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Urteil

8 K 8291/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0128.8K8291.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00. 00. 1994 nach eigenem Vorbringen in U. (Eritrea) geborene Kläger reiste am 30. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. August 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. August 2016 auf Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger Folgendes: Er habe Eritrea im Alter von drei Jahren mit seiner Mutter verlassen und im Sudan gelebt. Er wisse nicht, wie die eritreische Flagge aussehe und kenne nicht den offiziellen arabischen Namen von Eritrea. Er wisse nicht, wann Eritrea unabhängig geworden sei und kenne auch nicht die Verwaltungseinheiten in Eritrea. Das Staatsoberhaupt in Eritrea heiße Isis Safor. Personalpapiere habe er nie besessen. Auch über eine Arbeitserlaubnis habe er im Sudan nicht verfügt. Eine Schule habe er nie besucht. Er habe als Schuhputzer gearbeitet. 2006 sei seine Mutter nach Eritrea zurückgekehrt und habe ihn im Sudan bei fremden Leuten gelassen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Im Sudan habe es keine Sicherheit gegeben. Er sei jedes Mal gefragt worden, dass er seine Papiere bringen solle. Sein Leben sei finanziell schwer gewesen. Weil er keinen Aufenthalt gehabt habe, habe er von irgendjemandem geschlagen werden können. Er sei von der Polizei ins Gefängnis gesteckt und am nächsten Tag wieder entlassen worden. Das sei 5 bis 6 Mal im Monat vorgekommen, wenn die Polizei ihn beim Arbeiten erwischt habe. Sie hätten ihm das Geld abgenommen. Die Polizei habe immer den Ausweis von ihm verlangt. Weil er keinen gehabt habe, hätten sie ihn geschlagen. Er könne weder in den Sudan noch nach Eritrea zurückkehren, da er dann verhaftet werde. Er müsse ins Gefängnis und werde geschlagen. Er habe eine Verletzung an der rechten Hand und könne seine Hand nicht richtig schließen. Der Kläger reichte im Nachgang zu der Anhörung ein Attest der xxxxxxx orthopädischen/unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis von Dr. med. Z. und X. Y. vom 23. August 2016 ein. Ihm wird darin eine „Athralgie re. Hand“ diagnostiziert, die mit „Ibu. 600 3 x tgl.“ therapiert werden soll. Mit Bescheid vom 7. September 2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls werde der Kläger in den Herkunftsstaat abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger seine Herkunft aus Eritrea nicht glaubhaft gemacht habe. Der Kläger hat am 23. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er schriftsätzlich keine Ausführungen gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass der subsidiäre Schutzstatus vorliegt, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklage hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Über den Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kann demnach nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts entschieden werden. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2011 - Au 3 K 10.30073 -, juris, Rn. 19 m. w. N. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr.3). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 18.12 -, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten nicht vor. Im Hinblick auf die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit kann bei dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festgestellt werden. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er eritreischer Staatsangehöriger ist. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht ist auch aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Kläger beantwortete einen Großteil der Fragen der Einzelrichterin zur behaupteten Ausreise aus Eritrea mit seiner Mutter, dem gemeinsamen Leben im Sudan und der Rückkehr der Mutter nach Eritrea einsilbig und auch bei wiederholter Nachfrage auffallend detailarm. Zugleich enthält sein Vortrag Steigerungen (Ermordung des Vaters in Eritrea, Probleme der Mutter mit der eritreischen Polizei) bzw. zusätzliche Informationen (Umzug innerhalb des Sudans von Halfa nach Khartum wegen krimineller Übergriffe in Halfa), ohne dass die Abweichungen von den Ausführungen in der Anhörung durch das Bundesamt überzeugend aufgeklärt wurden. Es erscheint angesichts der behaupteten Verfolgung des Vaters und der Mutter in Eritrea auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter dem Kläger angeblich nichts von Eritrea erzählt haben soll. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger als 12-jähriger Junge seine Mutter zurück nach Eritrea hat weggehen lassen, ohne näher zu erfragen, warum sie gehe, wann sie zurückkomme und ob er sie begleiten dürfe. Dies erscheint umso fragwürdiger, als der Kläger und seine Mutter ausweislich des klägerischen Vortrags in Eritrea ohne weitere Verwandte als Zweiergemeinschaft zusammenlebten. Die rudimentären Kenntnisse der tigrinischen Sprache auf Seiten des Klägers führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger diese nicht notwendigerweise über seine Mutter erlangt haben muss. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er die tigrinische Sprache im Sudan gelernt habe, weil es dort viele Angehörige des Staates Eritrea gebe. Man treffe sie auf der Straße und spreche sich auf Tigrinisch an. Hinsichtlich anderer Staaten, insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Aufenthalt im Sudan, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine Gründe vorgetragen, welche die Gefahr politischer Verfolgung darlegen könnten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung - zu seinen Fluchtgründen aus dem Sudan befragt - lediglich vorgetragen, dort habe er nichts. Die Behauptung des Klägers, er werde dort inhaftiert, blieb auch auf Nachfrage völlig unsubstantiiert. Der Vortrag, es seien ihm von Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, seine Ersparnisse abgenommen worden, weicht ohne Begründung von den Ausführungen in der Anhörung durch das Bundesamt ab. Dem Kläger kann auch der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass eine dieser drei Fallgruppen in Bezug auf Eritrea oder einen beliebigen anderen Staat, insbesondere den Sudan, erfüllt sein könnte. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Klägers verwiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann naturgemäß nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Der Asylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nur hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 10 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Staates Eritrea kommt nicht in Betracht, denn die Herkunft des Klägers ist ungeklärt. Das Bundesamt hat auch keine nachteiligen Feststellungen zum Bestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines konkreten Staates, sei es Eritrea oder der Sudan, getroffen. Der Bescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil dem Kläger die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht wurde. Zwar „soll“ nach § 59 AufenthG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AsylG in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. § 59 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung jedoch nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit bzw. das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten sind keine weitergehenden Anforderungen an die Ausnahme von der Bezeichnungspflicht geboten. Denn wenn die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 - 8 K 8667/16.A -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.