Die Beklagte wird unter Aufhebung der entsprechenden Entscheidungen im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018 verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung mit dem Inhalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens für erstattungsfähig zu erklären sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten zu treffen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte zog die Klägerin zu Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Tochter in Kita und OGS in der Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2016 heran. Am 29.01.2014 reichte die Klägerin Einkommensnachweise unter anderem für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 ein. Nachdem die Klägerin Einkommensunterlagen für die Zeit von 01/2014 bis 03/2017 – allerdings nicht ganz vollständig – vorgelegt hatte, bat die Beklagte um Vorlage von Einkommensnachweisen für die Monate 03/2014 bis 11/2014, 01/2015 bis 02/2016 und 04/2016. Nachdem die Klägerin diese Unterlagen nicht vorlegte, setzte die Beklagte unter dem 19.02.2018 für die Klägerin in der Zeit von 01/2014 bis 07/2014 sowie von 08/2015 bis 12/2016 den Höchstbetrag fest. Hiergegen legte die Klägerin am 14.03.2018 Widerspruch ein. Nach Zuziehung eines Rechtsanwalts begründete dieser den Widerspruch damit, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchweg Leistungen vom Jobcenter sowie vom Sozialamt erhalten habe. Im Rahmen einer Wohnungsrenovierung seien die Unterlagen abhandengekommen, diese seien nun erneut angefordert worden. Unter dem 17.04.2018 reichte die Klägerin die fehlenden Unterlagen bei der Beklagten ein und beantragte festzustellen, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen war. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2018 eingegangen, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und sah die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht erforderlich an. Da die Klägerin die fehlenden Einkommensnachweise nicht vorgelegt hätte, sei der Bescheid vom 19.02.2018 rechtmäßig gewesen. Zugleich kündigte die Beklagte eine Beitragsanpassung entsprechend der nun vorgelegten Einkommensnachweise an. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge erließ die Beklagte unter dem 25.06.2018 einen Änderungsbescheid und setzte die Elternbeiträge der Klägerin im gesamten Zeitraum (01/2014 bis 12/2016) mit 0,00 € fest. Am 04.07.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe den Widerspruch nur zurückgewiesen, um die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für nicht notwendig erscheinen zu lassen. Es mache keinen Sinn, dem Widerspruch der Sache nach stattzugeben, ihn gleichwohl aber mit Widerspruchsbescheid zurückzuweisen. Sie, die Klägerin, habe versucht, die erforderlichen Einkommensnachweise zu beschaffen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. Darüber hinaus sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Bescheide von anderen Behörden heranzuziehen und das Widerspruchsverfahren eigenständig zu führen. Zur Einlegung des Widerspruchs habe sie sich den Text vorformulieren lassen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2018 eine Kostengrundentscheidung mit dem Inhalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens für erstattungsfähig zu erklären und 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2018 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Verwaltungsakt durch Bescheid vom 25.06.2018 erledigt sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018 sei rechtmäßig. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, da es lediglich um das Einreichen von Einkommensnachweisen – in Form der Bescheide des Jobcenters und des Sozialamtes – gegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sowohl die geltend gemachte Kostengrundentscheidung als auch die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind begünstigende Verwaltungsakte, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1987 – 8 C 129.84 – juris, Rn. 8, die getrennt von der Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 – 7 C 83/84 – juris, Rn. 7. Ein erneutes Vorverfahren zur Änderung der Kostenentscheidung muss nicht durchgeführt werden. Denn die Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.05.218 enthält hinsichtlich der Entscheidung über die Tragung der Kostenlast und der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren eine erstmalige Beschwer. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26.04.1991 – 3 A 2504/89 – juris, Rn. 3f. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen der Beklagten. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf eine für sie günstige Kostengrundentscheidung folgt aus § 72 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach § 72 VwGO hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ob der Widerspruch erfolgreich war, bestimmt sich allein nach dem äußeren Erfolg des Widerspruchs. Unerheblich bleibt, ob der Widerspruch nach objektiver Rechtslage hätte erfolgreich sein dürfen. Ein Widerspruch ist deshalb immer erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde ihm abhilft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 – 4 C 6/95 – juris; OVG NRW, Urteil vom 15.05.1991 – 22 A 1809/90 – juris. Vorliegend hat die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 14.03.2018 abgeholfen. Dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 nach wies sie den Widerspruch zwar als unbegründet zurück. Zugleich teilte sie jedoch mit, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen zwischenzeitlich eingereicht habe, welche zu einer Beitragsanpassung führen würden, und kündigte einen Bescheid dazu in Kürze an. Die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin spätestens außerhalb des Widerspruchsverfahrens, nämlich mit Änderungsbescheid vom 25.06.2018, vollständig nachgekommen, indem sie die Elternbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum auf 0,00 Euro festsetzte. Die Entscheidung aus dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Tragung der Kostenlast und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren änderte sie dabei nicht. Zwar hat die Behörde grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens freie Wahl, ob sie einen Verwaltungsakt außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurücknimmt bzw. widerruft oder ob sie ihre Entscheidung über § 72 VwGO korrigiert. Eine Verwaltungspraxis, die zielgerichtet nur zur Vermeidung der Kostenlast in eine bestimmte Verfahrensweise ausweicht, ist jedoch mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren. Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, von einer Abhilfe jedoch absehen möchte, hat sie besonders zu prüfen, ob sachliche Gründe für diese Vorgehensweise sprechen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 20 K 7717/00 – juris, Rn. 47. Ein besonderer Grund, die Änderung der Elternbeitragsfestsetzung nicht schon im Widerspruchsbescheid, sondern erst durch Änderungsbescheid einen Monat später vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte den Änderungsbescheid zur Festsetzung der Elternbeiträge allein deshalb außerhalb des Widerspruchsverfahrens erließ, um sich der Kostentragungslast zu entziehen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin lagen der Beklagten alle notwendigen Informationen, insbesondere die erforderlichen Einkommensnachweise, vor. Dies war der Beklagten bewusst, wie sich aus der Mitteilung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen zwischenzeitlich eingereicht habe und diese zu einer Beitragsanpassung führen würden, und der Ankündigung eines baldigen Änderungsbescheides ergibt. Weder benennt sie besondere Gründe noch sind solche erkennbar, weshalb die Beklagte dennoch knapp vier Wochen abwartete, bevor sie die Festsetzung der Elternbeiträge änderte. Die Klägerin hat gemäß § 63 Abs. 2 SGB X auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten im Vorverfahren war entsprechend den Rechtsgrundsätzen, die zu der Regelung in § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO entwickelt worden sind, dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1978 – VI C 27.77 – juris, Rn. 27. Dies ist dann der Fall, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte und es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 15/17 – juris, Rn. 74. Nach diesen Grundsätzen war die Zuziehung eines Bevollmächtigten hier notwendig. Ohne rechtskundige Beratung war die Klägerin nicht in der Lage, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung geltend zu machen. Die Klägerin war der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um ein Widerspruchsverfahren zu führen. Dies wird bereits daran sichtbar, dass sie sich den Text zur Einlegung des Widerspruchs vorformulieren lassen musste. Sie hat versucht, die Einkommensnachweise bei den Behörden – Jobcenter und Sozialamt – zu beschaffen, blieb jedoch erfolglos. Darüber hinaus sah sich die Klägerin mit einer sehr hohen Nachforderung in Höhe von 5.656,00 Euro konfrontiert, sodass auch wegen der Bedeutung der Sache von der Klägerin nicht erwartete werden konnte, das Vorverfahren ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.