Beschluss
8 L 2250/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1216.8L2250.20A.00
18Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe Der gestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Er ist nicht fristgerecht erhoben worden. Ein solcher Antrag muss gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Die erstmalige Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung ist hier bereits mit der am 15. Mai 2020 erfolgten Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin am 20. Mai 2020 zusammen mit ihrer Klage einen fristgemäßen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, diesen jedoch auf die Erklärung der Antragsgegnerin, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auszusetzen, mit deren Einverständnis für erledigt erklärt, wodurch das Verfahren unmittelbar beendet worden ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 – 4 C 27/90 –, juris, Rn. 20. Die Vorschrift des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht dahingehend analog anwendbar, dass ein (weiterer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung erhoben werden kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.08.2020 – AN 18 S 20.50301 –, juris, Rn. 27. Im Ergebnis wohl auch VG Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 – 2 V 1377/20 –, juris, Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 – 10 L 501/20.A –, juris, Rn. 11 ff; VG München, Beschluss vom 14.08.2020 – M 10 S 20.50407 –, juris, Rn. 17. Anderer Ansicht u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 – A 10 K 1685/20 –, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris, Rn. 6. Offen gelassen VG Saarland, Beschluss vom 01.10.2020 – 5 L 814/20 –, juris, Rn. 24. Anders auch VG München, Beschluss vom 01.11.2020 – M 30 SE 20.50574 –, juris, Rn. 13. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spricht, dass es an einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine Regelungslücke ist nicht gegeben, da ein Antrag nach § 123 VwGO zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes möglich und ausreichend erscheint. Vgl. VG München, Beschluss vom 14.08.2020 – M 10 S 20.50407 –, juris, Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 26.08.2020 – AN 18 S 20.50301 –, juris, Rn. 27. Darüber hinaus würde der hinter der strengen gesetzlichen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG stehende Beschleunigungsgedanke durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den hiesigen unterlaufen. Vgl. VG München, Beschluss vom 14.08.2020 – M 10 S 20.50407 –, juris, Rn. 17. Die Antragstellerin wurde in der dem Bescheid vom 15. Mai 2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch ordnungsgemäß auf die einwöchige Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO hingewiesen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO konnte mithin nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist nach Zustellung des Bescheides gestellt werden. Anderer Ansicht VG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2020 – 5 L 814/20 –, juris, Rn. 29. Der Antragstellerin ist fallbezogen auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war die Antragstellerin ohne Verschulden an der Einhaltung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gehindert. Denn sie hat mit der Antragstellung im vorangegangenen Verfahren (8 L 933/20.A) am 20. Mai 2020 rechtzeitig das Erforderliche veranlasst, um die Wochenfrist einzuhalten. Dass dieser Antrag nicht zu einer gerichtlichen Sachentscheidung geführt hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens am 26. Mai 2020 ausgesetzt hat. Die hierdurch veranlasste Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung begegnet keinem Verschuldensvorwurf, weil die Antragstellerin dadurch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die veränderte Prozesssituation reagiert hat. Von ihr war in dieser Situation nicht zu verlangen, unter Verletzung des Grundsatzes der Prozessökonomie die Ablehnung ihres Antrags zu erzwingen bzw. diese zumindest ernstlich zu riskieren, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später ggf. die Abänderung dieser Entscheidung unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO zu erreichen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 – 8 L 1467/20.A – juris, Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 – 10 L 501/20.A –, juris, Rn. 18. Unschädlich ist auch, dass die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag versäumte Wochenfrist gestellt hat. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt wird. Allerdings hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nicht, wie von § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gefordert, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Weggefallen ist das Hindernis in Gestalt der Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin durch deren Widerruf vom 17. Juli 2020, der der Antragstellerin am 22. Juli 2020 zugegangen ist. Der vorliegende Eilrechtsschutzantrag datiert indes erst vom 27. November 2020 und ist damit (erheblich) mehr als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit vorliegend aus. Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO scheidet aus, denn ein solcher bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Ein abänderbarer Beschluss des Gerichts im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO im ersten Eilverfahren ist jedoch nicht ergangen. Vielmehr ist die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten entfallen. Vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.08.2020 – AN 18 S 20.50301 –, juris, Rn. 29. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch mit Blick auf das darin erkennbar zum Ausdruck gebrachte Begehren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise statthaft, wenn in der Hauptsache zwar fristgemäß eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, der Kläger jedoch nicht innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt hat. Vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 –, juris, Rn. 5, m.w.N., VG Ansbach, Beschluss vom 26.08.2020 – AN 18 S 20.50301 –, juris, Rn. 32; VG München, Beschluss vom 14.08.2020 – M 10 S 20.50407 –, juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 – 32 L 173/20 A –, juris, Rn. 4 ff. Um jedoch die gesetzliche Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu unterlaufen und wegen des zwischen § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO bestehenden Konkurrenzverhältnisses (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) ist dies jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Antragsteller muss sich in dieser Konstellation auf Veränderungen der Sach- oder Rechtslage berufen, die erst nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingetreten oder ihm ohne Verschulden erst später bekannt geworden sind. Da in dieser Konstellation andere einstweilige Rechtsschutzmöglichkeiten nicht einschlägig sind, muss dem Betroffenen der Weg eröffnet sein, im Hinblick auf die mangels rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO vollziehbare, wenngleich noch nicht bestandskräftige Abschiebungsanordnung effektiven Rechtsschutz über § 123 VwGO zu erlangen. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation ist zwar etwas anders gelagert, da die Antragstellerin die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht hat verstreichen lassen, sondern im Verfahren 8 L 933/20.A zunächst einen fristgemäßen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat. Der Gedanke, der hinter der Anwendbarkeit des § 123 VGO steht, gilt jedoch in der vorliegenden Konstellation in gleicher Weise. Denn die Antragstellerin hat das Eilverfahren 8 L 933/20.A in Reaktion auf die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2020 enthaltene Erklärung, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin für erledigt erklärt und sich damit willentlich einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Abschiebungsanordnung begeben. Eine Unterwanderung der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bzw. des durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordneten Konkurrenzverhältnisses droht genauso, wie wenn die Antragstellerin von vorneherein von einer fristgemäßen Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgesehen hätte. Zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes muss es der Antragstellerin im vorliegenden Fall daher gleichermaßen möglich sein, solche Umstände mit Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung geltend zu machen, die in dem eigentlich statthaften Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Berücksichtigung hätten finden können, weil sie erst nachträglich eingetreten bzw. den Rechtsschutzsuchenden ohne eigenes Verschulden erst nachträglich bekannt geworden sind. Während dies im Fall der gänzlich unterbliebenen Antragstellung für jene Umstände gilt, die erst nach dem Ablauf der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetreten bzw. den Antragstellern schuldlos erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, muss dies im hiesigen Fall konsequenterweise all diejenigen Änderungen der Sach- oder Rechtslage Geltung beanspruchen, die nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – ggf. nach einer Wiedereinsetzung in die Antragsfrist – hätten geltend gemacht werden können. Hier hat die Antragstellerin derart neue, d.h. erst deutlich nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung aufgetretene und damit berücksichtigungsfähige Umstände vorgebracht, indem sie sich darauf beruft, dass die Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) abgelaufen ist. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die angeordnete Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich als den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. April 2020 bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig ist. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheids kann nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder aber auf höchstens 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Bundesamt Frankreich als den um die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat über einen der in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO genannten Gründe für eine Fristverlängerung informiert hat, betrug die maßgebliche Überstellungsfrist entsprechend Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO sechs Monate. Diese Frist begann nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmeersuchens durch das französische Innenministerium am 17. April 2020 und endete mit Ablauf des 17. Oktober 2020. Auf die Frage, ob der Lauf der Frist durch den ersten gerichtlichen Eilantrag vom 20. Mai 2020 unterbrochen worden und nach Abschluss des Eilverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung neu in Lauf gesetzt worden ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn die Frist ist selbst dann abgelaufen, wenn man von einem Neubeginn der Frist mit der Beendigung des Eilverfahrens ausgeht. Mit Eingang der Erledigungserklärung der Antragstellerin bei Gericht am 8. Juni 2020 wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens unmittelbar beendet, denn zu diesem Zeitpunkt lag die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin in Form der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 bereits vor. Damit ist die Überstellungsfrist spätestens am 8. Dezember 2020 abgelaufen. Die durch das Bundesamt angeordnete Aussetzung der Vollziehung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 hat ebenfalls nicht zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Überstellungsfrist geführt. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit ist im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet, nach dessen Satz 1 die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen kann, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist zwar generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Vgl. BverwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 19. Allerdings ist die im vorliegenden Verfahren angeordnete Aussetzung nicht mit Unionsrecht vereinbar, denn die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO liegen nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 – 11 A 2239/20.A –, juris, Rn. 34 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 6 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2020 – 10 LA 217/20 –, juris, Rn. 18 ff. Eine Aussetzung der Vollziehung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO kommt – anders als nach nationalem Verfahrensrecht – nur dann in Betracht, wenn der Betroffene einen Rechtsbehelf im Sinne der Vorschrift eingelegt hat (der im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch anhängig sein muss). Darüber hinaus bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. Und die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO muss gerade wegen der noch anstehenden rechtlichen Entscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer behördlichen Überprüfung) angeordnet werden. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO dagegen nicht vor. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, als auch aus Systematik und Regelungszweck der Vorschrift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 – 11 A 2239/20.A –, juris, Rn. 39 ff. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vollziehung der Abschiebung ist zum einen nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung ausgesetzt worden, sondern „bis auf weiteres“. Und zum anderen hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aufgrund der Corona-Krise und der fehlenden praktischen Durchführbarkeit der Überstellung ausgesetzt, was sämtliche Dublin-Verfahren unabhängig von der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs betrifft, und nicht wegen der Notwendigkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des Erlasses der Überstellungsentscheidung, die Art. 27 Dublin-III-VO sichern soll. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 – 11 A 2239/20.A –, juris, Rn. 82 ff. Eine andere Rechtsgrundlage, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen, erlauben würde, ist der Dublin-III-VO nicht zu entnehmen. Vgl. Mitteilung der Kommission 2020/C 126/02, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union C 126/12, S. 12; dort heißt es unter Nr. 1.2: „(…) Keine Bestimmung der Dublin-Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel [Art. 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung] abzuweichen.“ Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 14.08.2020 – 9 L 1363/20.A -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ist sind vollziehbar ausreisepflichtig und muss jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).