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Gerichtsbescheid

22 K 5739/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1214.22K5739.20.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung vom 21. September 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung vom 21. September 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Beschlagnahme einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Er ist Eigentümer einer Wohnung im 00. Obergeschoss des Hauses An der Q. 00 in 00000 Q. . Die Beigeladenen mieteten für sich seit August 2013 die vorgenannte Vierzimmerwohnung (80 m²) in Q. von dem Kläger. Der Beigeladene zu 1) ist Dialysepatient und laut Schwerbehindertenausweis zu 100% schwerbehindert. Zusammen mit den Beigeladenen wohnten deren Kinder und Enkelkinder in der Wohnung. Der Kläger führte – nach Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 27. November 2018 wegen Ausbleibens der Mietzinszahlungen – seit dem 7. Februar 2019 ein zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen die Beigeladenen. Dieses endete am 13. Juni 2019 mit einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil, durch das die Beigeladenen verurteilt wurden, die Wohnung an den Kläger herauszugeben (000C 00/00). Der Beigeladene zu 1) hatte im Verfahren keine näheren Angaben zu seiner Krankheit gemacht. Bereits vor dem gerichtlichen Räumungsverfahren hatte der Kläger Abmahnungen und Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung, Überbelegung und mietwidrigem Verhalten ausgesprochen. Da die Beigeladenen die Wohnung nicht räumten, beantragte der Kläger die Räumung. Der Termin für die Räumung wurde auf den 18. September 2019 bestimmt. Wegen der Geburt der Enkelin der Beigeladenen, die ebenfalls in der Wohnung wohnte, wurde den Beigeladenen Räumungsschutz bis zum 21. Oktober 2019 gewährt. Unter dem 6. September 2019 wurde die Räumung für den 23. Oktober 2019 avisiert. Durch Vermittlung, Unterstützung sowie Übernahme der rückständigen Mieten durch die Beklagte wurde ab dem 1. Oktober 2019 eine Mietfortsetzung zwischen dem Kläger und den Beigeladenen vereinbart. Wegen erneutem Zahlungsrückstand ab Beginn der Mietfortsetzung und mietwidrigem Verhalten kündigte der Kläger den Beigeladenen am 10. Januar 2020 erneut und erklärte auch die Anfechtung des Einverständnisses zur Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Ein neuer Räumungstermin wurde für den 18. März 2020 festgelegt. Nach entsprechender Anhörung beschlagnahmte die Beklagte die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung mit einer ersten Ordnungsverfügung vom 16. März 2020 und wies die Beigeladenen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit befristet bis zum 17. Juni 2020 in die von ihnen bewohnte Wohnung wieder ein. Durch den Gerichtsvollzieher wurde ein neuer Termin für die Zwangsräumung auf den 18. Juni 2020 bestimmt. Am 10. Juni 2020 beschlagnahmte die Beklagte die Wohnung erneut und wies die Beigeladenen befristet bis zum 17. September 2020 wieder ein. Durch den Gerichtsvollzieher wurde ein neuer Termin für die Zwangsräumung auf den 23. September 2020 bestimmt. Mit Schreiben vom 4. September 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Beschlagnahme und Wiedereinweisung an. Am 21. September 2020 erging die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der die Beigeladenen nunmehr bis zum 22. Dezember 2020 in die von ihnen bewohnte Wohnung wieder eingewiesen wurden. Der Kläger hat am 21. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht er u.a. geltend, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich – wie von ihr vorgetragen – intensiv um eine obdachmäßige Versorgung der zwei Beigeladenen bemüht habe, zumal die weiteren 4 Nutzer schon vor der Beschlagnahme vom 10. Juni 2020 ausgezogen seien. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch nicht mit den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere den massiven Problemen mit den Beigeladenen auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine anderweitige Unterbringung der Beigeladenen bislang nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte bat dabei zu berücksichtigen, dass die Corona-Krise eine Suche nach einer alternativen Unterbringung erheblich erschwert habe. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Zwar ist im vorliegenden Fall eine drohende Obdachlosigkeit der Beigeladenen im Falle der Zwangsräumung der von ihnen bewohnten und im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung nicht auszuschließen und darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hinreichend konkret begründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers zur Gefahrenbeseitigung liegen jedoch bereits nicht vor. Bei der Beschlagnahme der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung handelt es sich um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde nicht selbst (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte abgewehrt werden kann. Hierzu hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung (u.a.) in dem der Beklagten bekannten Beschluss vom 29. Mai 2008 – 20 L 595/08 – sowie in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 30. Juli 2020 – 22 L 1105/20 – und vom 9. November 2020 – 22 L 1716/20 – Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26.06.1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.“ In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach der sich bietenden Aktenlage und insbesondere in Ansehung der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Insbesondere ich nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte – wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeführt – „intensiv“ um die Beschaffung einer Obdachlosenunterkunft bemüht hätte und eine solche letztlich bis heute nicht verfügbar (gewesen) sei. Die Beklagte hat sich bei der Suche nach einer Unterbringungsmöglichkeit lediglich auf den ihr zur Verfügung stehenden und ihrem Einfluss zugänglichen Wohnraum beschränkt. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Schwerbehinderung des Beigeladenen zu 1) einer anderen Unterbringung entgegensteht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Q. . Dass die Beklagte sich alternativ – die fehlende Verfügbarkeit eigener Unterbringungsmöglichkeiten unterstellt – um eine anderweitige Anmietung für die Beigeladenen bemüht hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Zudem sei angemerkt, dass sich die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung mit keinem Wort damit auseinandergesetzt hat, dass die Kündigung und das Räumungsverlangen primär aufgrund eines andauernden mietwidrigen Verhaltens der Beigeladenen erfolgen. Daher spricht viel dafür, dass sie diesen Aspekt im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt hat. Auch die von der Beklagten angeführte Corona-Pandemie führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) als Dialysepatient einer Risikogruppe angehören sollte, hätte die Beklagte auch diesem Umstand bei der Beschaffung einer Unterkunft Rechnung zu tragen. Es ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen worden, dass ihr das nicht möglich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen können eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht beanspruchen, weil sie sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. zur Nieden