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Beschluss

1 L 166/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0217.1L166.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin

2. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, eine Pressemitteilung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen: „Bußgeld gegen Call-Center wegen unerlaubter Telefonwerbung Präsident Homann: "Ahnden Verstöße gegenüber allen Beteiligten konsequent" Die Bundesnetzagentur hat gegen das Call-Center P. GmbH & Co. KG eine Geldbuße in Höhe von 145.000 Euro verhängt. "Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen alle beteiligten Unternehmen vor", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Call-Center sind bei der Beachtung der gesetzlichen Regelungen genauso in der Pflicht wie ihre Auftraggeber." Werbeanrufe ohne Zustimmung Die P. hatte nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur im Auftrag des Mobilfunkanbieters R. an dessen Kunden insbesondere Drittanbieterabonnements für Hörbücher und Zeitschriften, Video-on-Demand Dienste, Sicherheitssoftware oder Handyversicherungen vertrieben. Dabei kam es immer wieder dazu, dass den Angerufenen im Nachgang des Telefonats Zusatzdienstleistungen untergeschoben und teilweise auch in Rechnung gestellt wurden, die diese überhaupt nicht bestellt hatten. Daneben hatte P. für den Pay-TV-Anbieter L. B. M. telefonische Neukundenakquise übernommen. Das Unternehmen führte all diese Anrufe durch, obwohl keine gültige Werbeeinwilligung der Angerufenen vorlag. Viele Betroffene berichteten zudem gegenüber der Bundesnetzagentur, dass trotz Untersagung weiterer Anrufe gehäuft Kontaktaufnahmen erfolgten, durch die sie sich massiv belästigt fühlten. Gegen die beiden beauftragenden Unternehmen R. und L. B. M. hatte die Bundesnetzagentur wegen der rechtswidrigen Werbeanrufe ebenfalls bereits hohe Bußgelder verhängt. Unseriöser Datenhandel Bei der telefonischen Neukundenakquise für L. B. M. hatte die P. Adresskontingente bei Adresshändlern eingekauft. Angeblich hätten die Betroffenen auf Internetseiten der Adresshändler C. GmbH, E. GmbH und X. G. GmbH an Gewinnspielen teilgenommen und dabei auch ein Werbeeinverständnis abgegeben. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben die Angerufenen diese Internetseiten jedoch weder besucht noch im Rahmen eines Gewinnspiels eine Werbeeinwilligung erteilt. Weder die P. noch ihre Auftraggeber hatten dies im Vorfeld der Telefonkampagne ausreichend geprüft. Die Geldbuße gegen die P. GmbH & Co. KG ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn. Unerlaubte Telefonwerbung melden Verbraucherinnen und Verbraucher, die Werbeanrufe erhalten, in die sie nicht eingewilligt haben oder die sie trotz eines Werbewiderrufs erhalten, können sich bei der Bundesnetzagentur unterwww.bundesnetzagentur.de/telefonwerbung-beschwerde melden. Um die Täter überführen zu können, sind möglichst präzise und detaillierte Angaben hilfreich.“ hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Führt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie hier – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Nach diesen Maßstäben liegt hier bereits kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin hat keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Grundlage für den Unterlassungsanspruch, so leitet sich dieser aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 11 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar greift die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ein (dazu I.). Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil die Pressemitteilung sich nach summarischer Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig erweist (dazu II.). I. Die Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 stellt eine hoheitliche Äußerung dar, weil sie seitens der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die von ihr wahrgenommenen Aufgaben und in erkennbar amtlicher Funktion abgegeben wurde. Eine amtliche Publikation ist insofern stets als hoheitliche Äußerung einzuordnen. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 57. Die Äußerung stellt auch einen Eingriff in das aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 3 GG folgende subjektiv-öffentliche Recht der Antragstellerin dar. Die Antragstellerin kann sich als inländische juristische Person auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen. Vgl. Sachs/Mann, 8. Aufl. 2018, GG Art. 12 Rn. 37. Die Berufsfreiheit schützt grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen von Marktdaten und Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht. Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten. Eine staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf die unternehmerische Wettbewerbsposition auswirken und den Markterfolg des Unternehmers behindern kann, stellt aber jedenfalls dann eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine behördliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Von einem solchen funktionalen Äquivalent ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Informationstätigkeit direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert. Vgl. zu alledem BVerfG Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 27 – 28; BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 14 jeweils m. w. N. In Anwendung dieses Maßstabs stellt die Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 ein funktionales Äquivalent zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dar, das neben dem Bußgeldverfahren eine eigenständige Bedeutung hat. Sie ist ihrem Inhalt nach dazu geeignet und darauf gerichtet, ein seitens der Antragsgegnerin festgestelltes und von dieser sanktioniertes Verhalten der Antragstellerin, die in der Mitteilung unter ihrer vollen Firma genannt wird, einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Hierdurch wird der Antragstellerin das Agieren am Markt faktisch erschwert, weil diese Information einen Anreiz für die Geschäftspartner der Antragstellerin darstellt, eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu hinterfragen oder vollständig einzustellen. Auf Seiten der von der Antragstellerin angerufenen Verbraucher kann die Information dazu führen, dass Anrufe der Antragstellerin per se abgewehrt und als unseriös bewertet werden, was es ihr erheblich erschweren kann, ihre Dienstleistungen am Markt anzubieten. Die damit verbundene Veränderung der Marktbedingungen stellt auch keinen bloßen Reflex einer abstrakten Verbraucherinformation dar, sondern ist gezielt darauf ausgerichtet, die Entscheidungen sowohl der Geschäftspartner der Antragstellerin als auch das Verhalten der Endverbraucher zu beeinflussen. Die Antragsgegnerin hat selbst in ihrer Antragserwiderung vom 8. Februar 2021 ausgeführt, dass es ihr jedenfalls auch darum ging, Verbraucher vor dem Verhalten der Antragstellerin zu warnen und diesen Handlungsoptionen aufzuzeigen. Auch eine Warnung potenzieller Auftraggeber sei explizit bezweckt gewesen. II. Ist danach ein funktionales Äquivalent zu einem Eingriff in Art. 12 GG gegeben, hängt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 davon ab, dass die für Grundrechtseingriffe maßgeblichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 14 m. w. N. Dementsprechend bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (dazu 1.), die Veröffentlichung muss die speziellen Anforderungen der Gebote der Sachlichkeit und Richtigkeit (dazu 2.) wahren und im Übrigen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen (dazu 3.). Schließlich wird teilweise gefordert, dem von der Information Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (4.). Den sich aus diesen Vorgaben ergebenden Anforderungen hält die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2021 vollumfänglich stand. 1. Anders als die Antragsgegnerin meint, genügt für staatliches Informationshandeln jedenfalls dann, wenn es sich bei der Informationsmaßnahme um ein funktionales Äquivalent zu einem Grundrechtseingriff handelt, nicht jede Aufgabenzuweisung, sondern es bedarf einer expliziten Ermächtigungsgrundlage für die Informationshandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 26 und Beschluss vom 4. Februar 2020 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 17. Eine solche Ermächtigungsgrundlage liegt hier in Form von § 45n Abs. 8 TKG vor. Danach kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere solcher zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift lagen hinsichtlich einer Veröffentlichung der in der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 enthaltenen Inhalte vor (dazu a.). Die Vorschrift des § 45n Abs. 8 TKG ist auch ausreichend, um einen solchen Grundrechtseingriff grundsätzlich rechtfertigen zu können (dazu b.). a. Einzige Voraussetzung einer Veröffentlichung nach § 45n Abs. 8 TKG ist, dass die veröffentlichte Information für den Endnutzer Bedeutung haben kann. Der Antragsgegnerin wird insofern ein weiter Einschätzungsspielraum eingeräumt. Es genügt insofern grundsätzlich die Möglichkeit, dass die veröffentlichte Information für die Endnutzer Bedeutung haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 –, juris Rn. 25; Spindler/Schuster/Sodtalbers, 4. Aufl. 2019, TKG § 45n Rn. 41; Scholz/Pieper in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 45n TKG Rn. 40; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, TKG § 45n Rn. 135. Die veröffentlichten Informationen sollen dazu dienen, dass Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Auswahlentscheidung treffen können. Vgl. so bereits die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm des § 45n Abs. 3 TKG (BR-Drucksache 359/06, S. 47); Schadow, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 45n Rn. 24; Scholz/Pieper in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 45n TKG Rn. 40. Die Norm ist dabei aufgrund ihres weiten Wortlauts in ihrem Anwendungsbereich nicht auf Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 24 TKG) beschränkt, sondern erfasst auch andere Leistungen wie telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Nr. 25 TKG). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 21 L 85/11 – , n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 –, juris Rn. 23 ff. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass unter dieser Vorschrift grundsätzlich auch Informationen zu individuell genannten Unternehmen veröffentlicht werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungshistorie, weil der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs als Beispiel für zu veröffentlichende Informationen die „unternehmensindividuellen statistischen Auswertungen der bei der BNetzA eingehenden Verbraucheranfragen“ benannt hat. Vgl. BT-Drucks. 17/5707, S. 68. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 veröffentlichten Informationen um solche handelt, die für den Endnutzer von Bedeutung sein können. Dies betrifft einerseits die Endverbraucher als diejenigen, die von der Antragstellerin (teilweise unzulässig) angerufen werden, andererseits aber auch die Geschäftspartner der Antragstellerin. Für die Endverbraucher ist die Information, dass gegen einen Call-Center-Betreiber ein Bußgeldbescheid wegen unrechtmäßiger Werbeanrufe erlassen wurde, eine relevante Information, weil sie ihnen ermöglicht, ihr eigenes Kommunikationsverhalten gegenüber Werbeanrufen kritisch zu überdenken und auf Basis dieser Aufklärungsmaßnahme eigenständigere Entscheidungen in ihrem Konsumverhalten zu treffen. Dies entspricht genau dem mit der Schaffung von § 45n Abs. 8 TKG verfolgten Zweck, Endnutzern eine Auswahlentscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen. Der angestrebte Schutz der Endnutzer ermöglicht es der Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation zudem, den konkreten Call-Center-Betreiber in der Pressemitteilung zu benennen. Dabei bedarf es zunächst keiner abschließenden Entscheidung, ob diese konkrete Benennung bereits aus der Perspektive der Angerufenen erforderlich ist. Hierfür spricht allerdings, dass es für den Angerufenen als Verbraucher relevant ist, zu wissen, von welchem Betreiber genau die illegalen Werbeanrufe ausgehen. Denn nur dann kann er hinsichtlich eines am Markt unzulässig agierenden Unternehmens eine Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass den Endverbrauchern der Name der Antragstellerin nicht bekannt sei und die Information daher für sie wertlos wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Mitarbeiter der Antragstellerin, die im Rahmen ihrer Werbeanrufe nach § 312a Abs. 1 BGB verpflichtet sind, ihre Identität sowie die Identität ihres Auftraggebers offen zu legen, danach auch die Antragstellerin namentlich benennen müssen, vgl. zur Reichweite von § 312a Abs. 1 BGB BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16 –, juris, wäre es jedenfalls widersinnig, wenn die Antragstellerin eine Warnung vor ihren Geschäftspraktiken allein dadurch rechtswidrig machen könnte, dass sie ihre Identität im Rahmen von Werbeanrufen planmäßig verbirgt. Selbst wenn man jedoch ein Interesse der Endverbraucher am Namen der Antragstellerin verneinen würde, so ist dieser aber jedenfalls für die Geschäftspartner der Antragstellerin von Interesse, sodass bereits allein deshalb auch hinsichtlich der namentlichen Nennung der Antragstellerin die Voraussetzungen von § 45n Abs. 8 TKG vorliegen. Die Geschäftspartner der Antragstellerin sind ebenfalls als Endnutzer im Sinne von § 45n Abs. 8 TKG anzusehen. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 8 TKG sind Endnutzer alle Nutzer, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Der Begriff umfasst nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für eigene Zwecke nutzen. Vgl. Beck TKG/Schütz, 4. Aufl. 2013, TKG § 3 Rn. 21. Dementsprechend kann die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung, ob die Nennung der Antragstellerin in der gewählten Form für Endnutzer von Interesse ist, auch darauf abstellen, dass Geschäftspartner der Antragstellerin hierdurch gewarnt werden und im Falle einer Beauftragung das Verhalten der Antragstellerin verstärkt überwachen können. Hierdurch wird die Anwendung illegaler Werbepraktiken weiter erschwert, was letztlich wiederum dem Verbraucherschutz zu Gute kommt. Daher kann hiergegen auch nicht eingewandt werden, auf die Geschäftspartner der Antragstellerin dürfe die Antragsgegnerin nicht abstellen, weil § 45n Abs. 8 TKG primär dem Verbraucherschutz diene. b. Die Ermächtigungsgrundlage des § 45n Abs. 8 TKG ist auch ausreichend, um die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Veröffentlichung von Pressemitteilung unter konkreter Nennung von Unternehmen zu berechtigen. Sie enthält insbesondere ausreichende Schutzvorgaben hinsichtlich der grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen und ist dementsprechend nicht unverhältnismäßig. Gemäß § 45n Abs. 8 S. 3 TKG bleiben von der Veröffentlichungsbefugnis nach § 45n Abs. 8 S. 1 TKG sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, unberührt. Durch diese Vorschrift bleiben unter anderem die spezifischen Vorgaben des TKG zum Schutz personenbezogener Daten (§§ 91 ff. TKG) und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 136 TKG) anwendbar. Weitere Schranken werden der Veröffentlichungsbefugnis durch die Grundrechte gezogen. Vgl. Scholz/Pieper in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 45n TKG Rn. 40; Schadow, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 45n Rn. 24. Eine weitergehende Regelung – etwa zur Befristung einer Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin – ist auf Ebene des § 45n Abs. 8 TKG auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Veröffentlichung von Informationen über Lebensmittelunternehmen nach § 40 Abs. 1a LFGB herleiten. Denn diese beiden Vorschriften sind nicht vergleichbar. Hinsichtlich § 40 Abs. 1a LFGB hatte das BVerfG im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu entscheiden. § 40 Abs. 1a LFGB in der vom BVerfG zu bewertenden Fassung sah eine zwingende Veröffentlichung von unmittelbar in der Norm geregelten Informationen – darunter die konkrete Nennung der Lebensmittelunternehmer – vor, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht für in der Norm konkret geregelte Verstöße vorlag. Hier waren also bereits auf Ebene der abstrakten Ermächtigungsnorm konkrete Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen und der zu veröffentlichenden Informationen gemacht worden. Das BVerfG hielt diese Regelung bereits auf der Normebene für verfassungswidrig, weil dort eine mit diesen Regelungen korrespondierende Vorgabe zur Löschung veröffentlichter Informationen fehlte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 56 ff. § 45n Abs. 8 TKG ist mit der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB bereits nicht vergleichbar, weil die Befugnis zur Veröffentlichung der BNetzA einen weit größeren Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Inhalts der veröffentlichten Informationen eröffnet. Veröffentlichungen nach § 45n Abs. 8 TKG müssen zum Beispiel nicht in jedem Fall den Namen des betroffenen Unternehmens umfassen. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale Regelung von starren Löschungsfristen für eine Vielzahl von mit § 45n Abs. 8 TKG geregelten Fällen nicht angezeigt. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und daher Aufgabe der Antragsgegnerin im Rahmen der Anwendung des § 45n Abs. 8 TKG, eine angemessene Löschungsfrist für die veröffentlichten Informationen zu bestimmen und dadurch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Für eine unabhängig von starren Löschungsfristen vorzunehmende Einzelfallbetrachtung wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 13 B 1587/18 –, juris Rn. 30 ff.; Möstl, ZLR 2019, 343, 346. Insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung von Pressemitteilungen wurde eine gesetzlich geregelte Löschungsfrist soweit ersichtlich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch noch nicht gefordert. In entsprechenden Entscheidungen wird die Notwendigkeit einer späteren Löschung der veröffentlichten Pressemitteilung regelmäßig nicht einmal thematisiert. Vgl. zum Beispiel für den hier einschlägigen § 45n Abs. 8 TKG OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 13 B 1466/19 –, juris; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609 –, juris. Darüber hinaus hat das BVerfG jüngst entschieden, dass auch das Vorhalten schon bloßer Verdachtsberichterstattung in Online-Archiven über einen langen Zeitraum gerechtfertigt ist, wenn die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung rechtmäßig war. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 146/17 –, juris. Zwar ging es in diesem Verfahren um das Online-Archiv einer Zeitung und nicht um eine amtliche Pressemitteilung, sodass die Fälle nicht unmittelbar vergleichbar sind. Gleichwohl kann der Entscheidung die Wertung entnommen werden, dass auch die langfristige Veröffentlichung von Informationen nicht per se rechtswidrig sein muss. Es bedarf vor diesem Hintergrund – zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Löschung nach einer bestimmten Frist vorzunehmen ist, da eine solche Frist jedenfalls derzeit noch nicht ansatzweise abgelaufen wäre. 2. Die Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 entspricht den Geboten der Sachlichkeit und der Richtigkeit. Staatliches Informationshandeln unterliegt wie jedes Staatshandeln dem Sachlichkeitsgebot. Hierzu gehört, dass Wertungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen. Die Informationen dürfen ihrer Form nach nicht unsachlich oder herabsetzend formuliert sein. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 61. Ob eine veröffentlichte Information diesem Maßstab entspricht, muss im Einzelfall bewertet werden, wobei der Anlass der Kommunikation, die Adressaten und das kommunikative Umfeld für die Bewertung eine Rolle spielen können. Dementsprechend kann eine gewisse Zuspitzung im Einzelfall gerechtfertigt sein. Vgl. zu diesem Maßstab schon BayVGH, Beschluss vom 4. April 1995 – 7 CE 95.462 –, juris Rn. 27, wo darauf abgestellt wurde, dass der Antragsteller die Auseinandersetzung selbst mit aggressiver Wortwahl geführt hat. Darüber hinaus müssen mitgeteilte Tatsachen richtig sein. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, etwa weil die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand aufgeklärt werden. Es ist dann aber angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 13 B 1466/19 –, juris Rn. 27 m. w. N. Zur Richtigkeit einer staatlichen Information gehört in dem Zusammenhang auch, dass diese nicht durch das Weglassen oder Verkürzen wesentlicher Informationen verzerrt oder verfälscht werden. Zusammenfassungen und Komprimierungen ohne Auswirkungen auf inhaltliche Aussagen sind dagegen zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2004 – 5 A 637/02 –, juris Rn. 32; in der Literatur wird in diesem Zusammenhang teilweise auch vom Gebot der Vollständigkeit gesprochen, vgl. Schoch, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 37 Rn. 143. Diesen Anforderungen hält die Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 sowohl hinsichtlich ihres Gesamtinhalts (dazu a.) als auch ihrer einzelnen Aussagen (dazu b.) stand. a. Die Antragsgegnerin war zunächst nicht aus Gründen der Richtigkeit und Sachlichkeit verpflichtet, in die Pressemitteilung Informationen aufzunehmen, die Auskunft über das Anrufvolumen der Antragstellerin insgesamt, die Zahl der ursprünglich im Verfahren behandelten 700 Beschwerden und die letztlich noch verwerteten 200 Beschwerden geben. Das Fehlen dieser Informationen ist nicht geeignet, einen falschen Gesamteindruck bei den Lesern der Pressemitteilung zu erwecken. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Antragsgegnerin hier – wie sich aus der Gestaltung der Pressemitteilung, die in ihrer Überschrift erkennbar den Schwerpunkt auf das verhängte Bußgeld setzt, unmittelbar ergibt – über ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren berichtet. Maßgeblich sind daher vor allem die eigentliche Bußgeldentscheidung und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen. Die Pressemitteilung erhebt weder den Anspruch, eine vollständige Darstellung des gesamten Ermittlungsverfahrens zu geben, noch wäre dies angesichts des sehr umfangreichen Verfahrens, welches mit einem insgesamt fast 200-seitigen Bußgeldbescheid sein vorläufiges Ende erreicht hat, im Rahmen einer Pressemitteilung auch nur ansatzweise möglich. Der Sinn und Zweck einer Pressemitteilung, der Öffentlichkeit eine kurze Zusammenfassung des Bußgeldverfahrens zu geben, ließe dies nicht zu. Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2004 – 5 A 637/02 –, juris Rn. 32. Vor diesem Hintergrund ist für den Leser der Pressemitteilung primär der Sachverhalt maßgeblich, der zu der Bußgeldentscheidung geführt hat. Dass es darüber hinaus weitere, nach Ansicht der Antragstellerin unbegründete Beschwerden gab, ist demgegenüber nicht relevant, weil diese Information für das Bußgeldverfahren und die Bußgeldentscheidung selbst keine Rolle mehr gespielt hat. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Einordnung der Bußgeldhöhe. Der Einwand der Antragstellerin, das Bußgeld in Höhe von 145.000 Euro stelle für den durchschnittlichen Verbraucher eine sehr hohe Zahl dar und lasse darauf schließen, dass es eine Vielzahl von Verstößen gegeben habe, dringt nicht durch. Zum einen dürfte dem durchschnittlichen Leser der Pressemitteilung bewusst sein, dass für Unternehmen, denen illegale Werbepraktiken vorgeworfen werden, per se andere Bußgeldmaßstäbe gelten als für die von der Antragstellerin zum Vergleich herangezogenen Verkehrsdelikte. Zum anderen sind 200 erhebliche Verstöße auch unter Berücksichtigung des Anrufvolumens der Antragstellerin durchaus eine Vielzahl von Verstößen. Hinsichtlich des Anrufvolumens der Antragstellerin bestand ebenfalls keine Pflicht, die Gesamtzahl der von der Antragstellerin durchgeführten Anrufe in der Pressemitteilung aufzuführen. Die Antragsgegnerin hat mit dem Bezug der Mitteilung auf das Bußgeldverfahren und die diesem zuzuordnenden Tatsachen ein sachliches Auswahlkriterium herangezogen, um die Inhalte der Mitteilung zu bestimmen. Wird über ein abgeschlossenes Sanktionsverfahren berichtet, besteht keine Rechtspflicht dazu, innerhalb dieser Berichterstattung darauf hinzuweisen, dass der Täter außerhalb des Verfahrens ein tadelloses Verhalten an den Tag legt. Daher wäre eine solche Relativierung selbst dann nicht erforderlich, wenn abgesehen von den 200 dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Beschwerden die Antragstellerin im Übrigen vollständig rechtskonform gehandelt haben sollte, was zwischen den Beteiligten nach wie vor ungeklärt ist. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, das Ermittlungsverfahren sei seitens der Antragsgegnerin verfahrensfehlerhaft geführt worden, weil diese sich nur auf schriftliche Zeugenaussagen gestützt und Beweisanträge der Antragstellerin abgelehnt habe, vermag dies einen Verstoß der verfahrensgegenständlichen Pressemitteilung gegen die Gebote der Richtigkeit und Sachlichkeit nicht zu begründen. Vorab ist in dem Zusammenhang festzustellen, dass es nicht Aufgabe der erkennenden Kammer ist, das Bußgeldverfahren der Antragsgegnerin auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens ist im Rahmen des Einspruchs zu überprüfen, über den ausschließlich das Amtsgericht Bonn zu entscheiden hat. Die Überprüfung einer Pressemitteilung nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens kann nicht dazu führen, dass das mit der Prüfung der Pressemitteilung befasste Gericht materielle Rechtsfragen hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens beantwortet. Dies widerspräche dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung und würde einen Übergriff in die Kompetenzen des mit der Sachprüfung befassten Amtsgerichts darstellen. Die Prüfungskompetenz der Kammer ist insoweit darauf beschränkt, festzustellen, ob aus Gründen der Richtigkeit und Sachlichkeit nach dem dargelegten Maßstab bestimmte Informationen aus dem Ermittlungsverfahren in der Pressemitteilung hätten dargestellt werden müssen. Das ist hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht der Fall. Es gehört nicht zu den für ein vollständiges Verständnis des durchschnittlichen Lesers erforderlichen Informationen nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens, dass der mit dem Bußgeld bewehrte Täter im Rahmen des Verfahrens Verfahrensrechte ausgeübt, Beweisanträge gestellt und Kritik am Vorgehen der Bußgeldbehörde geübt hat. Dies ist für die Information über Gegenstand und Abschluss des Bußgeldverfahrens zunächst nicht von Relevanz. Des Weiteren dürfte sich die Tatsache, dass ein Unternehmen sich im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegen die erhobenen Bußgeldvorwürfe gewehrt hat, für den durchschnittlichen Leser regelmäßig als selbstverständlich darstellen, jedenfalls aber keiner gesonderten Information bedürfen. Genauso wenig muss die Bußgeldbehörde in der Pressemitteilung darauf hinweisen, dass der Täter die dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Tatsachen weiter als nicht erwiesen betrachtet. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich argumentiert, es lägen keine ausreichenden Beweise vor, handelt es sich um einen materiellen Einwand, der im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu erörtern und gegebenenfalls im Falle eines Obsiegens im Einspruchsverfahren nach dessen Abschluss richtig zu stellen ist. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in der Pressemitteilung die Argumente der Antragstellerin aufzugreifen und die zu ihrer Überzeugung feststehenden Tatsachen als zweifelhaft darzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit fordert nicht, dass eine Behörde wider eigener Überzeugung Tatsachen als unbewiesen darstellt. Für die Adressaten der Pressemitteilung ergibt sich aus der Angabe, dass der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist und ein Einspruch eingelegt werden kann, ohnehin, dass es sich noch nicht um endgültig festgestellte Tatsachen handelt, sondern „lediglich“ um die von der Antragsgegnerin zu ihrer Überzeugung ermittelten Tatsachen. Eine weitergehende Darstellung dieser Tatsachen als bloßer Tatsachenverdacht ist demgegenüber nicht nur nicht erforderlich, sondern wäre selbst vor dem Hintergrund des der Rechtskraft fähigen Bußgeldbescheids irreführend. Die Gebote der Sachlichkeit und Richtigkeit gebieten es in einem Fall wie hier schließlich auch nicht, ergänzend auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zurückzugreifen, wie sie in der Rechtsprechung für die staatsanwaltschaftliche Arbeit entwickelt wurden. Vgl. hierzu ausführlich Gounalakis, NJW 2021, 1473 ff. Denn anders als etwa bei einer Pressemitteilung zu einer Anklageerhebung vor einem Strafgericht stellt der Erlass eines Bußgeldbescheids eine verfahrensbeendigende Handlung dar, die selbst der Rechtskraft fähig ist und dem von der Behörde festgestellte Tatsachen zugrunde liegen müssen. Diese Unterschiede hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung zu einer Pressemitteilung des Bundeskartellamts über ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren überzeugend herausgearbeitet: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen steht der Erlass eines Bußgeldbescheides im medienrechtlichen Sinne der Erhebung einer strafrechtlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht gleich. Daran ändert nichts, dass ein Bußgeldbescheid mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden kann und gegebenenfalls über den im Bescheid behandelten Tatvorwurf in einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu entscheiden ist. Im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Anklageerhebung wird mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides nicht nur ein behördliches Verfahren abgeschlossen, sondern auch ein Titel geschaffen, der der Rechtskraft fähig ist (§ 84 Abs. 1 OWiG) und aus dem bei Eintritt seiner Rechtskraft eine verhängte Geldbuße im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden kann (§§ 89, 90 OWiG). Aus diesem Grund ist der Erlass eines Bußgeldbescheides auch zwingend an die von Seiten der Behörde zu treffende Feststellung eines ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen gebunden; ein (mit welchem Grad auch immer behafteter) Verdacht reicht insoweit nicht aus. Dies ist wiederum von maßgeblichem Einfluss auf die Anforderungen an die Presseberichterstattung. Ist Gegenstand der Berichterstattung - wie hier - der Abschluss eines behördlichen Ermittlungsverfahrens durch Erlass einer Bußgeldentscheidung, darf daher eine für die Presseöffentlichkeit bestimmte amtliche Kundgabe des behördlichen Handelns eine Wiedergabe der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen enthalten.“ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – VI-Kart 5/14 (V) –, juris Rn. 43; zustimmend: MüKoWettbR/Vollmer, 3. Aufl. 2020, GWB § 81 Rn. 230; Paal/Kumkar, NZKart 2015, 366, 372. Diese zu Pressemitteilungen wegen Bußgeldverfahren des Bundeskartellamts entwickelten Grundsätze sind auf Pressearbeit der Antragsgegnerin wegen der von ihr abgeschlossenen Bußgeldverfahren übertragbar. Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf an. Da die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier folglich nicht anwendbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Pressemitteilung der Antragsgegnerin den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung im Detail genügen würde. b. Auch die einzelnen von der Antragstellerin gerügten Aussagen in der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 sind weder hinsichtlich ihrer Sachlichkeit noch hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu beanstanden. aa. Weder inhaltlich falsch noch sachlich missverständlich ist die Aussage in der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021, die Antragstellerin habe „nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur im Auftrag des Mobilfunkanbieters R. an dessen Kunden insbesondere Drittanbieterabonnements für Hörbücher und Zeitschriften […] vertrieben“. Schon aus der Formulierung „insbesondere Drittanbieterabonnements“ ergibt sich für den verständigen Leser ohne weiteres, dass solche Abonnements einen Teil, vielleicht sogar den Schwerpunkt der angebotenen Leistungen darstellen, jedenfalls aber nicht wie die Antragstellerin geltend macht, dass sämtliche Angebote, die von der Antragstellerin vermittelt wurden, ausschließlich Drittanbieterabonnements darstellen. Soweit die Antragstellerin weiterhin meint, ein Großteil der Angebote betreffe in der Sache keine Drittanbieterabonnements, weil diese teilweise im eigenen Namen und mit eigener Lizenz der R. angeboten würden, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Ob diese Angebote als Drittanbieterabonnements anzusehen sind, stellt letztlich eine zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage dar, die die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Perspektive des durchschnittlichen Verbrauchers anders als die Antragstellerin bewertet. Die Wertung der Antragsgegnerin, dass es sich für den durchschnittlichen Verbraucher als Angebot eines Drittanbieters darstellt, wenn ein Mobilfunkanbieter zum Beispiel Sicherheitssoftware anbietet, ist nicht von vornherein unnachvollziehbar. Dass es sich hierbei um eine sachfremde oder nicht mehr vertretbare Bewertung der Antragsgegnerin handelt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. bb. Auch die Angabe, dass es „immer wieder dazu“ gekommen sei, „dass den Angerufenen im Nachgang des Telefonats Zusatzdienstleistungen untergeschoben und teilweise auch in Rechnung gestellt wurden, die diese überhaupt nicht bestellt hatten“, ist weder unsachlich noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unrichtig. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsgegnerin die Kompetenz zukommt, das „Unterschieben von Verträgen“ im Rahmen ihrer Tätigkeit zu untersuchen. Auch wenn Anhaltspunkte hierfür nur anlässlich der Untersuchung illegaler Werbeanrufe festgestellt werden – wofür die Antragsgegnerin unstrittig zuständig ist –, so kann es sich um Informationen von Relevanz für die Endkunden im Sinne des § 45n Abs. 8 TKG handeln. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, von einer solchen Geschäftspraxis auszugehen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass es über einen Zeitraum von 20 Monaten jedenfalls zehn erwiesene Fälle gegeben und es in einer Vielzahl von weiteren Beschwerden deutliche Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen gegeben habe. Es kann insofern nicht die Rede davon sein, dass diesbezüglich kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt. Vgl. zu dieser Anforderung im Rahmen der strengeren, hier aber aus den genannten Gründen ohnehin nicht einschlägigen Verdachtsberichterstattung OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 74. Ob und inwieweit diese Feststellungen berechtigt sind, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geprüft werden. Es kann aber nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahin ausgegangen werden, dass es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin handelt, die diese ins Blaue hinein abgegeben hat. Dass die Nachbefragungen und Auskünfte der Antragsgegnerin per se ungeeignet waren, um der Antragsgegnerin eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, die den dargelegten Anforderungen des Gebots der Richtigkeit genügt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann hiergegen nicht eingewandt werden, diese Vorwürfe beruhten auf unbewiesenen Behauptungen von Beschwerdeführern, die die Antragstellerin bestreite. Es liegt in der Natur eines Ermittlungsverfahrens, dass die ermittelnde Behörde auf Behauptungen von Betroffenen angewiesen ist und sich, wenn sie von deren Glaubhaftigkeit überzeugt ist, grundsätzlich auch auf diese stützen darf. Sähe man dies anders, wäre in Verfahren wie dem vorliegenden der Nachweis illegaler Werbeanrufe praktisch unmöglich, weil es abgesehen von den Angaben der Angerufenen kaum Nachweise zu illegalen Werbeanrufen gibt. Schließlich kann gegen die Sachlichkeit der Formulierung auch nicht eingewandt werden, dass durch die Darstellung in unzulässiger Weise ein systematisches Vorgehen der Antragstellerin hinsichtlich des Unterschiebens von Verträgen suggeriert werde. Denn diese Wertung eines systematischen Vorgehens hat die Antragsgegnerin tatsächlich vorgenommen und ihrer Bußgeldentscheidung auch im Rahmen der Bußgeldbemessung zugrunde gelegt. Da die Pressemitteilung darauf gerichtet ist, über das Bußgeldverfahren zu berichten, ist es nicht sachfremd, auch Wertungen mitzuteilen, die in die Bemessung des Bußgelds eingeflossen sind. Ob diese Bewertung in die Bemessung des Bußgelds hätte einfließen dürfen oder ob die Überzeugung der Antragsgegnerin im Rahmen eines Einspruchs durch das Verfahren vor dem Amtsgericht widerlegt werden könnte, ist dabei für die Bewertung der über den Abschluss des Bußgeldverfahrens bei der Antragsgegnerin berichtenden Pressemitteilung nicht maßgeblich. Auch insofern bleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, Vorgänge als nicht erwiesen darzustellen, wenn sie sich eine nicht offenkundig rechtswidrige Überzeugung von der Richtigkeit dieser Vorgänge gebildet hat. cc. Nicht zu beanstanden ist auch die Formulierung: „Das Unternehmen führte all diese Anrufe durch, obwohl keine gültige Werbeeinwilligung vorlag“. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin verleitet dies den durchschnittlichen Leser insbesondere nicht zu dem Schluss, es habe überhaupt keine Werbeeinwilligung vorgelegen. Die Wendung „keine gültige Werbeeinwilligung“ umfasst im Gegensatz etwa zu einer Formulierung wie „keine Werbeeinwilligung“ gerade auch solche Fälle, in denen zwar eine Werbeeinwilligung vorlag, diese aber ihre Wirksamkeit z. B. aufgrund eines Widerrufs verloren hat oder jedenfalls die im konkreten Anruf durchgeführte Werbung nicht umfasste. Dass die Beteiligten im Einzelnen um Wirksamkeit und Reichweite von erteilten Werbeeinwilligungen in den konkreten Einzelfällen streiten, führt ohnehin nicht zu einer Unsachlichkeit der verwendeten Formulierung, weil die Antragsgegnerin in der Pressemitteilung wie bereits mehrfach dargelegt über ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren berichtet und dabei die Tatsachen zugrunde legt, die sie nach ihren Ermittlungen auch dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegt hat. dd. Auch die Passage „Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben die Angerufenen diese Internetseiten jedoch weder besucht noch im Rahmen eines Gewinnspiels eine Werbeeinwilligung erteilt. Weder die P. noch ihre Auftraggeber hatten dies im Vorfeld der Telefonkampagne ausreichend geprüft.“ enthält keine missverständliche und daher unsachliche Information. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist Gegenstand der Pressemitteilung der Abschluss des Bußgeldverfahrens sowie die im Rahmen dessen festgestellten und von der Antragsgegnerin dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Tatsachen. Jedenfalls hinsichtlich der Anrufe, die im Bußgeldbescheid noch berücksichtigt wurden, lag nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin keine wirksame Einwilligung vor. Auch bezüglich dieser konkreten Aussage gilt, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, im Rahmen einer Pressemitteilung umfassend das gesamte Ermittlungsverfahren nachzuzeichnen. Insbesondere muss die Antragsgegnerin nicht darlegen, dass ursprünglich erheblich weitergehende Vorwürfe gegen die Antragstellerin erhoben worden sind und sich diese teilweise nicht bestätigt haben oder aus Opportunitätsgründen nicht weiterverfolgt wurden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Pressemitteilung erkennbar nur auf das Bußgeldverfahren bezieht, besteht schließlich für den durchschnittlichen Adressaten der Pressemitteilung auch kein Missverständnispotenzial dahingehend, dass die Antragstellerin generell bei jedem von ihr initiierten Anruf auf diese Weise vorgehen würde. Auf die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten weiter umstritten ist, ob in den zugrunde gelegten Fällen eine Werbeeinwilligung tatsächlich nicht vorgelegen hat, kommt es ohnehin nicht an, weil auch diesbezüglich die Bewertung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich sachlich unvertretbar ist oder auf erkennbar sachfremden Motiven beruhen würde. ee. Schließlich sind weder die Angabe, die Antragsgegnerin habe hohe Bußgelder gegen die Unternehmen R. und L. B. M. wegen rechtswidriger Werbeanrufe verhängt, noch die Angabe, die Geldbuße gegen die Antragstellerin sei noch nicht rechtskräftig und über einen „möglichen Einspruch“ entscheide das Amtsgericht Bonn, inhaltlich falsch oder missverständlich und daher unsachlich. Dass die Antragsgegnerin Bußgelder verhängt hat, sagt nichts darüber aus, ob diese bereits rechtskräftig sind. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist bekannt, dass es gegen behördliche Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig Rechtsmittel zu den Gerichten gibt und die bloße Verhängung des Bußgelds durch die Bußgeldbehörde noch nicht zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss führt. Die Information hinsichtlich der V. ist vor diesem Hintergrund nicht unsachlich. Unrichtig ist sie ohnehin nicht, weil die Antragsgegnerin ein entsprechendes Bußgeld tatsächlich verhangen hat. Auch ist es weder missverständlich noch in rechtlich relevanter Weise falsch, dass über einen möglichen Einspruch der Antragstellerin das Amtsgericht Bonn entscheidet. Es hat für den Adressaten der Pressemitteilung keinen informativen Mehrwert und führt auch nicht zu einer Reduzierung der mit der Veröffentlichung zulasten des genannten Unternehmens genannten Informationswirkungen, zu erfahren, dass nicht nur die Möglichkeit eines Einspruchs besteht, sondern dass ein solcher Einspruch bereits eingelegt wurde. Beides kommuniziert nur, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung bereits einen Einspruch eingelegt hatte. Ein Hinweis, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und durch ein Rechtsmittel einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, ist insofern regelmäßig ausreichend. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – VI-Kart 5/14 (V) –, juris Rn. 46 f. 3. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 ist schließlich auch verhältnismäßig. Sie verfolgt mit der Information der Endnutzer einen legitimen Zweck. Das Ziel, Endverbrauchern und Geschäftspartnern eine autonome Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen und sie vor Täuschung im Geschäftsverkehr zu schützen, indem sie vor illegalen Geschäftspraktiken gewarnt werden, dient dem Verbraucherschutz, aber auch der Verwirklichung der grundrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es handelt sich daher um Ziele von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 33. Es führt nicht zur Annahme eines illegitimen Zwecks und ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Pressemitteilung der Antragstellerin vom 4. Januar 2021 über diese legitimen Zwecke hinaus auch werbewirksame Wirkung zugunsten der Antragsgegnerin entfalten kann und dies von der Antragsgegnerin gegebenenfalls sogar beabsichtigt wird. Da die Wirksamkeit staatlichen Informationshandelns letztlich davon abhängig ist, wie die vermittelten Informationen von den Informationsempfängern aufgenommen und in deren zukünftiges Verhalten einbezogen werden, lässt sich eine messerscharfe Trennung zwischen aufklärend-warnendem Informationshandelns einerseits und die Arbeit einer Behörde darstellender Öffentlichkeitsarbeit andererseits ohnehin nicht durchführen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Pressemitteilung über ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren nicht nur über das sanktionierte Verhalten informiert, sondern zugleich auch Informationen über die Tätigkeit der Bußgeldbehörde vermittelt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass behördliche Selbstdarstellung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu den grundsätzlichen Kompetenzen aller staatlichen Untergliederungen gehört. Wer eine Staatsaufgabe wahrnimmt, darf auch über deren Wahrnehmung informieren. Vgl. Schoch, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 37 Rn. 77; Gusy, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts Band II, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 97. Im Kontext des § 45n Abs. 8 TKG stellt der Hinweis, dass bei der Antragsgegnerin eine Beschwerdemöglichkeit gegen illegale Werbeanrufe besteht, darüber hinaus ohnehin eine für den Endnutzer relevante Information dar. Diese Möglichkeit bekannt zu machen, ist daher ebenfalls ein legitimes Ziel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 –, juris Rn. 23 ff. Auf die Frage, ob amtliche Selbstdarstellung für sich allein ein legitimer Zweck hinsichtlich eines Grundrechtseingriff sein kann, kommt es hier nicht an, weil jedenfalls die mit der Pressemitteilung verfolgte Information der Endnutzer einen legitimen Zweck darstellt. Die Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 ist geeignet und erforderlich, das Ziel der Information der Endnutzer zu erreichen. Es war insbesondere auch erforderlich, dass die Antragsgegnerin in der Pressemitteilung namentlich genannt wurde. Denn nur durch diese Identifizierbarkeit ist es Endnutzern möglich, das Verhalten der Antragstellerin konkret auf Anzeichen illegalen Verhaltens zu kontrollieren. Die mit der Pressemitteilung einhergehenden Nachteile für das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin stehen schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung erreichten Vorteilen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die mit der Pressemitteilung einhergehenden Belastungen für die Antragstellerin von erheblichem Gewicht sind. Durch die Veröffentlichung im Internet erhalten die negativen Informationen über die Antragstellerin eine weite Verbreitung mit niedrigschwelligem Zugang, der durch das Aufgreifen und die Vervielfältigung der Information in der Presse verstärkt wird. Damit können regelmäßig Ansehens- und erhebliche Umsatzeinbußen einhergehen. Vgl. zu diesen Folgen staatlicher Informationstätigkeit BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 34. Eine Relativierung erfahren diese Nachteile aber dadurch, dass sie auf einem seitens der Antragsgegnerin festgestellten rechtswidrigen Verhalten der Antragstellerin beruhen. Die Sanktion der Antragstellerin wurde erst dadurch erforderlich, dass diese nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin Verbraucher durch ihr Verhalten geschädigt hat, woraus sich ein Öffentlichkeitsbezug ihres Verhaltens ergibt. Zudem kann die Antragstellerin durch eigene Presse- und Medienarbeit einem Ansehensverlust entgegenwirken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 34, 36. Zwar hat die Antragstellerin Umsatzeinbußen in potenziell siebenstelliger Höhe geltend gemacht, was zweifellos eine erhebliche Belastung der Antragstellerin darstellen würde. Es ist allerdings zu beachten, dass nach der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 28. Januar 2021 (Bl. 596 der Gerichtsakte) bisher „lediglich“ ein Kunde mit einem jährlichen Umsatz von etwa 150.000 € tatsächlich seinen Auftrag storniert hat. Weitere Kunden haben bisher lediglich Prüfungsverfahren angekündigt, deren Ergebnis noch offen ist. Dass diese zwingend zulasten der Antragstellerin ausgehen müssen, ist bereits vor dem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin selbst an Eides statt versichert hat, dass ein weiterer Kunde nach Zurückstellung eines Projekts das Projekt am Ende doch gestartet hat. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Umsatzeinbußen jedenfalls bisher noch nicht um tatsächliche Verluste, sondern bloß um entsprechende Risiken. Zudem wäre selbst in dem Fall, dass sämtliche von der Antragstellerin beschriebenen Projekte seitens der Kunden tatsächlich gestoppt würden – wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann –, nach Angaben der Antragstellerin weniger als 40 % des Gesamtauftragsvolumens der Antragstellerin betroffen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin nur geltend gemacht, dass der Verlust von Arbeitsplätzen drohe, nicht aber, dass dies zu einer Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin führen würde. Sie hat daher selbst für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass die geltend gemachten Risiken sich vollumfänglich realisieren, nicht glaubhaft gemacht, dass die Pressemitteilung letztlich existenzvernichtende Wirkung zu haben droht. Diesen Nachteilen stehen andererseits gewichtige und die Nachteile zulasten der Antragstellerin überwiegende Vorteile zugunsten der Endnutzer, seien es Geschäftspartner der Antragstellerin oder von dieser angerufene Endverbraucher, entgegen. Neben dem allgemeinen Ziel, den Endnutzern eine Informationsgrundlage für eine eigenverantwortliche Entscheidung zu bieten, dient die Information über illegale Werbeanrufe auch dem Schutz der Endverbraucher vor illegalem und durch Bußgelder sanktionierbarem Verhalten. Weiter ist in der Abwägung die wertende Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, der in § 45n Abs. 8 TKG der Transparenz zugunsten der Endnutzer ein hohes Gewicht beigemessen und die namentliche Nennung von Unternehmen in der amtlichen Gesetzesbegründung explizit vorgesehen hat. Vgl. BT-Drucks. 17/5707, S. 68. Dieser Vorteil ist auch deshalb im konkreten Fall von erheblichem Rang, weil das von der Antragsgegnerin festgestellte und in der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigte Verhalten der Antragstellerin erhebliches Schädigungspotenzial sowohl für die Geschäftspartner der Antragstellerin, deren Ruf gefährdet werden kann, als auch für die Endverbraucher, die gegen ihren Willen mit Werbeanrufen belästigt werden, hat. Diese vor einem entsprechenden Verhalten zu warnen, welches mit Abschluss des Bußgeldverfahrens erstmalig behördlich (potenziell) rechtskraftfähig festgestellt wurde, ist auch aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs angemessen und auch im Sinne der Wirksamkeit dieser Warnfunktion in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Bußgeldverfahrens geboten. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, zunächst den Abschluss eines gegebenenfalls mehrjährigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Es genügt auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, dass aus der Pressemitteilung – was hier wie dargelegt der Fall ist – hinreichend deutlich wird, dass eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Der von der Antragstellerin angelegte Maßstab, nach dem immer erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens berichtet werden dürfte, wird nicht einmal im für den Betroffenen deutlich eingriffsintensiveren Bereich des Strafrechts ernsthaft vertreten. 4. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vor der Veröffentlichung schließlich ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine rechtliche Pflicht besteht, vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ob im Fall eines Grundrechtseingriffs durch staatliches Informationshandeln ein Anhörungserfordernis besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Dagegen jedenfalls im Verfahren nach § 123 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 5 CE 02.3212 –, juris Rn. 34; grundsätzlich ablehnend HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 11 TG 1982/02 –, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – VI-Kart 5/14 (V) –, juris Rn. 44. Dafür: Schoch, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 37 Rn. 135; Hochhuth, NVWZ 2003, 30 ff. Die Antragsgegnerin hat hier der Antragstellerin jedenfalls vor Veröffentlichung hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Antragsgegnerin die Verteidigerin der Antragstellerin vorab telefonisch über die Absicht, eine Pressemitteilung über den Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen, informiert hat. Zwischen dieser Information und der Veröffentlichung lagen nach der unbestrittenen Angabe der Antragsgegnerin neun Tage. Innerhalb dieses Zeitraums hatte die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, ihre Einwände gegen eine Veröffentlichung vorzubringen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsstellerin in der Information weder mitgeteilt wurde, dass sie namentlich erwähnt wurde, noch dass ihr der Vorwurf „untergeschobener Verträge“ gemacht werden würde. Denn selbst wenn man eine Pflicht zur vorherigen Anhörung annimmt, geht diese nicht so weit, dass die zu veröffentlichende Pressemitteilung dem Betroffenen vorab im Wortlaut vorgelegt werden muss. Selbst im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 VwVfG, der hier unstrittig nicht anwendbar ist, muss der beabsichtigte Verwaltungsakt nicht im Entwurf vorgelegt werden, sondern es genügt, dass die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreibt, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35 m. w. N. In Anwendung dieses Maßstabs hat es hier genügt, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, eine Pressemitteilung über den Abschluss des Bußgeldverfahrens zu veröffentlichen, informiert hat. Hierdurch wurde für die Antragstellerin deutlich, dass in einer solchen Pressemitteilung das Ergebnis und die wesentlichen Feststellungen der Antragsgegnerin wiedergegeben würden. Eines gesonderten ausdrücklichen Hinweises auf die mögliche namentliche Nennung bedurfte es schon deshalb nicht, weil diese Absicht für die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ohne weiteres erkennbar war. Würde vollkommen anonym über das Verfahren berichtet, bestünde bereits keine Notwendigkeit, die Antragstellerin vorab telefonisch zu informieren. Darüber hinaus entspricht es unbestritten der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Unternehmen in ihren Pressemitteilungen namentlich zu benennen. So enthalten zum Beispiel die zu den Bußgeldentscheidungen gegen die Geschäftspartner der Antragstellerin gehörigen Pressemitteilungen, die vor der verfahrensgegenständlichen Mitteilung ergangen sind, ebenfalls eine namentliche Nennung der Geschäftspartner. Vgl. Pressemitteilung vom 23. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/20191223 _Bussgeld.html und Pressemitteilung vom 17. Juli 2020, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200717_mobilcom.html. Ebenfalls war kein expliziter Hinweis auf den Vorwurf der „untergeschobenen Verträge“ erforderlich. Dieser Vorwurf war Gegenstand des Bußgeldverfahrens und fand explizit Erwähnung in der Begründung der Bußgeldhöhe (vgl. Bl. 167 des Bußgeldbescheids vom 18. Dezember 2020, Bl. 545 der Gerichtsakte). Dass dieser Umstand ebenfalls in der Pressemitteilung Erwähnung finden könnte, war vor diesem Hintergrund kein unvorhersehbarer Umstand, auf den daher gesondert hingewiesen werden müsste. Selbst wenn man dies anders sähe und sowohl eine Rechtspflicht zur vorherigen Anhörung als auch einen Verstoß gegen diese Pflicht im konkreten Fall annähme, würde ein solcher Verstoß darüber hinaus nicht zu einem Anordnungsanspruch führen. Denn dann sind jedenfalls auch die Heilungsvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts entsprechend anwendbar. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2002 – 1 BvR 1919/95 –, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 5 CE 02.3212 –, juris Rn. 34. Dementsprechend ist ein Anhörungsfehler – einen solchen unterstellt – spätestens durch die im Rahmen der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Januar 2021 geforderten Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (vgl. Bl. 597 ff. der Gerichtsakte) nachgeholt worden und der Fehler wäre entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG als geheilt anzusehen. III. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, sie werde durch die Pressemitteilung auch in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 5 GG, jeweils i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt, spricht einiges dafür, dass diese Grundrechte –soweit sie hier überhaupt einschlägig wären – jedenfalls von der spezielleren Berufsfreiheit verdrängt würden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 62 m. w. N. Selbst wenn man auch hinsichtlich dieser Rechte einen Eingriff annähme, so wären dieser aus den vorstehenden Gründen aber jedenfalls auch gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Das Gericht orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des OVG NRW, welches in einem gegen eine Pressemitteilung der Antragsgegnerin gerichteten Verfahren ebenfalls diesen Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz angenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.