Beschluss
20 L 2276/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1203.20L2276.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Vorliegend spricht Überwiegendes für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass der Verfügung ergibt sich aus den §§ 16 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 der CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung ( https://www.mags.nrw/sites/default/files/ asset/document/201109_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf) bzw. vom 30.11.2020 ( https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201130_ coronaschvo_vom_30.11.2020_lesefassung.pdf) i.V.m. § 28 IfSG und § 3 IfSBG NRW ( https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=42024& anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450105). Etwaige Bedenken gegen die Qualität der gesetzlichen Verordnungsermächtigung dürften durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I, 2020, S. 2397 ff.) ausgeräumt sein. Die in der streitigen Verfügung getroffenen Einzelfallregelungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG idF vom 18.11.2020 i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW vom 10.11.2020 und werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen dient der Verhinderung einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens der Sars-CoV-2-Pandemie und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Sie sind zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens in Köln voraussichtlich sowohl geeignet als auch zur wirksamen Eindämmung der Erkrankung Covid-19 erforderlich. Die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl dient nicht nur bei Aufzügen, sondern auch bei Kundgebungen der jederzeitigen Sicherstellung des erforderlichen Mindestabstands. Die aktuelle Infektionsschutzlage ist weiterhin von einem dynamischen Verlauf und von nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten gekennzeichnet, sodass größere Personenansammlungen derzeit als zusätzliche infektiologische Risiken zu bewerten sind. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl ist vor diesem Hintergrund ein wirksames Mittel zur Vermeidung zusätzlicher Risiken. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Verlauf größerer Kundgebungen die Gefahr in sich birgt, dass die elementaren Infektionsschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, also der Mindestabstand nicht eingehalten wird und Schutzmasken nicht oder nicht richtig angelegt werden. Diese Umstände erfordern letztlich auch ein Einschreiten der Polizei, die in der Stadt Köln an Wochenenden oftmals bis zu zehn Demonstrationen täglich begleiten muss. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Begrenzung der Teilnehmerzahl zu berücksichtigen, dass damit auch eine Begrenzung des Anreise- und Abreiseverkehrs einhergeht, der bei größeren Veranstaltungen eine zusätzliche Infektionsgefahr auch für unbeteiligte Dritte verursachen kann. Wie die Antragsgegnerin dazu zutreffend ausgeführt hat, gibt es in der Innenstadt vergleichsweise wenig Parkplätze, sodass ein großer Teil der Personen, die sich am Samstag – insbesondere während des Advents – in der Stadt aufhalten und einkaufen wollen, öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Größere gleichzeitig dazu stattfindende Versammlungen bedeuten daher ebenfalls eine Mehrbelastung des öffentlichen Personennahverkehrs, womit eine erhöhte Ansteckungsgefahr verbunden ist. Darüber hinaus hat das Robert-Koch-Institut im Lagebericht vom 17.11.2020 ausgeführt, dass sich insbesondere Infektionsketten im Umfeld des Bahnverkehrs nicht mehr nachvollziehen lassen. Schließlich sprechen auch die konkreten Umstände der hier streitigen Versammlung gegen eine Ausweitung des Teilnehmerkreises. Der Roncalliplatz ist aktuell nicht nur durch die seit längerem um das Dom-Hotel herum bestehende Baustelle verkleinert, sodass die aktuelle Darstellung des Platzes in Google-Maps nicht der realen Situation entspricht. Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bildmaterial ergibt, sind zusätzliche Flächen für die Logistik der Baustelle und eine Feuerwehrzufahrt reserviert, sodass allenfalls 2000 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche wird durch den Brunnen am Domkloster, den Dom, das Römisch-Germanische Museum und die große Treppe neben dem Haus des Verlages „Kölner Dom“ begrenzt. Über die Treppe gelangt man in die Altstadt, zwischen dem Dom und dem Museum führt ein Durchgang zum Rhein und zur Hohenzollernbrücke, und entlang des Brunnens und auch über die Treppe gelangt man insbesondere zur stark frequentierten Hohe Straße. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Platz während der Geschäftsöffnungszeiten stark frequentiert ist und auch als Durchgangsmöglichkeit dient. Die Kundgebung findet damit auf einer Fläche statt, die bereits intensiv von Fußgängern genutzt wird, sodass für den gesamten Verlauf der Veranstaltung mit einer deutlichen Nähe zu einer großen Anzahl von passierenden Menschen zu rechnen ist. Dies gilt trotz der aktuellen Beschränkungen insbesondere auch für den Tag der Versammlung, weil an einem Samstag im Advent erfahrungsgemäß mit übervollen Straßen und Wegen auf der Schildergasse, der Hohe Straße und der Umgebung des Doms zu rechnen ist. Die Einhaltung der elementaren Infektionsschutzregeln ist daher ohnehin akut gefährdet und wird bereits durch eine Versammlung von (nur) 100 Personen, die im Fluss des Fußgängerverkehrs ein statisches Hindernis ausmacht, zusätzlich gefährdet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es auf den Anlass der Versammlung nicht an. Anlass und Thema einer Versammlung zu bewerten und die Versammlung gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, obliegt grundsätzlich nicht der Versammlungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gericht. Maßgebend kann in diesem Zusammenhang jedoch sein, ob das Thema der Versammlung oder das zu erwartende Verhalten der Teilnehmer gegebenenfalls erwarten lassen, dass infektionsschutzrechtliche Auflagen möglicherweise missachtet werden. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung die in den letzten Wochen beobachtete Radikalisierung und das Eskalationspotenzial verschiedener Kundgebungen benennt, ist in Bezug auf die Antragstellerin eine entsprechende Einstellung oder Erfahrung nicht erkennbar. Dies ist von der Antragsgegnerin aber auch nicht behauptet worden. Die Antragsgegnerin stellt dementsprechend nicht eine derartige negative Vermutung in den Vordergrund, sondern die allgemeine Erfahrung, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle der Einhaltung von Infektionsschutzauflagen bei größeren Versammlungen nicht ausreichend sichergestellt werden könne. Es ist vor diesem Hintergrund voraussichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen das Versammlungsrecht beschränkt und in der gegenwärtigen Situation dem Gesundheitsschutz der Vorrang eingeräumt wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Gemeinwesen, das hier gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zurücktreten muss. Diese Wertung entspricht nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung auch der nun in § 28a Abs. 2 und 3 IfSG getroffenen grundsätzlichen Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechtsgütern. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 –. Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin. Demgegenüber steht aber angesichts des sehr dynamischen Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln die konkrete Gefahr, dass sich bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Die Inzidenzzahl in Köln bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen ist zwar zuletzt von knapp 200 auf gegenwärtig 122,7 gesunken ( https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html ). Sie liegt damit aber immer noch rund zweieinhalb Mal über dem maßgeblichen Schwellenwert von 50, ab dem nach § 28a Abs. 3 IfSG idF vom 18.11.2020 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Aufgrund der bereits lang andauernden erheblichen Überschreitung dieses Schwellenwertes sind die Kapazitätsgrenzen für eine effektive Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt in Köln längst überschritten und auch die Auslastung der Krankenhäuser und dort der Intensivstationen hat bereits einen kritischen Wert erreicht. Trotz der allgemein ergriffenen Maßnahmen (u.a. der „Teil-Lockdown“) und der eingetretenen Senkung der Inzidenzzahl ist eine Unterschreitung des oben genannten Schwellenwertes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, also weiterhin von einer dynamischen Epidemie auszugehen. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Regelungen zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.