Urteil
19 K 6100/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0323.19K6100.20.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1934 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner am 00.00.2018 verstorbenen Ehefrau beihilfeberechtigt. Er bevollmächtigte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der unter dem 15.07.2019 ausgestellten Generalvollmacht, ihn gegenüber dem beklagten Land in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten. Der Kläger beantragte unter dem 09.09.2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim beklagten Land die Bewilligung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau. Dabei handelte es sich u.a. um Aufwendungen für einen Gehwagen in Höhe von 799,19 €, die das Sanitätshaus X. GmbH mit Rechnung vom 26.01.2018 geltend gemacht hatte, um Kosten für ein Pflegebett in Höhe von 517,65 € und für einen Rollstuhl in Höhe von 500,76 €, die das Sanitätshaus mit zwei Rechnungen vom 14.02.2018 geltend gemacht hatte sowie um Aufwendungen für eine Matratzenauflage in Höhe von 975,80 €, die das genannte Sanitätshaus mit Rechnung vom 13.03.2018 geltend gemacht hatte. Das beklagte Land lehnte die Bewilligung einer Beihilfe zu den genannten Aufwendungen mit Bescheid vom 21.09.2020 mit der Begründung ab, dass der Kläger die für die Beantragung einer Beihilfe in § 13 Abs. 3 BVO NRW 2018 vorgesehene Jahresfrist nicht eingehalten habe. Die Aufwendungen für die Matratzenauflage habe der Kläger im Übrigen bereits mit Beihilfeantrag vom 12.08.2019 geltend gemacht. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06.10.2020 machte der Kläger geltend, dass er aus Trauer über den Tod seiner Ehefrau jedwede Kontrolle über die Rechnungsangelegenheiten seiner Ehefrau verloren habe. Die Frist zur Geltendmachung der Beihilfe betrage gem. § 13 Abs. 3 BVO NRW in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung im Übrigen nicht ein Jahr, sondern 24 Monate. Das beklagte Land wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2020 mit der Begründung zurück, dass die Einhaltung der Jahresfrist für den Kläger zumutbar gewesen sei. Der Kläger habe unter dem 05.07.2018 und 30.04.2018 Beihilfeanträge gestellt, mit denen er die in Rede stehenden Rechnungen habe einreichen können. Der Kläger hat am 09.11.2020 Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Pflegebett in Höhe von 517,65 € und für den Rollstuhl in Höhe von 500,76 € begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht mehr die Kraft gefunden habe, die Rechnungen für die Krankenbehandlung seiner Ehefrau bei der Versicherung und der Beihilfestelle einzureichen. Er habe deshalb den Prozessbevollmächtigten im Jahre 2019 gebeten, Erstattungsansprüche gegenüber der Beihilfestelle und dem Versicherer geltend zu machen. Dabei habe es sich um insgesamt 58 Belege über eine Rechnungssumme von 19.473,60 € gehandelt. 29 Belege seien für seine eigene Krankenhausbehandlung noch hinzugekommen. Sein Prozessbevollmächtigter sei erst durch vom Sanitätshaus X. beauftragte Rechtsanwälte mit Schreiben vom 01.09.2020 über die in Rede stehenden Aufwendungen in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich mit dem Sanitätshaus X. am 30.10.2020 vergleichsweise darauf geeinigt, die in Rede stehenden Aufwendungen bis auf die Kosten für den Gehwagen in Höhe von 799,19 € zu zahlen. Das beklagte Land habe die verspätete Geltendmachung der Aufwendungen zu Unrecht als nicht entschuldbar angesehen. Ihm – dem Kläger – könne nicht vorgeworfen werden, dass er die in Rede stehenden Aufwendungen nicht mit seinen zu Beginn des Jahres 2018 gestellten Beihilfeanträgen geltend gemacht habe. Er habe auch schon vor dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr die Kraft gehabt, sich umfassend um die Rechnungsangelegenheiten seiner Ehefrau zu kümmern oder sich gezielt um fremde Hilfe zu bemühen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 21.09.2020 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2020 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 09.09.2020 geltend gemachten Kosten eine weitere Beihilfe in Höhe von 712,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu bewilligen, hilfsweise, das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 21.09.2020 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2020 zu verpflichten, seinen Beihilfeantrag vom 09.09.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 712,89 € zu den mit Beihilfeantrag vom 09.09.2020 geltend gemachten Kosten. Die eine Beihilfebewilligung ablehnenden Bescheide des beklagten Landes 21.09.2020 und 09.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BVO NRW in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (BVO NRW 2018) entgegen. § 13 Abs. 3 BVO NRW 2018 findet gem. § 17a Abs. 11 BVO NRW in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung (BVO NRW 2020) auf die im Streit stehenden vor dem 31.12.2018 entstandenen Aufwendungen Anwendung. Die Übergangsregelung des § 17a BVO NRW 2020 bestimmt, dass die Regelungen der Neunten Verordnung zur Änderung der BVO NRW, mit der die Jahresfrist für die Geltendmachung von krankheitsbedingten Aufwendungen auf 24 Monate verlängert wurde, Anwendung findet für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2018 entstehen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW 2018 wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war bereits bei Erstellung des Beihilfeantrages durch den Prozessbevollmächtigten des Kläger am 09.09.2020 und damit erst recht im Zeitpunkt seines Eingangs bei der Beihilfestelle, hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Aufwendungen bereits abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden am 14.02.2018 erstmals ausgestellt. Die Bewilligung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Das Fristversäumnis des Klägers ist nicht im Sinne dieser Vorschrift entschuldbar. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO bestimmt werden. Verschulden im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an fehlendes Verschulden im Sinne des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO. Vielmehr ist im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung und den von § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW 2018 verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Fristversäumnis des Klägers nicht entschuldbar. Für den Kläger bestand bereits im Jahre 2018, als er nach eigenen Angaben keine Kraft mehr hatte, sich selbst umfassend um seine Beihilfeangelegenheiten zu kümmern, Anlass, durch entsprechende Vorkehrungen – etwa durch Bestellung eines Bevollmächtigten für seine Beihilfe- und Versicherungsangelegenheiten – Vorsorge dafür zu treffen, dass er die Jahresfrist für die Beihilfebeantragung einhält. Er hätte schon damals seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigte in Beihilfeangelegenheiten und als Zustellungsbevollmächtigten für Arzt- und Hilfsmittelrechnungen bestellen müssen, was er aber nach Aktenlage erst im Jahre 2019 gemacht hat. Die Jahresfrist ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 712,89 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.