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Urteil

26 K 5422/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0304.26K5422.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit am 10. Februar 2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin am 5. Februar 2021 die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit am 10. Februar 2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin am 5. Februar 2021 die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 25 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Hilfefall Enes Erstattung der Kosten der während der Haft der im Oktober 1987 geborenen Kindsmutter, Frau O. F. , vom 24. Juli 2017 bis 1. August 2018 geleisteten Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung mit B. M. F. , geb. am 00. 00. 0000, und M1. K. F. , geb. am 00. 00. 0000, im JVA-Krankenhaus NRW (Mutter-Kind-Einrichtung) in Fröndenberg. Sie begehrt zudem einen Zuschlag in Höhe eines Drittels der entstandenen Kosten und Zahlung von Prozesszinsen zunächst ab dem 1. August 2018 (Tag des Klageeingangs). Mit Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 00. 00. 0000 - 00 Ds-000 Js 000/00-000-00 - war die Kindsmutter wegen Betruges in 37 Fällen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Kindsmutter war die Leistung von 300 Sozialstunden auferlegt worden. Die Ableistung von Sozialstunden wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 aufgehoben und Frau F. wurde die Zahlung von 600,00 € in Raten von 50,00 € auferlegt. In der Folgezeit kam Frau F. der Bewährungsauflage nur unzureichend nach. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 21. Oktober 2015 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde Frau F. zum Strafantritt geladen. Nachdem ihr zunächst Strafaufschub bis zum 15. Februar 2016 bewilligt worden war, erfolgte unter dem 15. April 2016 das erste Gnadengesuch der Frau F. . Das letzte Gnadengesuch bzw. der letzte Antrag auf Strafaufschub vom 15. Februar 2017 wurde durch Beschluss der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2017 zurückgewiesen. Bereits unter dem 20. Januar 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Bonn gegenüber dem Rechtsanwalt der Frau F. ausgeführt, sie könne auch mit einem Neugeborenen in die Mutter-Kind-Einrichtung in Fröndenberg aufgenommen werden. Der Platz werde freigehalten, bis die Entbindung erfolgt sei. Unmittelbar danach könne Frau F. mit den beiden Töchtern in die Einrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung sei lediglich die Kostenübernahme durch das Jugendamt für das zweite Kind. Man bitte um kurzfristige Vorlage einer entsprechenden Erklärung. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Bonn wurde die Kindsmutter zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt - 000 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft Bonn. Am 1. März 2017 legte Frau F. erfolglos sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Rheinbach ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - 00 Qs 0/00 -. Das Oberlandesgericht Köln verwarf mit Beschluss vom 24. April 2017 die sofortige Beschwerde der Frau F. vom 24. März 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15. März 2017 zum Teil als unbegründet, zum Teil als unzulässig - 0 Ws 000/00, 0 Bs 00/00 GStA, 000 Js 000/00 V StA Bonn - . Die von dem Erstattungsantrag umfasste Hilfe hatte Frau F. , die neben den mit ihr untergebrachten Kindern noch die im August 2007 geborene Tochter B1. D. L. hat und seinerzeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB Il) bezog, bereits unter dem 22. Januar 2016 zusammen mit B. M. beantragt. Unter dem 8. Februar 2017 hatte sie die Hilfe für das noch ungeborene weitere Kind beantragt. Kindsvater dieser Töchter ist der im September 1980 geborene F1. H. , der seinerzeit E. Str. 00 im Stadtgebiet der Beklagten lebte. Der Kindsvater von B1. D. L. hatte ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten. Frau F. besaß das alleinige Sorgerecht für B. M. und M1. K. . Sie wollte während der Strafhaft gemeinsam mit den beiden jüngeren Kindern in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA Fröndenberg untergebracht werden, versuchte aber, mit den genannten Gnadenersuchen und Rechtsmitteln, den Strafantritt, der aufgrund der Schwangerschaft mit M1. K. bis nach der Entbindung ausgesetzt wurde, zu verhindern. Mit am 26. Juni 2017 in Zweitschrift bei der Klägerin eingegangenem Schreiben bat der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen die Staatsanwaltschaft Bonn, Frau F. zum 24. Juli 2017 bis 12.00 Uhr zum Strafantritt zu laden. Sie könne, vorbehaltlich einer erneuten Kostenzusage durch das zuständige Jugendamt, mit ihren Kindern in die dortige Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen werden. Die Klägerin hatte Hilfe nach §§ 27, 34 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB Vlll) in Bezug auf B2. M. bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2016 bewilligt und in diesem Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass der Bescheid unwirksam werde, sofern die Kindsmutter die Haftstrafe aufgrund des Gnadenersuchens ihrer Rechtsanwältin nicht antreten müsse. Sie hatte die Hilfe nach §§ 27, 34 SGB Vlll für M1. K. mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 3. März 2017 bewilligt. Gemäß einem Aktenvermerk vom 13. März 2017 hatte Frau F. am 20. Februar 2017 bei der Klägerin erklärt, mit ihren Kindern zu ihrem Vater nach S. , also ins Stadtgebiet der Beklagten, ziehen zu wollen. Am 9. März 2017 hatte sie dann erklärt, sich seit dem Wochenende 4./5.3.2017 bei ihrem Vater in S.aufzuhalten. Unter dem 28. März 2017 hatte Frau F. die Erklärung unterschrieben, dass sie nicht mehr in im Stadtgebiet der Klägerin wohnhaft sei. Die Wohnung in N. sei leer geräumt. Sie lebe zusammen mit ihren drei Kindern bei ihrem Vater W. F. in S. , N1. Str. 00. Frau F. und die Töchter wurden Ende März 2017 von Amts wegen in N. abgemeldet, nachdem sie dort am 27., 28., 29. und 30. März nicht angetroffen worden waren, kein Briefkasten- oder KlingelschiId festzustellen war und der Hausmeister erklärt hatte, die Wohnung sei leer. Frau F. hatte sich zum 1. bzw. 6. April 2017 mit den Töchtern in S. angemeldet. Dem Behördenmeldeportal zufolge war Frau F. vom 6. Januar 1993 bis 30. April 2007, 1. November 2008 bis 8. Oktober 2009 und 1. April 2017 bis 23. November 2017 jeweils mit Wohnungen in S. , also im Stadtgebiet der Beklagten, gemeldet. Unter dem 7./10. April 2017 hatte die Klägerin bei der Beklagten unter Vortrag des Sachverhalts und Vorlage der Dokumente Übernahme des Hilfefalles vor dem bei Haftantritt einsetzenden Beginn der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIll beantragt. Auf BI. 38 f. GA, BI. 1 - 68 Beiakte 2 - Verwaltungsvorgang der Beklagten - wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gemäß Telefonvermerk vom 7. Juli 2017 hatte Frau G. vom ASD des Beklagten erklärt, dass die Beklagte zuständig sei und die Fälle auch übernehmen könne. Die Beklagte wandte sich aber per Mail an den Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) mit der Bitte um Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage, vor allem zum gewöhnlichen Aufenthalt und zum Leistungsbeginn. Insbesondere führte sie aus, sie bezweifele, dass die Kindsmutter durch den Umzug mit ihren drei Kindern zu ihrem Vater nach S. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, da sie dies nur vorübergehend getan habe, um komplikationslos die Haft antreten zu können, damit keine Mietkosten etc. durch eine eigene Wohnung entstünden. Allerdings sei zu vermuten, dass Frau F. nach der Strafhaft zu ihrem Vater zurückkehren werde, da die älteste zehnjährige Tochter ja bei ihrem Großvater lebe. Wegen der Formulierung dieser Anfrage wird auf BI. 47 Vor- und Rückseite Beiakte 2 Bezug genommen. Mit Mail vom 18. Juli 2017 sandte die Klägerin der Beklagten weitere Unterlagen und führte nochmals aus, dass Frau F. mit den Kindern im März 2017 zukunftsoffen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. genommen habe. Nach der eventuellen Haft wolle Frau F. weiterhin in S. leben. Seit April 2017 beziehe Frau F. UVG-Leistungen in S. . Die älteste Tochter sei im Frühjahr für das im August 2017 beginnende Schuljahr in S. angemeldet worden. Auf Bl. 40 GA wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Anlässlich eines Hausbesuchs hatte Frau F. am 17. Juli 2017 die Erklärung unterschrieben, dass sie seit März 2017 mit ihren beiden Kindern bei ihrem Vater in S. lebe, und die Wohnung in N. leergeräumt habe, da sie dort nicht mehr leben wolle. Sie habe auf einen positiven Ausgang des Gnadengesuch-Verfahrens gehofft, so dass sie hätte in S. bleiben können. Die Hilfeempfängerin musste, wie schon ausgeführt, die Haft zum 24. Juli 2017 antreten. Endstrafe ohne Haftzeitverkürzungen war der 23. Januar 2019. Unter dem 27. Juni 2017 sandte die Klägerin dem Justizvollzugskrankenhaus NRW, Mutter-Kind-Einichtung, Fröndenberg die Bewilligungsbescheide vom 26. Februar 2016 und 3. März 2017. Unter dem 27. Juli 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie halte die Klägerin für zuständig in dem die ältere Schwester B1. L. betreffenden familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB Vlll mitzuwirken. Falls die Klägerin dies ablehnen sollte, sei sie, die Beklagte, bereit, gemäß § 86 d SGB Vlll vorläufig tätig zu werden. Im streitigen B. M. und M1. K. F. betreffenden Hilfefall lehnte die Beklagte die Fallübernahme unter Hinweis auf die eingeholte DIJuF-Stellungnahme, die auf den 18. Juli 2017 datiert ist, unter dem 31. Juli 2017 ab. Sie sei nicht örtlich zuständig. Frau F. habe vor Haftantritt am 24. Juli 2017 im Stadtgebiet der Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es habe an der Zukunftsoffenheit gefehlt. Mehrere Gnadengesuche seien am 27. Juli und 24. August 2016 sowie 17. Februar 2017 zurückgewiesen worden. Frau F. habe also gewusst, dass sie in Kürze ihre Haft würde antreten müssen. Sie habe durch den Umzug in den väterlichen Haushalt und die Ummeldung lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt, keinen gewöhnlichen Aufenthalt, begründet. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB Vlll sei nicht ausschlaggebend. Nach § 86 Abs. 4 SGB VIll richte sich die Zuständigkeit ohne einen gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils (hier der Mutter) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung. Die beiden Kinder hätten, da sie in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt des Personensorgeberechtigten teilten - also der Mutter - ebenfalls im Gebiet der Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es bleibe also bei der Zuständigkeit der Klägerin. Auf BI. 43 ff. Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In der Stellungnahme des DIJuF wird ausgeführt, Frau F. habe deshalb in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil sie jeden Tag mit der Verpflichtung zum Haftantritt habe rechnen müssen. Es habe sich also gerade nicht um einen zukunftsoffenen Verbleib, sondern nur um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt. In der Stellungnahme wird allerdings fehlerhaft und entgegen des Aktenbestands der Beklagten, BI. 4 ff Beiakte 2, angenommen, dass Frau F. sich nach der Abmeldung in N. nicht in S. anmeldete. Es wird auch irrtümlich angenommen, die älteste Tochter besuche ihre Grundschule in N. weiter, während tatsächlich die älteste Tochter in der Schule in S. am Wohnort des Großvaters angemeldet worden war. Aus diesen Umständen schloss DIJuF, dass Frau F. nach der Haftentlassung wieder nach N. und nicht in den Haushalt des Vaters nach S. ziehen werde, der Aufenthalt im väterlichen Haushalt also nur als Übergangslösung geplant gewesen sei. Es komme mangels gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung an, also das Einsetzen der Hilfegewährung. Da Frau F. in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, gelte dies auch die die beiden Kleinkinder. Vor Ablauf von sechs Monaten vor Beginn der Leistung, § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB Vlll, hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch zusammen mit der Mutter in N. gehabt. Sollte sich der Haftantritt noch weiter verzögern, könnte die Beklagte zuständig sein, weil dann Frau F. aufgrund der Länge des Aufenthalts bei ihrem Vater doch einen gewöhnlichen Aufenthalt in S. begründet haben könnte oder aber der tatsächliche Aufenthalt der Kinder bis zum Einsetzen der Hilfe bereits 6 Monate in S. gewesen sein könnte. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf BI. 70 - 74 Beiakte 2 Bezug genommen. Die Beklagte ging auf der Basis des Gutachtes davon aus, dass sie erst dann zuständig geworden wäre, wenn der Haftantritt erst am/nach dem 29. September 2017 stattgefunden hätte. Auf BI. 75 Beiakte 2 wird Bezug genommen. Im September 2017 zog der Vater der Kinder nach G. in die A. str.. 29. Gemäß Aktenvermerken vom 7. November 2017 und 5. April 2018 fuhr Frau F. wegen des Umgangsrechts der Kinder mit ihrem Großvater und der älteren Schwester aus § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit ihren beiden jüngeren Töchtern regelmäßig zu Besuchen der Verwandten ins Stadtgebiet der Beklagten. Sie wurde regelmäßig zu 11-Stunden-Ausgängen beurlaubt (am 31. August, 4. September, 30. September und 14. Oktober 2017). Zudem hatte sie aktenkundigen Hafturlaub für den 15. bis 17. September, den 30. Oktober bis 1. November 9. November, 13. bis 14. November, 8. bis 10. Dezember, 22. bis 26. Dezember 2017 und 29. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018, 10. - 11. Februar 2018). Tankquittungen zur Fahrgelderstattung wurden von Frau F. für den 5., 15. und 31. August 2017, den 4. und 15. September 2017, 1. November, 13. November, 10. Dezember, 25. Dezember und 30. Dezember 2017 sowie für den 10. Februar 2018 zur Kostenerstattung vorgelegt. Auch auf die Auflistung der Urlaubsaufenthalte in S. , die das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg NRW unter dem 12. März 2018 bestätigte, wird Bezug genommen. Das Jugendamt des Kreises Unna teilte der Beklagten im Zusammenhang mit einer erforderlichen Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB Vlll (Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts) unter dem 19. März 2018 mit, dass Frau F. entsprechend ihres Willens, der schon vor Haftantritt bestanden habe, nach Beendigung der Haft wieder nach S. zurückkehren und bei ihrem Vater leben wolle. Unter Berücksichtigung des Urteils des VG Minden vom 17. November 1998 – 6 K 3832/97 – und des Beschlusses des OVG NRW vom 25. März 1999 – 16 A 5940/98 – zitiert von VG Münster, Urteil vom 30. November 2010 – 6 K 1258/09 – juris, Rn. 22ff., müsse davon ausgegangen werden, dass Frau F. ihren Lebensmittelpunkt in S. nicht aufgegeben und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet habe. Es bat die Beklagte um Übernahme des Falles zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII. Frau F. hatte unter dem 5. März 2018 bestätigt, dass sie nach Entlassung aus der Haft zu ihrem Vater nach S. zurückkehren werde und ihr Lebensmittelpunkt S. sein werde. Mit weiterer Erklärung vom 16. März 2018 bestätigte sie, dass sie bereits bei ihrem Umzug von N. nach S. geplant habe, dauerhaft bei ihrem Vater zu wohnen. Auf die Erklärungen BI. 50f. der Gerichtsakte, BI. 128 ff. Beiakte 2, wird Bezug genommen. In einer Mail vom 18. April 2018 im Verwaltungsvorgang der Beklagten hieß es, da Frau F. sich in der Haft nicht immer regelkonform verhalte, werde sie vermutlich nicht nach 2/3 der Haftzeit, also ca. am 23. Juli 2018, entlassen. Unter dem 2. Mai 2018 machte die Klägerin bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 i.V,m. § 86 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 SGB VlIl für die ihr bis zur Fallübernahme tatsächlichen entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung geltend. Zugleich bat sie nochmals um Übernahme des Falles zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bis zur Fallübernahme leiste sie nach § 86 c SGB VIll weiter. Auf Bl. 52 GA, 82 Beiakte 2 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem die Beklagte dies erneut unter Hinweis auf die o.a. Ausführungen des DIJuF abgelehnt hatte, machte die Klägerin unter dem 15. Juni 2018 zudem einen Annexanspruch/Zuschlag in Höhe eines Drittels der Kosten gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII ab dem 24. Juli 2017 geltend. Die Beklagte verweigerte die Kostenerstattung erneut unter dem 27. Juni 2018, und zwar wieder mit Hinweis auf die Stellungnahme des DIJuF vom 18. Juli 2017. Die von Frau F. unterschriebenen vorformulierten Erklärungen führten nicht zu ihrer Zuständigkeit. Ein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Ihre Rechtsauffassung stütze sich auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der Zukunftsoffenheit. Gemäß Mail vom 7. Mai 2018 könnte dem Kindsvater Herrn H. das Sorgerecht übertragen worden sein und ein gemeinsames Sorgerecht von Frau F. und Herrn H. bestehen. Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 00. 00. 0000 - 00 StVK 000/00 (000 Js 000/00 StA Bonn) - wurde die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil des Amtsgerichts S. nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte sei am 1. August 2018 (Tagesende) aus der Strafhaft zu entlassen. Gemäß Nr. 4. d) des Beschlusses hatte Frau F. unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift N1. Str. 19 in S. festen Wohnsitz zu nehmen. Gemäß Nr. 4. e) hatte Frau F. mit dem Jugendamt der Beklagten zusammen zu arbeiten. Es hieß in dem Beschluss u.a., dass die Tochter B. L. sehr unter der Trennung von ihrer Mutter leide und deren Verhalten in der Schule ausgesprochen auffällig sei. Daher solle im Interesse der Tochter Frau F. doch vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Frau F. wurde dann am 1. August 2018 aus der Haft entlassen. Dem Abschlussbericht des Justizkrankenhauses Fröndenberg NRW vom 31. Juli 2018 zufolge verliefen die letzten Wochen mit Frau F. aus sozialpädagogischer und auch vollzuglicher Sicht konflikthaft. Es sei fraglich geworden, inwieweit sie mit den Kindern im offenen Vollzug würde bleiben können. Sie könnten Frau F. keine ausschließlich positive Sozialprognose stellen. Sie benötige nach dortiger Einschätzung langfristig Hilfen zur Erziehung und im Umgang mit der Gestaltung ihrer Lebenssituation. Frau F. habe gesagt, dass sie mit ihrer Entlassung Jugendhilfe in S. , also im Stadtgebiet der Beklagten, beantragen wolle. Auf BI. 134 am Ende der Beiakte I wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin teilte dem Kindervater, Herrn H. , unter dem 2. August 2018 die Entlassung mit. Ferner teilte sie mit, dass seine Töchter künftig ihren Wohnsitz in S. hätten. Man bitte ihn, sich wegen aller diese betreffenden Angelegenheiten (Sorgerecht, Unterhalt, Umgang, etc.) an das Jugendamt der Beklagten zu wenden. Die Klägerin hat am 1. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie, die Klägerin, sei zur Zeit der Antragstellung sowie der Bewilligung(en) gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VllI der örtlich zuständige Träger gewesen, da die (damals noch) allein sorgeberechtigte Mutter mit den Kindern in N. , C. 000 , gelebt habe und der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in S. , E. Str. 21, gehabt habe. Im Laufe des Monats März 2017 sei die Kindsmutter mit beiden Kindern und der ältesten Tochter B1. zu ihrem Vater und Großvater der Kinder ins Stadtgebiet der Beklagten, nach S. , N1. Str. 00, gezogen. Die Wohnung in N. habe Frau F. leer geräumt. Sie habe im Bereich der Klägerin keine Leistungen mehr bezogen, sondern ab April 2017 bei der UVG-Stelle in S. im Leistungsbezug gestanden. Die Ummeldung sei zum 1. April 2017 erfolgt. Die älteste Tochter habe die Kindsmutter in der N. Schule zum Schuljahreswechsel ab- und in einer Schule in S. zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 angemeldet. Das habe die Kindsmutter einer ihrer Mitarbeiterinnen am 9. März 2017 mitgeteilt. Sie habe mit ihren Erklärungen vom 28. März und 17. Juli 2017 ihren vollständigen Umzug ins Stadtgebiet der Beklagten bestätigt. Die Zuständigkeit sei also im Monat März, spätestens zum 28. März 2017, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIll zur Beklagten gewechselt, da beide Eltern im Gebiet der Beklagten einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Seit April 2017, also noch vor der tatsächlichen Unterbringung der Kinder, habe sie, die Klägerin, versucht, die Hilfefälle an die Beklagte abzugeben. Erst unter dem 31. Juli 2017 habe die Beklagte schriftlich und ablehnend reagiert. Sie leiste die Hilfe seither gemäß der Verpflichtung des § 86 c SGB Vlll. Die Kindsmutter sei auch während der Haftzeit im Gebiet der Beklagten angemeldet geblieben und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten. Bei den alle zwei Wochen durchgeführten Familienheimfahrten habe sie sich bei ihrer Familie, ihrem Vater und der älteren Tochter, aufgehalten, wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Im September 2017 sei der Kindsvater nach Euskirchen verzogen. Seither habe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VllI gerichtet. Danach sei die Beklagte örtlich zuständig gewesen, da die maßgebliche Person, die Mutter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt habe. Die erneuten Übernahmebegehren habe die Beklagte abgelehnt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft sei die Kindsmutter aus der Haft entlassen worden und - wie immer von ihr beabsichtigt - in den Haushalt ihres Vaters im Gebiet der Beklagten zurückgekehrt. Sie habe gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 89c Abs. 1 i.V.m. 86 c SGB Vlll. Wegen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts verweise sie auf BVerwG, Entscheidung vom 29.September 2010 – 5C 21.09 –. Jemand gebe seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt auf bzw. verliere ihn, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechsle und die konkreten Umstände erkennen ließen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wolle. Soweit die Beklagte auf die Stellungnahme des DIJuF verweise, beruhe dies auf einer einseitigen, offensichtlich falschen Sachverhaltsschilderung, so dass ein völlig entfernter Sachverhalt beurteilt worden sei. Vom 6. Oktober 2015 bis 15. April 2016 sei eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 31 SGB Vlll für die älteste Tochter B1. L. gewährt worden. Diese insbesondere wegen Konflikten/Kommunikation zwischen Frau F. und Herrn L. gewährte Hilfe sei für die Beurteilung des streitigen Erstattungsbegehrens nicht relevant. Sie habe der Beklagten mit Schreiben vom 7. und 10. April 2017 Gelegenheit zur Übernahme des Hilfefalles gegeben. Darauf habe die Beklagte zunächst gar nicht und dann ablehnend reagiert. Die Beklagte habe eindeutig keine Bereitschaft zur Kooperation gezeigt. Dadurch sei bewusst die Prüfung der eigenen Fallzuständigkeit sowie der Fallübernahme verzögert bzw. unterlassen worden. Sie, die Klägerin, habe aufgrund der Bindungswirkung der zuvor erlassenen Bewilligungsbescheide die Pflicht zur Kontinuitätssicherung der Hilfe gehabt, obwohl die tatsächliche Leistungsgewährung erst nach dem Zuständigkeitswechsel begonnen habe. Die Ausführungen der Beklagten seien in sich widersprüchlich. Sie könnten nur so verstanden werden, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit ebenfalls einsehe. Pflichtwidrigkeit liege zum Beispiel beim Bestreiten einer offensichtlich gegebenen Zuständigkeit oder bei vorsätzlicher Verzögerung vor. Sie liege vor, wenn der kostenerstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt habe oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Pflichtwidrigkeit liege vor, wenn der in Frage kommende Träger nichts zur Feststellung der Zuständigkeitsvoraussetzungen unternehme, das Vorhandensein des gewöhnlichen Aufenthalts nicht überprüfe oder die Ablehnung der Zuständigkeit willkürlich oder offensichtlich unbegründet sei. Pflichtwidriges Verhalten sei nur dann zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert sei und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation verneint worden sei. Die Zuständigkeit der Beklagten habe nach den vorgetragenen Umständen offensichtlich vorgelegen. Die Beklagte habe lange Zeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung gehabt und diese nicht genutzt. Die Fallübernahme sei verzögert bzw. unterlassen worden und es sei zu gezielten Falschinterpretationen gekommen. Eine Zeit von sechs Wochen zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen sei völlig ausreichend gewesen. Ein Irrtum der Beklagten aufgrund des DIJuF-Gutachtens sei kein Rechtsirrtum, sondern ein Irrtum bezügliche des Sachverhalts gewesen. Nachdem sie, die Klägerin, die Beklagte auf die Fehler der Begutachtung hingewiesen habe, habe die Beklagte ein zweites bzw. ergänzendes Gutachten einholen können. Auf Bl. 125 ff. Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Nach den übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen vom 5. und 10. Februar 2021 und der teilweisen Klagerücknahme vom 5. Februar 2021 beantragt die Klägerin nun noch sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschlag in Höhe eines Drittels der in der Zeit vom 24. Juli 2017 bis 1. August 2018 in den Hilfefällen O. , B. M. und M1. K. F. entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung von 93.718,00 €, also in Höhe von 31.239,33 €, zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zunächst vor, es liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin unzuständig gehandelt habe. Eine Leistungspflicht der Klägerin als alter Träger, der seit November 2015 in der Familie im Rahmen einer bewilligten Hilfe nach §§ 27, 31 SGB Vlll tätig gewesen sei, hätte nur bestanden, wenn sie mit der Gewährung der streitigen Leistung bereits begonnen hätte. Die Klägerin habe die Bewilligungsbescheide unter dem 26 Februar 2016 bzw. 3. März 2017 erlassen. Tatsächliches Einsetzen der Hilfe sei erst der 24. Juli 2017 gewesen. Der Wechsel der Zuständigkeit müsse während der Leistungsgewährung an den Leistungsberechtigten stattgefunden haben. Die Klägerin habe zu erklären, wann und warum die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 31 SGB VIll, die noch im Januar 2016 bewilligt gewesen sei, beendet worden sei. Nur unter der Bedingung der fortgesetzten Leistungsgewährung sei sie, die Beklagte, zur Kostenerstattung verpflichtet, sofern das Gericht zur Erkenntnis käme, dass Frau F. in ihrem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. Voraussetzung des § 86 c SGB VllI sei, dass eine Leistung bereits begonnen habe, als der fortlaufend leistende Träger selbst örtlich zuständig war. Als die streitige Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII tatsächlich erbracht worden sei, also bei Beginn der Leistung, habe Frau F. nach Auffassung der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsgebiet bereits mehrere Monate aufgegeben. Das sei der Klägerin bewusst gewesen. Die Klägerin habe also in die Aufgaben ihres, der Beklagten, eigentlich zuständigen Jugendamtes eingegriffen. Die Verpflichtung des zuvor zuständigen Jugendamtes könne bei Auseinanderfallen von Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides und Beginn der Hilfegewährung nur dann überzeugen, wenn das nunmehr zuständige Jugendamt keine Gelegenheit gehabt habe, selbst in die Hilfegewährung einzusteigen. Im vorliegenden Fall sei eine Bescheidung durch sie, die Beklagte möglich gewesen. Ihr Jugendamt habe die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden aus § 86 d SGB Vlll getroffen. Im Fall der Untätigkeit habe die leistungsberechtigte Kindsmutter ihren Leistungsanspruch ihr, der Beklagten, gegenüber durchsetzen müssen. Die Klägerin habe die Kindsmutter auf einen Leistungsantrag bei der Beklagten hinweisen müssen. Sie, die Beklagte, habe nach § 86 d SGB Vlll eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden gehabt. Es werde bestritten, dass ein Antrag der leistungsberechtigten Mutter bei ihr eingereicht worden sei. Eine Weiterleitung von Unterlagen löse nur bei Eingliederungshilfen gemäß § 14 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) eine Handlungsverpflichtung aus oder lege eine Zuständigkeit fest. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 105 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) bestehe nicht, da die Klägerin gewusst habe, dass sie nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei. Dass die Klägerin unzuständig und pflichtwidrig gehandelt habe und somit ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe, sei ausschließlich der Klägerin zuzurechnen. Eine Pflicht zur Kontinuitätssicherung habe nicht bestanden. Sie trägt zudem vor, sie, die Beklagte, habe keine Handlungsoption gehabt, da davon ausgegangen worden sei und werde, nicht zuständig zu sein. Insoweit vertieft die Beklagte daneben den bisherigen Vortrag, die Kindsmutter habe sich vor Beginn der Leistung am 24. Juli 2017 nicht zukunftsoffen in S. aufgehalten. Objektiv habe der bevorstehende Antritt der Strafhaft den subjektiven Wünschen der Frau F. entgegen gestanden. Die Beurlaubungen während der Strafhaft stünden dem nicht entgegen. Dass man bei Beurlaubungen im Kreis der Familie Unterkunft suche, sei logisch. In Betracht kämen auch Freunde Verschwägerte oder andere nahestehende Personen. Das habe aus ihrer Sicht nichts mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zu tun. Aus ihrer Sicht habe Frau F. mit ihren Kindern für die Dauer der Strafhaft in Fröndenberg einen faktischen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie, die Beklagte, habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt sei vielfältig und davon ausgehend sei ihr Standpunkt durchaus gerechtfertigt. Sie habe keinen Kontakt zur Kindsmutter aufnehmen müssen, um eigene Ermittlungen anzustellen. Für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gälten andere Zuständigkeitsvorschriften. Entscheidend sei, dass das Kind bei einem seiner Elternteile im Geltungsbereich des Gesetzes lebe. Die Würdigung des Sachverhalts und die Stellungnahme des DIJuF habe bei ihr zu der Auffassung geführt, dass Frau F. in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Sie habe davon ausgehen können, dass der Haftantritt unmittelbar bevorgestanden habe. Die subjektiven Aussagen der Frau F. hätten an der Bewertung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nichts geändert. Es hätten ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Zuständigkeitsfrage nicht einfach zu klären gewesen sei. Da die Klägerin die Hilfe mit entsprechenden Bescheiden gewährt und Art und Umfang der Hilfe bestimmt habe, habe ihrerseits kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden. Sie habe dem DIJuF den Sachverhalt korrekt dargelegt. Dass ihre Rechtsauslegung falsch gewesen sei, erfülle nicht die Voraussetzung der Pflichtwidrigkeit. Auf BI. 67 bis 74,85f., 135f. der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vortags Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, also im Umfang des Erstattungsbegehrens in Höhe von 93.718,00 € zuzüglich Prozesszinsen ab dem 2. August 2018, und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, also wegen des Anspruchs auf Zahlung von Prozesszinsen für den 1. August 2018, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (z.T. analog). Soweit die Klage aufrechterhalten wird, ist diese, über die mit Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 9. Februar 2021 die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO, zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die unter dem 22. Januar 2021 ihre Pflicht zur Erstattung der der Klägerin im Hilfefall F. vom 24. Juli 2017 bis 1. August 2018 entstandenen Kosten der Hilfe zur Erziehung nach §§ 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. 86 c Abs. 1 SGB VIII anerkannt hat, keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von einem Drittel der Kosten gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat der erstattungspflichtige Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten, wenn ein örtlicher Träger diese Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Der Anspruch ist gebunden an das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs nach Absatz 1 in einer der dort genannten Fallkonstellationen (Handeln aufgrund von § 86c oder § 86d). Aus dieser Anbindung folgt allerdings nicht, dass die Beanspruchung des zusätzlichen Betrages in der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs enthalten ist. Der zusätzliche Betrag muss vielmehr – wie hier geschehen – innerhalb der Frist des § 111 SGB X gesondert angemeldet und begründet werden. Das Gesetz sieht einen „Strafzuschlag“ (Verwaltungskostenzuschuss) vor, wenn der Erstattungsvorgang durch pflichtwidriges Verhalten ausgelöst wurde. Damit soll die Motivation erhöht werden, durch Wahrung der Sorgfaltspflichten entweder die Notwendigkeit einer Kostenerstattung zu vermeiden oder den Erstattungsbetrag möglichst gering zu halten. Pflichtwidrig ist das Verhalten eines örtlich und sachlich zuständigen Trägers, wenn er entgegen den Regelungen des SGB VIII durch inkorrektes Verwaltungshandeln die Wahrnehmung seiner Aufgaben ablehnt oder verzögert, sodass hierdurch die fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c oder die Verpflichtung zum vorläufig Tätigwerden nach § 86d des erstattungsberechtigten Trägers ausgelöst wird, ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 13. Februar 2006 – 12 LC 12/05 –, juris Rn. 44; VGH München, Urt. v. 1. September 2005 – 12 B 02/2455 –, juris Rn. 15 zur Prüfung einer vorwerfbaren Einschätzung; dass., Beschluss vom 4. November 2012 – 12 ZB 09.2095 –, juris Rn. 10ff. zum Erfordernis inkorrekten Verwaltungshandelns. Die insoweit bedingte Lastenverschiebung braucht nicht beabsichtigt gewesen zu sein. Es genügt auch auf Fahrlässigkeit beruhendes Verhalten, das in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen kann. Dagegen ist eine nur „objektive Pflichtwidrigkeit“, also ein Handeln ohne jegliches Verschulden, im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift nicht ausreichend, a.A. Wabnitz/Fieseler/Schleicher/Busch, GK-​SGB VIII (Stand 1. April 2019), § 89c Rz 11. Das vorwerfbare Verhalten des Trägers muss allerdings nicht notwendigerweise auf individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter im konkreten Fall zurückzuführen sein, sondern kann auch auf einem schuldhaften Organisationsversagen in der Behörde beruhen. Pflichtwidrigkeit i. S. d. 89c Abs. 2 meint immer ein auf die Wahrnehmung der örtlichen Zuständigkeit bezogenes Verhalten. Pflichtwidrig kann ein Handeln sein, wenn -​ die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung nach § 86c im Falle eines Zuständigkeitswechsels verletzt wird, der aufgrund einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist und von dem der neu zuständig gewordene Träger Kenntnis erlangt hat, -​ die Gewährung einer stationären Leistung unter Hinweis auf nicht ausreichend zur Verfügung stehende Plätze abgelehnt wird, -​ nicht ausreichend geprüft wird, ob der Träger der Sozialhilfe (nunmehr der Träger der Eingliederungshilfe) zuständig ist. Dagegen liegt kein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. Auch eine nicht zutreffende Wertung tatsächlicher Umstände ist nicht pflichtwidrig, wenn die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit schwierig und die tatsächliche Situation unübersichtlich ist. Anders dagegen liegt der Fall, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 5 C 13/15 –, juris Rn. 40; Bay VGH, Urteil vom 18. Juli 2005 – 12 B 02.1197 –, juris Orientierungssatz 3 und Rn. 24; Sächs. OVG, Urteil vom 14. November 2006 – 5 B 810/04 –, juris Rn. 33; OVG NRW, 21. März 2014 – 12 A 1211/12 –, BeckRS 2014, 55039, Rn. 56f. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2015 – 12 S 1274/14 –, juris Leitsatz 3 und Rn. 77; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. April 2017 – 1 L 71/09 –, juris Rn. 19. Abhängig ist die Einschätzung von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. April 2017 – 1 L 71/99 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 18ff. m.w.N.; Vgl. zum Ganzen Bohnert/Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, 9/2020 § 89c Rn. 10 und 11; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89 c Rn. 10ff.; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, Rn. 4 Das Handeln der Beklagten erschien im zu entscheidenden Erstattungsfall nicht als rechtlich unvertretbar oder gar willkürlich. Vielmehr sind die Zuständigkeitsfragen im Kinder- und Jugendhilferecht und die Ermittlung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) nicht nur allgemein komplex. Dies galt besonders für den streitigen Fall F. , da es um einen zeitlich lange unklaren Haftantritt in einer JVA bei zu erwartender längerer Haftdauer ging, es bei der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein auf subjektive Vorstellungen der jeweiligen Hilfeempfänger ankommt und von der Beklagten eine Stellungnahme des DIJuF eingeholt worden war, die – wenn auch nicht alle Umstände des Falles korrekt berücksichtigt waren – nicht offensichtlich unbrauchbar war. Zudem wird die Frage, was – in Abgrenzung zu der Erstattungsnorm des § 89 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII – bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unter der fortdauernden Gewährung der Leistung nach § 86 c Abs. 1 SGB VIII zu verstehen ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 12 A 2645/14 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N., durchaus nicht einheitlich beantwortet. Ginge man – anders als das Gericht in dem den Beteiligten unter dem 14. Januar 2021 erteilten Hinweis wie auch Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 12/2015, § 86 c Rn. 6; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 21. Dezember 2020, § 86 c Rn. 18 ff., § 86 Rn. 47 ff., insbes. 50 – davon aus, dass für das Einsetzen der Hilfe die tatsächliche Erbringung der Hilfe ab dem 24. Juli 2017 maßgeblich gewesen wäre, also nicht bereits die Bewilligungsbescheide der Klägerin vom 26. Februar 2016 und 3. März 2017 ausreichten, um von deren fortdauernder Leistungsverpflichtung auszugehen, vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86 c Rn. 4; offen lassend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, juris Rn. 24, wären eine Zuständigkeit für die Hilfegewährung und in der Folge ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86 c Abs. 1 SGB VIII nicht gegeben gewesen. Vielmehr hätte sie dann Ende März bzw. jedenfalls im April 2017 ihre Leistungsbescheide wegen zwischenzeitlicher örtlicher Unzuständigkeit zurücknehmen und Frau F. auf eine Antragstellung bei der Beklagten verweisen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 124.957,33 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Zu der Erstattungsforderung von 93.718,00 € war der geforderte Zuschlag von 1/3, also 31.239,33 €, hinzuzurechnen. Die Zinsforderung führt nicht zur Streitwerterhöhung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.