01.2016–30.06.2016 sind Anfahrts- und Rückfahrtszeiten zu den zu prüfenden Unternehmen und Zeiten zwischen Wohnung und Hotel als Arbeitszeit voll anzuerkennen; Fahrten zu Referatsbesprechungen in C. bleiben außer Ansatz. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, da die betreffenden Reisezeiten von Wohnung zu dienstlich aufzusuchenden auswärtigen Prüfungsorten und zwischen Hotel und Prüfungsort als Arbeitszeit im Sinne von Art.2 Nr.1 der RL 2003/88/EG anzusehen sind. Für Zeiträume vor dem 01.01.2016 steht dem Kläger kein Anspruch zu, weil er die Rechtswidrigkeit der Heranziehung erst am 01.12.2015 geltend gemacht hat; daher greift der beamtenrechtliche Billigkeitsausgleich nur ab dem folgenden Monat. Fahrten zwischen Wohnung und dem dienstlichen Sitz in C. bleiben nicht als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel; die Berufung wurde zugelassen.