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Urteil

22 K 2063/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0108.22K2063.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Die Kläger besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit ihrer Mutter, Frau H. M. , am 4. Oktober 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Klägers im Verfahren 22 K 5715/18.A. Dieser reiste am 14. April 2018 ebenfalls mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. April 2018 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 8. August 2018 ab. Der hiergegen erhobenen Klage 22 K 5715/18.A gab die hier erkennende Kammer mit Urteil vom 7. Januat 2021 statt und verpflichtete die Beklagte, dem Vater der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu- sowie diesen als Asylberechtigten anzuerkennen. 3 Die Begründung der Anträge erfolgte am 3. Dezember 2018 im Rahmen der persönlichen Anhörung der Mutter der Kläger. Diese machte für die Kläger dieselben Gründe geltend, die der Vater der Kläger in dessen Asylverfahren geltend gemacht habe. Der Vater der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung im Wesentlichen vor: Bis 2008 habe er in einer Bildungseinrichtung der Gülen-Bewegung als Lehrer gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er dann nach Indien gegangen, um dort bei der Gründung eines Nachhilfeinstituts mitzuwirken. Auch dieses Nachhilfeinstitut gehöre der Gülen-Bewegung an. Diese Tätigkeit habe ihm gefallen, weshalb er die letzten zehn Jahre in Indien gearbeitet habe. Auch seine Familie habe mit ihm gemeinsam in Indien gelebt. Zwei seiner Kinder seien dort zur Welt gekommen. Die Kinder hätten alle kostenlos eine Schule der Gülen-Bewegung besucht. Seine Frau und er hätten auch Konten bei der Asya Bank gehabt. Das dort vorhandene Guthaben sei nach dem Putsch im Jahr 2016 beschlagnahmt worden. 4 Mit Bescheid vom 25. März 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für die Kläger nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Verfolgung könne angesichts der Tatsache, dass die Kläger sich nur vorübergehend, nämlich zu Urlaubszwecken, in der Türkei aufgehalten hätten, nicht vorliegen. Ferner seien für die Kläger keine gesonderten Fluchtgründe vorgetragen worden. Vielmehr sei lediglich Bezug auf die Gründe des Vaters der Kläger genommen worden. 5 Die Kläger haben am 2. April 2019 Klage erhoben. 6 Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, dass ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung in der Türkei politische Verfolgung drohe. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 (Geschäftszeichen: 0000000-000) zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie 9 hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie 10 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 14 Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. 18 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7. 19 Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. 20 Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27. 21 Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. 22 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12. 23 Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. 24 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. 25 Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 25. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einer Ausländerin, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine Ausländerin ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet. 27 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 28 Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 29 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht der Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. 31 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungs-weise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 32 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. 33 Es ist Sache der Asylbewerberin, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat sie unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihr in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass die Ausländerin zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft der Ausländerin berücksichtigt werden. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 35 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter bereits nach Aktenlage die Überzeugung gewinnen, dass sich die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes befinden. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung. 36 Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“) 37 Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA 2020). 38 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als „Terroristen“ ein, wenn diese tatsächlich aktive Mitglieder der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z.B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betrieben Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: 39 - Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock ; 40 - Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013; 41 - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; 42 - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; 43 - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; 44 - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte); 45 - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. 46 Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. 47 Vgl. Lagebericht AA 2020, Seite 9. 48 Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf die Kläger festzustellen, dass diese eine Schule der Gülen-Bewegung besucht haben und somit jedenfalls eines der vorstehenden Kriterien erfüllen. Damit droht jedenfalls dem strafmündigen Kläger zu 1. und dem volljährigen Kläger zu 2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung. 49 Ungeachtet dessen reicht für die Zuordnung einer Person zur Gülen-Bewegung bereits die persönliche Beziehung zu einem Mitglied der Bewegung aus. Wird also – wie hier – der Vater der Kläger von den türkischen Behörden der Gülen-Bewegung zugeordnet, ergibt sich hieraus bereits, dass sowohl die Mutter der Kläger als auch die Kläger selbst ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten werden. Schließlich droht nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. 50 Vgl. Lagebericht AA 2020, Seite 5. 51 Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für den – noch minderjährigen – Kläger zu 1. gelten. Der Kläger zu 1. ist 15 Jahre alt und daher bereits strafmündig. In der Türkei werden Haftanstalten für Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von 12 bis 21 Jahren betrieben. 52 Vgl. Lagebricht AA 2020, S. 23. 53 Die Gefahr, als Gülenist angesehen und entsprechend verfolgt zu werden, gilt für den Kläger zu 1. damit in gleicher Weise. 54 Die Kläger zu 3. und 4. sind acht bzw. sechs Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert 55 (vgl. Lagebericht AA 2020, S. 23), 56 so dass auch den Klägern zu 3. und 4. ungeachtet ihres jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung drohen. 57 Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 25. März 2019 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft der Kläger begründen, führen auch zu der Feststellung, dass die Kläger politisch verfolgt sind im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG. 58 Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegen-über § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 63 64 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 65 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 66 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 67 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 68 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 69 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 70 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.