Urteil
22 K 5715/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0107.22K5715.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 14. April 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. April 2018 einen Asylantrag. Die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 27. April 2018 in Bonn statt. 3 Der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung im Wesentlichen vor: Bis 2008 habe er in einer Bildungseinrichtung der Gülen-Bewegung als Lehrer gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er dann nach Indien gegangen, um dort bei der Gründung eines Nachhilfeinstituts mitzuwirken. Auch dieses Nachhilfeinstitut gehöre der Gülen-Bewegung an. Diese Tätigkeit habe ihm gefallen, weshalb er die letzten zehn Jahre in Indien gearbeitet habe. Auch seine Familie habe mit ihm gemeinsam in Indien gelebt. Zwei seiner Kinder seien dort zur Welt gekommen. Die Kinder hätten alle kostenlos eine Schule der Gülen-Bewegung besucht. Seine Frau und er hätten auch Konten bei der Asya Bank gehabt. Das dort vorhandene Guthaben sei nach dem Putsch im Jahr 2016 beschlagnahmt worden. 4 Mit Bescheid vom 8. August 2018, dem Kläger am 13. August 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Rechtssinne. Soweit er sich darauf berufe, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer der türkischen Justiz zu werden, sei er auf die staatlichen Schutzmöglichkeiten innerhalb seines gewöhnlichen Aufenthaltslandes, hier also Indien, zu verweisen. Da er im Besitz eines gültigen indischen Arbeitsvisums sei, sei es ihm zuzumuten, gemeinsam mit seiner Familie Schutz im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zu suchen. So bestehe für den Kläger die Möglichkeit, sich an das UNHCR in Indien zu wenden. Warum dies nicht gelingen solle, gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. 5 Der Kläger hat am 15. August 2018 Klage erhoben. 6 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus legt er verschiedene Unterlagen vor, u.a. einen UYAP-Auszug. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie 9 hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie 10 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 14 Der Kläger hat am 4. Januar 2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. 18 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7. 19 Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. 20 Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27. 21 Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. 22 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12. 23 Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren 24 gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. 25 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. 26 Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 27 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 28 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 29 Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 30 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. 32 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungs-weise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 33 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. 34 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der 35 Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 37 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes befindet. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger auf die staatlichen Schutzmöglichkeiten innerhalb seines gewöhnlichen Aufenthaltslandes, hier Indien, zu verweisen und er deshalb kein Flüchtling im Sinne des AsylG sei. Für das Gericht ist mangels Begründung schon nicht erkennbar, auf welche Vorschrift das Bundesamt diese Rechtsansicht stützt. In den §§ 3 ff. AsylG findet sie jedenfalls keine Stütze. Auch vermag das Gericht keine Rechtsprechung und noch nicht einmal eine vereinzelte Literaturmeinung zu finden, die zugunsten des Bundesamtes fruchtbar gemacht werden könnte. Nach allem muss hier festgestellt werden, dass das Bundesamt die Rechtslage insoweit vollständig verkannt hat. 38 Ungeachtet dessen begegnet auch die Formulierung im angefochtenen Bescheid, dass der Kläger auf die Schutzmöglichkeiten des indischen Staates „zu verweisen“ sei und dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich in Indien an das UNHCR zu wenden, erheblichen rechtlichen Bedenken. Ob und welche Schutzmöglichkeiten von Drittstaaten bzw. in Drittstaaten von anderen Akteuren wie dem UNHCR, welches Teil der UN nicht des indischen Staates ist, möglicherweise gewährleistet werden, ist für die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vollkommen unerheblich. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit vorliegen, hat das Bundesamt nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dieser Rechtsanspruch des Klägers steht nicht unter dem Vorbehalt, dass Indien oder das UNHCR ebenfalls Schutz bieten können. Hinzu kommt, dass das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG nur bei staatenlosen Antragsteller*innen eine Rolle spielt. Der Kläger besitzt jedoch die türkische Staatsangehörigkeit, so dass die Verhältnisse in Indien für die Frage, ob dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, irrelevant sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Indien der Genfer Flüchtlingskonvention (bislang) nicht beigetreten ist, so dass der Verweis auf das UNHCR als „Hüterin“ der Genfer Flüchtlingskonvention ins Leere geht. Ferner verfügt Indien nicht über ein förmliches, sondern nur über ein informelles Asylsystem, so dass es auch vor diesem Hintergrund mehr als bedenklich ist, wenn das Bundesamt den Kläger auf die Schutzmöglichkeiten des indischen Staates „verweist“. 39 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung. 40 Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“) 41 Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA). 42 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: 43 - Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock ; 44 - Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013; 45 - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; 46 - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; 47 - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; 48 - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte); 49 - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. 50 Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. 51 Vgl. Lagebericht AA, Seite 9. 52 Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf den Kläger festzustellen, dass er mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllt und damit nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger war viele Jahre Leiter einer Bildungseinrichtung der Gülen-Bewegung. Zweitens besuchten die Kinder des Klägers eine der Gülen-Bewegung zugeordnete Schule. Drittens besteht ein Guthaben bei der Asya Bank. 53 Dass der Kläger vor der Ausreise aus der Türkei persönlich nicht bedroht wurde und dass er keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung gehabt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger muss vor dem Hintergrund der dargestellten Situation nicht erst abwarten, bis er persönlich bedroht wird. Auch ohne konkrete Bedrohungshandlungen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates wird. Davon abgesehen hat der Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft gemacht. Denn er konnte einen aktuellen UYAP-Auszug vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er in der Türkei per Haftbefehl gesucht wird. Hinzu kommt, dass sein Bruder, der ebenfalls in einer Gülen-nahen Einrichtung gearbeitet hat, bereits verhaftet worden ist. Schließlich droht entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. 54 Vgl. Lagebericht AA, Seite 5. 55 Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. August 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft des Klägers begründen, führen auch zu der Feststellung, dass der Kläger politisch verfolgt ist im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG. 56 Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegen-über § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 59 Rechtsmittelbelehrung 60 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 61 62 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 63 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 64 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 65 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 66 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 67 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 68 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.