Urteil
20 K 14780/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0128.20K14780.17A.00
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Tenor
Der Bescheid vom 30.10.2017 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 30.10.2017 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1985 in K. Damaskus/Syrien geborene Kläger ist ist staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste am 18.02.2016 in die Bundesrepublik ein und erhielt am 13.02.2017 Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten. Der zuvor eingereisten Ehefrau – und ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe – wurde mit Bescheid vom 14.09.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (0000000-000) ebenso wie einer in Deutschland geborenen gemeinsamen Tochter (0000000-000) und einem weiteren am 00.00.2019 geborenen gemeinsamen Sohn. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der Anträge vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.02.2017 gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er habe Syrien im Jahr 2012 verlassen und sei u.a. über den Libanon und Zypern in die Bundesrepublik gereist. In Zypern, griechischer Teil, sei er am 06.09.2015 eingereist und habe dort internationalen Schutz beantragt. Im Rahmen einer Zweitbefragung gab der Kläger an, seine Frau sei zuerst nach Deutschland gekommen. Er sei mit dem Boot unterwegs gewesen und fast ertrunken. Die griechische Küstenwache habe sie gerettet. Er leide seit 15 Jahren unter Migräne. Am 28.02.2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäß § 25 AsylG statt. Auf ein Informationsersuchen teilten die zypriotischen Behörden mit Schreiben vom 22.09.2017 mit, dass dem Kläger dort am 26.10.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 30.10.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Zugleich forderte die Beklagte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Zypern zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens auf (Ziffer 3 Sätze 1-3) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 2 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.11.2017 zugestellt. Am 15.11.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass er in Zypern kein menschenwürdiges Leben habe führen können. Er habe sich dort ca. 6 Monate in einem Camp aufgehalten, sei aber praktisch obdachlos gewesen. In dem Camp hätten viele Drogenabhängige gelebt, die Polizei habe die Insassen des Camps regelmäßig verprügelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Familienschutz, da die Partnerschaft erst nach der Einreise in der Bundesrepublik entstanden sei. Seinen Kindern sei Familienasyl gewährt worden, eine Kettenableitung sei jedoch nicht möglich. Abschiebungsverbote, die sich auf Art. 8 EMRK stützten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der nunmehr gestellte Anfechtungsantrag auch das in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides enthaltene Abschiebungsverbot in Bezug auf Syrien erfasst, erweist sich die Klage als unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert ist. Für eine Anfechtungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig und begründet. Der Bescheid vom 30.10.2017 ist – mit Ausnahme des Abschiebungsverbots für Syrien - rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist entgegen Ziffer 1 des Bescheides zulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier zwar geschehen, dem Kläger wurde in Zypern am 26.10.2015 internationaler Schutz gewährt. Dennoch ist es dem Bundesamt aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt auch in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat kein Recht auf Asyl, sondern lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Befugnis gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt grundsätzlich zwar von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Es gilt daher im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh für dessen Anwendung gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien u. Griechenland - und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. Daher sind die Gerichte bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für ein solches Risiko verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber/Schutzsuchenden dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Derartige Schwachstellen fallen allerdings nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist etwa dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen insoweit nicht aus. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar). Die Ausführungen des EuGH stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR, auf die er sich ausdrücklich bezieht. Eine Situation extremer materieller Armut kann danach stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen kann, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen, was die Möglichkeit von Differenzierungen zwischen dem schon sprichwörtlichen „gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann“ und etwa alten und kranken Menschen impliziert. Zu berücksichtigen ist aber stets, dass Asylsuchende generell eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. In Anwendung der oben genannten Kriterien gilt bezogen auf die beabsichtigte Rückführung von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten nach Zypern, dass für die Betroffenen wegen der dort bestehenden systemischen Schwachstellen bei den Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C 411/10 – u.a., vom 10.12.2013 – C 394/12 – und vom 19.03.2019 – C 297/17 – u.a., gegenwärtig die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Zypern gehört zu den EU-Ländern, in denen bezogen auf die Bevölkerungszahl die höchste Zahl von Flüchtenden Asylerstanträge stellt und dies mit steigender Tendenz. Waren es im Jahr 2018 noch 7.761 Erstanträge, so stieg die Zahl im Jahr 2019 auf 13.259. Die steigende Zahl von Asylsuchenden hat zu einer Verschärfung der bereits zuvor bestehenden Probleme bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen geführt. Ein Mangel an Aufnahmekapazitäten in dem einzigen Aufnahmezentrum Kofinou führt zusammen mit einer unzureichenden materiellen Versorgung dazu, dass viele Asylsuchende unter schlechten Bedingungen untergebracht oder aber obdachlos sind. Vgl. amnesty international, Bericht zur Menschenrechtslage 2019 - Zypern; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Cyprus. Nach ihrer Anerkennung haben international Schutzberechtigte grundsätzlich ebenso wie zypriotische Staatsbürger Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des gesetzlich garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income (GMI), sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können, was in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Von der Voraussetzung eines 5-jährigen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Zypern wird dabei abgesehen. Es entstehen allerdings bei der Prüfung der Anträge in der Praxis erhebliche Verzögerungen, die bis zu 6 Monate dauern können. Für Schutzberechtigte ist dieser Übergangszeitraum extrem schwierig, da die Leistungen für Asylbewerber mit der Entscheidung über ihr Asylgesuch enden und es keine Übergangsleistungen gibt. Es kann lediglich eine Notfallhilfe zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse beantragt werden, die jedoch mit 100-150 Euro im Monat/pro Person bzw. 150-280 Euro im Monat/pro Familie extrem niedrig ist. Auch die Bewilligung einer solchen Nothilfe kann 1-2 Wochen in Anspruch nehmen und sie ist jeden Monat neu zu beantragen. Die Bewilligung des GMI für Schutzberechtigte ist in den Jahren 2018 und 2019 gehäuft abgelehnt worden mit der Begründung, dass bestimmte Dokumentationspflichten nicht erfüllt waren. Vgl. aida, Country Report: Cyprus, update 2019. Das GMI sieht zudem keine Mittel für Unterbringung vor. Schutzberechtigte sind daher – sofern sie nicht noch weiter im Aufnahmezentrum verbleiben können - darauf angewiesen, sich selbständig private Unterkünfte zu suchen und diese durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Beides stößt in der Praxis infolge hoher Arbeitslosigkeit einerseits und deutlich gestiegenen Mietpreisen andererseits auf erhebliche Probleme. Hinzukommt eine Abneigung vieler Vermieter, ihr Eigentum an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein geregeltes Einkommen verfügen. Vgl. aida, Country Report: Cyprus, update 2019. Seit dem 01.06.2019 wurde ein Nationales Gesundheitssystem (National Health System – GESY) etabliert, zu dem auch Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang haben. In der Praxis gibt es allerdings auch hier erhebliche Zugangshindernisse. Insbesondere besteht kein Zugang zum GESY, solange nach der Zuerkennung des Schutzes die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Da die Wartezeiten auch für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lang sind, ist hier der effektive Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung ernsthaft beeinträchtigt. Vgl. aida, Country Report: Cyprus, update 2019. Schutzberechtigte haben nach den obigen Ausführungen mindestens in einer Übergangszeit von bis zu 6 Monaten keinen effektiven Zugang zu Sozialleistungen, mit denen sie ihre grundlegenden Bedürfnisse sicherstellen könnten. Auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus und bei Bewilligung des GMI haben sie ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, da die Kosten für Unterbringung durch das GMI nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen, was schon vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie äußerst schwierig war. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Zypern und speziell auch die Lage von Flüchtlingen, Migranten und Asylsuchenden hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Briefing von Oktober 2020, A Systemic Analysis of the Impact of the Covid-19 Pandemic on Refugees, Migrants and Asylum Seekers in Cyprus. Zusätzlich sind die unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu berücksichtigen. Zypern gilt seit dem 01.11.2020 als Risikogebiet ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ). Es bestehen entsprechende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/zypern-node/zypernsicherheit/210258#content_0 ). Nach aktuellen Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) liegt die 14 Tage-Inzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner bei ca. 218 und die Sterblichkeit bei ca. 33 Fällen, in Deutschland lagen die Zahlen bei ca. 218 bzw. 126 ( https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea ). Die Infektionsrate in Zypern ist damit gegenwärtig etwa so hoch wie in Deutschland bei einer allerdings geringeren Sterblichkeit. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen besteht in Zypern derzeit ein sehr hohes Ansteckungsrisiko, das unter Berücksichtigung einer Unterbringung – im besten Fall – in gemeinschaftlichen Einrichtungen mit unzureichenden hygienischen Bedingungen oder im sehr wahrscheinlichen Falle von Obdachlosigkeit nochmals verschärft ist. Individuelle Schutzmöglichkeiten, insbesondere Abstandhalten und Schaffung ausreichender Hygienebedingungen, zur Minimierung des persönlichen Ansteckungsrisikos stehen den Betroffenen nicht zur Verfügung. Im Falle eines auch nur ambulant behandlungsbedürftigen Verlaufs der Erkrankung besteht zudem angesichts des fehlenden zeitnahen und effektiven Zugangs zum Gesundheitssystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte, vgl. aida, Country Report: Romania, Update 2019, ein hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Das Gericht ist aufgrund der vorstehenden Auskunftslage davon überzeugt, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Zypern bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Dies gilt auch bezogen auf den Kläger, für den davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr nach Zypern auf die Inanspruchnahme allgemeiner staatlicher Hilfen angewiesen sein wird. Zu diesen existenziellen Hilfen wird er aber über Monate während des absehbar langen Zeitraums für die notwendige Verlängerung eines Aufenthaltstitels – sein vormals bestehender Aufenthaltstitel ist nach inzwischen 5 Jahren der Abwesenheit längst abgelaufen - keinen Zugang haben wird. Er wird daher keine Mittel für die Sicherstellung seines Existenzminimums haben ebenso wenig wie Zugang zu einer Gesundheitsversorgung und einem sehr hohen Risiko von Obdachlosigkeit sowie einer hohen Ansteckungsgefahr ausgesetzt sein. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass der Kläger angesichts des Einbruchs der wirtschaftlichen Situation in Zypern zeitnah in der Lage sein wird, das Existenzminimum einschließlich Unterkunft für sich und seine 8-köpfige Familie mit sechs minderjährigen Kindern, davon zwei Kleinkinder, deren Rückkehr an dieser Stelle gemeinsam mit dem Kläger zu unterstellen ist, auch nur annähernd sicherzustellen. Es spricht zudem manches dafür, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes nun auch aus § 26 Abs. 3 und 5 AsylG nach seinen minderjährigen Kindern ableiten kann, denen abgeleitet von ihrer Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Soweit eine solche Ableitungskette in der Rechtsprechung überwiegend verneint wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2020 – 14 A 4681/19.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 4 LA 217/19 -; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 – 2 A 7/18; BayVGH, Urteil vom 26.04.2018 – 20 B 18.30332 -, steht dies mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht in Einklang, der die Ableitung lediglich für Kinder eines Ausländers, der selbst Familienasyl erhalten hat, ausschließt. Eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Einschränkung der Ableitung dürfte sich schon vor dem Hintergrund europäischen Rechts, namentlich dem Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes in Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie, verbieten. Sie stünde auch nicht mit dem maßgeblichen Zweck des Ausschlusses nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, uferlose Ableitungsketten zu verhindern, in Einklang, da bei der Ableitung des Schutzes für Eltern(teile) das Institut des Familienschutzes gerade auf die Kernfamilie beschränkt bleibt. Diese Frage bedurfte hier aber vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 (mit Ausnahme von Satz 4) und 4 des Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.