Beschluss
7 L 2312/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1217.7L2312.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen den von der Schulleiterin der S. -X. -Schule verhängten Ausschluss vom Schulbesuch vom 17.11.2020 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag mit dem Ziel, den Ausschluss vom Schulbesuch in seiner Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin zu suspendieren, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen gewesen ist. Da sich der Ausschluss vom Schulbesuch auf die CoronaBetrVO stützt, könnte die Maßnahme bereits nach §§ 16 Abs. 8 i.V.m. §§ 28, 32 IfSG sofort vollziehbar sein. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn einem Rechtsbehelf gegen die von der Schulleitung verhängte Maßnahme kommt jedenfalls wegen der zugleich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Dass die Antragsgegnerin diese in der streitgegenständlichen Verfügung getroffen hat, ist unschädlich. Denn hiermit ist für die Antragstellerin keine über die vom Gesetz vorgegebene Lage hinausgehende rechtliche Beeinträchtigung verbunden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 7 L 2889/17 -, juris. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Dagegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 17.11.2020 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Nicht ausreichend sind demgemäß formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 8. Nach diesen Maßstäben genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Schulleiterin hat zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses entscheidend auf die Gesundheitsgefährdung der am Schulleben beteiligten Personen abgestellt. Sie hat ausgeführt, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der am Schulleben beteiligten Personen, welches nur durch die strikte Einhaltung der zur Vermeidung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus getroffenen Maßnahmen geschützt werden könne, das individuelle Interesse an der Aussetzung der Maßnahmen überwiege. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Maßnahme durch das Tragen der Alltagsmaske jederzeit beendet werden könne. Wenn es sich auch um eine knappe Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses handelt, wird hinreichend deutlich, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vorschrift bewusst war und welche wesentlichen Aspekte für die sofortige Vollziehung des Schulausschlusses gesprochen haben. Die in der Sache erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Der angegriffene Ausschluss vom Schulbesuch vom 17.11.2020 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Schulleiterin hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 17.11.2020 ab dem 18.11.2020 vom Besuch der Schule ausgeschlossen, solange die Antragstellerin keine Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 1 Coronaschutzverordnung trägt oder von Seiten der Schulleitung eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen Gründen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 der Coronabetreuungsverordnung ausgesprochen worden ist. Diese Maßnahme konnte aller Voraussicht nach auf den § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 30.09.2020 in der Fassung vom 10.11.2020 gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Als Schülerin der KGS S1. ist die Antragstellerin grundsätzlich verpflichtet eine Alltagsmaske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ergibt sich für die schulische Nutzung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO. Danach sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung (Alltagsmaske) zu tragen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO angeordneten Maskenpflicht bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Vgl. zur „Maskenpflicht“ ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -, sowie OVG SH, Beschluss vom 28.8.2020 - 3 MR 37/20 -; BayVGH, Beschluss vom 08.09.2020 - 20 NE 20.1999 -. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO berufen. Nach dieser Regelung gilt die sog. Maskenpflicht nicht für solche Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Zwar hat die Antragstellerin hier eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2020 vorgelegt. Diese genügt jedoch nicht den Mindestanforderungen, die an ein solches Attest zu stellen sind. Nach zutreffender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, bedarf es für den Nachweis medizinischer Gründe grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. „Maskenpflicht“ zu ermöglichen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1338/20 -, juris Rn. 11. Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung vom 20.08.2020 nicht. Die Bescheinigung erschöpft sich lediglich in der Feststellung, dass das Tragen der Maske bei der Antragstellerin aus medizinischer Sicht kontraindiziert sei. Es wird aus der Bescheinigung weder deutlich welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, noch woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, diese habe eine chronische Erkrankung wäre diese konkret zu bezeichnen gewesen. Soweit die Bescheinigung auf eine 15 Jahre alte Studie zur „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischen Mundschutz beim medizinischen Fachpersonal“ verweist, ist schon der konkrete Bezug zur Patientin nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich aus dem Hinweis auf die Studie allein, dass die Probanden Luft einatmeten, deren CO2 Gehalt höher war als derjenige der umgebenden Raumluft. Durch die bescheinigende Fachärztin wird hinzugefügt: „mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen“. Welche gesundheitlichen Folgen dies sind, von welchem Umfang und welcher Bedeutung, wird nicht angegeben und ist auch sonst nicht ohne weiteres ersichtlich. Soweit der Vater der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.11.2020 vorträgt, man habe am 14.08.2020 ein Attest vorgelegt, das eine Diagnose enthielt, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Zum einen war auch in dieser Bescheinigung die Diagnose geschwärzt. Zum anderen wurde die Bescheinigung wieder mitgenommen und die Fertigung einer Kopie aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung war der Schulleitung aus diesen Gründen nicht möglich. Die rechtliche Situation ist auch nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Die Antragstellerin möchte mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Hoheitsträger einen rechtlichen Vorteil erwirken, nämlich ausnahmsweise von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit zu werden. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1338/20 -, juris Rn. 12 m.w.N. Der Benennung konkreter medizinischer Gründe dürften bei summarischer Prüfung auch keine datenschutzrechtlichen Probleme entgegenstehen. Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang befürchten lassen, wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Im Gegenteil, da die Schulleiterin, wie im Übrigen auch alle anderen Lehrkräfte der Schule, als Beamtin gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, ist ein unsachgemäßer Umgang mit den Gesundheitsdaten der Antragstellerin nicht wahrscheinlich. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301 -, juris Rn. 23. Jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hätte es nahegelegen, ein ausführliches Attest zum Nachweis der medizinischen Gründe vorzulegen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach den europäischen Grundlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und der Datenschutz nicht grenzenlos gilt. So heißt es etwa im 46. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO): „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.“ (Hervorhebung nur hier) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen, wie auch immer gearteten, Vertrauensschutz berufen. Die bloße Duldung der zunächst vorgelegten Bescheinigung vom 20.08.2020 durch die Schulleitung begründet keinen Vertrauenstatbestand. Dies gilt umso mehr, als sich die Anforderungen an die Vorlage einer Bescheinigung über die medizinischen Gründe nicht ausdrücklich aus der Verordnung ergaben. Vielmehr sind diese erst im weiteren Verlauf durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Schließlich ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829/11 - juris Rn. 96 m.w.N. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich im vorliegenden Fall aus der nach wie vor anhaltenden pandemischen Lage. Angesichts der Gefahren, die durch eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus entstehen, ist ein unverzügliches und zielgerichtetes Handeln der verantwortlichen Behörden essentiell. Dies gilt vor allem auch mit Blick darauf, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus mangels entsprechender Symptome nicht immer gleich erkennbar ist. Aufgrund der auch mit Stand zum 17.12.2020 immer noch bzw. trotz des Teil-Lockdown im November wieder steigenden Infektions- und Todeszahlen, kann ein besonderes Eilbedürfnis nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Vgl. zur Entwicklung der Infektionszahlen RKI, Aktuelle Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 11.12.2020, abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.