Beschluss
34 K 6266/19.PVL
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0120.34K6266.19PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller war Ersatzmitglied des bei der Beteiligten gebildeten Personalrats in dessen Wahlperiode bis zum 30.06.2020. In dieser Eigenschaft war er zur Sitzung des Personalrats am 19.02.2019 als Vertreter eines an diesem Tag verhinderten originären Mitglieds geladen worden. In der Sitzung wurde eine Anwesenheitsliste herumgereicht, auf der die Teilnehmer durch Einkreisen der Wörter „ja“ oder „nein“ zum Ausdruck bringen konnten, ob sie bei der nächsten Sitzung anwesend oder verhindert sein würden. Zu der darauffolgenden Sitzung am 27.02.2019 wurde der Antragsteller nicht geladen. Statt seiner wurde aufgrund eines weiteren Verhinderungsfalls ein anderes Ersatzmitglied geladen. Ungeachtet dessen erschien der Antragsteller an dem vorgesehenen Sitzungstag und begehrte seine Teilnahme. Nachdem ihm der Sitzungsleiter mitgeteilt hatte, dass bei der Einladung davon ausgegangen worden sei, dass er entsprechend seinen Angaben gegenüber anderen Teilnehmern in der Sitzung am 19.02.2019 am nachfolgenden Sitzungstermin verhindert sein würde, er folglich nicht geladen worden sei und daher nicht an der Sitzung teilnehmen könne, verließ er den Sitzungssaal wieder. In der Zwischenzeit setzte sich die im Sitzungssaal anwesende Frau T. , Mitarbeiterin im Geschäftszimmer des Personalrats, mit ihrer dort befindlichen Kollegin T1. in Verbindung und bat diese, ihr per „WhatsApp“ ein Foto der Anwesenheitsliste aus dem letzten Termin des Personalrats zu übersenden. Die Kollegin kam der Bitte nach und übersandte das erbetene Foto. Hieraus ging hervor, dass bei dem Antragsteller in der entsprechenden Rubrik keiner der Auswahlbegriffe für die Abfrage zur Abwesenheit in der folgenden Sitzung eingekreist war. Währenddessen suchte auch der Antragsteller das Büro des Personalrats auf und bat Frau T1. mit der unzutreffenden Behauptung, der Personalrat habe ihn damit beauftragt, diese in den Sitzungssaal zu bringen, um Aushändigung der Anwesenheitsliste vom 19. Februar 2019. Mit der Liste begab er sich dann erneut in den Sitzungssaal und legte sie dort vor. Hierbei stellte sich heraus, dass nunmehr in der mit seinem Namen versehenen Reihe in der Spalte „in nächster Sitz. anwesend 27.02.2019“ das Wort „Ja“ umkreist war. Aufgrund dieses Sachverhalts ging der Personalrat des Beteiligten davon aus, dass der Antragsteller die entsprechende Eintragung erst im Zeitraum zwischen der Fotografie der Anwesenheitsliste und der erneuten Vorlage im Sitzungssaal vorgenommen habe. Hieraus leitete er ab, dass der Antragsteller den Personalrat über die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ladung habe täuschen wollen und damit die ordnungsgemäße Arbeit des Personalrats gefährdet habe. Insbesondere der Umstand, dass sich der Antragsteller den Zugang zu der Liste durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen habe und anschließend die in der Liste enthaltenen Angaben manipuliert habe, habe das Vertrauen des Personalrats in eine ordnungsgemäße Amtsführung des Antragstellers zerstört. In der Sitzung vom 07.03.2019 fasste der Personalrat daraufhin den Beschluss, den Ausschluss des Antragstellers aus dem Personalrat durch entsprechende Antragstellung bei Gericht zu erwirken. Der entsprechende Antrag ging am 12.04.2019 bei dem erkennenden Gericht ein und erhielt das Geschäftszeichen 34 K 2310/19. Der Antragsteller als seinerzeit Beteiligter in dem Verfahren ließ sich bereits dort durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Amtszeit des Personalrats am 30.06.2020 abgelaufen und überdies der Antragsteller mit diesem Datum aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu der Beteiligten ausgeschieden ist, ist dieses Verfahren mit Beschluss vom 14.07.2020 eingestellt worden. Bereits am 23.10.2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Er habe bei dem Beteiligten vergeblich um die Freistellung von der ihm erteilten Kostenrechnung seines Prozessbevollmächtigten über den Gesamtbetrag von 925,23 € gebeten, sodass er diesen Betrag nun gerichtlich geltend machen müsse. Hierbei handle es sich um Kosten, die ihm durch die Wahrnehmung seines Mandats als Ersatzmitglied des Personalrats entstanden seien und die daher durch die Beteiligte zu übernehmen seien. Der Antragsteller beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, ihn von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Landespersonalvertretungssache vor dem Verwaltungsgericht Köln – 34 K 2310/19.PVL – entsprechend der Kostennoten seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juni 2019 über insgesamt EUR 925,23 freizustellen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, ein Erstattungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, weil in dem Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden sei, dass der entsprechende Ausschlussantrag zu Unrecht gestellt worden sei. Nur in einem solchen Fall könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als Kosten der Mandatswahrnehmung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Antragstellers als stellvertretendes Personalratsmitglied einzustufen wären und damit die Grundlage für einen Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW bilden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte sowie der Verfahrensakte 34 K 2310/19 ergänzend Bezug genommen. II. Das Gericht konnte durch Einzelrichter (§ 80 Abs. 3 LPVG NRW) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 83 Abs. 4 S. 2 ArbGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der begehrte Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren 34 K 2310/19 nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hieraus folgt nicht nur ein Anspruch des gesamten Gremiums, sondern auch unmittelbar eines jeden seiner Mitglieder. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.10.1962 – VII P 1.62 –, BVerwGE 15, 96. In beiden Fällen gilt jedoch, dass die Kosten im Zusammenhang mit der „Tätigkeit des Personalrats“ entstanden sein müssen. Als solche kann aber nur eine Tätigkeit verstanden werden, die sich innerhalb des vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und damit der Erfüllung der Pflichten des Gremiums oder des einzelnen Mitglieds dient. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1962, a.a.O sowie vom 25.02.2004 – 6 P 12/03 -; juris Rn. 12. Hier sind die geltend gemachten Anwaltskosten jedoch nicht im Rahmen einer pflichtgemäßen Wahrnehmung von dem Antragsteller als stellvertretendes Personalratsmitglied zu erfüllenden Aufgaben entstanden. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass in dem von den Beteiligten inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärten Ausschlussverfahren 34 K 2310/19 keine ablehnende Entscheidung über den gestellten Ausschlussantrag getroffen worden ist. Im Falle einer Erledigung ist vielmehr mit Blick auf die Kostentragung durch die Dienststelle nur dann bereits eine abschließende Entscheidung über die nicht pflichtgemäße Wahrnehmung des Personalratsmandats getroffen, wenn das Gericht ungeachtet des erledigenden Ereignisses des Ablaufs des Personalratsmandats zuvor die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des früheren Personalratsmitglieds ausdrücklich festgestellt hatte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1962, a.a.O., was hier nicht der Fall war. Zwar kann daher in der Abwehr eines Versuchs des Personalrats, ein missliebiges Mitglied ohne zurechenbare eigene Veranlassung mit der Stellung eines entsprechenden Antrags bei Gericht gemäß § 25 LPVG NRW aus seinem Amt zu entfernen, eine im Rahmen des übertragenen Mandats gebotene Handlungsweise liegen, die eine Kostenerstattung rechtfertigen könnte. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, denn der Antragsteller hat nach den vorliegenden Erkenntnissen durch eigenes Verhalten maßgeblich zu der Stellung des Ausschlussantrags beigetragen. Hierbei ist zunächst der Umstand zu würdigen, dass der Antragsteller ohne entsprechende Einladung seinen Zugang zu der auf den 26.02.2019 terminierten Sitzung des Personalrats erzwingen wollte. Ein Anspruch auf Teilnahme stand ihm jedoch bereits deshalb nicht zu, weil er als Ersatzmitglied mangels Berücksichtigung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 LPVG NRW dem Personalrat nicht angehörte. Den Umstand einer eventuell rechtswidrigen Nichtberücksichtigung hätte er nicht durch ein die Fortsetzung der Sitzung hinderndes Beharren auf Teilnahme, sondern gegebenenfalls durch die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens gegen die im Sitzungstermin getroffenen Beschlüsse des Personalrats geltend machen müssen. Einen unstreitigen weiteren Anlass für das gegen ihn eingeleitete Ausschlussverfahren hatte der Antragsteller jedoch jedenfalls dadurch geschaffen, dass er ohne entsprechendes Mandat des Personalrats unter Vorspiegelung eines solchen die Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle des Personalrats dazu veranlasst hatte, ihm die Anwesenheitsliste aus der Sitzung vom 19.02.2019 im Original zu überlassen. Sofern er hierdurch nachträglich seine Teilnahme an der Sitzung hätte erreichen worden, gelten hierfür die vorstehenden Ausführungen. Zusätzlich hat er dieses Verhalten aber auch nicht unter anderen Aspekten plausibel machen können. Vor dem Hintergrund, dass die nur kurze Zeit zuvor angefertigte Ablichtung der von ihm vorgelegten Anwesenheitsliste hinsichtlich der abgefragten Verhinderung in der nächsten Sitzung eine andere Aussage enthielt als die später von ihm vorgelegte Originalliste erscheint somit die Schlussfolgerung des Personalrats, das der Antragsteller, der diese zuletzt in seinem Besitz hatte, die entsprechende Änderung zur Untermauerung seines Anspruchs auf Teilnahme an der Sitzung nachträglich vorgenommen habe, als nur zu verständlich. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ohne weitere Plausibilisierung seines vorangegangenen eigenen Verhaltens entsprechende Vorwürfe lediglich pauschal bestritten hat. Bei einer solchen Sachlage fehlt es in der Abwehr eines so veranlassten Ausschlussverfahrens jedoch an einer pflichtgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit als Personalrat, die allein Grundlage für eine Übernahme der hiermit verbundenen Kosten durch die Dienststelle sein kann. Vielmehr stellt die anwaltliche Vertretung im Rahmen des Ausschlussverfahrens danach einen allein dem Privatbereich des Antragstellers zuzurechnenden Umstand dar. Entsprechende Kosten hat er daher selbst zu tragen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.