Beschluss
20 L 2340/19
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zwischenverfügung ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsstellers ausfällt; bloße Änderungen der Rahmenbedingungen (z. B. Pandemiebedingte Rückgänge des Publikumsverkehrs) führen nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit einer bestehenden Videoüberwachung.
• Bei der Abwägung sind die beiderseitigen Nachteile gegeneinander zu gewichten: Das Risiko irreversibler Grundrechtseingriffe durch Fortbestand der Maßnahme ist gegen die Gefahren für unbeteiligte Dritte und die öffentliche Sicherheit bei Aussetzung der Maßnahme abzuwägen.
• Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und organisatorische Vorkehrungen der Polizei vermindern im Eilverfahren die Erfolgsaussichten des Antragsstellers gegen polizeiliche Videoüberwachung.
• Zur Überzeugung des Gerichts können polizeiliche Kriminalstatistiken und Einsatzzahlen den Fortbestand einer Videoüberwachung rechtfertigen, wenn am Überwachungsort weiterhin ein erhöhtes Deliktaufkommen besteht.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung gegen polizeiliche Videoüberwachung auf Breslauer Platz abgelehnt • Ein Antrag auf Zwischenverfügung ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsstellers ausfällt; bloße Änderungen der Rahmenbedingungen (z. B. Pandemiebedingte Rückgänge des Publikumsverkehrs) führen nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit einer bestehenden Videoüberwachung. • Bei der Abwägung sind die beiderseitigen Nachteile gegeneinander zu gewichten: Das Risiko irreversibler Grundrechtseingriffe durch Fortbestand der Maßnahme ist gegen die Gefahren für unbeteiligte Dritte und die öffentliche Sicherheit bei Aussetzung der Maßnahme abzuwägen. • Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und organisatorische Vorkehrungen der Polizei vermindern im Eilverfahren die Erfolgsaussichten des Antragsstellers gegen polizeiliche Videoüberwachung. • Zur Überzeugung des Gerichts können polizeiliche Kriminalstatistiken und Einsatzzahlen den Fortbestand einer Videoüberwachung rechtfertigen, wenn am Überwachungsort weiterhin ein erhöhtes Deliktaufkommen besteht. Der Antragsteller begehrt per Zwischenverfügung die Untersagung von Bildaufnahmen und -speicherungen durch die fest installierten PTZ- und Multifocus-Kameras am Breslauer Platz und angrenzenden Straßen während der Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung und einer kommunalen Allgemeinverfügung. Er macht geltend, die pandemiebedingten Einschränkungen hätten zu einem nachhaltigen Rückgang der Kriminalität geführt, sodass die Voraussetzungen für die Überwachung entfallen seien und erhebliche Eingriffe in seine informationelle Selbstbestimmung sowie Risiken der Identifizierung bestünden. Der Antragsgegner führt demgegenüber aus, der Breslauer Platz sei weiterhin Kriminalitätsschwerpunkt; er legt statistische Daten zu Straftaten und Einsätzen vor und verweist auf die präventive und einsatzleitende Funktion der Live-Überwachung. Das Gericht hat im Eilverfahren abzuwägen, ob die Fortführung der Videoüberwachung während des Lockdowns den schwereren Nachteil darstellt als ihre vorläufige Aussetzung. • Rechtsgrund und Verfahrenszweck: Die Zwischenverfügung dient dem wirksamen Rechtsschutz im Eilverfahren; ihre Erforderlichkeit wird durch eine doppelte Nachteilsabwägung geprüft. • Interessenabwägung: Die Kammer hat die Folgen einer Fortführung der Überwachung gegen die Folgen einer Aussetzung gewichtet. Ein erheblicher Nachteil des Antragstellers durch nicht wiedergutzumachende Grundrechtseingriffe war nicht hinreichend dargelegt. • Gegenwärtige Identifizierbarkeit und Profilbildung: Das Gericht berücksichtigt die bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die wechselnde Beobachterbesetzung an Monitoren und polizeiliche Vorkehrungen, so dass die Gefahr einer zeitlich fortdauernden, irreversiblen Erstellung eines Persönlichkeitsbilds gering eingeschätzt wurde. • Geeignetheit und Erforderlichkeit der Videoüberwachung: Die Überwachung dient primär der frühzeitigen Erkennung laufender Straftaten und der schnellen Heranführung von Einsatzkräften; Gesichtsbedeckungen verhindern dies nicht grundsätzlich, da andere Identifikationsmerkmale und situative Feststellungen möglich sind. • Tatbestands- und tatsächliche Grundlage: Der Antragsgegner hat für den Breslauer Platz umfangreiche Delikt- und Einsatzzahlen vorgelegt, die auch während 2020 weiterhin eine erhöhte Kriminalitätslage und daher die Fortführung der Maßnahme plausibel machen. • Vorherige Dienstverstöße und Versammlungen: Hinweise auf frühere Missachtungen (kurzzeitiges Aufschalten während einer Versammlung) hat die Polizei durch organisatorische Maßnahmen entkräftet; der Antragsteller hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bevorstehende Versammlung dargelegt. • Ergebnis der Abwägung: Die Nachteile einer Aussetzung der Videoüberwachung für die öffentliche Sicherheit und Dritte überwiegen nach vorläufiger Prüfung gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten Nachteilen. Der Antrag auf Erlass der beantragten Zwischenverfügung wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat in der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten der Fortführung der Videoüberwachung am Breslauer Platz entschieden, weil der Antragsgegner ein weiterhin erhöhtes Deliktaufkommen und die Eignung der Kameras zur Gefahrenabwehr substantiiert dargelegt hat. Die vom Antragsteller behaupteten irreversiblen Eingriffe in seine informationelle Selbstbestimmung wurden als nicht hinreichend schwerwiegend bewertet, zumal Gesichtsbedeckungen, wechselnde Beobachter und polizeiliche Schutzmaßnahmen die Identifizierbarkeit und Profilbildung mindern. Ebenso sind mögliche Folgen einer Aussetzung für die Sicherheit anderer Personen und die Verhinderung von Straftaten als gravierender einzustufen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.