Beschluss
8 L 1170/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1223.8L1170.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. März 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 und der Klage vom 11. September 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Ausführung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 (8 K 1446/20) anzuordnen, ist im Hinblick auf die gem. § 212a BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Nachbarklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antrag trotz weitgehender Fertigstellung des genehmigten Gebäudes das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlt. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Weise verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheinen muss. Wann dies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2000 - 10 B 1053/00 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 18.08.2014 - 7 B 438/14 -, juris, Rn. 4. Zwar ist das genehmigte Vorhaben am 29. Juni 2020, dem Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Aussetzungsantrages, im Rohbau und nach den unwidersprochenen Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen auch hinsichtlich des Innenausbaus fertig gestellt gewesen. Dennoch könnte die Stilllegung der Bauarbeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Antragstellerinnen noch von Nutzen sein, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der errichtete Wohnraum bereits vermietet worden ist. Eine nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens möglicherweise ergehende Beseitigungsverfügung, die ein vermietetes Objekt betrifft, kann nur vollstreckt werden, wenn das Gebäude zuvor geräumt worden ist, was erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sowie Verzögerungen in der Durchsetzung verbunden ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2000, a.a.O., Rn. 5. Dies könnte durch die hier begehrte Entscheidung vermieden werden. Eine prozessuale Verwirkung des Klage- und damit auch des Antragsrechts kann nicht festgestellt werden. Hat ein Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich bekannt gemacht wurde. Dann läuft für ihn die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (prozessuale Verwirkung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N. Danach ergeben sich hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung. Frühest möglicher Zeitpunkt, an dem die Antragstellerinnen evtl. Kenntnis von der Existenz einer Baugenehmigung hätten erlangen müssen, ist der Beginn der Bauarbeiten. Laut Baubeginnanzeige wurden die Arbeiten am 17. April 2019 aufgenommen. Die Klage 8 K 1446/20 wurde am 18. März 2020 erhoben, so dass die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen war. Für den Fall, dass auf den Zeitpunkt des Gesprächs zwischen den Antragstellerinnen und dem Geschäftsführer der Beigeladenen abzustellen wäre, in dem letzterer die Antragstellerinnen über die erteilte Baugenehmigung informierte, würde dies erst recht gelten, denn dieses Gespräch fand erst am 9. Juli 2019 statt. Von einer materiellen Verwirkung des Rechts der Antragstellerinnen, gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung – auch im Wege eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens – vorzugehen, ist ebenfalls nicht auszugehen. Voraussetzung wäre eine längere Untätigkeit in Bezug auf den Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 80 Abs. 5 VwGO sowie – hinzutretend – ein Umstandsmoment, aufgrund dessen sich die Antragstellung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 B 1484/14 -, juris, Rn. 6 ff . m.w.N.; Beschluss vom 14.12.2018 - 8 B 296/18 -, juris, Rn. 5. Zwar haben die Antragstellerinnen erst nahezu ein Jahr nach dem Gespräch am 9. Juli 2019, in dem sie über die bestehende Baugenehmigung informiert wurden, den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Allerdings dürfte es hier an dem Umstandsmoment fehlen, das die Antragstellung als treuwidrig charakterisiert. Denn die Antragstellerinnen und der Ehemann der Antragstellerin zu 1 haben dem Geschäftsführer der Beigeladenen bereits in jenem Gespräch angekündigt, sie würden gerichtlich gegen das Vorhaben vorgehen, sollte er es wie geplant verwirklichen wollen, und diese Ankündigung mit Schreiben vom 26. Juli 2019 wiederholt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beigeladene tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Antragstellerinnen ihre Rechte gegen die Baugenehmigung nicht mehr ausüben würden und sie – die Beigeladene – sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen darauf eingerichtet hätte. Letztlich braucht die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht mit letzter Sicherheit beantwortet zu werden. Denn der Antrag erweist sich jedenfalls als unbegründet. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Maßgeblich ist daher, ob sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben. Des Weiteren muss die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruhen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Denn ein Nachbar kann nur eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, mit Erfolg geltend machen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm, weil er durch die Baugenehmigung nur in diesem Fall gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt ist. Die Interessenabwägung fällt danach zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Denn bei summarischer Prüfung bestehen – jedenfalls im Hinblick auf solche Vorschriften, die dem Schutz der Interessen der Antragstellerinnen dienen – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung. Das Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht gegen das von den Antragstellerinnen insoweit allein geltend gemachte, in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befindliche Bestandsgebäude wird durch das Vorhaben voraussichtlich nicht in unzumutbarer Weise verschattet. Insbesondere spricht das von den Antragstellerinnen vorgelegte Besonnungsgutachten vom 25. Mai 2020 nicht maßgeblich für die von ihnen behauptete unzumutbare Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Rechte. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 22. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen durch das Vorhaben ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Gegen einen Rücksichtnahmeverstoß spricht hier bereits maßgeblich der Umstand, dass die notwendigen Abstandsflächen des Vorhabengebäudes gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen eingehalten werden. Sowohl nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der für die Beurteilung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 maßgeblichen BauO NRW 2000 (vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018) als auch nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der für die Beurteilung der Baugenehmigung vom 11. August 2020 maßgeblichen BauO NRW 2018 beträgt die Tiefe der Abstandsfläche hier 0,4 H, mindestens 3 m. Denn die Länge der zum Grundstück der Antragstellerinnen gerichteten Außenwand des Vorhabengebäudes beträgt weniger als 16 m. Da das Gebäude insgesamt 12 m hoch ist und der zum Grundstück der Antragstellerinnen hin vorspringende Gebäudeteil 3,60 m, reichen die eingehaltenen Abstände von 5 m bzw. 3 m aus. Dementsprechend weist der Teil der Baugenehmigung gewordene Lageplan auch keine auf dem Grundstück der Antragstellerinnen liegende Abstandsflächen des Vorhabens auf. Werden die Abstandsflächen eingehalten, bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43, m w. N., sowie BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4. Dass vorliegend eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, haben die Antragstellerinnen nicht aufgezeigt. Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung eine Überschneidung der Abstandsflächen des geplanten Baukörpers mit den Abstandsflächen des straßenseitig auf demselben Grundstück gelegenen Gebäudes gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW 2018 zugelassen hat, können sich die Antragstellerinnen – selbst wenn die Abweichung objektiv rechtswidrig wäre – nicht berufen. § 6 Abs. 10 BauO NRW 2018 ist keine nachbarschützende Vorschrift. Sie betrifft nur den Eigentümer ein und desselben Grundstücks. Es handelt sich um eine Norm ohne Außenwirkung auf Dritte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2004 - 5 L 262/04 -, juris, Rn. 12; vgl. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2004 - 10 B 1566/04 -, juris, Rn. 8; beide zu § 6 Abs. 13 BauO NRW 2000. Die Frage, ob die Überschneidung der Abstandsflächen möglicherweise zu Unrecht zugelassen worden ist, kann demnach keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für die Rechtsposition der Antragstellerinnen haben, solange dabei keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme festzustellen ist. Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der seinerzeit für das Grundstück der Beigeladenen angefertigte Bericht zur Tageslicht/-Verschattungsanalyse vom 21. September 2018 den fachlichen Anforderungen evtl. nicht gerecht wurde, wie die Antragstellerinnen durch Vorlage einer Stellungnahme des Solarbüros H vom 25. Mai 2020 belegen möchten. Denn der Bericht zur Tageslicht/-Verschattungsanalyse vom 21. September 2018 verhält sich zu den Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerinnen nicht. Auch das Besonnungsgutachten des Solarbüros H vom 25. Mai 2020 belegt nicht, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit einer unzumutbaren Verschattung oder einem unzumutbaren Sonnenentzug für das Grundstück der Antragstellerinnen verbunden ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die in der in diesem Gutachten in Bezug genommenen DIN 5034 genannten Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen zu bestimmten Stichtagen bereits grundsätzlich nicht geeignet sind, Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots in verdichteten Innenstadtlagen vorzugeben. Denn dafür fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 61. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30.03.2020 - 10 S 30.19 –, juris, Rn. 17. Nach dem Inhalt des somit lediglich als Orientierungshilfe verwendbaren Gutachtens vermindert sich aufgrund der Errichtung des Vorhabengebäudes im Hause der Antragstellerinnen die vorher vorhandene Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche in Wohnung 5 im 1. OG um 80,3%, in Wohnung 5 im 2.OG um 29,7%. Diese Werte ergeben sich allerdings nur ohne Berücksichtigung der Wohnküche. Bei Betrachtung der jeweiligen Wohnküche als Aufenthaltsraum fällt die Verminderung der Besonnung der Wohnungen 5 erheblich geringer aus, nämlich nur um 12,8% im 1.OG und um 18,16% im 2.OG. Als Folge dieser Minderung der Sonneneinstrahlung sieht der Gutachter die Wohnqualität in diesen Wohnungen erheblich bzw. deutlich beeinträchtigt. Ein vergleichbares Ergebnis ergibt sich für die genannten Wohnungen in der Übergangszeit. Im Sommerhalbjahr verkürzt sich die Besonnungsdauer in den im 1.OG gelegenen Wohnungen 1, 2 und 3 in den jeweils zum Vorhaben ausgerichteten Räumen C (und teilweise auf den Balkonen) um 56,5%, 33.1% und 52,1%, bei den im 2. OG gelegenen Wohnungen 1 – 3 um 15,4% - 23,1% in den Räumen C. Auch hier sieht der Gutachter die Wohnqualität erheblich bzw. deutlich beeinträchtigt. Eine Einschränkung der Wohnqualität auf dem Nachbargrundstück führt allerdings noch nicht per se zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Eine Verschattung, die bereits zu ungesunden Wohnverhältnissen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB führen würde und wegen der daraus resultierenden baurechtlichen Unbewohnbarkeit für die Eigentümer unzumutbar wäre, ist für die Wohnungen, die aufgrund des Vorhabens einen signifikanten Verlust an Besonnung hinnehmen müssen, nicht dargelegt, auch nicht durch den Gutachter. Somit bedarf es einer Abwägung, ob die gutachterlich bescheinigte Wohnqualitätseinschränkung in den genannten Wohnungen bei Gegenüberstellung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen dazu führt, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellerinnen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht zugemutet werden kann. Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerinnen aus. Zu ihren Gunsten ist zwar eine gewisse erhöhte Schutzbedürftigkeit anzuerkennen, die aus der Kombination der generellen Nordwest-Ausrichtung ihres Gebäudes mit dessen Ausrichtung auf dem eigenen Grundstück zur Nachbargrenze hin resultiert. Auch die zugelassene Überschneidung der Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück ist bei der Gesamtabwägung zumindest insoweit mit in den Blick zu nehmen, als das Vorhabengebäude hierdurch näher an das Gebäude der Antragstellerinnen herangerückt ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachtens vom 25. Mai 2020 ist der negative Einfluss des Vorhabens auf die Lichtsituation im Gebäude der Antragstellerinnen insgesamt aber dennoch eher begrenzt. Die generelle Ausrichtung ihres Gebäudes hatte zur Folge, dass dessen Besonnung aus Nordwesten bereits vor Errichtung des Vorhabengebäudes eher gering ausfiel. Als Konsequenz lag etwa für die genannten Wohnungen 5 im 1. und 2. OG ohne Berücksichtigung der Wohnküche bereits vor Errichtung des Vorhabengebäudes keine ausreichende Besonnungsdauer i.S. der DIN 5034-1 vor. Sämtliche Wohnungen – auch die genannten Wohnungen 5 mit ihren nach Norden ausgerichteten Räumen B und C – verfügen über Räume, deren Belichtung überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Maße durch das Vorhabengebäude beeinträchtigt werden. Die Wohnungen 1 – 3 im 1. und 2. OG werden überwiegend durch ihre zur Mstraße gelegenen Zimmer besonnt, weshalb der Gutachter für diese Wohnungen trotz teilweise erheblicher Verminderung der Besonnung im jeweiligen Raum C auch nicht zu der Feststellung kommt, sie seien insgesamt nicht ausreichend besonnt. Ein Verlust von Abendsonne, wie er in diesen Wohnungen eingetreten ist, ist in innerstädtischen Gebieten generell hinzunehmen. Bei der im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots notwendigen Abwägung der gegenläufigen Interessen ist sodann in den Blick zu nehmen, dass eine Nachverdichtung der Innenstädte vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich gewollt ist, um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren (§§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Interesse betroffener Grundstückseigentümer, eine Nachverdichtung im nicht beplanten Innenbereich zu verhindern, ist durch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig geworden. Erhebt dieser die Nachverdichtung ausdrücklich zum Ziel der Bauleitplanung, so hat dies zur Folge, dass sich infolge der gesetzgeberischen Leitentscheidung für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke das Maß der Zumutbarkeit von Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken erhöht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2019 - 2 K 2220/18 -, juris, Rn. 41 - 43. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften hier eingehalten werden, erhebliche Bedeutung zu. In bebauten innerstädtischen Lagen wie hier müssen Nachbarn im Allgemeinen hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017, a.a.O., Rn. 59. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Innenverdichtung muss in Anbetracht dessen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sein, die der Gesetzgeber so nicht im Blick gehabt haben konnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017, a.a.O., Rn. 55. Dass der vorliegende Fall ein solcher besonderer Ausnahmefall ist, kann angesichts der dargelegten, insgesamt nur mäßigen vorhabenbedingten Verschattung des Wohngebäudes der Antragstellerinnen, die auch nicht über das hinaus geht, was etwa regelmäßig Eigentümern von innerstädtischen Eckgrundstücken bei geschlossener Bauweise zugemutet wird, nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 7 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (veröffentlicht in BauR 2019, 610). Der sich hiernach ergebende Betrag von 10.000,00 Euro war angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.