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Beschluss

7 L 230/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0211.7L230.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 05.02.2021 bezüglich § 1 Nr. 1 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die infektionsschutzrechtliche Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 4 a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) - IfSG – von Gesetzes wegen entfällt. Der Antrag ist auch schon vor Erhebung einer gegen die geänderte Allgemeinverfügung gerichteten Anfechtungsklage zulässig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Derartige ernsthafte Bedenken können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Anordnung, die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1a ff. der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) auch auf den privaten Raum zu erstrecken, findet im Grundsatz eine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, 32 IfSG. Gemäß § 16 Abs. 2 der CoronaSchVO in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 25.01.2021 prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 200 liegt, die Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Dasselbe gilt nach Satz 2 der Vorschrift, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin bei Erlass der Allgemeinverfügung zutreffend angenommen. Der Inzidenzwert für die Stadt Köln lag im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei 91,3 und ist aktuell auf 77,1 gesunken (Stand: 11.02.2021). Vor Erlass der Änderungsverfügung ergaben sich in den ersten Februar-Tagen Werte zwischen 61,5 und 75,4, sodass sich im Erlasszeitpunkt ein uneinheitliches Bild mit möglicherweise sogar wieder steigenden Inzidenzwerten bot, aus heutiger Sicht hingegen ein langsames Absinken der Werte erwartbar ist. Keine dieser Sichtweisen rechtfertigt aber realistischerweise die Annahme, der Inzidenzwert könne in den wenigen Tagen bis zum 14.02.2021 auf unter 50 fallen. Ist damit die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin im Grundsatz von der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO umfasst, so gilt dies speziell auch für die hier streitgegenständlichen Kontaktbeschränkungen im privaten Raum. Sie sind bereits wegen ihrer Erwähnung in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG ein zulässiges Mittel der Gefahrenabwehr im Pandemiefall. Der vom Antragsteller angenommene Widerspruch zu den Bestimmungen der CoronaSchVO liegt nicht vor. § 16 Abs. 2 CoronaSchVO ermächtigt zu weitergehenden Schutzmaßnahmen, ohne diese ihrer Art nach vorzugeben. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 2 Abs. 1a ff. CoronaSchVO nur Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum begründet, während im Übrigen nur Partys und vergleichbare Feiern generell, also auch in den von der Definition des § 1 Abs. 5 CoronaSchVO nicht erfassten privaten Bereich, erfasst sind. Denn es ist gerade Ziel des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO, die Möglichkeit zu solchen Schutzmaßnahmen zu eröffnen, die über den Kanon der in der Verordnung begründeten Eingriffe hinausgehen. Kontaktbeschränkungen im privaten Raum sind zudem in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG bundesrechtlich ausdrücklich vorgesehen und zählen zu den besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Kontakteinschränkungen im privaten Raum dürften prinzipiell auch zu einer wirksamen Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich sein. Die Begründung zum Entwurf des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944, S. 31) führt allgemein aus, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen wie im privaten Raum könnten erforderlich sein, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und um die notwendige Nachverfolgung von Infektionen wieder zu ermöglichen. Immer dann, wenn Menschen aufeinanderträfen und sich austauschten, sei das Risiko einer Ansteckung besonders groß. Dies gelte im privaten wie im öffentlichen Raum. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigten, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden könne. Daher müssten Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führten, zeitweise systematisch reduziert werden. Nur so würden eine Unterbrechung der Infektionsketten und ein Einhegen der Situation wieder möglich. Eine zeitlich befristete, erhebliche und zugleich zielgerichtete Einschränkung persönlicher Kontakte sei nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies sei von wissenschaftlicher Seite bestätigt worden. Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass das Virus anhaltend in der Bevölkerung zirkuliert. Ausbrüche beträfen Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und private Haushalte gleichermaßen. Das Zusammentreffen mit Familienangehörigen oder Freunden in geschlossenen Räumen stelle dabei eine typische Risikosituation für eine Übertragung dar. Diese Feststellung wird angesichts der Dynamik der Verbreitung neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28), deren Zirkulationsverhalten noch nicht abschließend geklärt ist, deren erhöhte Übertragbarkeit aufgrund der vorliegenden Daten aber angenommen wird, umso bedeutsamer (vgl. RKI-Risikobewertung zu COVID-19, www.rki.de – Stand: 03.02.2021). Gleich geeignete Mittel geringerer Eingriffsintensität drängen sich auch nicht auf. Dem Normgeber wie den ausführenden Behörden kommt bei der Bewertung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der erst überschritten ist, wenn aufgrund der bekannten Tatsachen und der vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -). Hierfür bestehen angesichts des nach wie vor besorgniserregenden Infektionsgeschehens auch in der Stadt Köln, des noch geringen Anteils geimpfter Personen an der Gesamtbevölkerung und des Umstandes, dass die bekannten Schutzmaßnahmen („AHA-Regeln“) im vertrauten privaten Bereich regelmäßig nicht eingehalten werden, keine Anhaltspunkte. Auch spricht der Umstand, dass die Regelung erst in einer Phase langsam sinkender Inzidenzzahlen ergriffen wurde, während es in Zeiten deutlich höherer Werte in den Monaten Dezember und Januar keine entsprechenden Restriktionen gab, nicht gegen ihre Geeignetheit. Die örtlich zuständige Behörde ist nicht gehindert und sogar dazu berufen, das aktuelle Infektionsgeschehen fortlaufend neu zu bewerten und auf dieser Grundlage neue, bislang nicht ergriffene Maßnahmen zu ergreifen. Behördliches Handeln zur Infektionsbekämpfung ist in diesem Sinne stets zukunftsgerichtet. Eine Gewähr dafür, dass ein bislang nicht beschränkter Freiheitsraum auch weiterhin unangetastet bleibt, besteht damit auch bei der leicht abnehmenden Gefahrenlage nicht. Ob die konkret von der Antragsgegnerin verfügte Kontaktbeschränkung auf eine haushaltsfremde Person einer umfassenden rechtlichen Prüfung standhält, bedarf im Eilverfahren keiner abschließenden Klärung. Die Interessenabwägung geht jedenfalls deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil dessen Rechtsbeeinträchtigung geringfügig ist und hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Seuchenbekämpfung zurückzutreten hat. Es ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, hier namentlich den Belangen des Gesundheitsschutzes, mit den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2969/13 -, juris Rn. 21-23). Das Infektionsgeschehen ist auch im Bereich der Stadt Köln nach wie vor von einer erheblichen Dynamik geprägt. Insbesondere kann das Gefahrpotential der neuen Varianten des Coronavirus nicht sicher abgeschätzt werden. Vor diesem weiterhin unsicheren Hintergrund dürfte die Antragsgegnerin eine von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage umfasste und auch geeignete und erforderliche Maßnahme ergriffen haben. Sie findet ihre Rechtfertigung in den beschriebenen Risiken des Zusammentreffens mehrerer Personen in geschlossenen Räumen und mag in der Stadt Köln, ohne dass dies in der Begründung der Verfügung Ausdruck gefunden hätte, auch durch die naheliegende Annahme motiviert gewesen sein, dass gerade in der Zeit bis Rosenmontag, mit dem der Geltungszeitraum der Regelung endet, in der Stadt mit einem gesteigerten Besuchsaufkommen in privaten Haushalten zu rechnen ist, das noch nicht den Begriff der Party oder einer vergleichbaren Feier im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO erfüllt. Die mit dem Verbot verbundenen Einschränkungen sind dem Antragsteller für den begrenzten Zeitraum bis zum 15.02.2021 mit Blick auf das betroffene überragend wichtige Gemeinschaftsgut durchaus zumutbar. Hierbei wird ihre Grundrechtsrelevanz nicht verkannt. Es kann offen bleiben, ob sie sich aus dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ergibt. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht, das gegen den Träger der öffentlichen Gewalt gerichtet ist und damit seiner Struktur nach ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre darstellt. Der Schutz der Wohnung soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist damit die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand 92. EL August 2020, Art. 13 Rn. 1). Verdeutlicht wird dies durch die Einschränkungen der Absätze 2 bis 7 der Norm, die ausschließlich auf staatliche Eingriffe von außen in diesen räumlichen Bereich betreffen. Angesichts dessen müssen sich einschränkende Besuchsregelungen aber primär an dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art.2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG messen lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2021 - 3 MR 4/21 -, juris Rn 46). Auch dies führt indes nicht zu einer Abwägungsentscheidung zugunsten des Antragstellers. Seine Rechtsbeeinträchtigung beschränkt sich auf die wenigen bis zum Ablauf der Regelung verbleibenden Tage. Der Antragsteller ist bis dahin nicht gehindert, jeweils eine seine Töchter bzw. jeweils eines seiner Geschwister zu empfangen und damit den Kontakt aufrecht zu erhalten. Möglich bleiben auch mehrere Besuche jeweils einer Person in zeitlicher Abfolge. Diese Einschränkungen mögen für den Antragsteller lästig sein, bewegen sich jedoch auf einem relativ geringen Eingriffsniveau. Zudem erlegt § 16 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO der Antragsgegnerin die Verpflichtung auf, die angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen. Dabei wird insbesondere die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens in den nächsten Tagen nach Karneval in den Blick zu nehmen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der befristeten Geltung der Änderungsverfügung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.