Urteil
3 K 1206/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0203.3K1206.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der Behandlung der Tochter des Klägers mit einer Kopforthese im Rahmen einer sogenannten Helmtherapie. Der Kläger ist Beamter auf Probe und steht bei der Beklagten im Bundespolizeidienst. Für seine am 20.11.2018 geborene Tochter ist er mit einem Beihilfesatz von 80 % beihilfeberechtigt. Im Rahmen der U3-Vorsorgeuntersuchung stellte der behandelnde Kinderarzt bei der Tochter des Klägers eine nicht synostotische Plagiozephalie mit Schädelbasisasymmetrie (asymmetrische Abflachung des Hinterkopfes, die nicht auf eine krankhafte Verknöcherung der Schädelnähte zurückzuführen ist) und Brachyzephalie (Rundköpfigkeit) fest. Ausweislich einer Bescheinigung der Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie Dr. V. vom 28.08.2019 bleibe die Kopfform unbehandelt so bestehen. Dies führe aufgrund der damit verbundenen Asymmetrie der Kiefergelenke zu einer pathologischen Bisslage, die dann kieferorthopädisch oder -chirurgisch behandelt werden müsse. Es bestehe die Indikation zur Kopforthesentherapie. Unter dem 04.10.2019 übermittelte der Kläger der zuständigen Beihilfestelle der Beklagten einen Kostenvoranschlag für die Behandlung seiner Tochter mit einer Kopforthese. Mit Beihilfeantrag vom 14.10.2019 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu Behandlungskosten in Höhe von i.H.v. 2.541,72 € gemäß Rechnung der Frau Dr. V. vom 30.09.2019. Mit Bescheid vom 15.10.2019 erkannte die Beklage einen Betrag von 1.078,86 € der Behandlungskosten als beihilfefähig an und erstattete gemäß dem Bemessungssatz des Klägers 863,09 €. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die geltend gemachten Kosten für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans nicht beihilfefähig seien, weil die Behandlung weder durch eine implantologische noch eine prothetische Leistung erfolgt sei. Die Kosten der Kopfhorthese seien nicht beihilfefähig, weil die Helmtherapie keine endgültig wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Darüber hinaus gehe aus der ärztlichen Diagnose keine medizinische Notwendigkeit dieser Therapie hervor. Der Kläger übersandte der zuständigen Beihilfestelle der Beklagten daraufhin eine Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. I. 21.10.2019. Danach sei auch aus orthopädischer Sicht eine Kopfprothese für die Behandlung notwendig, alternative Therapieformen stünden nicht zur Verfügung und seien nicht erfolgversprechend. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass Therapieversuche mittels Physiotherapie erfolglos geblieben seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.02.2020, dem Kläger zugestellt am 08.02.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar bestehe eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit der Tochter des Klägers, die Aufwendungen der Helmtherapie seien jedoch nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele. Es fehle an einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Zudem liege kein Systemversagen vor, die Erkrankung der Tochter des Klägers sei auch weder lebensbedrohlich noch selten. Überdies sei zweifelhaft, ob eine Helmtherapie über die rein kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen habe. Am 09.03.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Behandlung mit einer Kopforthese in der Anl. 1 zur Bundesbeihilfeverordnung nicht ausgeschlossen sei. Ein Rückgriff auf Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses sei in der Bundesbeihilfeverordnung nicht vorgesehen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 15.10.2019in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2020 zu verpflichten,ihm weitere Beihilfeleistungen i.H.v. 1.170,29 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der zuständigen Beihilfestelle der Beklagten vom 15.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den ihm entstandenen Aufwendungen der Helmtherapie seiner Tochter, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 -, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris, Rn. 11 m.w.N., mithin vorliegend für die Rechnung vom 30.09.2019 die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - Bundesbeihilfeverordnung - vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) i.d.F. v. 24.07.2018 (BBhV). Für die vorgelegte Rechnung vom 30.09.2019 besteht eine Beihilfefähigkeit lediglich bis zur Höhe der bereits gewährten Leistung, sodass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen hat. Hierzu wird gemäß § 117 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.02.2020 verwiesen, denen das Gericht folgt. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BBhV grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung ausgeschlossen werden. Die Aufwendungen für einen Heil- und Kostenplan zur Durchführung der Helmtherapie sind nicht notwendig und deshalb nicht beihilfefähig, weil es hierbei sich weder um eine prothetische noch eine zahnärztliche oder kieferorthopädische Leistung handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beihilfebescheid der Beklagten verwiesen, denen das Gericht folgt, und gegen die der Kläger nichts mehr vorgebracht hat. Auch die Kosten für die Kopforthesentherapie sind keine im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBhV notwendige Aufwendungen, weil diese Therapie nicht eine Behandlung nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode darstellt. Nach Ziffer 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 13.06.2013 sind im Regelfall auch neue Behandlungsmethoden beihilfefähig, die von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind. Dies trifft auf die Kopforthesentherapie nicht zu; sie wird in der gesetzlichen Krankenversicherung vielmehr als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als erstattungsfähig anerkannt. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14.07.2017 – 2 K 1191/15 –, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2016 - L 4 KR 236/15 -, juris Rn. 29 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2012 - L 1 KR 140/12 -, juris Rn. 25 ff. Unabhängig davon, ob die Beihilfefähigkeit einer Behandlung mit einer Kopforthese vor dem Hintergrund des Prinzips vom Vorbehalt des Gesetzes überhaupt wirksam in Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen oder bestimmt werden könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <107> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 11, vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 12, ist die Kopforthesentherapie jedenfalls nicht nach allgemeinen Maßstäben wissenschaftlich allgemein anerkannt. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem oder den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2014 - 1 A 1012/12 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 14.07.2017 a.a.O. Eine Methode ist "neu", wenn sie sich von bereits anerkannten und zugelassenen Behandlungen oder Untersuchungen so deutlich unterscheidet, dass eine selbstständige Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erforderlich ist. Weil diese Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, hat der Gesetzgeber in § 87 Abs. 3e Satz 4 ff SGB V den Bewertungsausschuss verpflichtet, hierüber im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss Auskunft zu erteilen. Die Kopforthesentherapie ist bis heute eine "neue" Behandlungsmethode, denn sie ist weder als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Vergütungssystem der vertragsärzlichen Versorgung (EBM Ä) enthalten noch vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden. Sie weist vielmehr im Vergleich zu bereits anerkannten und zugelassenen vertragsärztlichen Leistungen so deutliche Unterschiede auf, dass eine selbstständige Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erforderlich ist. Denn mit dem Einsatz einer Kopforthese sind im Vergleich zu anderen Orthesen einige spezielle Risiken denkbar, wie z.B. mögliche Auswirkungen auf die Wirbelsäule durch das Gewicht des Helms, nicht abschließend untersuchte Auswirkungen auf die Temperaturregulation des Säuglings oder mögliche Druckstellen, die durch die mangelnde Passgenauigkeit oder das Verrutschen des Helms entstehen können. Hinsichtlich des medizinischen Nutzens stellt sich die Frage, ob und ggf. ab welchem Ausmaß eine Schädelasymmetrie funktionelle Beeinträchtigungen hervorrufen oder mit einer dauerhaft entstellenden Wirkung verbunden sein kann, denen die Helmtherapie entgegenwirken soll. Auffällige Kopfasymmetrien können auf anderen strukturellen und/oder funktionellen Störungen (z.B. Beeinträchtigungen der Nackenmuskulatur) beruhen. Diesbezüglich ist aber das Ursachen- und Wirkungsgefüge nicht abschließend geklärt, vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 6/16 R – juris m.w.N. Bei der Tochter des Klägers ist zudem neben der Kopfasymmetrie ausweislich des Kurzbefundes des Herrn Dr. D. vom 06.03.2019 auch eine Kopfgelenk-induzierte Symmetriestörungen festgestellt worden (Diagnose: Kiss le/II). Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Einsatz einer Kopforthese die eigentlichen Ursachen der Schädelasymmetrie unbehandelt bleiben und lediglich die sichtbar gewordene Folge einer rein kosmetischen Korrektur zugeführt wird. Jedenfalls fehlen kontrollierte randomisierte Studien zum Nachweis der Wirksamkeit von Kopforthesen, während die Wirksamkeit physiotherapeutischer Interventionen ohne die Anwendung von Kopforthesen hinreichend belegt ist. Schließlich gibt es Qualitätsvorgaben oder Qualitätsstandards weder für eine valide Diagnostik von Schädelasymmetrien noch für die technische Ausgestaltung, Anfertigung und Anpassung der Kopforthese noch für die begleitende ärztliche Behandlung, Kontrolle oder den Abschluss der Behandlung, was die dargestellten Gefahren erhöhen und zu weiteren unerwünschten Nebenwirkungen führen kann, vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 a.a.O. Es liegt schließlich auch kein Ausnahmefall vor, in dem ausnahmsweise ohne positive, evidenzbasierte Leitlinienempfehlungen die Helmtherapie beihilferechtlich wie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode behandelt werden könnte. Weder handelt es sich bei einem nicht synostotisch verursachten Plagiocephalus um eine regelmäßig lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche, noch eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung, noch liegt ein Seltenheitsfall vor, noch ein Fall des Systemversagens, in dem der Gemeinsamen Bundesausschuss seinem gesetzlichen Auftrag nach § 135 Abs. 1 SGB V nicht gerecht geworden ist, selbst für eine Aktualisierung der Richtlinien zu sorgen, vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 a.a.O. Der Kläger hat auch keinen Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Beihilfeleistungen des Dienstherrn haben nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur ergänzenden Charakter neben der gesetzlichen Besoldung und Versorgung sowie der zumutbaren Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten. Die ergänzenden Leistungen sind damit von Vornherein nicht auf eine vollständige Abdeckung aller denkbaren Krankheitskosten ausgerichtet. Die Beihilfevorschriften konkretisieren abschließend und in pauschalierender Weise die im Bereich von Krankheit, Geburt, Gesundheitsvorsorge, Pflege und ähnlichen persönlichen Belastungssituationen bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weshalb über die Beihilfevorschriften hinausgehende Ansprüche im Einzelfall grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Dies kann ausnahmsweise allenfalls dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallende unvermeidliche Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt würde. Die Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhV dient als Konkretisierung des Fürsorgeprinzips im Bereich der Beihilfe nicht dazu, von der Beihilfe rechtlich ausgeschlossene Aufwendungen für einzelne Behandlungsmethoden oder Präparate beihilfefähig zu machen, sondern soll dafür Sorge tragen, dass eine finanzielle Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten durch Krankheits- oder Pflegekosten im Einzelfall verhindert wird. Unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG lassen sich Beihilfefansprüche nur in eng begrenzten Ausnahmefällen herleiten, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Härtefall wird nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn keine der besonderen Härtefallregelungen, wie z.B. § 39 Abs. 2, § 47 oder § 50 BBhV anwendbar ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten oder seiner Familie gefährdet. Das setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten im Einzelfall trotz ausreichender Eigenvorsorge und der ggf. zustehenden Beihilfeleistungen unabwendbare und mit Blick auf die amtsangemessene Alimentation unzumutbare finanzielle Belastungen verbleiben. Die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen können indes nur Gegenstand eines eigenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die Behörde sein, vgl. BVerwG v. 26.06.2008 – 2 C 2/07 – juris. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, er ist deshalb nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.170,29 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.