Gerichtsbescheid
20 K 3056/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1125.20K3056.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Umweltaktivist und setzt sich unter anderem für den Erhalt des Hambacher Forstes und ein Ende des Braunkohleabbaus ein. Am 29.03.2018 bestieg er gegen 09:00 Uhr mit ca. 50 Gleichgesinnten am Bahnhof Sindorf einen Bus der Linie 000 in Richtung Kerpen. Die Gruppe wurde dabei von Polizeibeamten beobachtet, die mitgeführte Pyrotechnik bei einigen der Personen vermutete. Tatsächlich handelte es sich bei den wahrgenommenen Gegenständen jedoch nur um bunte Jonglierstäbe. Der Bus wurde nach einigen Haltestellen von Polizeikräften auf das Gelände der Polizeiwache Kerpen umgeleitet, wo er um 09:23 Uhr eintraf. Dort ermöglichten die Polizisten denjenigen Personen, die sie nicht „dem linken Spektrum“ bzw. der „Waldbesetzerszene“ zuordneten, den sofortigen Ausstieg. Die restlichen Fahrgäste erhielten die Möglichkeit, den Bus unter Angabe ihrer Personalien und Duldung einer Durchsuchung zu verlassen, was jedoch von den meisten abgelehnt wurde. Nach Errichtung einer Kontrollstelle wurden die verbleibenden Personen (insgesamt 48, darunter der Kläger) um 10:05 Uhr nacheinander aus dem Bus geholt und kontrolliert. Dabei kam es zu zwei vorläufigen Festnahmen wegen Widerstandshandlungen. Pyrotechnik wurde nicht gefunden, die verdachtsbegründenden Gegenstände stellten sich als szenetypische Jonglierstäbe heraus, die versteckt unter der Kleidung getragen wurden. Der Kläger konnte um 11:15 Uhr das Gelände der Polizeiwache verlassen. Der Beklagte war zuvor am 22.03.2018 von der Geschäftsleitung des Amtsgerichts Kerpen um Amtshilfe zur Unterstützung der Wachtmeister des Gerichts am 29.03.2018 ersucht worden. Für den 29.03.2018 war um 10:00 Uhr ein Fortsetzungstermin in einer Strafsache gegen Aktivisten des Hambacher Forstes angesetzt. Im Rahmen des ersten Verhandlungstermins in dieser Sache war die Vorsitzende am 15.03.2018 massiv von Zuschauern beleidigt worden. Innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes kam es zu Ansammlungen von Sympathisanten der Angeklagten. Eine Gruppe aus diesem Spektrum blockierte die Zufahrt zum Parkplatz des Amtsgerichts mit der Folge, dass der Rücktransport der Angeklagten in die JVA Köln für Stunden verhindert wurde. Am Abend des 28.03.2018 setzte eine Gruppe von ca. 40 vermummten Personen vor der JVA Köln Pyrotechnik ein. Für den 29.03.2020 wurde im Internet aus dem Umfeld der Besetzer des Hambacher Forstes (etwa https://hambacherforst.org/blog/2018/03/07/skillsharingcamp-workshopplan/ ) zu einer „solidarischen Prozessbegleitung“ aufgerufen. Der Kläger hat am 22.04.2018 Klage erhoben. Er widerspreche der Behauptung, dass er am Bahnhof Sindorf oder im Bus vermummt gewesen sei. Der Beklagte möge darlegen, welche Kleidungsmerkmale eine „eindeutige Zuordnung“ zur Hambacher-Forst-Szene oder Waldbesetzerszene ermöglichten und welche davon auf den Kläger zugetroffen hätten. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Maßnahme habe ein Polizist „§ 12 Polizeigesetz – zur Gefahrenabwehr" geantwortet. Einem nachfragenden Anwalt habe der Einsatzleiter lediglich die Auskunft erteilt, dass es am Vorabend eine Aktion von Vermummten an der JVA gegeben habe und vermummte Personen im Fahrzeug seien. Bei der Kontrolle sei es einigen Personen trotz explizitem Nachfragen für etwa eine Stunde verwehrt worden, auf die Toilette zu gehen. Er selbst habe deshalb davon abgesehen, dies zu versuchen. Jedenfalls von Dritten seien zudem dauerhaft den Kontrollvorgang betreffende Daten gespeichert worden. Er habe das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer Freiheitsentziehung handele es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Auch sei der Kläger durch die Durchsuchung und die Identitätsfeststellung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie körperliche Unversehrtheit verletzt worden. Es sei auch weiter zu erwarten, dass die Polizei im Gebiet rund um den Hambacher Forst willkürliche Personenkontrollen und Durchsuchungen durchführe. Die Auseinandersetzungen um den Braunkohleabbau seien nicht beendet. Der Kläger wolle die Möglichkeit haben, sich dort aufzuhalten, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen oder demonstrieren zu gehen. Weiterhin habe die Maßnahme diskriminierend gewirkt, da der Kläger im Gegensatz zu anderen Fahrgästen kontrolliert und durchsucht worden sei. Für alle Polizeimaßnahmen habe eine Rechtsgrundlage gefehlt. Es sei weder eine Gefahr noch ein Grund für die Annahme des Vorliegens dieser Gefahr genannt worden. Der Realakt des Umleitens und Festsetzens des Busses entbehre zudem jeglicher Rechtsgrundlage. Von dieser Maßnahme seien alle im Bus sitzenden Personen, inklusive Busfahrer und andere Fahrgäste betroffen gewesen und in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt worden. Die Polizei habe nicht behauptet, dass von allen im Bus fahrenden Personen eine Gefahr ausgegangen sei. Insofern habe es keine Rechtsgrundlage dafür gegeben, die Rechte aller im Bus einzuschränken. Als milderes Mittel hätte die Polizei beim Aussteigen an einer planmäßigen Haltestelle Personen kontrollieren können, von denen sie geglaubt habe, dass von ihnen eine Gefahr ausginge. Der Beklagte scheine Ansammlungen von Unterstützern der angeklagten Aktivisten aus dem Hambacher Forst per se als erhebliche Störungen zu betrachten. Die Versammlungsfreiheit und das Unterstützen von Angeklagten durch Meinungskundgabe vor dem Gericht gehörten jedoch zu den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten. Wenn der Beklagte mit erneuten Beleidigungen und Angriffen auf die Richterin gerechnet habe, sei nicht ersichtlich, wie diese durch eine Vorab-Identitätsfeststellung und Durchsuchung erfolgreich unterbunden werden sollten. Angriffe auf die Richterin seien schon durch die baulichen Gegebenheiten des Gerichtssaals so schwierig, dass die Anwesenheit weniger Justizbeamter im Saal diese mit ausreichender Sicherheit hätte unterbinden können. Zudem habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass solche Angriffe durch den Kläger geplant waren oder auch nur nahe lagen. Das Abbrennen von Pyrotechnik im Gerichtsgebäude wäre durch die Einlasskontrollen am Eingang sicher unterbunden worden. Überdies sei die (ex ante lediglich unterstellte) Kenntnis vom Prozesstermin noch keine ausreichende Begründung dafür, offensichtlich willkürlich angehalten und kontrolliert zu werden. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die erzwungene Umleitung und der Stopp des Linienbus 000 in Kerpen zur Polizeistation um 09:22 Uhr von Beginn an rechtswidrig war; festzustellen, dass die daran anschließende faktische Freiheitsberaubung von ihm und weiteren 30–40 Personen im Bus rechtswidrig war; festzustellen, dass die Durchsuchungen der Personen rechtswidrig waren; festzustellen, dass die Identitätsfeststellungen der Personen rechtswidrig waren; festzustellen, dass diese lngewahrsamnahme auch hinsichtlich der Art und Weise wie der Kläger festgehalten wurde rechtswidrig war, insbesondere dass Personen ohne erfolgte Personalienfeststellung (die nicht sofort möglich war) nicht auf Toilette gelassen wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der Ereignisse am ersten Verhandlungstermin am 15.03.2018 hätten begründete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es auch an dem zweiten Sitzungstermin erneut zu Ausschreitungen kommen würde, die nicht durch die Gerichtswachtmeister allein hätten bewältigt werden können, da wieder eine große Anzahl an Zuschauern und Sympathisanten der Angeklagten erwartet worden seien. Schon im Vorfeld der Verhandlung sei in einschlägigen Internetforen auf die Strafverhandlung vom 29.03.2018 hingewiesen und für eine „solidarische Prozessbegleitung“ geworben worden. Bereits am Vortag der Verhandlung, dem 28.03.2018, sei es zu Vorfällen gekommen, die aufgrund der Bekleidung der Personen der Waldbesetzerszene zugeordnet worden seien. So hätten sich zunächst etwa 30–40 vermummte Personen vor der JVA Köln versammelt, wobei Parolen gerufen und Pyrotechnik gezündet worden seien. Danach habe ein Lokführer der Deutschen Bahn AG ca. 30–40 vermummte Personen gemeldet, die sich auf dem Bahnsteig des Bahnhofs Frechen-Königsdorf aufhielten und dort vorbeigehende Passanten anpöbelten. Bei Eintreffen der Einsatzkräfte hätten sich die Personen aggressiv gezeigt und die Polizeibeamten provoziert. Am 29.03.2018 gegen kurz nach 09:00 Uhr seien dann erneut etwa 40 vermummte Personen, die dem linken Spektrum und der Waldbesetzerszene zugeordnet worden seien, mit Pyrotechnik am Bahnhof Kerpen-Sindorf gesichtet worden, die kurz darauf in einen Linienbus in Richtung Kerpen eingestiegen seien. Es sei daraufhin beschlossen worden, den Bus auf dem Gelände der Polizeiwache Kerpen zu kontrollieren. Sämtlichen Insassen, die nicht der Waldbesetzerszene zugeordnet werden konnten, sei es sofort ermöglicht worden, den Bus zu verlassen. Es sei zu zwei vorläufigen Festnahmen aufgrund aktiver Widerstandshandlungen gekommen. Die vermeintlich mitgeführte Pyrotechnik habe sich als szenetypische Jonglierstäbe herausgestellt, welche von einigen Personen verdeckt unter deren Jacken getragen worden seien. Ein aufgefundenes Klappmesser sei zudem zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden. Alle Businsassen, die den Wunsch geäußert hätten, zur Toilette zu gehen, seien selbstverständlich von Polizeibeamten dorthin begleitet worden. Die aus der eigentlichen Maßnahme der Personenkontrolle gewonnenen Informationen zu Personen, die hiernach nicht auffällig geworden seien, seien nach der Verhandlung umgehend wieder gelöscht worden. Die Identitätsfeststellung der in dem Bus befindlichen Personen sei rechtmäßig gewesen. Die Polizeibeamten seien auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW tätig geworden. Es habe sehr nahegelegen, dass die 40 vermummten Personen im Bus Richtung Kerpen auf dem Weg zum kurz darauf stattfindenden Prozess gewesen seien. Es sei mit Störungen des Verhandlungsablaufs sowie mit Straftaten wie etwa Beleidigungen zu rechnen gewesen. Durch die zunächst als Pyrotechnik erscheinenden Jonglierstäbe und die teilweise als aggressiv bekannte Verhaltensweise der Aktivisten habe nach der entscheidenden ex-ante-Betrachtung zudem auch eine Gefahr für die Gesundheit der bei Gericht befindlichen Personen bestanden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sei relativ geringfügig und zur Abwehr der wahrscheinlichen Gefahr gerechtfertigt gewesen. Auf Grundlage von § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 3 PolG NRW habe der Beklagte auch den Bus auf das Gelände der Polizeiwache umleiten und den Kläger dort festhalten dürfen. Die Kontrolle auf dem Gelände der Polizei habe Verkehrsbehinderungen und Irritationen Dritter verhindert. Die Wache sei auch nur ca. 50–100 m von der nächsten Bushaltestelle entfernt gewesen. Letztlich stelle sich die Situation nicht anders dar als bei einem PKW, der bei einer Kontrolle auf den nächstgelegenen Parkplatz geleitet werde. Der Einsatz in unmittelbarer Nähe der Polizeiwache sei auch im Hinblick auf eventuell nötige Ingewahrsamnahmen erforderlich gewesen. Die Identitätsfeststellung der Businsassen sei nur in der Weise möglich gewesen, dass die Personen einzeln und nacheinander aus dem Bus geholt und kontrolliert worden seien. Hätte man zunächst alle Personen aus dem Bus aussteigen lassen, so wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Entfernen einer Vielzahl der Personen zu rechnen gewesen. Eine Freiheitsentziehung gem. § 36 PolG NRW habe aufgrund der kurzen Dauer der Maßnahme nicht vorgelegen. Auch die Durchsuchung der Businsassen sei rechtmäßig erfolgt. Die Polizeibeamten hätten aufgrund von § 39 Abs. 1 Nr. 2 und § 39 Abs. 2 PolG NRW gehandelt. Es habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass die im Bus befindlichen Aktivisten auch nach der erfolgten Identitätskontrolle das Gerichtsgebäude aufsuchen könnten und es dort infolge dessen zu Ausschreitungen kommen könnte. Die durch einige Aktivisten mitgeführten Jonglierstabe hätten nach außen hin zunächst den Anschein von Pyrotechnik erweckt. Insofern habe auch eine gegenwärtige Gefahr bestanden, dass diese vermeintliche Pyrotechnik im oder vor dem Gerichtsgebäude gezündet werden könnte und dadurch auch Menschen verletzt werden könnten. Des Weiteren habe die Durchsuchung mit der Eigensicherung der Polizeibeamten gerechtfertigt werden können. Aufgrund der mitgeführten Jonglierstäbe habe die berechtigte Vermutung bestanden, dass die Aktivisten Pyrotechnik mit sich führten. Damit habe für die Beamten die Gefahr bestanden, dass diese während der Identitätsfeststellung gezündet werden würde. Da die betroffenen Aktivisten sich immens gegen die Identitätsfeststellung gewehrt hätten und generell oftmals aggressiv auf Polizeibeamte reagierten und häufig Widerstand leisteten, habe eine gewisse Gefahrenlage vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. (soweit polizeiliche Realakte angegriffen werden) jedenfalls als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit er eigene Rechtsverletzungen geltend macht. Er hat insoweit klargestellt, dass, soweit in den Feststellungsanträgen von „Personen“ gesprochen werde, dies stets den Kläger miteinschließe. Der Kläger verfügt auch über das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 – NVwZ 2018, 1497. Dies ist hier der Fall. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger angegriffenen polizeilichen Maßnahmen vom 29.03.2018 sind rechtmäßig gewesen und haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Identitätsfeststellung bezüglich des Klägers. Ermächtigungsgrundlage dafür war § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW. Der Beklagte war zuständig, da ausgehend vom zur Akte gereichten Erlass des Innenministeriums vom 14.07.2017 i.V.m. dem Bezugserlass vom 29.07.2016 nicht von einer Übertragung der Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Aachen gem. § 7 Abs. 5 POG NRW auszugehen ist. Die Maßnahmen wurden anlässlich der bevorstehenden Gerichtsverhandlung in Kerpen durchgeführt und betrafen nicht unmittelbar Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anlässlich der besonderen Lage im Waldgebiet „Hambacher Forst“, dem sog. „Wiesencamp“, der „Werkstatt für Aktionen und Alternativen (WAA)“ und der dortigen Aktivisten- und Störerszene. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig erfolgt, insbesondere wurde dem Kläger die Grundlage der Identitätsfeststellung nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 6 PolG NRW in ausreichender Weise mitgeteilt. Die Maßnahme war auch materiell rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Eine solche Gefahr lag in Form eines Gefahrenverdachts vor. Für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 PolG NRW ist ein solcher Gefahrenverdacht ausreichend. Er ist gegeben, wenn die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr für möglich hält, sich aber nicht sicher ist, ob diese vorliegt. Besteht ein solcher durch Tatsachen begründeter Gefahrenverdacht, so ist die Polizei auf der Grundlage der Vorschrift berechtigt, die Maßnahmen zu treffen, die zur weiteren Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Es ist gerade kennzeichnend für die Identitätsfeststellung durch Befragung und Verlangen des Vorzeigens von Ausweispapieren, dass hierdurch nicht schon eine konkrete Gefahr abgewehrt wird, sondern vielmehr die weitere Gefahrenabwehr durch Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 – NVwZ 2018, 1497, 1498 f. Gemessen an diesen Maßstäben durften die Beamten aufgrund der festgestellten Gesamtumstände von einer Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG ausgehen. Zu den polizeilichen Schutzgütern zählt auch die öffentliche Sicherheit in Form der Unversehrtheit der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, die sowohl in ihrem Bestand wie in ihrem Funktionieren Schutz genießen. Dazu zählt auch der störungsfreie Betrieb der Gerichte, der hinsichtlich des Sitzungsbetriebs in den §§ 175 ff. GVG geregelt ist. Vgl. Lisken/Denninger/ Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. D Rn. 22 f. Aufgrund der dem Beklagten vorliegenden Informationen, insbesondere dem Amtshilfeersuchen des Amtsgerichts Kerpen, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es am 29.03.2018 im Zusammenhang mit der für 10:00 Uhr anberaumten Sitzung zu Störungen des Gerichtsbetriebs beim Amtsgericht Kerpen kommen würde. Diese hatten sich bereits am 15.03.2018 dadurch manifestiert, dass dort eine Gruppe von 40–50 Personen den Betrieb erheblich gestört hatte. So war im Rahmen der ersten Hauptverhandlung die Vorsitzende massiv von Zuschauern beleidigt worden. Auch wurde die Zufahrt zum Parkplatz des Amtsgerichts derart blockiert, dass der Rücktransport der Angeklagten in die JVA Köln für Stunden verhindert wurde. Am Vorabend des 29.03.2018 hatte es Solidaritätsbekundungen vor der JVA Köln gegeben, bei der eine Gruppe von ca. 30–40 Personen Pyrotechnik eingesetzt hatte. Die Störungen wurden durch Personen aus der „Unterstützerszene“ der angeklagten Aktivisten verübt, mithin von Sympathisanten der „Waldbesetzer“ im Umfeld des Hambacher Forstes, als deren Teil sich auch der Kläger sieht. Der Kläger war Teil einer Gruppe von ca. 40 Personen dieses Spektrums, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe des bevorstehenden Termins in Richtung des Gerichtsorts Kerpen fuhren. Auch hatten Beamte vermeintliche Pyrotechnik (Jonglierstäbe) wahrgenommen. Dies reicht aus, um einen von dieser Gruppe ausgehenden Gefahrenverdacht hinsichtlich einer möglichen Störung des Sitzungsbetriebs am Amtsgericht Kerpen anzunehmen. Jedenfalls eine Teilidentität der Gruppe mit den zuvor auffälligen Störern lag nahe. Unabhängig davon, ob die Personen tatsächlich „vermummt“ waren, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Gruppe des Klägers als Teil des Unterstützerkreises der Waldbesetzer bzw. als Braunkohleaktivisten zu erkennen war. Eine Personengruppe von 30–40 Personen ist gerade im ländlich geprägten Kerpen auffällig. Schon aus dem Mitführen von vermeintlicher Pyrotechnik durfte der Beklagte hier von einer Zugehörigkeit zum Umfeld der Besetzer des Hambacher Forstes ausgehen, ohne dass es auf eine weitere Darlegung der genauen Bekleidung der Personen ankäme. Auch vom Kläger wurde nicht in Abrede gestellt, dass diese Jonglierstäbe bereits am Bahnhof in Sindorf von Polizeikräften wahrgenommen werden konnten. Je nach Beschaffenheit ähneln Jonglierstäbe – gerade aus der Entfernung – pyrotechnischen Gegenständen wie Rauchfackeln oder bengalischen Lichtern („Bengalos“). Im Übrigen sind die als Pyrotechnik wahrgenommenen Jonglierstäbe für Braunkohlegegner/Umweltaktivisten „szenetypisch“, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die Gruppe auch sonst optisch als Aktivisten erkennbar war. Insoweit kann darauf verwiesen werden, dass etwa beim im hier streitgegenständlichen Zeitraum stattfindenden „Skillsharing Camp im Hambacher Forst“, in dem das Erlernen von „Skills, die für zivilen Ungehorsam sehr nützlich sind“ im Vordergrund stand, täglich „Jonglage und Kampfkunst“ Programmpunkt war (vgl. https://hambacherforst.org/blog/2018/03/07/skillsharingcamp-workshopplan/ und https://hambacherforst.org/blog/2018/01/16/fruehlings-skillshare-2018-faq/ ). Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere verstieß die Ermessensausübung nicht gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Verfassungsnorm konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und setzt damit der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wie auch den Handlungsspielräumen der Verwaltung feste Grenzen. Vgl. BVerfG, Urt. v. 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 – NJW 1992, 964. Vorliegend knüpfte die Kontrolle des Klägers nicht etwa an dessen politische Überzeugung an. Die Identitätsfeststellung des Klägers erfolgte hier nicht, weil sich der Kläger als Umweltaktivist betätigt. Vielmehr ging die Polizei davon aus, dass es sich bei der kontrollierten Personengruppe um eine solche handelte, die bereits zuvor durch Störaktionen auffällig geworden war und dies nun möglicherweise wieder vorhatte. Selbst wenn hier die politischen Anschauungen des Klägers Teil eines Motivbündels für die Kontrolle waren, kann nach Ansicht der Kammer festgestellt werden, dass das inkriminierte Motiv für die Entscheidung offensichtlich irrelevant war, mit anderen Worten die Entscheidung auch ohne jenen Aspekt zwingend identisch ausfallen musste. Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 – NVwZ 2018, 1497. Insofern ist festzuhalten, dass der Beklagte bei der konkreten Sachlage (Strafprozess mit befürchteter Störung durch eine Unterstützergruppe) wohl auch eine Gruppe Fußballfans, Rocker, Reichsbürger usw. kontrolliert hätte, die sich vermeintlich mit Pyrotechnik auf dem Weg zur „solidarischen Prozessbegleitung“ befunden hätten. 2. Die bei der Identitätsfeststellung gewonnenen Personalien durften gem. §§ 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 PolG NRW jedenfalls bis zur Beendigung der Gerichtsverhandlung gespeichert werden. Soweit der Kläger moniert, dass von Dritten dauerhaft Daten gespeichert worden seien, betrifft dies, sofern man überhaupt davon ausgeht, dass er auch die Rechtswidrigkeit einer Datenspeicherung festgestellt haben will, nicht den Kläger selbst. Der Beklagte hat einen den Kläger betreffenden IGVP-Auszug übersandt, der keine die Kontrolle am 29.03.2018 betreffenden Daten enthält. 3. Auch durfte der Beklagte zur Ermöglichung der Identitätsfeststellung den Linienbus umleiten und dem Kläger das Verlassen des Busses bzw. des Geländes bis zur Identitätskontrolle verbieten. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen gegenüber Dritten bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger insoweit keine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann und ihm schon die Klagebefugnis fehlt. Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 PolG NRW kann die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der – hier nicht einmal zwei Stunden dauernden – Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers um ein bloßes Anhalten (§ 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW) oder um ein Festhalten (§ 12 Abs. 2 S. 3 PolG NRW) handelte, da auch ein Festhalten der Personengruppe hier zulässig war. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 PolG NRW können die betroffenen Personen festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. So lag der Fall hier. Die Identität musste bei jeder der ca. 40 Personen einzeln erfasst werden. Dies kann insbesondere hinsichtlich derjenigen Personen, die zuletzt kontrolliert werden, nur gelingen, wenn ihre Bewegungsfreiheit bis zur Durchführung und Beendigung der Maßnahme aufgehoben ist. Die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung war gem. § 36 Abs. 1 S. 2 PolG NRW entbehrlich. Danach bedarf es der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es zu verhindern, dass die Freiheitsbeschränkung allein durch die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus fortdauert. Dies erfordert einen prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde. Dabei ist möglichst wirklichkeitsnah der Zeitaufwand, der vom Beginn der Maßnahme voraussichtlich entstehen wird, dem Zeitaufwand gegenüber zu stellen, der für die Herbeiführung der Entscheidung des zuständigen erreichbaren Amtsrichters (erfahrungsgemäß) zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2006 – 19 B 1789/06 – BeckRS 2006, 27639. Nach Einschätzung der Kammer durfte der Beklagte davon ausgehen, dass angesichts der Kurzfristigkeit der Maßnahme eine richterliche Entscheidung nicht vor deren Beendigung ergehen würde. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 PolG NRW i. V. m. § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG hätte die richterliche Entscheidung zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt; der mit der Anhörung verbundene Zeitraum hätte wegen des zurückzulegenden Weges zwischen der Polizeiwache und dem Amtsgericht jedenfalls länger gedauert als die polizeiliche Maßnahme. Eine fernmündliche Anhörung scheidet grundsätzlich aus. Vgl. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F – BeckRS 2014, 56492; BeckOK PolR NRW/ Basteck , 15. Ed. 1.9.2020, § 36 PolG NRW Rn. 41. Hinsichtlich der vom Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, dass einzelnen Personen der Toilettengang verwehrt worden sei, ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar, da er nach eigenem Vortrag gar nicht erst versucht hatte, zur Toilette zu gehen. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2018 – 1 K 6428/16 – BeckRS 2018, 38117. Die Begleitmaßnahmen waren auch verhältnismäßig. Insbesondere ist hinsichtlich der Dauer der Kontrolle zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten für alle Beteiligten die Möglichkeit bestand, den Bus sofort bei freiwilliger Duldung der Identitätsfeststellung und Durchsuchung zu verlassen. 4. Schließlich durfte der Kläger auf Grundlage von § 39 Abs. 2 S. 1 PolG NRW auch durchsucht werden. Danach kann die Polizei eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Hierfür muss keine konkrete Gefahr für diese Rechtsgüter vorliegen, ein hinreichend begründeter Gefahrenverdacht reicht aus. Die Durchsuchung soll bereits den Eintritt der Gefahrenlage verhindern. Die Formulierung „nach den Umständen erforderlich“ verdeutlicht, dass über eine tatsächliche Gefährdung der Polizeibeamten oder Dritter zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung häufig Unsicherheit besteht, die durch eine Durchsuchung erst beseitigt werden soll. Vgl. BeckOK PolR NRW/ Thiel , 15. Ed. 1.9.2020, § 39 PolG NRW Rn. 57; Lisken/Denninger/ Rachor/Graulich , Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. E Rn. 568. In der Personengruppe wurden Jonglierstäbe mitgeführt, die – wie ausgeführt – pyrotechnischen Gegenständen wie Rauchfackeln oder bengalischen Lichtern („Bengalos“) ähneln. Der Beklagte hatte deshalb Grund zu der Annahme, dass auch der Kläger Explosivmittel bzw. explosionsgefährliche Stoffe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 SprengG) bei sich führen könnte. Am Vortag war es zu einem Vorfall vor der JVA Köln gekommen, bei dem von Personen aus dem Unterstützerkreis der inhaftierten Aktivisten Pyrotechnik gezündet wurde. Damit lag ein ausreichend begründeter Gefahrenverdacht dahingehend vor, dass es auch im Rahmen der Kontrolle zum Abbrennen von Pyrotechnik kommen könnte, was auf engem Raum mit einem erheblichen Verletzungspotential einhergeht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.