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Urteil

19 K 5524/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1203.19K5524.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes N. und ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes P. . Der Sohn P. wurde bis Juli 2018 in der öffentlich gefördertenTagespflege betreut (Tagespflegeperson L1. ). Seit dem 01.08.2018 wird der Sohn P. zusammen mit seinem Bruder N. in der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung (Kita) W. L2. in T1. in einem Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung des Sohnes P. in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.05.2019 mit Bescheiden vom 16.05.2018 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 475,00 €. Für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.07.2019, in der der Sohn P. das 3. Lebensjahr vollendet hatte, veranlagte der Beklagte die Kläger zu monatlichen Beiträgen inHöhe von 297,00 €. Dabei ordnete er die Kläger auf der Grundlage ihrer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.05.2018 der Einkommenstufe von 61.355,00 € bis 73.626,00 € zu. Die Kläger legten gegen die Beitragsbescheide vom 16.05.2018 am 18.06.2020 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Beitragssatzung zu unbestimmt sei. Die Höhe der Beiträge lasse sich nicht unmittelbar aus der Satzung entnehmen. Vielmehr seien diese gem. § 10 Abs. 8 BS unter Berücksichtigung der prozentualen Erhöhung der Kindpauschalen gem. § 19 Abs. 2 KibiZ NRW zu ermitteln. Die BS verstoße zudem wohl auch gegen das Verbot der Kostenüberdeckung. Es sei davon auszugehen, dass der für eine Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in der BS vorgesehene monatliche Höchstbeitrag von 720,00 € weit über den tatsächlichen Betreuungskosten liege. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die BS nicht gegen das Verbot der Kostenüberdeckung verstoße. Der Jugenhilfeausschuss des Beklagten habe in seiner Sitzung vom 07.01.2008 entschieden, dass die Beitragssatzung so kalkliert werde, dass mit den Einnahmen aus den Elternbeiträgen eine Deckung der Gesamtbetriebskosten in Höhe von 19 % angestrebt werde. Das Land NRW übernehme gem. § 21 Abs. 1 Kibiz NRW je nach Trägerart einen Betriebskostenteil von 30 bis 38,5 %. Der Betriebskostenanteil des Beklagte betrage allein im Haushaltsjahr 2018 mehr als 18 Mio €. Die Höhe der Elternbeiträge lasse sich gem. § 10 Abs. 8 BS unter Brücksichtigung der in § 19 Abs. 2 Kibiz NRW vorgesehenen prozentualen Erhöhung der Kindpauschalen ohne weiteres errechnen. Die Kläger haben nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 06.07.2018 am 06.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die BS sei zu unbestimmt, weil sich die Höhe der Beiträge nicht unmittelbar aus der BS entnehmen lasse. Die Regelung des § 10 Abs. 8 BS verlange eine komplzierte Berechnung anhand von mehreren Jahreswerten aus dem Kibiz NRW, die den Eltern nicht zugänglich seien. Der Verwaltungsvorgang enthalte keine Kalkulationsunterlagen. Es fehle insbesondere eine Übersicht über die Gesamtkosten im Kalkulationskitajahr 2013/2014. Auffällig sei, dass die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Tagespflge im Haushalt über den Kosten für die Elternbeiträge lägen. Zur weiteren Begründung werde um Übersendung der Zuwendungsbescheide des Landes NRW für die Jahre 2013 bis 2018 und einer Aufstellung der Kosten in diesen Jahren gebeten. Im Übrigen sei die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen ebenfalls zu unbestimmt geregelt. Dass den Tagespflegepersonen für die Nachtzeit keine laufende Geldleistung gezahlt werde, sei ebenfalls rechtswidrig. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. die Beitragsbescheide des Beklagten vom 16.05.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, die gezahlten Beiträge nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genomen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezonenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen, dass bei einem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Gericht war nicht zu einer Verlegung des Termins verpflichtet, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Erkrankung trotz Hinweises des Gerichts vom 02.12.2020 nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht hat. Der dem Wortlaut nach schriftlich angekündigte Klageantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung nur eines Beschedes vom 16.05.2018 begehren, war gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des sich aus der Klagebegründung ergebenden Klageziels in den aus dem Tatbestand ergebenden Klageantrag auszulegen. Die Kläger wurden für den streitigen Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 nicht nur mit einem Bescheid vom 16.05.2018 veranlagt. Der zunächst ergangene Bescheid vom 16.05.2018, mit dem die Kläger für das gesamte Kindergartenjahr von August 2018 bis Juli 2019 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 475,00 € heranzogen wurden, wurde mit einem weiteren Bescheid vom 16.05.2020 für die Zeit ab Juni 2019 dahingehend geändert, dass nur monatliche Beiträge von 297,00 € festgesetzt wurden. Mit ihrem Klagevorbringen wenden sich die Kläger gegen ihre Veranlagung für das gesamte Kindergartenjahr 2018/2019 und damit auch gegen den Änderungsbescheid vom 16.05.2018, der sie für die Zeit ab Juni 2019 veranlagt. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide vom 16.05.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheiden vom 16.05.2018 erfolgte Veranlagung für die Betreuung des Sohnes der Kläger in der Zeit von August 2018 bis Mai 2019 in Höhe eines monatlichen Beitrages von 475,00 € und für die Zeit von Juli 2019 bis Juli 2019 in Höhe von 297,00 € ist von den Bestimmungen der Satzung des Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 30.10.2014 (BS) gedeckt. Nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 BS haben die Eltern für den Besuch ihrer Kinder in Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 BS durch das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Betreuungsplatz in Anspruch genommen wird. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 10 Abs. 4 Satz 2 BS). Einkommen i.S.d. BS ist gem. § 10 Abs. 2 BS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Anlage 2 zur BS. Die Anlage 2 zur BS in der ab dem 01.08.2014 geltenden Fassung sah für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden in der Einkommensgruppe bis 73.626,00 € einen monatlichen Beitrag von 433,00 € vor und für die Betreuung eines Kindes ab Vollendung des 3. Lebensjahres einen Beitrag von 269,00 €. Unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 8 BS vorgesehenen, an die Erhöhung der Kindpauschalen nach § 19 Abs. 2 Kibiz NRW anknüpfenden Erhöhungsregelung erlaubte die BS für das streitige Kindergartenjahr 2018/2019 monatliche Beiträge von jedenfalls 475,00 € und 297,00 €. Die mit der Bestimmung des §10 Abs. 8 BS zulässigen Erhöhungen werden mit den genannten Beträgen noch nicht ausgeschöpft, weil die Beiträge im Jahr um lediglich 1,5 % stiegen, während die Kindpauschalen gem. § 19 Abs. 2 Kibiz NRW um 3,0 % erhöht wurden. Die Kläger haben mit ihrer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.05.2018 angegeben, über ein Jahreseinkommen von mehr bis zu 73.626,00 € zu verfügen. Es bestehen keine Bedenken gegen die satzungsmäßig ausgestaltete Beitragspflicht. Die Festlegung ihrer Höhe durch die Erhöhungsbestimmung des § 10 Abs. 8 BS ist bestimmt genug. Sie beinhaltet rechtstechnisch eine dynamische Verweisung auf die Erhöhung der Kindpauschalen nach § 19 Abs. 2 Kibiz NRW. Dadurch lässt sich die Höhe der Beiträge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der BS entnehmen. Sie lässt sich aber unschwer durch Heranziehung der Erhöhungsbeträge für die Kindpauschalen des § 19 Abs. 2 Kibiz NRW ermitteln, die in allgemein zugänglichen Gesetz- und Verordnungsblättern des Landes NRW veröffentlicht werden. Bedenken gegen die satzungsmäßig festgelegte Beitragshöhe bestehen nicht. Rechtsgrundlage für den Erlass der BS ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz a.F. – (Kibiz NRW). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Das Landesrecht NRW sah im streitigen Zeitraum mit § 23 Abs. 5 KiBiz NRW a.F. vor, dass das Jugendamt für Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen hat. Die satzungsmäßige Staffelung der Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen genügt diesen gesetzlichen Vorgaben. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. So ist es auch im Fall der hier streitigen Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten. Der Finanzierungsanteil der Elternbeiträge an den Gesamtkosten aller öffentlich finanzierten Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betrug ausweislich der vom Beklagten überreichten Kalkulationsunterlagen in den Kalenderjahren 2018 und 2019 16,79 %. Der Beklagte hat die Elternbeiträge nach der Betreuungszeit gestaffelt und zwar nach den wöchentlichen Betreuungszeiten bis 15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Stunden. An der Höhe der gegenüber den Klägern festgesetzten Beiträge von monatlich 475,00 € bei einer U-3-Betreuung und 297,00 € bei einer Ü-3-Betreuung bestehen keine Bedenken, weil die Beitrage die monatlichen Kosten für den vom Sohn der Kläger in Anspruch genommenen Betreuungsplatz U 3 und Ü 3 von 1.034,50 € und 609,99 € nicht abdecken, und die Kläger mit dem Betreuungsplatz für ihren Sohn noch eine öffentliche Bezuschussung in Höhe von rund 560,00 € und 310,00 € erhalten. Der weiter erhobenen Einwände der Kläger zur Regelung der für die Tagespflege zu erhebenden Elternbeiträge sowie zur Regelung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegeperson greifen nicht durch. Die Kläger sind durch die Regelungen nicht betroffen, weil sie nicht zu Beiträgen für die Kindertagespflege, sondern für den Besuch ihres Sohnes in einer Kindertageseinrichtung herangezogen werden. Selbst wenn die von den Klägern genannten Bestimmungen fehlerhaft wären, wären sie durch eine fehlerhafte Heranziehung von Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in der Kindertagespflege nicht belastet. Die Beitragserhebung erfolgt wie oben dargestellt nicht im Umlageverfahren in der Weise, dass eine zu geringe Veranlagung des einen Beitragsschuldners eine höhere Heranziehung des anderen Beitragsschuldners bewirkt. Erweisen sich die angefochtenen Beitragsbescheide somit als rechtmäßig, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen bereits gezahlten Elternbeiträge. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.