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Urteil

7 K 13255/17

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers bereits geboren und im Aussiedlungsgebiet verblieben war. • Die Adoption eines leiblichen Kindes führt nach deutschem und kasachischem Recht regelmäßig zum Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten, sodass bei vor der Ausreise erfolgter Adoption das Abkömmlingsverhältnis im Rechtssinne entfällt. • Die Aufhebung einer Adoption im Ausland wirkt nach deutschem Recht grundsätzlich nicht rückwirkend; eine rückwirkende Beseitigung der Wirkungen einer Adoption ist nur bei Nichtigkeit denkbar. • Voraussetzung einer Einbeziehung volljähriger Abkömmlinge ist ferner der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (A1).
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung wegen früherer Adoption und fehlender Sprachkenntnisse • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers bereits geboren und im Aussiedlungsgebiet verblieben war. • Die Adoption eines leiblichen Kindes führt nach deutschem und kasachischem Recht regelmäßig zum Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten, sodass bei vor der Ausreise erfolgter Adoption das Abkömmlingsverhältnis im Rechtssinne entfällt. • Die Aufhebung einer Adoption im Ausland wirkt nach deutschem Recht grundsätzlich nicht rückwirkend; eine rückwirkende Beseitigung der Wirkungen einer Adoption ist nur bei Nichtigkeit denkbar. • Voraussetzung einer Einbeziehung volljähriger Abkömmlinge ist ferner der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (A1). Die Klägerin, eine Spätaussiedlerin, beantragte die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkeltochter N. T. (geb. 1986) und des Urenkels T1. T. (geb. 2008) in ihren Aufnahmebescheid. Die Enkeltochter war 1987 vom späteren Ehemann der Mutter adoptiert worden; die Klägerin war 1999 in die Bundesrepublik übersiedelt. Spätere behördliche und gerichtliche Entscheidungen in Kasachstan bestätigten 2015 leibliche Abstammung vonseiten des Sohnes der Klägerin und hoben die Adoption 2018 mit Wirkung auf die Vergangenheit auf. Die Beklagte lehnte die Einbeziehung ab mit der Begründung, die Adoption habe das Verwandtschaftsverhältnis im Zeitpunkt der Aussiedlung erlöschen lassen; außerdem wurden für die volljährige Enkeltochter keine deutschen Grundkenntnisse (A1) nachgewiesen. Die Klägerin berief sich auf § 1756 Abs. 2 BGB und auf die angeblich rückwirkende Aufhebung der Adoption nach kasachischem Recht; sie begehrte gerichtliche Aufhebung des Ablehnungsbescheids. • Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG; danach muss die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren und im Aussiedlungsgebiet verblieben sein und weitere Voraussetzungen (kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG, Antragstellung, bei Volljährigen Sprachkenntnisse) erfüllen. • Die Klägerin hat für die volljährige Enkeltochter die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) nicht nachgewiesen; dies erfüllt eine zwingende Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. • Erhebliche rechtliche Zweifel bestehen, dass N. T. im Rechtssinne zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin 1999 als Abkömmling anzusehen war, weil sie 1987 adoptiert wurde und nach deutschem Recht (§ 1755 Abs. 1 BGB) sowie nach den maßgeblichen kasachischen Vorschriften durch Adoption die Verwandtschaftsrechte zu leiblichen Verwandten erlöschen. • Die spätere Feststellung der leiblichen Vaterschaft und die spätere Aufhebung der Adoption in Kasachstan sind nach deutschem Recht nicht geeignet, die seinerzeitigen Rechtswirkungen der Adoption rückwirkend zu beseitigen; die Aufhebung einer Adoption wirkt nach deutschem Recht grundsätzlich nur für die Zukunft (§ 1764 Abs. 1 FamFG). • Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die Beseitigung dauerhafter Familientrennungen infolge Aussiedlung; im Jahr 1999 lag jedoch keine solche Trennung bezüglich der Enkeltochter vor, weil diese bereits rechtlich von der leiblichen Familie getrennt war. • Der Antrag auf Einbeziehung des Urenkels T1. T. scheitert, weil dieser 2008 geboren wurde und zum Zeitpunkt der Aussiedlung 1999 noch nicht existierte; nur Personen, die bei der Aussiedlung geboren waren, kommen als einzu_beziehende Abkömmlinge in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat den Ablehnungsbescheid vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2017 nicht zu Unrecht erlassen: Die volljährige Enkeltochter hat die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht bewiesen, und unabhängig davon standen rechtlich erhebliche Gründe dagegen, sie im Jahr 1999 noch als Abkömmling der Klägerin anzusehen, weil die Adoption von 1987 die Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen ließ und eine rückwirkende Aufhebung der Adoption nach deutschem Recht nicht anerkannt wird. Der Antrag auf Einbeziehung des Urenkels scheitert, weil dieser bei der Aussiedlung noch nicht geboren war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.