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Urteil

19 K 4370/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0128.19K4370.19.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 07.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2019 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe i.H.v. 470,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 07.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2019 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe i.H.v. 470,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Seine am 00.00.1959 geborenen Ehefrau D. N. ist mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.01.2019 beantragte der Kläger die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung (Zahnersatz) gemäß Rechnung des Dr. T. X. vom 16.01.2019 in Höhe von insgesamt 10.000,87 €. Mit Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 07.02.2019 wurden die Aufwendungen , für die zahnärztliche Behandlung lediglich in Höhe von 4434,57 € als beihilfefähig anerkannt. Nicht anerkannt wurde aus der zahnärztlichen Rechnung eine Schwellenwertüberschreitung mit dem Faktor 3,5 zu GOZ 2200 (Versorgung eines Zahnes oder Implantats mit einer Vollkrone) bei vier Zähnen und GOZ 5000 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)) bei einem Zahn. Außerdem nicht anerkannt wurde eine Schwellenwertüberschreitung mit dem Faktor 2,8 zu GOZ 5010 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation)) oder Einlagefüllung) bei zwei Zähnen. Die Schwellenwertüberschreitungen wurden in der Rechnung jeweils mit den besonders schweren Umständen und dem extremen Schwierigkeitsgrad begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Rechnung Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 01.03.2019 Widerspruch ein. Er legte eine Stellungnahme der X. vom 13.02.2019 vor. Darin wurde u.a. ausgeführt: „Die Präparation und Abformung zur Herstellung des Zahnersatzes fand aufgrund der Angst und des sehr ausgeprägten Würgereizes der Patientin in Vollnarkose statt und war daher sehr schwierig (ohne Mithilfe der Patientin). Das Einsetzen des Zahnersatzes erfolgte ohne Vollnarkose, daher war diese Sitzung aufgrund der bereits genannten Gründe sehr zeitaufwendig (mehrere Pausen).“ Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Am 16.07.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Seine Ehefrau leide seit 2004 an einer Angststörung mit ausgeprägten Angstattacken und Panikzuständen. Sie sei deshalb zu 50 % schwerbehindert. Bei ihr liege eine zahnärztliche Angststörung (ICD-. F 40. OG- Zahnarztphobie) vor. Sie habe daher mehrfach in Vollnarkose behandelt werden müssen und habe einen außergewöhnlichen Würgereiz. Der Zahnarzt habe viele und sehr zeitaufwändige Sitzungen mit mehreren Pausen durchführen müssen. Wegen der Vollnarkose könne seine Ehefrau nicht aktiv bei der Behandlung mitwirken. Aufgrund dieser Umstände sei der außergewöhnliche und hohe Zeitaufwand des Zahnarztes gegeben und die Schwellenwertüberschreitung berechtigt. Die vom Beklagten geforderten Angaben für die Überschreitung des Schwellenwertes seien überzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Begründung für jede einzelne Leistung nicht den zahnärztlichen Aufwand übersteigen. Der Kläger legt eine ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY. aus V. vom 17.10.2016 vor, wonach die Ehefrau an einer Zahnarztphobie leidet. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2019 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe i.H.v. 470,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Bei den beschriebenen Schwierigkeiten fehle es an exakten Zeitangaben. Der Behandler müsse bei jeder Überschreitung des Schwellenwertes den durchschnittlichen Zeitaufwand der erbrachten Leistung einerseits und den konkreten Zeitaufwand andererseits darlegen und zumindest stichwortartig die individuellen jeweiligen Besonderheiten benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten vorab hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beihilfefestsetzungsbescheid 07.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 470,27 €, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist – wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr – und im Streitfall das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des im dazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 1), wobei Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (S. 2). Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes (also des sog. Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes) ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei Rechnungstellung noch zulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ff., hat unter anderem ausgeführt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle einen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspreche es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes sind die vom behandelnden Zahnarzt vorliegend gegebenen - später weiter erläuterten - Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt. Die ärztlich attestierte Angststörung (Zahnarztphobie) der Ehefrau des Klägers und der damit verbundenen ausgeprägte Würgereiz sowie das Erfordernis, die Behandlung teilweise unter Vollnarkose durchzuführen, stellt – letztlich unstreitig – eine Besonderheit dar, die ausnahmsweise und abweichend von den sonstigen Behandlungsfällen auftritt. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt die Begründung des Zeitaufwandes auch den oben genannten rechtlichen Anforderungen. Soweit das beklagte Land in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016, – 26 K 4790/15 –, juris, fordert, dass der Zahnarzt in seiner Begründung bezogen auf jede einzelne Gebührenposition konkret darlegt, welchen Zeitaufwand er normalerweise für diese Leistung aufbringt und dem gegenüber stellt, wie lange er für die Behandlung im jeweiligen Einzelfall gebraucht hat, folgt das Gericht dieser Ansicht hier nicht. Eine derart detaillierte Begründung des behandelnden Zahnarztes ist vorliegend nicht erforderlich. Auch für einen medizinischen Laien ist ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar, dass die Versorgung mit Zahnersatz im vorliegenden Fall – wie in der Begründung ausreichen dargelegt – besondere Schwierigkeiten und einen besonders hohen Zeitaufwand im Vergleich zu den durchschnittlichen Behandlungsfällen aufwies und damit eine absolute Ausnahme gegeben ist. Dass die Vorbereitung und Abformung des Zahnersatzes bei einer Patientin, die unter Vollnarkose steht und aus diesem Grund nicht mitwirken kann, eine erheblich längere Zeit in Anspruch nimmt und deutlich schwieriger ist, als üblich, liegt auf der Hand. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Anpassung des Zahnersatzes ohne Vollnarkose bei der Klägerin aufgrund ihrer Zahnarztphobie und ihres ausgeprägten Würgereizes und dem damit verbundenen Erfordernis, mehrere Pausen einlegen zu müssen, ebenfalls einen hohen Zeitaufwand erfordert und besondere Schwierigkeiten mit sich bringt. Der geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ist ebenfalls gegeben. Er ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 A 3019/5 –, Juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 470,27 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.