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Beschluss

6 L 2235/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0111.6L2235.20.00
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Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Streitwert wird auf 172,63 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 172,63 Euro festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens muss die Antragstellerin tragen. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Auch § 161 Abs. 2 VwGO beruht auf dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie durch seine erfolglose Rechtsverfolgung oder -verteidigung verursacht hat. Indem die Vorschrift das Gericht verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, macht sie deutlich, dass die Kosten nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache verteilt werden sollen, soweit nicht andere Billigkeitskriterien schwerer wiegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen dürfte. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Die Antragstellerin entrichtet nicht den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung in N. . Dieser Beitrag wird vielmehr von ihren ebenfalls in dieser Wohnung lebenden Eltern gezahlt. Die Antragstellerin kann für ihre Nebenwohnung in L. nicht befreit werden, weil sie ihre Hauptwohnung in N. nicht gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt angemeldet hat. Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit darf dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Maßgeblich ist der personenbezogene Vorteil aus dem Rundfunkempfang, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können, da das Rundfunkangebot von einer Person zur gleichen Zeit in mehreren Wohnungen nur einmal genutzt werden kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 107 ff.; VG Trier, Beschluss vom 24.06.2019 – 10 L 2468/19.TR –, juris, Rn. 9 ff. Da die Antragstellerin keine Rundfunkbeiträge für ihre Hauptwohnung leistet, ist ihr Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch das Innehaben der Zweitwohnung erhöht. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wegen der Vorläufigkeit des ersuchten Rechtsschutzes ¼ des im Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.