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Urteil

15 K 1691/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0105.15K1691.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten und trat mit Ablauf des 30. September 2010 aus dem Amt eines Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesG) mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt war er gemäß § 9 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung a. F. unter Wegfall der Besoldung zum Zwecke der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit beurlaubt. Diese auf der Grundlage eines Vertrages mit der E1 (H1. ) GmbH ausgeübte Tätigkeit setzte er bis zum 31. Dezember 2011 fort. Wegen des von ihm von der H1. bezogenen Einkommens erhielt der Kläger während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) lediglich 20 v.H. seines Ruhegehalts. Im Juli 2014 schlossen der Kläger als “Auftragnehmer“ und die Beklagte, vertreten durch das Bundeskriminalamt (BKA), als “Auftraggeber“ einen Vertrag folgenden Inhalts: „§ 1 Der Auftragnehmer wird für das Bundeskriminalamt (BKA) eine Beratungstätigkeit als Langzeitberater bzw. Teamleiter der Komponente ‚XXXXXXXXXXXXXXX‘ im Rahmen des EU-geförderten Projektes ‚XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (XXXXXXXXXXXXXXX) in S.ausüben. Die Beratertätigkeit beginnt mit der Anreise am 04.08.2014 des für dieses Projekt zu erstellenden Vertrages für den Zeitraum von mindestens 40 Monaten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Projekt auf Grundlage seiner beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse durch sachgerechte Beratung und Information zu unterstützen und die ihm im Rahmen des zu erstellenden Projektvertrages zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Beratertätigkeit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-, Sozialversicherungs- oder Steuerrechts begründet wird. § 2 (1) Der Auftragnehmer übernimmt die Aufgaben des Langzeitberaters in der Komponente ‚XXXXXXXXXXXXXX‘. Die Beratung erfolgt im Wesentlichen in den Behörden in S. und in Absprache mit der Teamleitung vor Ort sowie in Rückkopplung mit der deutschen Juniorprojektleitung in anderen Orten. Der Auftragnehmer gestaltet seine Beratertätigkeit im Rahmen der Aufgabenstellung in Abstimmung mit dem Zielbehörden in S. , dem deutschen Juniorprojektleiter und dem Auftraggeber. (2) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber im Benehmen mit dem Beratenen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit. Er berichtet den Auftraggeber über die Ergebnisse seiner Tätigkeit in monatlichem Rhythmus in schriftlicher Form in deutscher Sprache. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die gemäß den EU-Regularien für X-Projekte erforderlichen Berichte in englischer Sprache zuzuliefern. § 3 (1) Der Auftragnehmer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich voraussichtlich 9.700,00 Euro auf folgendes Konto: ... (2) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt, soweit die Beratertätigkeit nicht ausgeübt wird. Dies gilt nicht für Urlaubszeiten sowie für eine verhältnismäßig geringfügige krankheitsbedingte Verhinderung; als verhältnismäßig geringfügig wird ein Zeitraum bis zu drei Wochen angesehen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Juniorprojektleiter und das Projektmanagement. (3) Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung seiner Aufwandsentschädigung selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich, anfallende etwaige gesetzlich vorgesehene Beiträge oder sonstige Abzüge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entrichten. § 4 (1) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub – angelehnt an die Regularien im Projekt und den Vorgaben des Auswärtigen Amtes. Der Auftragnehmer berücksichtigt hierbei die Erfordernisse seiner Berateraufgaben und informiert den Auftraggeber, den Projektleiter sowie seine Ansprechpartner in der jeweiligen Behörde über seine Abwesenheit. Die erforderlichen Genehmigungen holt der Auftragnehmer vorab schriftlich vom Projektleiter über das Projektmanagement ein. (2) Während des Urlaubs werden die Leistungen gemäß § 3 weitergezahlt. § 5 Ansprüche auf weitere - Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung und - weitere Aufwandsentschädigung (Tagegelder usw.) bestehen aus diesem Vertrag nicht. Entsprechende Leistungen werden nach der EU-Rahmenvereinbarung von Grant und nach Maßgabe der für das Projektmanagement zuständigen FIIAPP gewährt, sobald sie in Kraft getreten ist bzw. nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber. § 6 Der Auftragnehmer schließt für die Dauer des Beraterverhältnisses seine eigene Kranken- und Unfallversicherung ab, die die Anforderungen der EU an solche Versicherungen erfüllt. Haftungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des BKA. § 7 (1) Dieser Vertrag endet am 03. November 2017. Eine Verlängerung wird gesondert vereinbart. (2) Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu beenden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. § 8 im Fall von Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer wie ein Beamter. § 9 (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. (2) Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. § 10 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die in gesetzlich zulässiger Weise dem Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. § 11 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist X..“ Der Kläger zeigte der seine Versorgungsbezüge regelnden Stelle der Beklagten den Abschluss dieses Vertrages am 31. Juli 2014 an. Seine Versorgungsbezüge für die Monate August und September wurden ungekürzt an ihn ausgezahlt. Durch Bescheid vom 12. September 2014 forderte die Beklagte (Bundesfinanzdirektion X.) gestützt auf § 52 Abs. 2 BeamtVG überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 7.012,90 Euro zurück und verlangte aufgrund einer Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit einem dem Kläger zustehenden Nachzahlungsanspruch aus vorangegangenen Monaten eine Zahlung von 6.521,95 Euro. Die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage des von ihm mit dem BKA geschlossenen Vertrages stelle eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar und das daraus erzielte Verwendungseinkommen sei ab dem Monat August 2014 bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Die Mindestüberlassungsregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG finde im Hinblick auf die Höhe des Verwendungseinkommen gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BeamtVG keine Anwendung. Billigkeitsgründe, aus denen von einer Rückforderung abgesehen werden könne, seien nicht ersichtlich. Falls er nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag in einer Summe zu zahlen, möge er sich wegen der Zahlungsmodalitäten unter Vorlage von Nachzuweisen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse melden. Gegen den Bescheid vom 12. September 2014 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass seine Beratertätigkeit für das BKA keine Verwendung im öffentlichen Dienst darstelle. Es handele sich ausweislich des Vertragsinhalts nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um eine selbständige Beratertätigkeit. Eine Eingliederung in die Strukturen des BKA liege nicht vor. Das Bundesfinanzministerium habe mit Rundschreiben vom 04. Juli 2007 festgestellt, dass Vergütungen, die als Langzeitberater tätige Ruhestandsbeamte erhalten, Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz seien. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung von ihre Rechtsauffassung bekräftigenden Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums und des Bundesinnenministeriums durch Widerspruchsbescheid der H2. , Service-Center L1. vom 10. Februar 2016 zurück. Der Kläger hat am 10. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Widerspruchsvorbringen bezieht und ergänzend vorträgt: Seine Tätigkeit für das BKA stelle keine Verwendung im öffentlichen Dienst dar, weil er im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nicht in die Organisationsstruktur des BKA eingegliedert und nur einzelfall- bzw. projektbezogen tätig sei. Er sei durch den zwischen ihm und dem BKA geschlossenen Vertrag ausschließlich zur Erbringung von Beratungsleistungen verpflichtet, wobei es ihm überlassen sei, auf welche Weise er dies tue und wie lange er dafür brauche. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, zu einseitig vorgegebenen Zeiten seine Dienstleistung zu verrichten. Bei der Bearbeitung der Beratungsgegenstände sei er persönlich ungebunden. Soweit eine Absprache zwischen den Teammitgliedern vor Ort vereinbart worden sei, was auch eine Anwesenheit zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten erforderlich mache, werde dadurch eine Weisungsgebundenheit im Sinne einer unselbständigen Beschäftigung nicht begründet. Die vertraglichen Vereinbarungen über eine Weitergewährung der Aufwandsentschädigung zu Urlaubszeiten bzw. bei krankheitsbedingter Verhinderung beinhalteten lediglich eine Vergütungsregelung und dienten der Vereinfachung der Abwicklung seiner am entfernten Einsatzort erbrachten Dienstleistung. Dass Gegenstand des Vertrages eine selbständige Beratungstätigkeit sei, ergebe sich zudem daraus, dass neben der gewährten Aufwandsentschädigung keinerlei weitere Leistungen, wie sie für eine unselbständige Tätigkeit typisch wären, vereinbart worden seien. Auf die 40-monatige Dauer der vereinbarten Beratungstätigkeit komme es für deren rechtliche Einordnung nicht an. Rechtlich verfehlt sei auch die insoweit im Widerspruchsbescheid vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Werk- und einen Dienstvertrag. Entscheidend sei ausschließlich, ob eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit vereinbart sei. Zur Abgrenzung böten sich in dieser Hinsicht die Kriterien an, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellt seien. Danach sei für die Annahme einer freien Mitarbeit nicht schädlich, dass für notwendige A. , Abstimmungen, Durchführung und Teilnahme an Dienstbesprechungen eine Anwesenheit des freien Mitarbeiters an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit erforderlich ist. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das von ihm zitierte Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf Langzeitberater im Rahmen von EU-Twinning-Projekten beziehe. Inhalt und Ausgestaltung der von ihm vertraglich vereinbarten Beratungsleistung unterschieden sich nicht in rechtserheblicher Weise von derjenigen Tätigkeit, die Langzeitberater im Rahmen der genannten EU-Projekte erbringen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion X., Service-Center L1. vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der H2. , Service-Center L1. vom 10. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Dem Erfolg der Klage stehe bereits entgegen, dass der angegriffene Rückforderungsbescheid Versorgungsleistungen für einen Zeitraum betreffe, in dem der Kläger noch nicht die gesetzliche Regelaltersgrenze des § 51 BBG erreicht gehabt habe. Vor Erreichen dieser Altersgrenze sei nach § 53 Abs. 7 BeamtVG laufendes Erwerbseinkommen unabhängig davon anzurechnen, ob es aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer anderweitigen Tätigkeit herrührt. Auch sein eigentliches Ziel, eine Anrechnung seines Einkommens auf seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2016 zu verhindern, könne der Kläger nicht erreichen, weil mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine neue Ruhensregelung getroffen werden könne, die wegen des den Ruhensregelungen immanenten gesetzlichen Vorbehaltes hinsichtlich der §§ 53 ff. BeamtVG ohnehin nur deklaratorischen Charakter besitze. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem vom Kläger erzielten Einkommen um anrechenbares Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Langzeitberaters bzw. Teamleiters in dem in Rede stehenden EU-geförderten Projekt erfülle nach dem Inhalt der mit ihm geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Umstände die Merkmale einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der genannten Vorschrift, weil der Kläger die von ihm geschuldete Dienstleistung innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses zu erbringen habe, kraft dessen er zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren unterworfen sei. Er sei nach den Regelungen des Vertrages weder in der Art und Weise der Durchführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit noch hinsichtlich der Zeit und des Ortes ihrer Erledigung frei. Dies folge aus den in den Vertrag ausdrücklich einbezogenen EU-Regularien zur Projekt-Durchführung und aus der Verpflichtung des Klägers, seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern zu erbringen. Auch die für einen selbständigen Berater untypische Regelung, dass die Aufwandsentschädigung bei Urlaub bzw. Krankheit fortgewährt werde, verdeutliche, dass es sich beim Kläger um einen abhängig Beschäftigten handele. Dies zeige zudem der vom Kläger selbst herangezogene Vergleich mit der Rechtsstellung von Langzeitberatern in EU-Projekten. Die einschlägigen Regelungen, die den rechtlichen Rahmen einer solchen Tätigkeit bildeten, ließen die Annahme einer weisungsungebundenen Tätigkeit als fernliegend erscheinen. Durch Aufklärungsverfügung vom 14. Oktober 2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Äußerung zu folgenden Fragen aufgefordert: 1. a) Handelt es sich bei dem Projekt, in dessen Rahmen der Kläger (seinerzeit) eingesetzt worden ist (EU Law Enforcement Support for the Fight against Drugs), um ein Vorhaben, dessen Durchführung in der Leitung und Verantwortung der EU gestanden hat und für das die Mitgliedstaaten Personal abgestellt haben? b) Falls dies der Fall sein sollte: Aufgrund welcher normativen Grundlagen wird von den Mitgliedstaaten Personal für dieses Vorhaben abgestellt (Vertrag zwischen der EU und den Mitgliedstaaten?)? 2. a) Wer hat die Funktion der deutschen Juniorprojektleitung bzw. des deutschen Juniorprojektleiters ausgeübt? b) Welcher deutschen Dienststelle ist der deutsche Juniorprojektleiter eingegliedert? c) Über welche Befugnisse gegenüber dem Kläger (z.B. Weisungsbefugnisse hinsichtlich Zuteilung konkreter Arbeitsaufträge und der Art und Weise ihrer Durchführung) verfügte der deutsche Juniorprojektleiter? 3. Haben das BKA und/oder der deutsche Juniorprojektleiter während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers diesem tatsächlich Weisungen hinsichtlich der von ihm konkret zu übernehmenden Aufgaben erteilt? Wenn ja: Bitte Zeitpunkt und Inhalt der Weisung und Weisungserteilung bezeichnen. 4. Es wird um Vorlage der in § 2 Abs. 3 des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages genannten EU-Regularien für GRANT-Projekte gebeten. 5. Zu § 4 Abs. 1 Unterabsatz 3 des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages wird um Mitteilung gebeten, bei welcher Stelle (BKA oder EU-Projekt) der Projektleiter angesiedelt ist, bei dem die in dieser Bestimmung genannten Genehmigungen einzuholen sind. 6. a) Um Vorlage der in § 5 des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages genannten “EU-Rahmenvereinbarung“ bzw. der “Vereinbarung mit dem Auftraggeber“ wird gebeten. b) Ferner wird um Erläuterung gebeten, wofür die in dieser Vorschrift genannte Abkürzung FIIAPP steht. Der Kläger hat sich hierzu mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2020 geäußert und den Entwurf des Projektvertrages zwischen der XXXX und XXXXXXX vorgelegt. Die Beklagte hat eine von ihr zu den gestellten Fragen eingeholte Stellungnahme des BKA vom 5. Februar 2020 eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Eingaben verwiesen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 16. November 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Bundesfinanzdirektion X., Service-Center L1. vom 12. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der H2. , Service-Center L1. vom 10. Februar 2016 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und unterliegt deshalb nicht der Aufhebung. Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung von Versorgungsbezügen ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) und nachfolgenden Änderungen einschließlich derjenigen des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, nachfolgend: BeamtVG a.F.). Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dem Kläger sind für die streitbefangenen Monate August und September 2014 Versorgungsbezüge in Höhe des zurückgeforderten Betrages zuviel gezahlt worden. Die Beklagte hat dem Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - für die beiden genannten Monate Versorgungsbezüge in Höhe von jeweils 3.506,45 Euro, zusammen 7.012,90 Euro gezahlt. Dem Kläger stand für diese Monate wegen des zeitgleichen Bezuges einer “Aufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich 9.700,00 Euro aus dem von ihm mit dem BKA im Juli 2014 geschlossenen Vertrag die Zahlung dieser Versorgungsbezüge nicht zu. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund, d.h. ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlt wurden. An einem solchen rechtlichen Grund fehlt es für die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Kläger für die streitbefangenen Monate August und September 2014. Das folgt aus § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F., wonach ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG a.F. bezeichneten Höchstgrenze erhält. Die vom Kläger in den Monaten August und September 2014 bezogene “Aufwandsentschädigung“ bewirkt nach Maßgabe dieser Bestimmungen den Wegfall seines Anspruches auf Versorgungsbezüge. Die vom Kläger bezogene “Aufwandsentschädigung“ ist Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG a.F., auf den § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. verweist, sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Vergütung, die der Kläger aufgrund des zwischen ihm und dem BKA geschlossenen Vertrages in den Monaten August und September 2014 bezogen hat, ist nach dieser Legaldefinition Erwerbseinkommen; darauf, ob es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit handelt, kommt es nicht an, weil § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG a.F. beide Einkunftsarten dem Erwerbseinkommen zurechnet. Die besagte Vergütung des Klägers stellt keine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. dar. Sie gehört nicht zu den durch diese Vorschrift vom Begriff des Erwerbseinkommens ausgenommenen Einnahmen. Ob sich Zahlungen in der Sache als Aufwandsentschädigung oder als (verdeckte) Gehaltszahlung darstellen, hängt von den fallbezogenen Umständen, insbesondere von der Höhe der Zahlungen ab. Übersteigt der Betrag die mit der Verrichtung der übernommenen Tätigkeit üblicherweise anfallenden Unkosten erheblich, so liegt in aller Regel keine Aufwandsentschädigung mehr vor. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. September 2012 - 2 B 92.11 -, NVwZ-RR 2013, 58 = juris, Rn. 10. Nach diesem Maßstab ist die dem Kläger gezahlte “Aufwandsentschädigung“ von monatlich 9.700,00 Euro wirtschaftlich betrachtet das wesentliche Entgelt für die von ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen seines Projekteinsatzes zu erbringende Beratungsleistung. Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Unkosten, die mit der vom Kläger übernommenen Beratertätigkeit angefallen sind, ist deutlich niedriger als der Betrag, der verbleibt, wenn man diese Unkosten von der Gesamtvergütung in Höhe von monatlich 9.700,00 Euro in Abzug bringt. Bei der Bemessung der mit der Beratertätigkeit des Klägers entstehenden Unkosten wird davon ausgegangen, dass ihm Arbeitsmittel am Einsatzort in Lima von der Projektleitung zur Verfügung gestellt worden sind. Als unerlässlich ist jedoch die Anmietung von Wohnraum in Lima anzusehen, weil der Kläger die geschuldete Tätigkeit nicht von seinem in H3. gelegenen Wohnsitz aus erbringen konnte. Diese Aufwendungen werden mit monatlich 750,00 Euro in Ansatz gebracht. Umzugs- und Reisekosten zwischen Wohnsitz in H3. und M. sowie trennungsbedingte Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen, weil solche Unkosten nach § 5 des mit dem BKA geschlossenen Vertrags von XXXXXXX und XXXXXXXXXXX abgegolten werden und angenommen werden kann, dass diese Abgeltung zur Deckung der insoweit entstandenen Unkosten ausgereicht hat. Die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung, zu deren Abschluss der Kläger nach § 6 des Vertrags mit dem BKA verpflichtet gewesen ist, bleiben ebenfalls außer Betracht, weil anzunehmen ist, dass der Kläger angesichts seines in H3. befindlichen Wohnsitzes ohnehin über entsprechenden (Auslands-)Versicherungsschutz verfügt hat. Dem braucht indessen ebenso wenig weiter nachgegangen zu werden wie der Frage, ob und in welcher konkreten Höhe dem Kläger weitere mit der Ausübung der Beratertätigkeit in M. notwendigerweise verbundene Unkosten entstanden sind. Denn zur Bemessung solcher Unkosten kann pauschalierend auf den Betrag des Auslandszuschlags nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V .m. Anlage VI.1 zum BBesG zurückgegriffen werden, der dem Kläger zustünde, wenn er seinerzeit als aktiver Beamter in M. verwendet worden wäre. Der Auslandszuschlag gilt nämlich den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung eines Beamten im Ausland ab, § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG, und stellt eine taugliche Referenzgrundlage für die Bemessung der dem Kläger entstandenen Unkosten der Beratertätigkeit dar. Dass sich diese Unkosten in nennenswertem Umfang von denjenigen Aufwendungen abweichen, die entstanden wären, wenn der Kläger diese Tätigkeit im aktiven Beamtenverhältnis ausgeübt hätte, ist umso weniger ersichtlich, als der Auslandszuschlag auch der Abgeltung dienstortbezogener immaterieller Belastungen dient und damit - den Kläger im hier erörterten Zusammenhang begünstigend - über das hinausgeht, was mit den Unkosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung umschrieben ist. Der einem im Ausland verwendeten aktiven Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO Stufe 8 zustehende Auslandszuschlag belief sich in den Monaten August und September 2014 auf monatlich 2.806,24 Euro [Zonenstufe 12, Spalte 10 der Anlage VI.1 zum BBesG in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung (Grundgehaltsspanne von 4.901,14 Euro bis 5.560,54 Euro; Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8 gemäß Anlage IV zum BBesG in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung: 4.996,49 Euro); M. = Zonenstufe 12 gemäß Nr. 140 der Anlage 1 zur Auslandszuschlagsverordnung in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung]. Danach können die mit der Beratungsleistung des Klägers verbundenen Unkosten auf rund 3.560,00 Euro monatlich (2.806,24 Euro + 750,000 Euro) beziffert werden. Bringt man diesen Betrag von der monatlichen Vergütung des Klägers von 9.700,00 Euro in Abzug verbleibt mit 6.140,00 Euro ein Betrag, der denjenigen der Unkosten erheblich übersteigt. Es sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die die hiernach gebotene Regelannahme, dass es sich bei der dem Kläger zustehenden Vergütung nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. handelt, in Frage stellen könnten. Der Kläger ist der vom Gericht in der Verfügung vom 14. Oktober 2019 geäußerten Beurteilung, dass die ihm gewährte Vergütung keine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. darstellt, nicht entgegengetreten. Dass die Summe aus den Versorgungsbezügen des Klägers und der ihm gewährten “Aufwandsentschädigung“ die in seinem Falle maßgebende Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. in einem Maße übersteigt, das das Ruhen seiner gesamten Versorgungsbezüge bewirkt, bedarf keiner näheren Begründung. Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn man von der Vergütung des Klägers in Höhe von 9.700,00 Euro als Erwerbseinkommen nur den o.g. Teilbetrag von 6.140,00 Euro in Ansatz bringt und damit dem Umstand Rechnung trägt, dass der übrige Betrag von rund 3.560,00 Euro der Abgeltung der durch die Beratungstätigkeit hervorgerufenen Unkosten dient. Denn auch dann wird die maßgebende Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. (erheblich) überschritten (ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8 in den beiden hier streitbefangenen Monaten: 4.996,49 Euro). Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass ihm von seinen Versorgungsbezügen für die Monate August und September 2014, die wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. ruhen, ein Anteil von 20 vom Hundert gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a.F. mit der Folge zu belassen ist, dass dieser Anteil von der Rückforderung auszunehmen und die Rückforderung insoweit rechtswidrig wäre. Denn die Geltung des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a.F. ist durch die Sätze 2 und 3 des § 53 Abs. 5 BeamtVG a.F. ausgeschlossen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. gilt § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG a.F. entsprechend für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen. Die vom Kläger bezogene “Aufwandsentschädigung“, die in ihrer Höhe die Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (auch bei Abzug der mit der Beratertätigkeit verbundenen Unkosten) deutlich übersteigt, ist Verwendungseinkommen. Als Verwendungseinkommen bestimmt § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG a.F. jedes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Öffentlicher Dienst ist nach Satz 2 des § 53 Abs. 8 BeamtVG a.F. jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts. Nach diesen Vorgaben ist die Tätigkeit des Klägers, die er aufgrund des Vertrages mit dem BKA zu erbringen hat, eine Verwendung im öffentlichen Dienst. Sie dient der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der Exekutive, und der Kläger ist hierbei im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG a.F. “im Dienst“ der Beklagten (BKA) beschäftigt. Die Tätigkeit des Klägers als Langzeitberater bzw. Teamleiter der Komponente „XXXXXXXXXXXXXX“ im Rahmen des EU-geförderten Projektes „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ in S. weist einen unmittelbaren funktionalen Bezug zu einem dem BKA zugewiesenen Aufgabenbereich auf. Denn dem BKA obliegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) u.a. die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen oder Arzneimitteln, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten. Zudem obliegt ihm der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BKAG). Das von der Europäischen Union finanzierte und von einem spanischen Träger (FIIAPP) durchgeführte Projekt, in dem der Kläger seine dem BKA vertraglich geschuldete Beratertätigkeit auszuüben hatte, bezweckte die Unterstützung und Stärkung staatlicher peruanischer Einrichtungen bei Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung internationalen Drogenhandels. Dazu entsandten Sicherheitsbehörden von mehreren EU-Mitgliedstaaten, u.a. die Bundesrepublik Deutschland, Personen, die - wie der Kläger - über einschlägige beruflich erworbene Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels verfügen. Der vorgelegten Projektbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Durchführung des Projektes für die Mitgliedstaaten insofern von unmittelbarem Nutzen ist, als es darauf gerichtet ist, den örtlichen Behörden Kenntnisse und Verfahren zu vermitteln und Maßnahmen zu implementieren, die geeignet sind, den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Europa einzudämmen und die Verfolgung des illegalen Drogenhandels zu verbessern. Es wird das besonderes Interesse der Polizeien der Mitgliedstaaten daran hervorgehoben, durch gemeinsame Anstrengungen mit ihren peruanischen Kollegen den Kampf gegen den Drogenhandel zu effektivieren. Zudem wird herausgestellt, dass die Anwesenheit von Mitgliedern der Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen und polizeilichen Kontakten intensiviere, was künftig für die gesamte Union von außerordentlichem Wert sein könne. Die Tätigkeit des Klägers als Langzeitberater bzw. Teamleiter im Rahmen des besagten Projektes ist eine Beschäftigung im öffentlichen “Dienst“ der Beklagten. Diese Einordnung legt schon der Umstand nahe, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten in der zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung zur Erbringung einer Beratungstätigkeit „für“ das BKA (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages) verpflichtet hat. Im Sinne von § 53 Abs. 8 BeamtVG dem öffentlichen Dienst zugehörig ist jede Art von Beschäftigung, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der in dieser Vorschrift genannten Verbände und Einrichtungen ausgeübt wird. Zur Funktion und zum Wesen des Kriteriums eines Abhängigkeitsverhältnisses hat das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, BVerwGE 139, 357 = juris, Rn. 15 f., unter Zusammenfassung seiner zum Merkmal der “Verwendung im öffentlichen Dienst“ ergangenen Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich ausgeführt: „ … Die Forderung nach einem Abhängigkeitsverhältnis dient allein der Abgrenzung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst von einer selbstständigen Tätigkeit für eine öffentliche Einrichtung, etwas als privater Unternehmer ( … ). Es liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist, etwa als Beamter, Tarifbeschäftigter, in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis (etwa als Musterungsarzt …, angestellter Versicherungsvermittler bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherung … oder zu Ausbildungszwecken … . Es ist insbesondere dann immer gegeben, wenn Disziplinargewalt besteht ( … ). Auch die Tätigkeit als Richter ist trotz der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) eine "Verwendung im öffentlichen Dienst". Dies zeigt, dass das Abhängigkeitsverhältnis und die mit ihm verbundene Weisungsgebundenheit zwar ein Indiz, aber kein essentielles Merkmal der Verwendung ist. Deshalb ist eine Weisungsgebundenheit in einem umfassenden, engen Sinn nicht erforderlich. Jede Definition der Beschäftigung im öffentlichen Dienst dient allein der Abgrenzung von der selbstständigen Tätigkeit für die öffentliche Hand, z.B. als Gutachter oder Prozessvertreter. "Im Dienst" einer Einrichtung steht auch, wer ein Amt oder eine Organfunktion wahrnimmt, ohne dabei an Anweisungen einer übergeordneten Stelle gebunden zu sein. Dies gilt nicht nur für Richter und Wahlbeamte auf Zeit (wie Bürgermeister). Maßgebliches Kriterium ist die Eingliederung in die Organisationsstruktur einer Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 von § 53 Abs. 8 BeamtVG …, nach der dem Beschäftigten ein abgrenzbarer Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich nicht nur einzelfall- oder projektbezogen zugewiesen ist. In eine Organisationsstruktur eingegliedert ist auch, wer an ihre Spitze gestellt ist und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeiten die Organisation nach Maßgabe eigenverantwortlicher politischer Richtungsentscheidungen (mit)leitet. Deshalb werden auch in herausgehobener Stellung und Funktion tätige Mitglieder von Verfassungsorganen im öffentlichen Dienst verwendet.“ Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers als Langzeitberater bzw. Teamleiter im Rahmen des besagten Projektes eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Beklagten. Diese Einordnung hat im Blick zu behalten, dass das Kriterium des Abhängigkeitsverhältnisses in der vom Bundesverwaltungsgericht umschriebenen Form allein dem Ausschluss solcher Beschäftigungen eines Versorgungsempfängers dient, die dieser für seinen Dienstherrn als selbständige Tätigkeit ausübt, wofür das Bundesverwaltungsgericht beispielhaft die Tätigkeiten als Gutachter oder Prozessvertreter anführt. Dass die Beschäftigung, zu der sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, einer Gutachter- oder Prozessvertretertätigkeit nicht annähernd vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Das im Falle des Klägers anzunehmende Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Gesichtspunkt, dass er der Disziplinargewalt des Dienstherrn untersteht. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die im Vertrag zwischen dem BKA und dem Kläger festgeschriebene Haftung des Klägers im Fall von Pflichtverletzungen „wie ein Beamter“ (§ 8 des Vertrages) begründet keine Disziplinargewalt der Beklagten. Die weiteren für die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses angeführten Kriterien sind indessen hier erfüllt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Voraussetzung des Bestehens einer Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Tätigkeit. Zwar schuldet der Kläger nach der zwischen ihm und dem BKA abgeschlossenen vertraglichen Regelung keinen bestimmten Erfolg im Sinne einer werkvertraglichen Verpflichtung. Die von ihm geschuldete Tätigkeit besteht vielmehr nach § 1 Sätze 1 und 3 des Vertrags darin, „für das Bundeskriminalamt (BKA) eine Beratungstätigkeit als Langzeitberater bzw. Teamleiter der Komponente ‚XXXXXXXXXXXXX‘ im Rahmen des EU-geförderten Projektes ‚XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX‘ (Ref. Ares (XXXXXXXXXXXXXXX) in S. aus[zu]üben“, und der Kläger „verpflichtet sich, im Projekt auf Grundlage seiner beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse durch sachgerechte Beratung und Information zu unterstützen und die ihm im Rahmen des zu erstellenden Projektvertrages zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.“ Damit ist in hinreichend bestimmter Weise die vom Kläger zu erbringende (Beratungs-)Tätigkeit nach ihrem Gegenstand, nach ihrer organisatorischen Einbettung in das besagte Projekt und zudem in § 1 Satz 2 des Vertrags nach ihrem Beginn und ihrer Dauer umschrieben. In § 2 Abs. 1 des Vertrages sind überdies Regelungen zu den Orten vorgesehen, an denen die Beratertätigkeit zu erbringen ist (Satz 2), und Vorgaben hinsichtlich des Zusammenwirkens des Klägers mit der Teamleitung, der deutschen Juniorprojektleitung, den peruanischen Zielbehörden und dem BKA aufgestellt (Satz 3). Ferner begründet § 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages die Verpflichtung des Klägers, dem BKA über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu berichten. Bei dem weiteren für Prüfung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses in den Blick zu nehmenden Kriterium der - mindestens hinsichtlich Art und Weise der Tätigkeit bestehenden - Weisungsunterworfenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn handelt es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorhebt, nicht um ein “essentielles Merkmal“ einer Verwendung im öffentlichen Dienst, weshalb eine Weisungsgebundenheit in einem umfassenden, engen Sinn nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr auch die Ausübung einer Tätigkeit, ohne dass eine Bindung an Weisungen einer übergeordneten Stelle besteht. Danach steht der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses weder entgegen, dass der Kläger bei der Erbringung seiner Beratertätigkeit nicht den Weisungen des BKA unterworfen und keinem Vorgesetzten unterstellt war, dessen Weisungen er zu befolgen hatte, noch dass er in der inhaltlichen Gestaltung seiner Beratertätigkeit weitgehend frei war. Ausschlaggebend ist im hier erörterten Zusammenhang vielmehr, ob der Versorgungsempfänger in die Organisationsstruktur einer Einrichtung im Sinne von § 53 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. eingegliedert war und ihm ein abgrenzbarer Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich nicht nur einzelfall- oder projektbezogen zugewiesen ist. Die vom Kläger der Beklagten vertraglich geschuldete Beratertätigkeit war mit einer derartigen Eingliederung in eine Organisationsstruktur verbunden, ohne dass es sich dabei um die Erfüllung einer lediglich einzelfall- oder projektbezogenen Aufgabe handelte. Dieser Beurteilung steht zunächst nicht die Bezeichnung der Organisationsstruktur, innerhalb derer der Kläger verwendet wurde, als “Projekt“ entgegen. Zwar ist das besagte Vorhaben, dadurch gekennzeichnet, dass es zeitlich begrenzt auf die Erreichung eines bestimmten Ziels gerichtet (gewesen) ist. Im vorliegenden Zusammenhang kommt der Bezeichnung der Maßnahme als “Projekt“ jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr sind der sachliche Gehalt der dem Kläger übertragenen Tätigkeit und der Umstand maßgebend, dass dem Kläger eine gleiche Tätigkeit auch als aktiver Beamter hätte übertragen werden können. Aufgaben der vom Kläger im Rahmen des “Projekts“ wahrgenommenen Art gehören nämlich - auch wenn sie durch eine vorgegebene Dauer oder dadurch begrenzt sind, dass das angestrebte Ziel erreicht ist - zu den von (dazu geeigneten) Bediensteten des BKA wahrzunehmenden Tätigkeiten. Dies folgt aus der bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnten Aufgabenstellung, die dem BKA gesetzlich zugewiesen ist. In der vorzitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal einer nur einzelfall- oder projektbezogenen Zuweisung eines abgrenzbaren Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich nicht als einen für sich allein ausreichenden Umstand aufgeführt, der die Annahme einer Verwendung im öffentlichen Dienst ausschließt. Vielmehr wird dieses Kriterium in Bezug gesetzt zum inhaltlichen Gehalt des übertragenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs. Ist dieser seiner Natur nach auf einen Zeitraum beschränkt oder durch die Erreichung des angestrebten Ziels begrenzt, lässt der Sprachgebrauch zwar die Kennzeichnung des Vorhabens als „Projekt“ oder als “einzelfallbezogene“ Aufgabe zu; ohne Berücksichtigung des Gegenstandes des betreffenden Vorhabens ist aber seine Einordnung als dem Aufgabenkreis des öffentlichen Dienstes zugehörig oder nicht zugehörig und damit die Beantwortung der Frage, ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt oder nicht, nicht möglich. Der Einordnung der Beratertätigkeit des Klägers als Verwendung im öffentlichen Dienst steht deshalb nicht der Umstand entgegen, dass diese (lediglich) im Rahmen und für die Dauer des in § 1 des Beratervertrages genannten EU-Projekts erfolgt ist. Schließlich liegt auch die für die Annahme einer solchen Verwendung erforderliche Eingliederung in eine Organisationsstruktur vor. Dies verdeutlichen die dem Kläger im Vertrag mit dem BKA auferlegten Verpflichtungen inhaltlicher Art sowie betreffend die A. mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren. In § 1 Satz 3 des Vertrages hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, die ihm im Rahmen des zu erstellenden Projektvertrages zugewiesenen (Hervorhebung nur hier) Aufgaben zu erledigen. Die übernommene Beratungstätigkeit hatte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages „in Absprache mit der Teamleitung vor Ort sowie in Rückkopplung mit der deutschen Juniorprojektleitung in anderen Orten“ zu erfolgen. Seine Beratertätigkeit hatte der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages „in Abstimmung mit den Zielbehörden in Peru, dem deutschen Juniorprojektleiter und dem Auftraggeber“ (“Auftraggeber“ im Sinne des Vertrags ist die Beklagte/das BKA) zu gestalten. Der Kläger hatte die bereits erwähnten Berichtspflichten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages), er hatte bei krankheitsbedingter Verhinderung den Juniorprojektleiter und das Projektmanagement unverzüglich zu unterrichten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages) und er hatte bei der Inanspruchnahme von Urlaub die Erfordernisse seiner Berateraufgaben zu berücksichtigen und den Auftraggeber, den Projektleiter sowie seine Ansprechpartner in der jeweiligen Behörde über seine Abwesenheit zu informieren sowie erforderliche Genehmigungen vorab schriftlich vom Projektleiter über das Projektmanagement einzuholen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Vertrages). All dies verdeutlicht, dass die Beratertätigkeit des Klägers in eine durch das besagte EU-Projekt vorgegebene Organisationsstruktur eigebettet gewesen ist, wie sie auch aus dem vorgelegten Entwurf des Vertrages zwischen der EU und der mit der Durchführung des Projekts beauftragten FIIAPP ersichtlich ist (S. 30 ff. des Entwurfs). Diese Eingliederung in die Organisationsstruktur genügt ungeachtet des Fehlens einer fachlichen Weisungsunterworfenheit des Klägers für die Annahme eines eine Verwendung im öffentlichen Dienst kennzeichnenden Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach alledem standen dem Kläger die ihm für die Monate August und September gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von jeweils 3.506,45 Euro, zusammen 7.012,90 Euro nicht zu, weil sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ruhten. Diese Versorgungsbezüge sind daher im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlt und können nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Diese Verweisung beschränkt sich auf die Rechtsfolgen des hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Wendung "zuviel gezahlter" Versorgungsbezüge eigenständig und abschließend geregelten Rückforderungsanspruchs. Danach steht dem mit dem angegriffenen Bescheid erhobenen Rückforderungsanspruch insbesondere nicht ganz oder zum Teil die Regelung des § 814 BGB im Hinblick darauf entgegen, dass der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 31. Juli 2014 (kurz) vor der Aufnahme seiner Beratertätigkeit ab dem 4. August 2014 Mitteilung über die ihm zufließende Vergütung gemacht und auf die Notwendigkeit der Kürzung seiner Versorgungsbezüge hingewiesen hatte. Denn die Regelung des § 814 BGB regelt nicht den Umfang der Erstattung als Rechtsfolge des Rückforderungsanspruchs, sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht zu. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB hat sich der Kläger nicht berufen und würde sich im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB auch nicht mit Erfolg berufen können. Das gilt auch in Ansehung der dem Kläger auf seine Anfrage vom 18. Oktober 2013 gegebenen Auskunft der Beklagten zum Umfang des Ruhens der Versorgungsbezüge bei der Erzielung von Erwerbseinkommen und dem in diesem Zusammenhang angegebenen Mindestbelassungsbetrag. Denn der Kläger hätte in Anbetracht der hierbei zitierten Vorschrift des § 53 Abs. 5 BeamtVG bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass für Verwendungseinkommen eine Mindestbelassung ausgeschlossen ist (§ 53 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F.), und mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die ihm nach dem Vertrag mit dem BKA zustehende “Aufwandsentschädigung“ ein zum vollständigen Ruhen der Versorgungsbezüge führendes Verwendungseinkommen darstellt. Dagegen, dass die Beklagte von einer Billigkeitsmaßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. abgesehen und dem Kläger lediglich - sinngemäß - Zahlungserleichterungen (bei Vorlage eines Nachweises über seine wirtschaftlichen Verhältnisse) für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er die von ihm verlangte Zahlung nicht in einer Summe leisten kann, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben und solche werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die von der Beklagten für das (vorläufige) Absehen von einer Billigkeitsentscheidung im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe sind nachvollziehbar und sachgerecht. Sie lassen einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.012,90 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung, nämlich dem Gesamtbetrag der angefochtenen Rückforderung. Soweit sich das Zahlungsverlangen im angegriffenen Bescheid auf einen geringeren Betrag beläuft, beruht das auf einer Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit einer dem Kläger zustehenden Bezügenachzahlung. Diese Verrechnung hat bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu bleiben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.