Beschluss
7 L 2347/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1222.7L2347.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (Az. 7 K 6714/20) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln in der Fassung vom 07.11.2020 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag mit dem Ziel die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung gegenüber der Antragstellerin zu suspendieren, soweit sie die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Fußgängerzone in Köln-Porz betrifft, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach §§ 28 Abs. 1, 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Die angefochtene Regelung des § 1 Nr. 2 lit a) der Allgemeinverfügung ist bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Die Anordnung der Antragsgegnerin in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in Verbindung mit §§ 16, 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den notwendigen Schutzmaßnahmen zählt nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm § 28 Abs. 1 Satz1, 28a Abs. 1 IfSG kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Verbreitung verhindert werden soll. Angesichts der, trotz des seit November geltenden teilweisen und nunmehr verschärften Lockdown, noch immer steigenden Infektionszahlen ist dies unstreitig der Fall. Vgl. zur aktuellen Situation Robert-Koch-Institut (RKI), Risikobewertung für Covid-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=2D1802E93AA1A088C8C95F7010EC2E80.internet092?nn=13490888 , Stand: 11.12.2020; sowie OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE -. Bei der Anordnung der Maskenpflicht in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln handelt es sich bei gebotener summarischer Prüfung auch um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz1 IfSG. Art und Umfang der streitgegenständlichen Verpflichtung sind nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums dient dem legitimen Zweck, der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Viurs entgegenzuwirken und die Infektionszahlen auf ein wieder verfolgbares Maß von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu reduzieren. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 - 13 B 847/20.NE - juris Rn. 109. Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen ist geeignet dieses Ziel zu erreichen. Geeignet ist ein Mittel bereits dann, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 -. Aufgrund der Fragilität der Lage und der noch immer bestehenden Ungewissheiten kommt der Antragsgegnerin bei der Einschätzung der Geeignetheit von Maßnahmen ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative hat die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung nicht erkennbar überschritten. Die Anordnung der Maskenpflicht beruht auf der Erkenntnis, dass sich das Coronavirus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchen-Partikeln, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 59 mit Hinweis auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=53ABE4A1A5E60A3BE281D953504AC65B.internet061#doc13776792bodyText2 , Stand: 11.12.2020; OVG NRW, Beschuss vom 18.08.2020 - 13 B 847/20.NE - juris Rn. 125 ff. Das Robert-Koch-Institut kommt nach wie vor zu der Erkenntnis, dass auch privat hergestellte, textile Behelfsmasken eine gewisse Filterwirkung für feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, sodass durch das Tragen der Masken vor allem ein Fremdschutz realisiert wird. Es ist daher möglich, dass die Masken zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-Cov-2 Virus beitragen. Dass der Beitrag für sich genommen möglicherweise gering ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Eignung des Mittels. Vgl. RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=5FC729615309642024A62604EC3AFA8D.internet051?nn=13490888 , Stand: 16.12.2002; OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Beschuss vom 18.08.2020 - 13 B 847/20.NE - juris Rn. 129. Die Geeignetheit der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Diskurs über den Sinn und Nutzen von Alltagsmasken unterschiedliche Auffassungen gibt. Die Antragsgegnerin verletzt ihren Einschätzungsspielraum nicht dadurch, dass sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange sie dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Da dem Robert-Koch-Institut bei der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, eine besondere Expertise zukommt, durfte die Antragsgegnerin sich beim Erlass der Allgemeinverfügung auf diese Erkenntnisse stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE -, juris Rn.65, sowie OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -, juris Rn. 45 f., m.w.N. Die Anordnung der Maskenpflicht in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln ist aller Voraussicht nach auch erforderlich. Andere gleich geeignete Mittel, die weniger belastend wirken, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass es sich bei der Maskenpflicht um einen relativ geringen Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen handelt. Soweit die Antragstellerin meint, die Anordnung einer Maskenpflicht sei schon deshalb nicht erforderlich, weil in § 2 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Coronaschutzverordnung bereits eine Abstandspflicht im Öffentlichen Raum geregelt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Die hier angefochtene Regelung der Allgemeinverfügung in § 1 Nr. 2 lit. a) geht ersichtlich davon aus, dass unter bestimmten Umständen und in gewissen Situationen, wie beim Einkaufen in einer Fußgängerzone, der erforderliche Mindestabstand von 1,50 m nicht immer sicher eingehalten werden kann. Beim Einkaufsverhalten in Fußgängerzonen handelt es sich nicht um ein statisches Geschehen. Die Bewegungsströme der Menschen, die sich in den Fußgängerzonen aufhalten, sind nicht immer vorhersehbar. Bei der Maskenpflicht handelt es sich daher gerade um eine das Abstandsgebot im öffentlichen Raum flankierende Maßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 76 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 - 13 B 847/20.NE - juris Rn. 150. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei jedenfalls unter den speziell in der Fußgängerzone von Köln-Porz gegebenen Verhältnissen von der Antragsgegnerin nicht beachtet worden. Ebenso wie bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Maßnahme, steht der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 46, m.w.N. Diesen Einschätzungsspielraum hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht erkennbar überschritten. Bei zulässiger pauschalisierender Betrachtungsweise handelt es sich bei Fußgängerzonen um solche Orte, in denen üblicherweise aufgrund der dort ansässigen Einzelhandelsgeschäfte ein bestimmtes Personenaufkommen zu verzeichnen ist und wo die Besucherströme nicht immer so geleitet werden können, dass zu jeder Zeit der Mindestabstand gewährleistet ist. Ob im konkreten Einzelfall der Mindestabstand tatsächlich eingehalten werden kann, ist bei dieser Betrachtungsweise unerheblich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, wie von der Antragstellerin verlangt, auch für den Stadtbezirk Porz eine konkrete Einkaufsstraße benannt, namentlich die Bahnhofsstraße Haus-Nr. 47 bis Ecke Hauptstraße bzw. Hausnummer 58 bis Ecke Hauptstraße, in der eine Maskenpflicht gilt (vgl. § 1 Nr. 2 lit. b)). Insoweit ist dem Begehren der Antragstellerin bereits abgeholfen. Schließlich ist die Maskenpflicht aller Voraussicht nach auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der sich gegenüberstehenden Positionen überwiegt angesichts der nach wie vor angespannten pandemischen Lage das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen, das Recht der Antragstellerin, von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske verschont zu bleiben. Zwar ist die Antragstellerin durch das Tragen einer Alltagsmaske in ihrer Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig gering angesichts der Folgen, die bei einer Überlastung des Gesundheitssystems einträten und für den Einzelnen im Fall einer Covid-19 Erkrankung zu gewärtigen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.