Urteil
19 K 7127/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0225.19K7127.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 rechtswidrig war.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 rechtswidrig war. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 22.02.2017 gem. § 43 SGB VIII eine bis zum 21.02.2022 befristete Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 Tagespflegekindern in der Großtagespflegestelle „Q. “ (F. A. -B. /Q1. C. GbR), G. Straße 00-00 in 00000 O. . Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in der Großtagespflege „Q. “ wurde zum 31.07.2017 beendet. Die Klägerin bemühte sich in der Folgezeit, eine Pflegeerlaubnis für die Tätigkeit als Vertretungskraft in der Großtagespflege „L1. A1. “ (B1. und B1. U. GbR) zu erhalten. Die Klägerin begann ihre Tätigkeit in der Großtagespflege „L1. A1. “ am 01.09.017. Die Inhaberin der Großtagespflege „L1. A1. “ (B2. U. ) teilte der Beklagten per Mail am 11.09.2017 mit, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin gekündigt worden sei. Die Klägerin habe sich als unzuverlässig erwiesen. Sie habe einen Vorfall, bei sich ein von ihr betreutes Kind ein Verletzung des Lippenbändchens zugezogen habe, gegenüber der Leitung der Großtagespflege verschwiegen. Die Mutter des verletzten Kindes habe daraufhin den Betreuungsvertrag mit der Großtagespflege gekündigt. Die Klägerin sprach am 16.11.2017 bei Vertreterinnen des Netzwerks Kinderbetreuung in Familien (Netzwerk- M. , I. ) vor, weil sie beabsichtigte, in der Großtagespflege C1. -B3. (Inhaberin H. N. ) als angestellte Tagespflegeperson eine Beschäftigung anzutreten. Am 23.11.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr eine Erlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern in der Tagespflegestelle C1. -B3. zu erteilen. Die Mitarbeiterin des Netzwerks M. befürwortete in ihrer Mail an die Beklagte vom 28.11.2017 die Erteilung der beantragten Pflegerlaubnis nicht uneingeschränkt. Sie empfahl die Erteilung einer auf 6 Monate befristeten Erlaubnis, damit die Klägerin während der Befristung engmaschig durch das Netzwerk begleitet werden könne. Zur Begründung verwies die Mitarbeiterin des Netzwerks, dass die Klägerin in einem mit ihr geführten Gespräch (16.11.2017) unklare und verworrene Angaben über die Umstände der Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse mit den L1. Tagespflegestellen gemacht habe. Sie habe für das Jahr 2017 noch 9 Fortbildungsstunden zu leisten. Im Übrigen werde eine Zusammenarbeit mit der Inhaberin der Tagespflege C1. -B3. Frau N. kritisch gesehen, weil diese zusätzlich ein Nachhilfeinstitut betreibe und keine Erfahrungen mit Tagespflegekindern habe. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2017 eine bis zum 30.06.2018 befristete Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 Tagespflegekindern in der Tagespflegestelle C1. -B3. , C2. Straße 00 als angestellte Tagespflegeperson. Die Befristung begründete die Beklagte mit den von der Klägerin im Jahr 2017 noch nicht geleisteten 9 Fortbildungsstunden. In einer Mail vom 15.12.2017 teilte die Mitarbeiterin des Netzwerks M. der Beklagten mit, dass eine erste Beschwerde über die Klägerin vorliege. Die Mitarbeiterin des Netzwerks M. führte mit der Bediensteten der Beklagten L2. am 30.01.2018, 09.30 Uhr einen Hausbesuch in der Tagespflegestelle C1. -B3. zur Überprüfung der Klägerin durch. Das Ergebnis dieses Besuchs hielt sie in einem sog. Beobachtungsbogen fest (keine Kritikfähigkeit, wenig liebevoller Umgang mit den Kindern, Sprachverhalten ausbaufähig). Die Mitarbeiterin M. besprach das Ergebnis des Hausbesuchs am 09.02.2018 mit der Klägerin in einem sog. Reflexionsgespräch. Am 27.04.2018 wurde ein weiterer Hausbesuch zur Überprüfung der Klägerin durch die Mitarbeiterin des Netzwerks M. durchgeführt. Das Ergebnis der Überprüfung (nicht reflektierter Umgang mit den Kindern, wirkt überfordert, Verbesserung der Reflexionsfähigkeit, fehlende Kritikfähigkeit, ausbaufähiges Sprach- und Intraktionsverhalten) wurde wiederum in einem sog. Beobachtungsbogen festgehalten. Die Mitarbeiterin besprach das Ergebnis des Hausbesuchs mit der Klägerin am 22.05.2018 in einem sog. Reflexionsgespräch. Mit Mail vom 17.05.2018 berichtete die Mitarbeiterin des Netzwerks M. der Beklagten von einer erneuten Elternbeschwerde einer Frau I1. . Diese habe sich telefonisch darüber beschwert, dass die Klägerin die Kinder „anbrülle“. Außerdem hätten einigen Kinder Verletzungen, die die Klägerin nicht nachvollziehbar erklären könne. Die Mitarbeiterin M. teilte mit, dass das Netzwerk die Erteilung einer erneuten Pflegeerlaubnis nicht befürworten werde. Die Inhaberin der Tagespflegestelle C1. -B3. teilte der Beklagten per Mail am 29.05.2018 mit, dass sie mit der Klägerin sehr zufrieden sei und dass sie auf eine Verlängerung der ihr erteilten Pflegeerlaubnis hoffe. Sie legte Befragungsbögen der Eltern der in ihrer Einrichtung betreuten Kinder vor. In 4 Befragungsbögen wurde auch die Zufriedenheit mit der Klägerin als Tagespflegeperson bewertet. Die schlechteste Bewertung fiel bei Punkteskala von 1 bis 6 mit 3 Punkten aus. Die Eltern des Kindes I1. bewerteten die Zufriedenheit mit der Klägerin mit 1 Punkt (sehr zufrieden). Die Bedienstete der Beklagten, Frau L2. , teilte der Mitarbeiterin des Netzwerks nach Durchsicht der von der Inhaberin der Tagespflege übersandten Unterlagen am 25.06.2018 mit, dass eine Ablehnung der Verlängerung der Pflegeerlaubnis rechtlich nicht möglich sei, weil die Eltern der betreuten Kinder die Klägerin mindestens mit „befriedigend“ bewertet hätten. Die Beklagte werde die Pflegerlaubnis vorerst bis zum 31.07.2019 verlängern. Mit Mail vom 26.06.2018 sprach sich die Leiterin des D. -X. T. im Namen des Netzwerks gegen eine Verlängerung der Pflegeerlaubnis für die Klägerin aus. Zur Begründung verwies sie auf das Ergebnis der Überprüfungen anlässlich der Hausbesuche vom 30.01. und 27.04.2018. Die von der Leitung der Tagespflegestelle überreichten Elternbefragungen könnten an der Einschätzung nichts ändern, weil dem Netzwerk ebenso zahlreiche Elternbeschwerden vorlägen, die zur ablehnenden Haltung des Netzwerks geführt hätten. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 29.06.2018 über den 30.06.2018 hinaus die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 Tagespflegekindern in der Tagespflegestelle C1. -B3. , C2. Straße 00 als angestellte Tagespflegeperson. Die Erlaubnis befristete sie bis zum 31.07.2018. Sie führte aus, dass über eine Verlängerung der Erlaubnis im Laufe des Monats Juli 2018 entschieden werde. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.07.2018 eine weitere Verlängerung der am 05.12.2017 erteilten Pflegeerlaubnis ab dem 01.08.2018 wegen fehlender Eignung der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die anlässlich der Hausbesuche am 30.01.2018 und 27.04.2018 bei der Klägerin festgestellten Defizite. Die Klägerin habe in den nach den Hausbesuchen geführten Reflexionsgesprächen keine Reflexions- und Kritikfähigkeit gezeigt. Der Fachberatung des Netzwerkes lägen darüber hinaus weitere Beschwerden von Eltern betreuter Kinder vor. Aus diesen Beschwerden ergebe sich, dass die pädagogische Qualität der Betreuung der Klägerin mangelhaft sei, dass ihr eine Organisation fehle, dass Spielmaterial fehle und dass eine unzureichende Information der Eltern, etwa bei Verletzungen der Kinder erfolge. Den Widerspruch der Klägerin vom 20.08.2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.208, zugestellt am 20.09.2018, zurück. Die Klägerin hat am 20.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sei als Kindertagespflegeperson geeignet sei. Die Inhaberin der Tagespflegestelle Frau N. und die Eltern der von ihr betreuten Kinder seien mit ihrer Betreuung zufrieden gewesen. Die Betreuung sei ihr mit 5 Kindern nicht immer hundertprozentig gelungen. Ihre Aufsichtspflicht habe sie aber nie verletzt. Die Kündigungen durch die Tagespflegestellen in O. ließen keine negativen Schlüsse auf ihre Eignung zu. Die Inhaberin der Tagespflegestelle „L1. A1. “ habe für ihre Arbeit im September 2017 erst kein Entgelt zahlen wollen. Erst nach Klage vor dem Arbeitsgericht Köln habe die Inhaberin den Lohn für September 2017 überwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist die Klägerin ungeeignet. Ihre fehle insbesondere die erforderliche Reflexions- und Kritikfähigkeit. Der Klägerin sei von zwei Kindertagespflegestellen innerhalb eines kurzen Zeitraumes gekündigt worden. Den Grund für die erste Kündigung habe sie im Gespräch mit dem Netzwerk am 16.11.2017 verworren dargestellt. Für den von ihr genannten Kündigungsgrund, dass sie eine fremde Person ohne Rücksprache mit der Leitung der Tagespflege in das Gebäude gelassen habe, habe sie im Gespräch vom 16.11.2017 zu Unrecht kein Verständnis gezeigt. Im Falle der Tagespflegestelle „L1. A1. “ habe sie gegenüber der Leitung die Verletzung eines von ihr betreuten Kindes verschwiegen. Bei den Hausbesuchen am 30.01.2018 und am 27.04.2018 sei festgestellt worden, dass die Klägerin mit den Kindern überwiegend im Befehlston spreche und es an einer Interaktion fehle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat die ursprüngliche Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung der am 23.11.2017 bei der Beklagten beantragten Pflegeerlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern in der Tagespflegestelle C1. -B3. gerichtet war, zulässig gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage hat sich dadurch erledigt, dass die Klägerin nunmehr keine berechtigte Aussicht mehr hat, eine Anstellung in der Tagespflegestelle C1. -B3. zu erhalten. Die Klägerin besitzt das erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 24.07.2018. Sie beabsichtigt, zukünftig in anderen Einrichtungen als Tagespflegeperson zu arbeiten. Die mit dem ablehnenden Bescheid erfolgte Verneinung ihrer Eignung gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII ist für sie in künftigen Erlaubnisverfahren rechtlich nachteilig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 ist war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem – so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII – über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit begründet die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11. 2006 – 12 B 2077/06 -, juris m.w.N; VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 – 2 K 2260/08 -, juris. Die im ablehnenden Bescheid genannten Mängel sind nicht gravierend genug, dass sie negative Auswirkungen auf die von der Klägerin betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lassen. Insbesondere die bei den Hausbesuchen am 30.01.2018 und 27.04.2018 festgestellten Defizite rechtfertigten - wie die Bedienstete der Beklagten L2. in ihrer Mitteilung an das Netzwerk vom 25.06.2018 zutreffend festgestellt hat – keine Ablehnung der Pflegeerlaubnis wegen fehlender Eignung. Der Inhalt der dem Netzwerk gegenüber gemachten Elternbeschwerden, auf die sich die Mitarbeiterin des Netzwerks T. in ihrer Mail vom 26.06.2018 bezogen hat – wird – bis auf die Beschwerde der Mutter I1. – nicht genannt. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Netzwerk der Richtigkeit etwaiger Elternbeschwerden durch eigene Ermittlungen nachgegangen ist. Die Beklagte hat zudem die Möglichkeit zur Substantiierung der im Bescheid nur pauschal vorgetragenen Eignungsmängel nicht genutzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Bediensteten M. und L2. entgegen der Bitte des Gerichts nicht zum Termin als präsente Zeugen gestellt. Im Übrigen berücksichtigte der ablehnende Bescheid die Stellungnahmen der Inhaberin der Tagespflege N. und den Inhalt der von ihr vorgelegten Elternbefragungen nicht hinreichend. Die Betreuungsarbeit der Klägerin erhielt von den Eltern der betreuten Kinder keine schlechtere Bewertung als 3 Punkte. Von der beschwerdeführenden Familie I1. erhielt sie sogar die Bestnote 1 Punkt – sehr zufrieden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.