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Urteil

17 K 6832/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0319.17K6832.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des in F. -J. gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000, sowie des daran angrenzenden Flurstücks 000, das mit einem Stellplatz, einem Swimmingpool sowie einem weiteren Nebengebäude bebaut ist. Das Grundstück trägt die Lagebezeichnung „T. Weg 0“. Das 1.770 qm große Flurstück 000 und das 638 qm große Flurstück 000 grenzen jeweils mit ihrer Westseite an den T. Weg an. Der T. Weg, dessen erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im Wege einer Vorausleistung im vorliegenden Verfahren streitig ist, verläuft ab der E. Straße geradeaus von Süden nach Norden in Richtung F. -X. . Er ist ab der E. Straße beidseitig auf einer Länge von etwa 185 m bebaut (bis auf Höhe der Hausgrundstücke T. Weg 00 bzw. 00), danach verläuft er bis zum Beginn des Ortsteils X. durch freies Gelände. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lagepläne und Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte 2 im Verfahren 17 L 107/20, Blatt 5 f., 23, 82 bis 84; Beiakte 1, Blatt 1) verwiesen. Der T. Weg wies nach den Feststellungen der Beklagten bis zur Verwirklichung des in dem vorliegenden Verfahren streitigen Straßenausbaus folgenden Ausbauzustand auf: Im Jahr 1967 wurde die Straße auf Veranlassung der Beklagten in einer Breite von etwa 3,50 m mit einer Teerdecke befestigt. Die Straßenrestflächen bis zu den Grenzen der anliegenden Grundstücke waren lediglich mit Schotter bzw. Splitt abgedeckt. Über weitere flächenmäßige Teileinrichtungen wie einen Gehweg und eine Straßenentwässerungseinrichtung mit Rinnenführung (und unterirdischer Ableitung in einen Straßenkanal) verfügte die Straße seinerzeit nicht, sie wurden auch nicht im Zuge der damaligen Arbeiten hergestellt; die Straßenoberfläche wurde vielmehr bis in die jüngere Vergangenheit offenbar weitgehend entwässert, indem Niederschlagswasser auf angrenzende Grundstücke abfloss. Eine Beleuchtungseinrichtung fehlte damals ebenso wie ein Straßenkanal. Zu dem Zeitpunkt der Ausbauarbeiten im Jahr 1967 handelte es sich bei dem T. Weg um einen Wirtschaftsweg, der neben der Erschließung der an ihm liegenden, ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gleichzeitig der Verbindung der Ortschaften J. und X. diente. Die Bebauung an dem T. Weg entwickelte sich wie folgt: Wohl schon vor 1961 waren die beiden an den T. Weg und zugleich an die E. Straße angrenzenden Grundstücke mit den zu dieser Straße hin ausgerichteten Wohnhäusern bebaut. Im Jahr 1947 wurde das Flurstück 00 (T. Weg 00) mit einem Wohnhaus bebaut. Im Jahr 1972 wurde das heutige Flurstück 000 (T. Weg 0) und im Jahr 1983 wurde das gegenüber den beiden vorbezeichneten Grundstücken liegende Flurstück 000 (T. Weg 0) bebaut; das Flurstück 000 wurde später bebaut. Im Übrigen wurden die weiter nördlich an der Westseite des T. Weges gelegenen Grundstücke mit den Hausnummern 00 und 00 in den Jahren 2011 und 2013, und die an der Ostseite des T. Weges gelegenen Grundstücke mit den Hausnummern 0, 0 und 00 zwischen 2009 und 2015 bebaut. Für den im Jahr 1967 erfolgten Ausbau des T. Weges zog die Beklagte (jedenfalls) den Rechtsvorgänger der heutigen (Mit-)Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Weg 00 mit Bescheid vom 20. März 1969 über die Heranziehung zu Straßenanliegerbeiträgen auf der Grundlage von § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes (prKAG) vom 14. Juli 1893 zu einem Straßenanliegerbeitrag in Höhe von 81,53 DM heran. Zur Begründung wurde angeführt, die Maßnahme sei als Veranstaltung im Sinne des § 9 prKAG und der Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung und Verbesserung von Veranstaltungen in der Gemeinde F. vom 20. September 1965 ausgeführt worden, weil eine Teerdecke auf den Wirtschaftsweg J. -X. – T. Weg in J. aufgebracht worden sei. Am 27. Juni 1988 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil F. -J. ; die Satzung wurde am 10. August 1988 bekannt gemacht und trat am 20. August 1988 in Kraft. Der Geltungsbereich der Satzung erfasst unter anderem die an dem T. Weg ab der E. Straße in nördliche Richtung gelegenen Grundstücke bis einschließlich Flurstück 00 (Westseite) bzw. Flurstück 000 (Ostseite). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Verwaltungsvorgang Bezug genommen (Beiakte 2 zum Verfahren 17 K 6832/19). Am 23. Juni 2008 beschloss der Rat der Beklagten die 3. Änderung / Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung. Soweit hier von Interesse wurde damit der Geltungsbereich der Satzung bis einschließlich der Hausgrundstücke T. Weg 00 bzw. 00 erweitert. Die Änderung wurde am 22. Juli 2008 bekannt gemacht und trat am 25. Juli 2008 in Kraft. Am 15. Mai 2017 informierte die Beklagte die Anlieger des T. Weges über einen geplanten Ausbau der Straße. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 empfahl der Ausschuss für Bauen und Verkehr des Rates der Beklagten diesem, den T. Weg gemäß der nachfolgend näher erläuterten Variante 2 auszubauen. Zur Begründung wurde angeführt: Grundsätzlich solle der Straßenausbau von der E. Straße bis zum Ende der Ortslagensatzung J. und innerhalb der öffentlichen Grenzen erfolgen, womit sich eine Gesamtausbaubreite von ca. 6,0 m für den T. Weg ergebe; die Straße münde am Ende der Ortslage in einen Wirtschaftsweg. Im Zuge der Straßenausbaumaßnahme werde durch die Gemeindewerke ein Teilbereich des seit 1983 bzw. 1987 vorhandenen bzw. 2014 verlängerten Mischwasserkanals durch Nennweitenvergrößerung saniert. Der Gesamtaufbau der Straße werde etwa 60 cm betragen. Als Variante 1 werde ein Ausbau als Mischfläche mit zwei ca. 90 cm breiten Pflasterstreifen und mittig angelegtem ca. 3,50 m breiten Asphaltstreifen vorgeschlagen. Einseitig werde zur Wasserführung eine Muldenrinne zwischen Pflaster- und Asphaltfläche vorgesehen. Bei Variante 2 werde nur ein Pflasterstreifen mit ca. 90 cm Breite und ein ca. 4,40 m breiter Asphaltstreifen mit dazwischen liegender Rinne angeordnet. Das Anlegen des Mehrzweckstreifens in Pflasterbauweise führe durch den Kontrast zum bituminös befestigten Fahrbahnteil optisch zur Geschwindigkeitsreduzierung. In seinen Sitzungen am 18. September 2017 und am 14. Dezember 2018 beschloss der Rat der Beklagten den Ausbau des T. Weges nach der Variante 2. In der Zeit von Juni 2018 bis Februar 2019 wurde der T. Weg ausgebaut; die Abnahme fand am 8. Februar 2019 statt. Nach der Bürgerinformation am 15. Mai 2017 und danach mehrfach wandten sich die Anlieger schriftlich an die Beklagte und lehnten den vorgesehenen Straßenausbau ab. Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des T. Weges in Höhe von insgesamt 44.307,20 EUR heran (Flurstück 000: 32.568,00 EUR; Flurstück 000: 11.739,20 EUR). Am 24. November 2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: Der T. Weg sei nicht erstmalig endgültig im Sinne des Baugesetzbuches hergestellt worden. Vielmehr habe es sich um den Ausbau einer seit vielen Jahren bestehenden Anlage gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 20. März 1969. Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sei die gesicherte Erschließung. Das von dem T. Weg erschlossene Baugebiet befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Im Jahr 1967 sei eine staubfreie Straßendecke in dem T. Weg in einer Breite von 3,50 m hergestellt worden. Folgerichtig spreche die Beklagte davon, dass der T. Weg innerhalb der Ortslage J. ausgebaut ‑ also im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts hergestellt ‑ werde. Tatsächlich seien sämtliche Grundstücke an dem T. Weg in der Vergangenheit an den Kanal, die Wasser- und Stromversorgung sowie an das Telefonnetz angeschlossen worden. Nur im Hinblick auf die vollständige und gesicherte Erschließung der Baugrundstücke hätten die Baugenehmigungen für die auf den Grundstücken errichteten Häuser erteilt werden können. Der T. Weges sei jetzt ausgebaut worden, weil er sich zwischenzeitlich zu einer Ortsverbindungsstraße entwickelt habe, in dem der Durchgangsverkehr samt Schulbusverkehr den Anliegerverkehr bei weitem überwiege. Der Kläger beantragt, die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor: Der T. Weg sei erstmalig endgültig hergestellt worden. Planungsrechtlich habe die Straße bis zur Rechtskraft der Ortslagenabgrenzungssatzung im Außenbereich gelegen. Auch nach deren Rechtskraft seien bis zu der streitigen Baumaßnahme keine Baumaßnahmen erfolgt, die entsprechend einem gemeindlichen Bauprogramm jemals die Merkmale der erstmaligen Herstellung einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt hätten. Sie sei in der Vergangenheit auch nicht hinsichtlich der Fahrbahn davon ausgegangen, dass diese fertiggestellt gewesen sei. Die im Jahr 1969 erfolgte Abrechnung einer Ausbaumaßnahme nach dem Preußischen Kommunalabgabengesetz für einen im Außenbereich verlaufenden Weg habe mit den heutigen Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen nichts zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „T. Weg“ in dem Teilstück von der E. Straße bis zum Ausbauende auf Höhe der Grundstücke T. Weg 00 bzw. 00 sind die §§ 133 Abs. 3, 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde F. ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 23. September 1997 (EBS 1997). Die Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 10 EBS 1997 berechtigt, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu fordern, weil die sich im Einzelnen aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Da in dieser Voraussetzung die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck kommt, dass die Erhebung einer Vorausleistung nur gerechtfertigt ist, wenn der Herangezogene zumindest in absehbarer Zeit einen Vorteil von der gesamten Anlage haben wird, schließt die Vorschrift die Vorausleistungserhebung nicht aus, wenn die Anlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids bereits benutzbar ist. Näher Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 21 Rdnr. 4 ff. Das ist bei der streitgegenständlichen, seit Februar 2019 technisch fertiggestellten Erschließungsanlage der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite dienen die streitigen (Aus-)Baumaßnahmen der erstmaligen Herstellung des T. Weges auf der genannten Teilstrecke. Die Beklagte hat die Heranziehung deshalb zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt. Die Straße war vor den hier in Rede stehenden Baumaßnahmen zu keinem Zeitpunkt endgültig und programmgemäß i.S.d. § 8 EBS 1997 bzw. nach den Merkmalsregelungen früherer Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten und entsprechend den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts erstmalig „hergestellt“. Sie wies zuvor auch weder in technischer Hinsicht noch von ihrer Zweckbestimmung her einen für eine Anbaustraße rechtlich und tatsächlich hinreichenden Ausbauzustand auf. Der Umstand, dass die Straße im Jahr 1967 mit einer Teerdecke versehen und daran anschließend im Jahr 1969 jedenfalls der frühere Eigentümer des Hausgrundstücks T. Weg 00 zu einem Straßenanliegerbeitrag auf der Grundlage von § 9 prKAG herangezogen worden war (hinsichtlich anderer Grundstücke fehlt es an entsprechenden Belegen), ändert daran nichts. Das beruht auf folgenden Erwägungen: Der T. Weg entspricht seit Februar 2019 mit dem dadurch erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vollständig einem satzungsgemäßen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen „Entwässerungseinrichtung“ und „Beleuchtungseinrichtung“) sowie einem für ihn aufgestellten Bauprogramm (hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen) und Ausbauprogramm (in Bezug auf die bautechnische Ausgestaltung der flächenmäßigen Teileinrichtungen) der Beklagten. Hat ein Ortsgesetzgeber ‑ wie die Beklagte in § 8 Abs. 1 und 2 EBS 1997 ‑ darauf verzichtet, die flächenmäßigen Bestandteile einer Anbaustraße in das satzungsmäßigeTeileinrichtungsprogramm aufzunehmen, tritt an die Stelle einer Satzungsregelung das auf eine konkrete Anbaustraße beschränkte Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Ein solches Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Das Bauprogramm kann ‑ insoweit vergleichbar dem auf den technischen Ausbau der Straße und ihrer Teilanlagen ausgerichteten Ausbauprogramm ‑ solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist; an die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris Rdnr. 26. In einem solchen Fall ist die betreffende Anlage erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19; vgl. auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 19 Rdnr. 3 m.w.N. Das Bau‑ bzw. Ausbauprogramm der Beklagten sah ausweislich des Abrechnungsvorgangs für den hier interessierenden Teil des T. Weges jedenfalls seit dem Jahr 2017 die Herstellung einer teils mit Asphalt befestigten und teils gepflasterten Mischverkehrsfläche vor. Erst mit dem Abschluss dieser Arbeiten im Februar 2019 ist die Straße in Erfüllung eines für sie vorgesehenen Bauprogramms bzw. Ausbauprogramms in voller Ausdehnung erstmalig endgültig hergestellt worden; nunmehr verfügt sie auch über eine ordnungsgemäße (betriebsfertige) Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung. Zuvor war das nicht der Fall. Vielmehr war das streitgegenständliche Teilstück des T. Weges bis zu dem Abschluss der Straßenbauarbeiten nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagten nur unvollständig angelegt. Die Straße hatte ferner ursprünglich keine und allenfalls ab den frühen 1970er Jahren über eine Strecke von etwa 100 m (von der E. Straße bis zur nördlichen Gebäudekante des Wohnhauses T. Weg 00) entlang ihrer Westseite Anbaufunktion, die ab den frühen 1980er Jahren allmählich auf beiden Straßenseiten zunahm. Im Einzelnen: Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der T. Weg durch die im Jahr 1967 erfolgte „Aufbringung einer Teerdecke auf den Wirtschaftsweg“ (so die Beschreibung der Maßnahme in dem o. g. Bescheid vom 20. März 1969) auch nur in Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne als endgültig hergestellt anzusehen war. Seinerzeit handelte es sich bei dem T. Weg nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten in dem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 26. November 2019 um einen Wirtschaftsweg, der neben der Erschließung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gleichzeitig der Verbindung der Ortschaften J. und X. diente. Diese Einschätzung teilt die Kammer mit Blick auf die im laufenden Verfahren vorgelegten Unterlagen (wohl aus dem Jahr 1988 stammendes Luftbild; Übersicht über die Entwicklung der Bebauung an dem T. Weg <vgl. Beiakte 1 zum Verfahren 17 K 6832/19>). Bis zum Abschluss der streitigen Straßenbauarbeiten zu Beginn des Jahres 2019 war der T. Weg in dem hier interessierenden Teilstück erschließungsbeitragsrechtlich betrachtet deshalb insgesamt lediglich provisorisch angelegt. Im Jahr 1967 war auf Veranlassung der Beklagten auf den Weg lediglich in einer Breite von 3,50 m eine Teerschicht aufgebracht worden, ein kunstgerechter Oberbau war unterhalb dieser Schicht augenscheinlich nicht vorhanden. Überdies fehlten eine Rinnenführung und Sinkkästen für die Ableitung des auf der Straßenoberfläche anfallenden Niederschlagswassers bis in die jüngere Vergangenheit ganz überwiegend; das Regenwasser lief zum großen Teil in die angrenzenden Grundstücke ab. Die Straße verfügte ferner nicht über einen ordnungsgemäßen Abschluss zu den angrenzenden Grundstücken hin; jenseits der Teerbefestigung war die Wegefläche bis zu den Grenzen der anliegenden Grundstücke lediglich mit Schotter bzw. Splitt abgedeckt. Schließlich fehlte eine Beleuchtungseinrichtung. All dies belegen die in dem Abrechnungsvorgang enthaltenen Lichtbilder anschaulich. Die Straße entsprach mit diesem Zustand auch zu keinem Zeitpunkt den Merkmalsregelungen der (früheren) Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten. Nach § 8 EBS 1997 sind die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn Fahrbahnen bzw. Mischflächen in den befestigen Teilen eine Befestigung (…) mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise versehen sind; wie gesagt bedarf eine solche Regelung aber einer Ergänzung durch ein gemeindliches Bauprogramm, an dem es bis 2017 fehlte. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b) und c) EBS 1979 (gültig ab dem 13. Oktober 1979) bzw. EBS 1975 (rückwirkend in Kraft seit dem 13. November 1970) war eine Straße endgültig hergestellt, wenn sie unter anderem über beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke sowie über Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation und eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung verfügte; all dies war wie erwähnt nicht vorhanden. Die zuvor maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzungen von 1965 und 1961 waren unwirksam, weil sie keine gültige Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung enthielten. Darüber hinaus war der T. Weg ungeachtet dessen, dass sich an ihm seit 1947 zunächst in einem Einzelfall und später kontinuierlich Bebauung entwickelte, angesichts seines Ausbauzustandes und seiner überkommenen Zweckbestimmung als Wirtschaftsweg mindestens bis zum Beginn der 1970er Jahre (seinerzeit wurde das heutige Grundstück T. Weg 0 bebaut) keine zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke ausreichende und zum Anbau bestimmte Anlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Es fehlte (und fehlt bis heute) an einer förmlichen Widmung des T. Weges als Gemeindestraße. Angesichts der Wirtschaftswegen regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ fehlenden Öffentlichkeit im Sinne von § 6 StrWG NRW, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der typischen Zweckbestimmung eines Wirtschaftsweges, Verkehr zum Zwecke der Bewirtschaftung ‑ und nicht der Bebauung ‑ der anliegenden Grundstücke zu ermöglichen, liegt es auf der Hand, dass die Lage eines Grundstücks an einer derartigen Wegefläche im allgemeinen nicht ausreicht, um die für eine Wohnbebauung hinreichende Erschließung zu bieten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2005 ‑ 3 A 2916/04 ‑, Seite 5 des amtlichen Umdrucks m.w.N., und vom 27. April 2007 ‑ 7 A 2722/06 ‑, juris Rdnr. 3 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Kommentar, Werkstand: 59. Update Januar 2021, § 4 Rdnr. 9 (Dokumentstand: 01.12.2016); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1999 ‑ 3 B 2652/96 ‑, juris Rdnr. 8. Das dürfte es zwar nicht ausschließen, beim Hinzutreten zusätzlicher Umstände wie etwa einer Erweiterung der Zweckbestimmung eines Wirtschaftsweges auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder möglicherweise einer Sicherung der Zufahrt durch Baulast auch bei einem an einem Wirtschaftsweg gelegenen Grundstück eine für eine Bebauung hinreichende wegemäßige Erschließung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2005 und vom 27. April 2007, a.a.O. Davon kann hier aber ‑ wie gesagt ‑ frühestens für die Zeit ab Beginn der 1970er Jahre die Rede sein, weil sich erst danach weitere Bebauung an dem T. Weg entwickelte und die zunächst fehlende rechtliche Anbaubestimmung durch die faktischen Verhältnisse überlagert wurde. Das im Jahre 1947 auf dem Grundstück T. Weg 00 genehmigte Haus war für rund 25 Jahre das einzige Wohnhaus an dem T. Weg. Die Bebauung auf den an der E. Straße und zugleich an dem T. Weg gelegenen Eckgrundstücken war und ist zu der E. Straße hin ausgerichtet (E. Straße 00 und 00), die Grundstücke sind also (abgesehen von dem später hinzugekommenen, heutigen Wohnhaus „T. Weg 1“) nicht um des T. Weges willen bebaut worden. Der nächste Entwicklungsschritt war die erwähnte Bebauung des Grundstücks T. Weg 0 im Jahr 1972. Im Jahr 1983 folgte erstmals Bebauung an der östlichen Straßenseite, bevor die Bebauung zu Beginn der 1990er Jahre und dann erst wieder ab 2009 auf beiden Straßenseiten weiter fortschritt. Erst seit den 1980er Jahren gab es auf einer Teilstrecke des T. Weges einen Straßenkanal. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Aufbringung der Teerdecke im Jahr 1967 noch nicht zu dem generellen Zweck erfolgt und Ausdruck dessen sein konnte, anliegenden (Wohn-)Grundstücken in technischer Hinsicht eine Erschließung zum Zwecke des Anbaus zu ermöglichen. Soweit der T. Weg schon vor dem streitigen Ausbau (trotz seines ‑ bescheidenen ‑ Ausbauzustandes) über die Jahre hinweg tatsächlich für Erschließungszwecke genutzt wurde und Baugenehmigungen erteilt wurden, ist das deshalb für sich gesehen nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Straße im Rechtssinne bereits erstmalig hergestellt war. Denn davon, dass eine (Erschließungs‑)Anlage ‑ selbstverständlich ‑ bereits genutzt werden kann und darf, bevor hierfür endgültige Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind, geht nicht nur die tatsächliche Praxis, sondern auch das Gesetz ersichtlich aus (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anknüpfend an die hergebrachte Zweckbestimmung als Wirtschaftsweg und die Bebauungsentwicklung führte das im vorliegenden Fall interessierende, 185 m lange Teilstück des T. Weges jedenfalls bis 1972 (Bebauung des Grundstücks T. Weg 0) im Wesentlichen durch den Außenbereich; lediglich das rund 40 m lange, als unselbständig anzusehende Teilstück von der E. Straße bis zu den nördlichen Gebäudekanten der seinerzeit auf den Eckgrundstücken E. Straße / T. Weg vorhandenen Wohngebäude mag sich seinerzeit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, mithin im Innenbereich befunden haben. Auch deshalb hatte die Straße insgesamt gesehen noch zu der Zeit der im Jahr 1967 erfolgten Baumaßnahme keine Anbaufunktion, da Straßen im Außenbereich grundsätzlich nicht zum Anbau bestimmt sind, und zwar unabhängig von der ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Vorhaben auf einzelnen Grundstücken. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 12 Rdnr. 40 m.w.N. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 ‑ 4 B 8.19 ‑, juris Rdnr. 8 m.w.N. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper, wobei es aber örtliche Besonderheiten rechtfertigen können, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 ‑ 4 C 7.10 ‑, juris Rdnr. 12 m.w.N. Die sich an die letzte Bebauung anschließenden (selbständigen) Flächen gehören zum Außenbereich. Geht man hiervon aus, so dürfte der Bebauungszusammenhang bis Anfang der 1970er Jahre an den nördlichen Gebäudekanten der seinerzeit auf den Eckgrundstücken E. Straße / T. Weg vorhandenen Wohngebäude geendet haben. Aber selbst wenn das rund 75 m nördlich davon gelegene, auf dem Grundstück T. Weg 00 seinerzeit bereits vorhandene Wohnhaus an dem Bebauungszusammenhang teilnahm, lag die Straßenstrecke des T. Weges ab den vorerwähnten nördlichen Gebäudekanten im Außenbereich. Die Straße selbst ist kein Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles; sie ist ebenso dem Außenbereich zuzuordnen, wie auch andere unbebaute Flächen, die lediglich an den Innenbereich angrenzen. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 ‑ IV C 3.72 ‑, juris Rdnr. 11; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 67. UPD Oktober 2020, Rdnr. 88. Das spricht zusätzlich dafür, dass mindestens bis 1972 (Bebauung des Grundstücks T. Weg 0) keine Rede davon sein konnte, dass dem T. Weg insgesamt eine Anbaufunktion zugewiesen war. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verschob sich sodann erst mit der Bebauung des Grundstücks T. Weg 0 im Jahr 1983 weiter nach Norden. Diese Grenze wurde mit dem Inkrafttreten der Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil F. -J. am 20. August 1988 satzungsmäßig festgelegt. Deshalb war der T. Weg ab der E. Straße bis zu diesem Bereich frühestens ab 1972, eher aber seit Mitte bis Ende der 1980er Jahre insoweit „zum Anbau bestimmt“. Die weiter nördlich davon liegende Teilstrecke des T. Weges bis zum heutigen Ausbauende gewann diese Anbaubestimmung erst nochmals später, nämlich frühestens mit dem Inkrafttreten der 3. Änderung / Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung am 25. Juli 2008. Die gesamten aufgezeigten Umstände führen dazu, dass der Ausbauzustand des T. Weges unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten frühestens ab 1972, eher ab 1983 (Teilstück von E. Straße bis zur nördlichen Grenze der Wohngebäude T. Weg 00 bzw. 0) bzw. ab Juli 2008 (restliche Teilstrecke bis zum heutigen Ausbauende) neu zu beurteilen war. Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe im vollen Umfang erfüllende Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie erfassenden Bebauungsplans zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird. Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus der Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus allgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung (§§ 30 ff. BauGB) zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung der Fläche des Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten Bauprogramm. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 17 m.w.N. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für eine von dem Außenbereich in den unbeplanten Innenbereich „hineinwachsende“ Straße und sie gelten erst recht für eine ‑ siehe oben ‑ provisorisch hergestellte Außenbereichsstraße. Den danach maßgeblichen ortsrechtlichen Anforderungen genügte der vormalige Ausbauzustand des T. Weges zu Beginn der 1970er oder 1980er Jahre und auch in späteren Jahren wie dargelegt nicht. Ein gemeindliches Bauprogramm ist ebenfalls erst sehr viel später aufgestellt worden. Vor diesem Hintergrund kann die Tatsache, dass die Baumaßnahme aus dem Jahr 1967 von der Beklagten als Veranstaltung im Sinne des § 9 prKAG angesehen und im Jahr 1969 zum Anlass für eine Beitragserhebung genommen wurde, von vornherein keine wie auch immer geartete „Sperrwirkung“ für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag entfalten, weil der T. Weg seinerzeit keinesfalls schon einmal endgültig hergestellt worden war. Die Zielrichtung der Beitragserhebung aus dem Jahr 1969 (Straßenanliegerbeitrag als Gegenleistung für den durch eine gemeindliche Veranstaltung gebotenen wirtschaftlichen Vorteil) unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, die der Erhebung eines Erschließungsbeitrages zugrunde liegt (einmalige Gegenleistung für die erstmalige Herstellung einer Anlage entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs). Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, warum keine Beitragserhebung nach § 9 prKAG möglich gewesen sein sollte, bevor die Straße erstmals endgültig hergestellt und nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden war. Bei den §§ 127 ff. BauGB handelt es sich zwar um spezielle gesetzliche Regelungen (lex specialis), die der in § 9 prKAG enthaltenen allgemeinen Beitragspflicht vorgehen. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rdnr. 6 m.w.N. Das kommt aber selbstverständlich nur dann in Betracht, wenn insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, woran es hier ‑ siehe oben ‑ fehlte. Soweit die Klägerseite darüber hinaus geltend macht, der T. Weg sei jetzt ausgebaut worden, weil er sich zwischenzeitlich zu einer Ortsverbindungsstraße entwickelt habe, in dem der Durchgangsverkehr samt Schulbusverkehr den Anliegerverkehr bei weitem überwiege, kann sie auch damit nicht durchdringen. Insbesondere wird dadurch nicht die Erforderlichkeit der Herstellung des T. Weges i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Frage gestellt. Danach können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um u. a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist. Dabei ist nur die den baurechtlichen Vorschriften entsprechende, d. h. die zulässige, nicht aber die tatsächliche Nutzung von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage. Dies folgt zum einen aus der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzes und ergibt sich zum anderen daraus, dass die tatsächliche Nutzung für die Beitragserhebung grundsätzlich ohne Belang ist. Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rdnr. 2, 5 ff. m.w.N. Daran gemessen ist der T. Weg mit Blick auf die in dem Abrechnungsvorgang enthaltenen Lichtbilder, die die fertig gestellte Straße wiedergeben, unzweifelhaft (nur) in dem erforderlichen Umfang ausgebaut worden. Im Übrigen dient jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit; sie steht damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet wird, dass sie ‑ wie hier ‑ auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen kann, so wirft das im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 ‑ 8 C 25.93 ‑, juris Rdnr. 12, und vom 8. August 1975 ‑ IV C 74.73 ‑, juris Rdnr. 16. Dass und warum dies hier anders sein sollte, ist nicht erkennbar. Gegebenenfalls müssen die Anlieger bei der Beklagten vorstellig werden, damit diese verkehrsberuhigende Maßnahmen ergreift. Schließlich hat die Beklagte zutreffend Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge erhoben, weil eine endgültige Festsetzung noch nicht möglich war. Denn sachliche Erschließungsbeitragspflichten waren zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung noch nicht entstanden, da es jedenfalls an der Widmung der Flächen der Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlt(e). Vgl. zur Widmung als Voraussetzung für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 9 B 10.17 ‑, juris Rdnr. 5 m.w.N. Darüber hinaus sind Bedenken an der Beitragserhebung weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.307,20 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.